URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

27. Februar 2020 ( *1 )

„Rechtsmittel – EAGFL, EGFL und ELER – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Republik Litauen getätigte Ausgaben – Vorruhestandsbeihilfe – Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 – Art. 33m Abs. 1 – Verfälschung von Beweisen“

In der Rechtssache C‑79/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Februar 2019,

Republik Litauen, zunächst vertreten durch R. Krasuckaitė, dann durch K. Dieninis als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und J. Aquilina als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Republik Litauen die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. November 2018, Litauen/Kommission (T‑508/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:828), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39), soweit darin der Republik Litauen eine pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % auferlegt wurde und damit der im Rahmen der Maßnahme „Vorruhestand“ in der Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2013 gezahlte Betrag von 1938300,08 Euro von der Finanzierung ausgeschlossen wurde (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1257/1999

2

Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. 1999, L 160, S. 80) in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1257/1999) gehörte zu Titel II („Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“) Kapitel IV („Vorruhestand“) dieser Verordnung. Art. 10 Abs. 1 lautete:

„Die Vorruhestandsbeihilfen dienen folgenden Zielen:

Sicherung eines Einkommens für ältere Landwirte, die die Landwirtschaft einstellen wollen;

Förderung der Ablösung dieser älteren Landwirte durch Landwirte, die erforderlichenfalls die Wirtschaftlichkeit der weiterbestehenden Betriebe verbessern können;

Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen für eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung, wo die landwirtschaftliche Nutzung unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht mehr in zufriedenstellender Weise möglich ist.“

3

Art. 11 Abs. 1 der Verordnung bestimmte:

„Die Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, muss

jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen; sie kann jedoch – nicht erwerbsmäßig – weiter Landwirtschaft betreiben und die Gebäude nutzen,

zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben, und muss

in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.“

4

Art. 33b Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1257/1999 definierte „Semi-Subsistenzbetriebe“ als „Betriebe, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten“.

5

Aus Art. 33k der Verordnung Nr. 1257/1999 ergibt sich, dass die Bestimmungen in Titel II („Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“) Kapitel IXa („Spezifische Maßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten“) Abschnitt III („Ausnahmen“) die Fälle regelten, in denen u. a. die Republik Litauen von den Kriterien für die Förderungswürdigkeit nach Maßgabe der Kapitel I, IV, V und VII der Verordnung abweichen durfte.

6

Art. 33m Abs. 1 der Verordnung hatte folgenden Wortlaut:

„Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich können litauische Landwirte, denen eine Milchquote zugeteilt wurde, die Vorruhestandsregelung unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Für die Höhe der Beihilfe gelten die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Höchstbeträge; sie wird im Verhältnis zu der Höhe der Milchquote und der gesamten landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs berechnet.

Die einer Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb abgibt, zugewiesenen Milchquoten werden wieder der nationalen Milchquotenreserve zugerechnet, und es erfolgt keine zusätzliche Ausgleichszahlung.“

Verordnung Nr. 1698/2005

7

In Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 (ABl. 2006, L 277, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1698/2005) hieß es:

„Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

a)

Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

iii)

Vorruhestand von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern,

d)

Übergangsmaßnahmen für … Litauen …:

i)

Unterstützung der landwirtschaftlichen Semisubsistenz-Betriebe im Umstrukturierungsprozess,

…“

8

Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 lautete:

„(1)   Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii ist bestimmt für

a)

Landwirte, die beschließen, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit einzustellen, um ihre Betriebe an andere Landwirte zu übergeben,

b)

landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die beschließen, nach Übergabe des Betriebs jegliche landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig einzustellen.

(2)   Der Abgebende muss

a)

zum Zeitpunkt der Übergabe das 55. Lebensjahr vollendet, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben oder darf zum Zeitpunkt der Übergabe höchstens zehn Jahre jünger als das normale Ruhestandsalter im betreffenden Mitgliedstaat sein,

b)

jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen,

c)

in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.“

9

Art. 34 Abs. 1 der Verordnung bestimmte:

„Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i für landwirtschaftliche Betriebe, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten (Semi-Subsistenzbetriebe), wird Landwirten gewährt, die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.“

10

Nach Art. 94 Abs. 2 der Verordnung galt sie für die Gemeinschaftsförderung in dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum.

Verordnung Nr. 1306/2013

11

Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, im Folgenden: Verordnung Nr. 1306/2013) sieht Folgendes vor:

„Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt.“

Entscheidungen zur Genehmigung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum

12

Mit ihren Entscheidungen C(2004) 2949 final vom 3. August 2004 und C(2007) 5076 final vom 19. Oktober 2007 genehmigte die Europäische Kommission die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum (im Folgenden: EPLR) 2004–2006 bzw. 2007–2013, die die Umsetzung der Maßnahme „Vorruhestand“ bei landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit vorsahen.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

13

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 23 bis 44 des angefochtenen Urteils dargelegt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

14

Vom 20. bis 24. April 2009 führte die Kommission in Litauen eine Prüfung des Konformitätsabschlusses der Maßnahme „Vorruhestand bei landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit“ durch, und zwar hinsichtlich des EPLR 2004–2006 gemäß der Verordnung Nr. 1257/1999 und hinsichtlich des EPLR 2007–2013 nach der Verordnung Nr. 1698/2005.

15

Gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. 2006, L 171, S. 90, im Folgenden: Verordnung Nr. 885/2006) übermittelte die Kommission am Ende des Verfahrens mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 den litauischen Behörden ihren endgültigen Standpunkt. In diesem Schreiben hielt die Kommission, nachdem sie die Stellungnahme der Schlichtungsstelle und ihre Schlussfolgerungen im Abschlussbericht vom 27. Januar 2012 zitiert hatte, an ihrem Standpunkt zur Auslegung des Begriffs „Ausübung einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit“ durch einen Landwirt, bevor dieser die Maßnahme „Vorruhestand“ in Anspruch nehmen kann, fest. Konkret gelangte die Kommission, nachdem sie die im Rahmen der Maßnahme „Semisubsistenz-Betriebe“ aufgestellte Definition der Semisubsistenz-Betriebe in Litauen zur Kenntnis genommen hatte, zu dem Ergebnis, dass eine von der Republik Litauen ex post definierte landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit Anlass zu der Schlussfolgerung geben könnte, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht die Mindestanforderungen erfüllten, um als Semisubsistenz-Betriebe zu gelten, eine solche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vorliege. In diesem Zusammenhang nannte die Kommission das Beispiel eines landwirtschaftlichen Betriebs mit zwei Kühen, bei dem die litauischen Behörden eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit bejahten, obwohl er nicht die Mindestanforderungen an einen Semisubsistenz-Betrieb erfüllte. Hieraus leitete die Kommission ab, dass die von den litauischen Behörden durchgeführten ex post Überprüfungen nicht geeignet waren, um nachzuweisen, dass das finanzielle Risiko geringer war als die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine pauschale finanzielle Berichtigung vorzunehmen sei, weil die litauischen Behörden die unionsrechtlichen Anforderungen nicht vollständig umgesetzt hätten.

16

Mit ihrem Durchführungsbeschluss 2013/123/EU vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2013, L 67, S. 20, im Folgenden: Durchführungsbeschluss 2013/123) erlegte die Kommission der Republik Litauen eine finanzielle Berichtigung von 5 % und einen Gesamtbetrag von 3033008,85 Euro für die im Rahmen der Maßnahme „Vorruhestand“ während der Dauer des Verstoßes (8. Juli 2007 bis 15. Oktober 2010) ausbezahlten Mittel auf.

17

In einem zusammenfassenden Bericht nannte die Kommission in gedrängter Form die Gründe für die pauschale Berichtigung im Anschluss an die von ihr vorgenommenen Überprüfungen im Zusammenhang mit dem Konformitätsabschlussverfahren. Sie führte insbesondere aus, die litauischen Behörden hätten nicht belegt, dass die bei der Ex‑post-Kontrolle vorgenommene Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit“ mit der Definition der Semisubsistenz-Betriebe in Einklang stehe; daher sei eine Ex‑post-Kontrolle dieser Behörden ungeeignet, um nachzuweisen, dass das finanzielle Risiko niedriger sei als die auferlegte pauschale Berichtigung.

18

Die Republik Litauen hat den Durchführungsbeschluss 2013/123, in dem die pauschale finanzielle Berichtigung festgelegt wurde, nicht beanstandet.

19

Am 27. Juni 2014 verschickten die Dienststellen der Kommission nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 an die Republik Litauen eine förmliche Mitteilung über die für die Maßnahme „Vorruhestand bei landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit“ in der Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2013 ausbezahlten Mittel.

20

Die Kommission gab an, dass es sich um eine ergänzende förmliche Mitteilung in Bezug auf die Prüfung handele, die zum Durchführungsbeschluss 2013/123 geführt habe, mit der Ankündigung, dass der Republik Litauen aus den im zusammenfassenden Bericht dieser Prüfung genannten Gründen für diesen Zeitraum erneut eine finanzielle Berichtigung aufzuerlegen sei.

21

Insoweit nahm die Kommission auf eine Reihe von Dokumenten Bezug, die im Rahmen des Erlasses des Durchführungsbeschlusses 2013/123 erstellt worden waren, darunter ihr endgültiger Standpunkt vom 9. Oktober 2012. Darüber hinaus fügte sie den zusammenfassenden Bericht zu diesem Beschluss bei, wonach die litauischen Behörden nicht belegt hätten, dass die bei der Ex‑post-Kontrolle erstellte Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit“ mit der Definition der Semisubsistenz-Betriebe im Einklang stehe, so dass eine Ex‑post-Kontrolle durch diese Behörden ungeeignet sei, um darzutun, dass das finanzielle Risiko niedriger sei als die vorgeschlagene pauschale Berichtigung. Die Dienststellen der Kommission kamen deshalb zu dem Schluss, dass aufgrund dieser Mängel erneut eine pauschale Berichtigung von 5 % anzuwenden sei.

22

Am 17. Juli 2014 brachte das litauische Landwirtschaftsministerium schriftlich zum Ausdruck, dass es mit der von den Kommissionsdienststellen vorgeschlagenen Berichtigung nicht einverstanden sei, und beantragte, die Streitigkeit der Schlichtungsstelle vorzulegen. In diesem Schreiben hob das litauische Landwirtschaftsministerium die Unverhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen erneuten Berichtigung hervor, da sich der etwaige der Union entstehende Schaden für die Zeit vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2013 nur auf 16788,34 Euro belaufe. Es wies ferner auf den Inhalt der Ex‑post-Kontrolle der Anträge durch die litauischen Behörden hin sowie auf die Kriterien, die dieser Kontrolle zugrunde lägen. Außerdem sei die Verpflichtung zur Anwendung quantitativer Kriterien, wie die Größe des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs oder die Höhe des erzielten Einkommens, rechtswidrig. In diesem Zusammenhang beschrieb es die konkrete Situation Litauens und eventuelle negative Folgen, die eine Angleichung des Begriffs der Ausübung einer „landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit“ und des Begriffs „Semisubsistenz-Betriebe“ nach sich ziehen könnte.

23

Am 17. Dezember 2014 entschied die Schlichtungsstelle, dass keine Schlichtung erfolgen könne, da es sich um eine fortdauernde finanzielle Berichtigung handele, bei der die ursprüngliche finanzielle Berichtigung in dem – nicht beanstandeten – Durchführungsbeschluss 2013/123 festgelegt worden sei.

24

Am 10. März 2015 informierte die Kommission die litauischen Behörden darüber, dass es – mangels einer wesentlichen Änderung der Gründe für die Auferlegung der ursprünglichen finanziellen Berichtigung und unter Berücksichtigung dessen, dass die litauischen Behörden keinerlei Korrekturmaßnahme getroffen hätten – gerechtfertigt sei, dieselbe pauschale finanzielle Berichtigung von 5 % auf die im Rahmen der Maßnahme „Vorruhestand“ getätigten Ausgaben anzuwenden.

25

Am 22. Juni 2015 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Darin erlegte sie der Republik Litauen nach Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 eine finanzielle Berichtigung von 5 % und einen Gesamtbetrag von 1938300,08 Euro für die Mittel auf, die im Rahmen der Maßnahme „Vorruhestand“ im Zeitraum vom 16. Oktober 2010 bis zum 15. Oktober 2013 ausbezahlt wurden; zur Begründung führte die Kommission aus, dass die Republik Litauen die Einhaltung der Pflicht der Landwirte zur Ausübung einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vor der Inanspruchnahme der Vorruhestandsbeihilfe nicht in geeigneter Weise kontrolliert habe.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

26

Mit Klageschrift, die am 2. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Republik Litauen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und brachte einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend machte. Dieser Klagegrund bestand aus zwei Teilen, mit denen gerügt wurde, dass die durch den streitigen Beschluss auferlegte pauschale Berichtigung der Art des Verstoßes und des der Union entstandenen finanziellen Schadens nicht Rechnung trage und dass die pauschale finanzielle Berichtigung unverhältnismäßig sei.

27

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Anträge der Parteien

28

Die Republik Litauen beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären sowie

der Kommission die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht und für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

29

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Republik Litauen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

30

Die Republik Litauen stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, das Gericht habe Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 fehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem es entschieden habe, dass das Innehaben einer Milchquote keinen offenkundigen Beweis dafür darstelle, dass ein litauischer Landwirt einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt die Republik Litauen vor, das Gericht habe Beweise verfälscht, indem es in den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die litauische Regierung nicht dargetan habe, dass das Innehaben einer Milchquote bedeute, dass der betreffende Landwirt eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausübe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

31

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

32

Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Republik Litauen im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 72, 82 und 83 des angefochtenen Urteils Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 fehlerhaft ausgelegt und angewendet habe. Konkret wirft sie dem Gericht vor, diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt zu haben, dass die Zuteilung einer Milchquote an einen litauischen Landwirt ein wesentliches Kriterium dafür sei, dass er die Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen könne.

33

Diese Auslegung ergebe sich schon aus dem Wortlaut von Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999, denn er sehe vor, dass litauische Landwirte, denen eine Milchquote zugeteilt worden sei, die Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen könnten, dass die einem Landwirt, der einen landwirtschaftlichen Betrieb abgebe, zugewiesenen Milchquoten wieder der nationalen Milchquotenreserve zugerechnet würden und dass die Höhe der Beihilfe anhand der Höhe der Milchquote berechnet werde.

34

Darüber hinaus macht die Republik Litauen geltend, dass die in Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 vorgesehene Ausnahme das Ergebnis einer ausdrücklichen Berücksichtigung der Situation des litauischen Milchsektors sei. Die Verwendung des Begriffs „Milchquote“ in dieser Bestimmung sei daher keineswegs ohne Bedeutung.

35

Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Republik Litauen im Wesentlichen, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung fehlerhaft angewendet, indem es in den Rn. 72, 78 und 84 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das bloße Innehaben einer Milchquote oder die bloße Aufnahme eines Schlachttiers in die betreffende Datenbank nicht ausreiche, um nachzuweisen, dass der Landwirt einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Republik Litauen nimmt konkret auf das Urteil vom 25. Februar 2015, Polen/Kommission (T‑257/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:111), Bezug; demnach seien die Kriterien in Verbindung mit der Produktion nur erforderlich, um zu ermitteln, ob der Landwirt tatsächlich Einkünfte erziele, und zielten nicht darauf ab, einen Mindestwert an wirtschaftlicher Dynamik des landwirtschaftlichen Betriebs aufzustellen, bei dessen Unterschreiten der Betrieb nicht als landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit gelte.

36

Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der Besitz einer einzigen Kuh, die den Verkauf von zwei oder drei Litern Milch pro Tag ermögliche, oder einer Viehhaltung, die aus einer einzigen Kuh bestehe, die in der Folge geschlachtet worden sei, vernachlässigbar sei und daher nicht zu tatsächlichen Einkünften führen könne. Dadurch habe das Gericht eine Untergrenze geschaffen, bei deren Unterschreiten keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs vorliege.

37

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

38

Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.

39

Wie in Art. 10 der Verordnung Nr. 1257/1999 klargestellt wird, zielt diese Verordnung insbesondere darauf ab, den Vorruhestand im Landwirtschaftssektor zu fördern, um u. a. älteren Landwirten, die die Landwirtschaft einstellen wollen, ein Einkommen zu sichern und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu verbessern, indem die Ablösung dieser älteren Landwirte gefördert wird.

40

Um die Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen zu können, muss der Landwirt drei Voraussetzungen erfüllen, die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 aufgeführt sind: Er muss jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einstellen, er muss zum Zeitpunkt der Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebs das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf aber das normale Ruhestandsalter noch nicht erreicht haben, und er muss in den letzten zehn Jahren vor der Übergabe des Betriebs Landwirtschaft betrieben haben.

41

Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 enthält eine für die Republik Litauen geltende Ausnahme in Bezug auf die Vorruhestandsbeihilfen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können, „[a]bweichend von Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich [dieser Verordnung,] … litauische Landwirte, denen eine Milchquote zugeteilt wurde, die Vorruhestandsregelung unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“.

42

Der Wortlaut von Art. 33m Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 lässt somit keinen Zweifel daran, dass sich die dort vorgesehene Ausnahme nur auf das Alter der betreffenden litauischen Landwirte bezieht. Zum einen wird klar angegeben, dass er vom „zweite[n] Gedankenstrich“ des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung abweicht, also von dem Gedankenstrich, der die Voraussetzung bezüglich des Alters betrifft. Zum anderen folgt u. a. in der französischen, der spanischen, der italienischen, der portugiesischen und der englischen Fassung von Art. 33m Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung auf die Wendung „unter der Voraussetzung“ unmittelbar die Angabe zum Alter der Landwirte.

43

Daher enthält Art. 33m Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999, anders als die Republik Litauen im Wesentlichen vorbringt, keine Ausnahme von der in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzung bezüglich der Ausübung einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, mit der das Innehaben einer Milchquote insoweit zu einem maßgeblichen Kriterium erklärt würde. Dieses Kriterium soll in Wirklichkeit nur regeln, welche litauischen Landwirte die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme aufgrund ihres Alters in Anspruch nehmen können.

44

Somit kann diese Ausnahme litauische Landwirte, die die Vorruhestandsbeihilfe in Anspruch nehmen möchten, nicht vom Nachweis dafür befreien, dass sie die übrigen Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 erfüllen und insbesondere einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgingen.

45

Diese Erwägung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Ausnahme in Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999, wie die Republik Litauen vorbringt, das Ergebnis einer ausdrücklichen Berücksichtigung der Situation des litauischen Milchsektors ist. Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, soll das Kriterium des Innehabens einer Milchquote nämlich nur regeln, welche litauischen Landwirte die altersabhängige Ausnahme in Anspruch nehmen können, um von der Regelung der Vorruhestandsbeihilfe zu profitieren. Nur litauische Landwirte, denen eine Milchquote zugeteilt wurde, können diese altersabhängige Ausnahme in Anspruch nehmen.

46

Daher hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es zum einen in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der bloße Umstand, dass eine Milchquote zugeteilt worden sei, nicht den Schluss zulasse, dass ein Landwirt einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehe, und zum anderen in Rn. 83 des Urteils ausgeführt hat, dass Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 eine Ausnahme nur in Bezug auf das Alter enthalte, das litauische Landwirte erreicht haben müssten, um die Regelung der Vorruhestandsbeihilfe in Anspruch nehmen zu können, und dass sie durch die genannte Ausnahme nicht von ihrer Pflicht zur Einhaltung der übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung entbunden würden.

47

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

48

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Republik Litauen vorbringt, das Gericht habe entgegen seiner eigenen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Untergrenze aufgestellt, bei deren Unterschreitung vermutet werde, dass ein Landwirt keiner landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehe, beruht auf einer fehlerhaften und unvollständigen Betrachtung des angefochtenen Urteils.

49

Anders als die Rechtsmittelführerin geltend macht, hat das Gericht nämlich die Situation im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 und die einschlägige Rechtsprechung zutreffend beurteilt.

50

So ergibt sich aus den Rn. 52 bis 56 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht erstens lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Kommission im Rahmen eines Konformitätsabschlussverfahrens, das zu einer pauschalen Berichtigung führen könne, über ein weites Ermessen verfüge und dass sie zur Begründung ihrer Weigerung, den Unionshaushalt durch bestimmte Ausgaben zu belasten, einen Beweis für die ernsthaften und berechtigten Zweifel vorlegen müsse, die sie hinsichtlich der von dem betreffenden Mitgliedstaat getätigten Ausgaben hege. Deshalb ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der von der Kommission verweigerten Finanzierung erfüllt sind.

51

Zweitens hat das Gericht in den Rn. 65 bis 67 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der betreffende Landwirt einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein müsse, um die Vorruhestandsregelung in Anspruch nehmen zu können. Insoweit hat es in Rn. 68 seines Urteils klargestellt, dass die Ausübung einer Tätigkeit, die lediglich den Bedarf des Landwirts und seiner Familie decke, nicht der Ausübung einer Einkünfte generierenden, als „landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit“ einzustufenden Tätigkeit gleichgestellt werden könne. Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kriterien in Verbindung mit der Produktion nur erforderlich seien, um zu ermitteln, ob der betreffende Landwirt tatsächlich Einkünfte erziele und keine Untergrenze für die wirtschaftliche Dynamik des landwirtschaftlichen Betriebs aufstellen sollten, bei deren Unterschreiten sein Betreiber die Vorruhestandsbeihilfe nicht in Anspruch nehmen könne, obwohl er seiner Tätigkeit zu Erwerbszwecken nachgehe.

52

Im vorliegenden Fall bezogen sich jedoch, wie das Gericht in den Rn. 70 und 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Zweifel der Kommission darauf, ob der bloße Umstand, dass ein litauischer Landwirt in der Datenbank der Milchquotenempfänger eingetragen war, ein maßgebliches Kriterium dafür darstellte, dass ein solcher Landwirt einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachging, obwohl es ausreichte, dass er eine Kuh hatte und zwei oder drei Liter Milch pro Tag verkaufte, damit er in die Datenbank aufgenommen wurde und allein aufgrund dessen die Vorruhestandsbeihilfe in Anspruch nehmen konnte.

53

Es war daher Sache der Republik Litauen, nachzuweisen, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend waren und dass auch diese kleinen Betriebe, die in der Datenbank für Milchquoten eingetragen waren, tatsächliche und nicht unerhebliche Einkünfte generierten und somit das Kriterium der Ausübung einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1257/1999 erfüllten, ohne dass dabei die Tragweite der wirtschaftlichen Dynamik des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs berücksichtigt zu werden brauchte.

54

Nachdem das Gericht in den Rn. 73 bis 77 des angefochtenen Urteils sämtliche von der Republik Litauen vorgelegten Beweise gewürdigt hatte, hat es daraus in Rn. 78 seines Urteils den Schluss gezogen, dass es der Republik Litauen nicht gelungen sei, die ernsthaften und berechtigten Zweifel der Kommission hinsichtlich einer eventuellen Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe an litauische Landwirte zu zerstreuen, die zwar in der Datenbank für Milchquoten eingetragen waren, aber nur eine einzige Kuh besaßen, so dass bei ihnen nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sie Einkünfte im Rahmen einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erzielten.

55

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keine Untergrenze vorgeschrieben hat, bei deren Unterschreitung vermutet wird, dass keine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit vorliegt, im vorliegenden Fall bestehend in der Erzeugung von Milch mit einer einzigen Kuh.

56

Daher ist das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils zutreffend davon ausgegangen, dass die Kommission daran zweifeln konnte, ob die Aufnahme der litauischen Landwirte in Datenbanken des Agrarsektors wie die Datenbank, in der erfasst wird, wem Milchquoten zugeteilt wurden, ein relevantes Kriterium dafür ist, ob der betreffende Landwirt vor der Inanspruchnahme der Vorruhestandsbeihilfe einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen war.

57

Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

58

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

59

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Republik Litauen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass sie nicht dargetan habe, dass das Innehaben einer Milchquote eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit belege.

60

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

61

Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes bringt die Republik Litauen im Wesentlichen vor, das Gericht hätte in Rn. 74 des angefochtenen Urteils aus den von ihr vorgelegten Beweisen schließen müssen, dass die Maßnahme des Vorruhestands mit der Milchquotenregelung in Zusammenhang stehe, was die Aufnahme eines litauischen Landwirts in die Datenbank für diese Quoten zu einem wichtigen Kriterium für die Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe mache. Insoweit habe sie vor dem Gericht auf eine im April 2005 von der Kommission durchgeführte Prüfung der nationalen Anwendung von Beihilfen im Sektor für Milcherzeugnisse und auf den Sonderbericht Nr. 4/2008 des Rechnungshofs der Europäischen Union über die Durchführung der Milchquotenregelung in den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten seien, hingewiesen.

62

Diese Dokumente stellten einen Indikator für die Marktbeteiligung dar; sie könnten deshalb belegen, dass ein litauischer Landwirt, dem eine Milchquote zugeteilt worden sei, einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehe. Nicht von Belang sei insoweit, dass bei der vom 20. bis 24. April 2009 im Rahmen der Maßnahme des Vorruhestands durchgeführten Prüfung die Datenbank für die Milchquoten nicht kontrolliert worden sei, da die Milchquotenregelung der Kommission seit 2004 bekannt sei.

63

Darüber hinaus sei das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Milchquotenregelung nicht mit den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wie dem Vorruhestand in Verbindung stehe. Aus Art. 33m Abs. 1 der Verordnung Nr. 1257/1999 gehe nämlich eindeutig hervor, dass die Höhe der Vorruhestandsbeihilfe anhand der Größe der Milchquote des Betriebs berechnet werde, was den entscheidenden Charakter des Kriteriums bezüglich der Milchquote für den Erhalt dieser Beihilfe bestätige.

64

Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Republik Litauen, das Gericht habe in den Rn. 75 bis 79 des angefochtenen Urteils ihm vorgelegte Beweise nicht berücksichtigt, die zeigten, dass die Zuteilung von Milchquoten an litauische Landwirte belege, dass diese die Milch vermarkteten und eine angemessene Anzahl von Tieren hielten.

65

Insoweit macht sie zunächst geltend, diese Beweise seien in Rn. 38 Abs. 1 ihrer Klageschrift sowie in den Rn. 21 und 33 ihrer Erwiderung enthalten.

66

Sodann bringt sie vor, das Gericht habe ihren Antworten auf seine im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellten Fragen nicht Rechnung getragen, obwohl in diesen Antworten neun Kriterien genannt würden, die zeigten, dass die betreffenden Landwirte mit ihrer Erzeugung Einkünfte erzielt hätten und somit einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen seien.

67

Die Republik Litauen macht ferner geltend, entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils habe sie eine klare Antwort auf die Frage gegeben, ob die bloße Aufnahme eines Landwirts in die Milchquotendatenbank bedeute, dass die Ausübung einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit durch ihn vermutet werde. Insoweit habe sie dem Gericht ausdrücklich geantwortet, dass sie „im gesamten Prozess der Zusammenarbeit mit der Kommission stets den Standpunkt vertreten [hat], wonach das Vorhandensein einer Eintragung in den Datenbanken eine hinreichende Grundlage für die Annahme darstellt, dass tatsächlich eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. …“

68

Schließlich trägt sie vor, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 79 des angefochtenen Urteils untermauerten weitere Argumente ihren Standpunkt hinsichtlich der Relevanz der Aufnahme eines Landwirts in die Milchquotendatenbank für die Klärung der Frage, ob er eine landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausübe. So hätte das Gericht insbesondere die ergänzenden Argumente in ihren Antworten auf seine Fragen berücksichtigen müssen; diese zeigten, dass 43 % der litauischen Erzeuger keine Milchquote zugeteilt worden sei, was belege, dass die litauischen Behörden überprüft hätten, ob der betreffende Landwirt tatsächlich am Markt teilnehme und Einkünfte erziele.

69

Die Kommission hält dieses Vorbringen für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

70

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass er weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig ist noch grundsätzlich befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

71

Eine Verfälschung der Beweise liegt vor, wenn sich, ohne neue Beweise zu erheben, die Würdigung der vorliegenden Beweise als offensichtlich unzutreffend erweist. Sie muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 19. September 2019, Polen/Kommission, C‑358/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:763, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Der Rechtsmittelgrund „Verfälschung des Sachverhalts“ wird wie folgt zusammengefasst: „Das Gericht … hat den Sachverhalt verfälscht, als es in den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, die litauische Regierung habe nicht dargetan, dass das Innehaben einer Milchquote bedeute, dass der Antragsteller einer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehe; dies entsprach der Sache nach nicht den Verfahrensunterlagen, die dem Gericht übermittelt wurden.“ Damit rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Beweise in zweierlei Hinsicht verfälscht habe.

73

Die erste Rüge, das Gericht habe in Rn. 74 des angefochtenen Urteils mit seiner Schlussfolgerung, wonach die Kommission einen Zusammenhang zwischen der Milchquotenregelung und den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wie dem Vorruhestand habe verneinen dürfen, die Beweise verfälscht, ist zurückzuweisen.

74

Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils, die in Verbindung mit dessen Rn. 73 zu lesen ist, geht nämlich hervor, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass die beiden von der Republik Litauen angeführten Dokumente zwar die Milchquotenregelung beträfen, aber nicht belegten, dass die Funktionsweise der Datenbank für die Milchquoten Gegenstand der vom 20. bis 24. April 2009 im Rahmen der Vorruhestandsmaßnahme durchgeführten Prüfung gewesen sei und die Kommission folglich Kenntnis von dem Zusammenhang zwischen der Milchquotenregelung und der Vorruhestandsbeihilfe gehabt habe. Das Gericht hat somit aus ihnen im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur freien Beweiswürdigung in Rn. 74 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Kommission einen Zusammenhang zwischen der Milchquotenregelung und den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wie dem Vorruhestand habe verneinen dürfen.

75

Das Gericht hat dadurch weder den Sachverhalt noch die Beweise verfälscht.

76

Die zweite Rüge der Republik Litauen, wonach das Gericht in den Rn. 75 bis 79 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht habe, indem es die Belege dafür, dass die litauischen Landwirte zur Erlangung einer Milchquote die Vermarktung ihrer Milch hätten nachweisen müssen, außer Acht gelassen habe, greift ebenfalls nicht durch.

77

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird nämlich in Wirklichkeit gerügt, dass das Gericht die ihm von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise nicht berücksichtigt habe. Wie sich aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht jedoch in den Rn. 75 bis 81 des angefochtenen Urteils alle von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise berücksichtigt. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

78

Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

79

Da die beiden von der Republik Litauen zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Gründe unbegründet sind, ist ihr Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

80

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Litauen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Republik Litauen trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.