SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 14. Januar 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑913/19

CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością

gegen

Gefion Insurance A/S

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Białymstoku [Rayongericht Białystok, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Besondere Zuständigkeiten – Haftpflichtversicherung – Forderungsübergang – Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung“

1.

Im Ausgangsverfahren geht es um die internationale gerichtliche Zuständigkeit eines polnischen Gerichts für die Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, an das die bei einem in Polen verursachten Verkehrsunfall Geschädigte ihre Rechte abgetreten hat, und dem Versicherungsunternehmen mit Sitz in Dänemark, das die Risiken des Unfallverursachers abdeckt.

2.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen fragt das polnische Gericht den Gerichtshof nach der Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregeln für Versicherungssachen aus Kapitel II Abschnitt 3 in Verbindung mit Art. 7 Nrn. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 2 ). Nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung sind die Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, zuständig und nach Art. 7 Nr. 5 bei Streitigkeiten gegen das Stammhaus aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung dieses Stammhauses die Gerichte des Ortes, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.

3.

In dem Urteil, das der Gerichtshof erlassen und das zu seinen bisherigen Entscheidungen in Versicherungssachen ( 3 ) hinzukommen wird, kann er sich darüber hinaus mit dem Verhältnis zwischen Art. 7 Nr. 5 der Verordnung und der Richtlinie 2009/138/EG ( 4 ) befassen.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Verordnung Nr. 1215/2012 ( 5 )

4.

Im 16. Erwägungsgrund heißt es:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte …“

5.

Art. 4 Abs. 1 bestimmt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6.

Art. 5 Abs. 1 sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

7.

Art. 7 legt fest:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

5.

wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet;

…“

8.

Die Vorschriften über die Zuständigkeit für Versicherungssachen befinden sich in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung, genauer gesagt in den Art. 10 bis 16.

9.

Art 10 lautet:

„Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.“

B.   Richtlinie 2009/138

10.

Art. 145 („Voraussetzungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung“) bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen, die eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchten, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitteilen.

Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

…“

11.

Art. 151 („Nichtdiskriminierung von Personen, die Ansprüche geltend machen“) lautet:

„Der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet das Nichtlebensversicherungsunternehmen, sicherzustellen, dass Personen, die Ansprüche aus Ereignissen in seinem Hoheitsgebiet geltend machen, nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil das Unternehmen ein Risiko aus Zweig 10 von Anhang I Teil A – außer der Haftung des Frachtführers – im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung in dem betreffenden Staat deckt.“

12.

Art. 152 („Vertreter“) sieht vor:

„(1)   Zu den in Artikel 151 genannten Zwecken verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Nichtlebensversicherungsunternehmen, einen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen.

…“

II. Sachverhalt und Vorlagefragen

13.

Die CNP spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (im Folgenden: CNP) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Polen.

14.

Die Gefion Insurance A/S (im Folgenden: Gefion) ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Dänemark.

15.

Gefion erteilte dem Unternehmen Crawford Polska sp. z o.o. (im Folgenden: Crawford Polska) mit Sitz in Polen eine Vollmacht ( 6 ), die „die vollständige Prüfung von Ansprüchen“ sowie „die Vertretung der Gefion in allen Verfahren … vor Gerichten und sonstigen öffentlichen Behörden“ umfasst.

16.

Das Unternehmen Polins spółka z ograniczoną odpowiedzialnością (im Folgenden: Polins) mit Sitz in Żychlin (Polen) ist ebenfalls Vertreter der Gefion in Polen ( 7 ).

17.

Am 28. Februar 2018 kam es in Polen zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der Geschädigten und dem Fahrzeug des Unfallverursachers, der zu diesem Zeitpunkt mit Gefion einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag geschlossen hatte.

18.

Während der Reparaturarbeiten an ihrem Fahrzeug schloss die Geschädigte am 1. März 2018 mit der Reparaturwerkstatt einen Vertrag über die entgeltliche Überlassung eines Ersatzfahrzeugs.

19.

Zur Begleichung der Miete trat die Geschädigte ihre Forderung gegen Gefion an die Reparaturwerkstatt ab. Nach Beendigung der Mietzeit stellte die Reparaturwerkstatt für diese Dienstleistung eine Mehrwertsteuerrechnung aus.

20.

Am 25. Juni 2018 erwarb CNP aufgrund eines mit der Reparaturwerkstatt geschlossenen Vertrags über die Forderungsabtretung das Recht auf die Geltendmachung der Rückerstattung der Mietkosten für das Ersatzfahrzeug gegenüber Gefion.

21.

Am selben Tag forderte CNP Gefion zur Zahlung der in der Rechnung ausgewiesenen Mietkosten auf. Sie übersandte die Aufforderung an die Adresse von Polins.

22.

Gefion beauftragte Crawford Polska mit der Schadenregulierung. Crawford Polska verifizierte im Namen und für Gefion die Rechnung teilweise und erkannte einen Teil der geltend gemachten Kosten zu.

23.

In demselben Schreiben verwies Crawford Polska auf die Möglichkeit, bei ihr als Bevollmächtigte des Versicherungsunternehmens Beschwerde einzulegen. Das Schreiben enthält zudem eine Belehrung über die Möglichkeit, entweder nach den Rechtsvorschriften über die allgemeine Zuständigkeit oder vor dem Gericht des Wohnsitzes oder des Sitzes des Versicherungsnehmers, des Versicherten, des Begünstigten bzw. des Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag Klage gegen Gefion zu erheben.

24.

Am 20. August 2018 erhob CNP Klage gegen Gefion beim Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen). Zur Begründung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit beruft sie sich auf die von Gefion öffentlich gemachten Angaben, wonach deren Hauptvertreter in Polen die Firma Polins sei. Die Klägerin beantragt, Zustellungen an Gefion an die Anschrift von Polins zu bewirken.

25.

Gefion beantragt als Beklagte Klageabweisung wegen fehlender Zuständigkeit des polnischen Gerichts. Sie verweist darauf, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung auf die Zuständigkeit anwendbar sei. Sie trägt vor, CNP sei weder Versicherungsnehmer noch Versicherter noch Begünstigter, sondern lediglich ein Unternehmen, das Forderungen aus Versicherungsverträgen kaufe, und daher nicht befugt, Klagen vor Gerichten anderer Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat des Sitzes des Versicherers zu erheben.

26.

CNP entgegnet, dass die Beklagte in das Verzeichnis der in Polen registrierten Versicherungsunternehmen aus den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA eingetragen sei, die der Aufsicht der polnischen Finanzaufsichtsbehörde (Komisja Nadzoru Finansowego) unterlägen. Die Beklagte verkaufe in Polen Versicherungspolicen, und es dürfe nicht sein, dass es einer Person, die sich von der Geschädigten den Rückerstattungsanspruch abtreten lasse, verwehrt werde, die Erstattung der Reparaturkosten vor dem Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses und der Erbringung der Reparaturdienstleistung geltend zu machen.

27.

Vor diesem Hintergrund legt der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1.

Ist Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass für Klagen eines Unternehmers gegen ein Versicherungsunternehmen wegen eines vom Geschädigten erworbenen Haftpflichtschadensersatzanspruchs die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 7 Nr. 2 bzw. Art. 7 Nr. 5 der Verordnung nicht ausgeschlossen ist?

2.

Ist – wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird – Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat tätige Gesellschaft des Handelsrechts, die Sachschäden aus der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmen geschlossenen Vertrags reguliert, als eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung dieses Versicherungsunternehmens anzusehen ist?

3.

Ist – wenn die erste Vorlagefrage bejaht wird – Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass er eine selbständige Zuständigkeitszuweisung an das Gericht in dem Mitgliedstaat, in dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat, enthält, bei dem ein Gläubiger, der einen Haftpflichtschadensersatzanspruch vom Geschädigten erworben hat, gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Versicherungsunternehmen Klage erhebt?

III. Verfahren

28.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 13. Dezember 2019 beim Gerichtshof eingegangen.

29.

CNP, Gefion, die polnische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht für erforderlich erachtet worden.

IV. Würdigung

30.

Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehe ich mich in meiner Würdigung nur auf die zweite Vorlagefrage. Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung der Wendung „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens.

31.

Nach meiner Überzeugung kann die Antwort auf diese Frage aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift seit ihrer Aufnahme in das Brüsseler Übereinkommen von 1968 ( 8 ) abgeleitet werden, wie ich im Anschluss erläutern werde.

32.

Soweit das vorlegende Gericht und einige der an dem Vorabentscheidungsverfahren beteiligten Parteien mehr oder weniger nebenbei vorschlagen, die Debatte auf andere Vorschriften aus dem Versicherungsbereich (die Richtlinie Solvabilität II) auszuweiten, werde ich mich auch auf diese Vorschriften beziehen.

A.   Vorbemerkungen

33.

Art. 7 Nr. 5 der Verordnung findet seinen unmittelbaren Vorgänger in Art. 5 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 9 ) und dieser wiederum in Art. 5 Nr. 5 des Brüsseler Übereinkommens von 1968. Der Wortlaut der Vorschrift blieb unverändert.

34.

Der Gerichtshof hat die drei Vorschriften in Urteilen ausgelegt, die zu einer ständigen Rechtsprechung ( 10 ) geführt haben, an die er sich bei der Antwort auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen logischerweise halten sollte. So kann in Übereinstimmung mit dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung die Kontinuität bei der Auslegung dieser Vorschrift und der vorhergehenden Vorschriften gewahrt werden.

35.

Art. 7 Nr. 5 der Verordnung befindet sich in Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) von Kapitel II. Er gilt darüber hinaus für Versicherungssachen oder, genauer gesagt, für Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Abschnitt 3 („Zuständigkeit für Versicherungssachen“) desselben Kapitels fallen, sofern die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind ( 11 ). Dies ergibt sich aus dem Vorbehalt in Art. 10 der Verordnung ( 12 ).

36.

Die Kriterien für die Auslegung des Art. 7 Nr. 5 der Verordnung, die ich im Anschluss darstellen werde, sind nicht davon abhängig, ob es in einem Rechtsstreit eine Partei gibt, die im Vergleich zur anderen Partei „schwächer“ ist: Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die Art und Weise, wie die Vorschrift zu verstehen oder anzuwenden ist ( 13 ).

37.

Ich werde also dieselbe Meinung vertreten, unabhängig davon, ob der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht oder ob er sie verneint und sich für die Anwendung von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung auf das Ausgangsverfahren entscheidet. In diesem zweiten Fall käme für den Kläger der Gerichtsstand aus Art. 7 Nr. 5 der Verordnung aufgrund der internen Verweisung aus Art. 10 in Betracht.

B.   Art. 7 Nr. 5 der Verordnung

1. Rechtsprechung des Gerichtshofs

38.

Art. 7 Nr. 5 der Verordnung enthält eine besondere Zuständigkeitsregel, die von dem Grundsatz abweicht, dass die internationale gerichtliche Zuständigkeit in erster Linie bei den Gerichten des Wohnsitzes des Beklagten liegt.

39.

Als eine solche besondere Zuständigkeitsregel ist diese Vorschrift eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht ( 14 ).

40.

Es ist außerdem eine autonome Auslegung geboten ( 15 ).

41.

Wie alle in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln basiert die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 auf dem Vorliegen einer besonders engen Verbindung zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten. Dieses Näheverhältnis rechtfertigt eine Zuständigkeitszuweisung aus Gründen der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Gestaltung des Prozesses ( 16 ).

42.

Für die Feststellung, dass ein gerichtliches Verfahren in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Zweigniederlassung, Agentur oder einer sonstigen Niederlassung eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens einen hinreichenden Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat ( 17 ) aufweist, müssen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zwei Elemente vorliegen: a) Das erste Element, das ich als „subjektives Element“ bezeichnen werde, betrifft die streitigen Einheiten und b) das zweite Element, das ich als „objektives Element“ bezeichnen werde, die Tätigkeit, die den Ausgangspunkt des Rechtsstreits darstellt.

43.

Die Feststellung, ob eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung vorliegt, erfordert eine spezifische Beurteilung des Sachverhalts ( 18 ), die auch für die Prüfung des hinreichenden Bezugs zwischen dem Rechtsstreit und den Tätigkeiten der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung unerlässlich ist.

44.

Für diese einzelfallbezogene Feststellung des Sachverhalts ist nicht der Gerichtshof, sondern das nationale Gericht zuständig.

a) Das subjektive Element

45.

Die Begriffe „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstige Niederlassung“ ( 19 ) setzen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit (bzw. eine „Handlungseinheit“) gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt ( 20 ).

46.

Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, „obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen“ ( 21 ).

47.

Bei den Handlungen eines Unternehmens, das als „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstige Niederlassung“ des Stammhauses tätig ist, können zwei Bereiche – ein interner und ein externer Bereich – unterschieden werden.

48.

Der Gerichtshof, der die Bedeutung beider Bereiche anerkennt ( 22 ), misst dem Erscheinungsbild, das die beiden Einheiten mit ihrem Verhalten erzeugen, als ein Faktor, der zu einer engen Verbindung zwischen der späteren Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht führen kann, besondere Bedeutung bei ( 23 ).

49.

In Übereinstimmung mit diesem Kriterium und in Bezug auf die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung gilt Folgendes:

Die Merkmale einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung liegen nicht vor, wenn „ein Handelsvertreter (Vermittlungsvertreter) in dem Sinne selbstständig [ist], dass er … im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen kann, die er einem Unternehmer widmet, dessen Vertretung er übernimmt, [wenn] ihm ferner der vertretene Unternehmer nicht untersagen [kann], gleichzeitig mehrere auf dem gleichen Produktions- oder Vertriebssektor miteinander konkurrierende Unternehmer zu vertreten, und … er sich außerdem darauf [beschränkt], Aufträge an das Stammhaus weiterzuleiten, ohne an deren Abwicklung oder Ausführung beteiligt zu sein“ ( 24 ).

Art. 7 Nr. 5 der Verordnung ist jedoch auf ein Unternehmen anwendbar, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist und „in einem anderen Vertragsstaat zwar keine unselbstständige Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung unterhält, dort aber [seine] Tätigkeiten mit Hilfe einer gleichnamigen selbstständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet, die in [seinem] Namen verhandelt und Geschäfte abschließt und deren [es] sich wie einer Außenstelle bedient“ ( 25 ).

b) Das objektive Element

50.

Im Rahmen von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung muss der Rechtsstreit Rechtshandlungen, die sich auf den Betrieb der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung des Stammhauses beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen sind ( 26 ).

51.

Nach Überzeugung des Gerichtshofs ist dies der Fall, wenn der Rechtsstreit aus den Tätigkeiten der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung resultiert. Die Anwendung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es keine Anhaltspunkte für die Feststellung gibt, dass diese Einheiten an dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens beteiligt waren ( 27 ).

52.

Der Gerichtshof hat insbesondere hinzugefügt, dass sich ein Rechtsstreit wegen unerlaubter Handlung ( 28 ) aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung ergeben kann, wenn diese „tatsächlich selbst an bestimmten Handlungen beteiligt [ist], die Bestandteil der unerlaubten Handlung sind“ ( 29 ).

2. Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Rechtsstreit

a) Relevante Einheit im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung

53.

Aus den Akten der Rechtssache geht hervor, dass Gefion in Polen von zwei Unternehmen vertreten wird: Polins und Crawford Polska.

54.

Das Gericht weist darauf hin, dass dieser Umstand zu Schwierigkeiten bei der Identifizierung der für die Schadenregulierung und für die Prozessführung gegen das Versicherungsunternehmen verantwortlichen Person führe ( 30 ).

55.

Obwohl diese Bedenken berechtigt sind, sind sie im Rahmen dieser Vorabentscheidung, die sich auf die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung beschränken muss ( 31 ), nicht zu berücksichtigen.

56.

Es muss jedoch genau geklärt werden, welchem der Unternehmen, die das Versicherungsunternehmen in Polen vertreten, die streitursächliche Tätigkeit zuzuschreiben ist. Die Überprüfung der Faktoren, die die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung definieren, hat unter Bezugnahme auf dieses Unternehmen zu erfolgen.

57.

Der Vorlagebeschluss ist in dieser Hinsicht nicht so eindeutig, wie es wünschenswert wäre. Ich neige jedoch zu der Auffassung, dass es sich bei der Einrichtung um Crawford Polska handelt. Dies kann aus dem Vorlagebeschluss abgeleitet werden, aus dem ferner hervorgeht, dass die von Crawford Polska ( 32 ) vorgenommene Schadenregulierung der Ausgangspunkt des Rechtsstreits sei.

58.

Vorbehaltlich einer Überprüfung, für die letztlich das vorlegende Gericht zuständig ist, gehe ich daher davon aus, dass Crawford Polska als die relevante Einheit im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung anzusehen ist.

b) Einstufung der Crawford Polska und Beurteilung ihres Verhaltens

59.

Für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage bedarf es zum einen der Klärung, ob Crawford Polska als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung einzustufen ist, und zum anderen, inwieweit sie aktiv an dem Sachverhalt beteiligt war, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt.

60.

Beide Aspekte sind sehr sachbezogen, und zu ihrer Überprüfung ist aufgrund der Nähe zum Sachverhalt allein das vorlegende Gericht in der Lage. Ich werde mich daher auf einige wenige Anmerkungen beschränken.

61.

Die erste Anmerkung betrifft die Weigerung von Gefion, Crawford Polska als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung anzusehen, weil es sich um ein unabhängiges Unternehmen handele, das für mehrere Versicherungsunternehmen und sonstige Einrichtungen die Schadenregulierung übernehme ( 33 ).

62.

Nach meiner Überzeugung führt keiner dieser beiden Faktoren (Unabhängigkeit und Nichtausschließlichkeit) zur Nichtanwendung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung, wenn aufgrund der Kombination anderer Faktoren das charakteristische Erscheinungsbild im Sinne der Vorschrift entsteht und die untergeordnete Einheit außerdem sachlich so ausgestattet ist, dass sie Geschäfte mit Dritten betreiben kann.

63.

Ich stimme folglich aufgrund der folgenden Informationen über die Satzung und die Tätigkeit von Crawford Polska mit dem Standpunkt des vorlegenden Gerichts und der Kommission ( 34 ) überein:

Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach den polnischen Gesetzesvorschriften über einen Vorstand (und damit eine Geschäftsführung) verfügt.

Crawford Polska vertritt die Interessen von Gefion in Polen und betont in ihrem Schriftverkehr, dass sie im Namen von Gefion handle und von ihr bevollmächtigt sei.

Aufgrund einer im Jahr 2016 erteilten Vollmacht ist Crawford Polska in vollem Umfang zur Schadenregulierung mit Rechtswirkung für das Versicherungsunternehmen befugt, so dass sich Dritte bei diesbezüglichen Angelegenheiten nicht direkt an Gefion wenden müssen.

64.

Es kann logischerweise davon ausgegangen werden, dass Crawford Polska sachlich so ausgestattet ist, dass sie diese Tätigkeiten durchführen kann. Dies ist ein wesentliches Element, um sie als einen „Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt“, im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung einzustufen. Das vorlegende Gericht muss dies prüfen und, falls erforderlich, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften die relevanten Informationen einholen.

65.

Meine zweite Anmerkung betrifft die Beteiligung von Crawford Polska an der Tätigkeit, die den Rechtsstreit verursacht hat, d. h. an der Schadenregulierung sowie an der Entscheidung, nur einen Teil der geforderten Entschädigung zu zahlen.

66.

Nach der Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht traf Crawford Polska (und nicht Gefion) diese Entscheidung, die als Ursache des Rechtsstreits maßgeblich war ( 35 ). Sollte sich dies bestätigen, war Crawford Polska nicht nur bloße Vermittlerin, die die Informationen weitergab, sondern trug aktiv zu der Rechtslage bei, die zu dem Rechtsstreit führte.

67.

Insoweit erfüllt Crawford Polska die Bedingungen, die die internationale gerichtliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, zur Entscheidung über eine Klage des Versicherten (oder seiner Rechtsnachfolger) gegen Gefion begründen.

68.

Die vorstehenden Erwägungen geben eine ausreichende Grundlage, um die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Zusätzliche Erwägungen zu den Auswirkungen der Richtlinie Solvabilität II wären nicht erforderlich, und ich werde auf diesen Punkt nur der Vollständigkeit halber eingehen, um auch denen eine Antwort zu geben, die im Rahmen dieses Vorlageverfahrens schriftliche Erklärungen eingereicht haben.

C.   Auswirkungen der Richtlinie Solvabilität II auf die Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung

69.

Das vorlegende Gericht (wenn auch nur am Rande), Gefion und die Kommission weisen auf die Art. 145 und 152 der Richtlinie Solvabilität II als Bestimmungen hin, die sich auf die Entscheidung über den Rechtsstreit auswirken könnten.

70.

Gefion und die Kommission deuten in ihren Erklärungen einen Zusammenhang zwischen diesen Bestimmungen und Art. 7 Nr. 5 der Verordnung an. Im Einzelnen machen sie Folgendes geltend:

Aus den Argumenten der Kommission scheint hervorzugehen ( 36 ), dass ihrer Ansicht nach, wenn ein Versicherungsunternehmen seine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine „ständige Präsenz“ im Sinne von Art. 145 der Richtlinie Solvabilität II ausübt ( 37 ), eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung besteht ( 38 ).

Gefion macht geltend, die Ernennung eines Vertreters im Sinne von Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II eröffne nicht die Möglichkeit, eine Klage gegen das Versicherungsunternehmen gemäß Art. 7 Nr. 5 der Verordnung zu erheben. Art. 152 Abs. 3 selbst schließe die Einstufung des Vertreters als „Zweigniederlassung“ im Sinne von Art. 145 der Richtlinie Solvabilität II aus ( 39 ).

71.

Das vorlegende Gericht wiederum deutet an, aus der Einstufung der Einheit im Sinne der Richtlinie Solvabilität II könne abgeleitet werden, dass „Crawford Polska … als eine sonstige Niederlassung [der Beklagten (Gefion)] im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung anzusehen“ sei ( 40 ).

72.

Ich werde diese Ausführungen im Anschluss untersuchen, möchte aber zunächst darauf hinweisen, dass ich mich bereits zur Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung geäußert habe, die im Hinblick auf ihr System und ihre Ziele autonom sein muss.

1. „Ständige Präsenz“ und „Vertreter“ in der Richtlinie Solvabilität II

73.

Nach der Richtlinie Solvabilität II unterliegt die Ausübung der Versicherungstätigkeit durch ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das beabsichtigt, diese Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, bestimmten Kontrollen ( 41 ), die sich je nach der von diesem Unternehmen gewählten Formel unterscheiden.

74.

Ein Versicherungsunternehmen, das seine Tätigkeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausweiten möchte, muss den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats seine Absicht, sich in einem anderen Staat niederzulassen, sowie die in Art. 145 der Richtlinie geforderten Informationen mitteilen ( 42 ).

75.

Auf dieser Grundlage prüfen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats die Durchführbarkeit des Niederlassungsvorhabens. Fällt die Beurteilung positiv aus, übermitteln sie die in Art. 146 Abs. 1 der Richtlinie beschriebenen Angaben ( 43 ). Das Versicherungsunternehmen kann nun seine grenzüberschreitende Tätigkeit im Aufnahmestaat durch eine Zweigniederlassung oder eine gleichgestellte ständige Präsenz aufnehmen.

76.

Entscheidet sich das Versicherungsunternehmen dafür, außerhalb des Herkunftsstaats im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig zu werden, so muss es ebenfalls seine Absicht den Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaats mitteilen ( 44 ).

77.

Auf dem spezifischen Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichtet die Richtlinie das Versicherungsunternehmen außerdem, „einen [im] Hoheitsgebiet [des Aufnahmemitgliedstaats] ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu ernennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber geschädigten Personen zu vertreten, die Schadensersatzansprüche geltend machen könnten, einschließlich der Befugnis zur Auszahlung der den Schadensersatzansprüchen entsprechenden Beträge, und es vor den Gerichten und Behörden des betreffenden Mitgliedstaats in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten oder erforderlichenfalls vertreten zu lassen“ (Art. 152).

78.

Auf diese Weise geraten Personen, die Ansprüche aus Ereignissen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltend machen, nicht wegen der vom Versicherungsunternehmen gewählten Formel in eine weniger günstige Situation.

79.

Für diese spezifischen Zwecke ist es daher irrelevant, ob das Versicherungsunternehmen im Wege des Dienstleistungsverkehrs oder über eine Niederlassung (Zweigniederlassung oder gleichwertige ständige Präsenz) im Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Schadensfall eingetreten ist, tätig wird ( 45 ).

80.

Die Richtlinie Solvabilität II geht weder genauer auf die „ständige Präsenz“ ein noch regelt sie im Detail den rechtlichen Status des Vertreters eines Versicherungsunternehmens ( 46 ), sondern stellt nur fest, dass er über ausreichende Befugnisse verfügen muss, um das Unternehmen, sei es gegenüber geschädigten Personen, die Schadensersatzansprüche geltend machen, sei es vor den Gerichten und Behörden, in Bezug auf diese Schadensersatzansprüche zu vertreten.

81.

Indirekt jedoch enthält die Richtlinie über die Art. 145 (für die ständige Präsenz) und 152 (für den Vertreter) einige Elemente, mit denen diese Begriffe eingegrenzt werden können:

Eine ständige Präsenz muss nicht unbedingt die Form einer Zweigniederlassung aufweisen. Sie kann mit einer Zweigniederlassung gleichgestellt werden, wenn sie durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Stammhauses oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln. In beiden Fällen muss sie bevollmächtigt sein, das Versicherungsunternehmen gegenüber Dritten zu verpflichten.

Die Funktionen des Vertreters erlauben es nicht, ihn einfach mit einer Zweigniederlassung gleichzustellen: Nach Art. 152 Abs. 3 der Richtlinie Solvabilität II bedeutet „[d]ie Ernennung des Vertreters als solche … nicht die Eröffnung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 145“ ( 47 ).

82.

Zu diesen Elementen kommen diejenigen hinzu, die der Gerichtshof in verschiedenen Vorlageverfahren herausgearbeitet hat. Ich werde diese Elemente im Folgenden näher erläutern, soweit sie den Unterschied zwischen diesen Figuren und den in Art. 7 Nr. 5 der Verordnung genannten Einheiten zum Ausdruck bringen.

2. Verbindung der Zweigniederlassung oder einer gleichgestellten ständigen Präsenz und des Vertreters mit Art. 7 Nr. 5 der Verordnung

a) Die „ständige Präsenz“ als „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung“

83.

Im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung ist eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der eine Geschäftsführung hat, sachlich so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann, mit dem Stammhaus verbunden ist und auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt.

84.

Der Nachweis dieser Voraussetzungen kann einfacher sein, wenn das Versicherungsunternehmen bei der Ausdehnung seiner Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten als den Herkunftsstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit handelt und nach Abschluss der entsprechenden Verfahren eine Zweigniederlassung oder eine einer Zweigniederlassung gleichgestellte ständige Präsenz im Sinne von Art. 145 der Richtlinie Solvabilität II einrichtet.

85.

War an den Handlungen, die zu einem Rechtsstreit gegen ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat geführt haben, eine in einem anderen Staat gelegene Zweigniederlassung, die die Voraussetzungen aus Art. 145 der Richtlinie Solvabilität II erfüllt, im Namen und auf Rechnung dieses Versicherungsunternehmens beteiligt, so liegt in der Regel de facto eine „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstige Niederlassung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung vor ( 48 ).

86.

Dies ist nach Art. 145 der Richtlinie Solvabilität II auch dann der Fall, wenn das Versicherungsunternehmen sich als Formel zur Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit für eine ständige Präsenz mit den Eigenschaften, die sie einer Zweigniederlassung gleichstellen ( 49 ), entscheidet.

87.

Wenn diese ständige Präsenz „lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln“ (Art. 145 Abs. 1 der Richtlinie Solvabilität II), kann leicht nachvollzogen werden, dass sie gleichzeitig die Voraussetzung aus Art. 7 Nr. 5 der Verordnung erfüllt:

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur „ständigen Präsenz“ im Sinne der in Art. 43 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit verlangt, dass diese sich „auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellen lassen [muss], die sich u. a. auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen beziehen“ ( 50 ).

Nach Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie Solvabilität II muss ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats den Namen einer Person aus der Zweigniederlassung oder der ständigen Präsenz mitteilen, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten.

88.

Offen bleibt die Frage, ob für die Einstufung der ständigen Präsenz als „Niederlassung“ im Sinne der Richtlinie Solvabilität II andere Umstände nachzuweisen sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob die ständige Präsenz der Leitung und Kontrolle des Versicherungsunternehmens unterstellt sein und sie ihre Tätigkeit in ausschließlicher oder ganz überwiegender Verbindung zu diesem ausüben muss ( 51 ).

89.

Soweit hier von Interesse, halte ich es jedoch nicht für notwendig, diese Frage zu beantworten: Für die Anwendung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung sind diese beiden Elemente nicht entscheidend.

90.

Entscheidend ist vielmehr, dass die der Zweigniederlassung gleichgestellte ständige Präsenz über die Mittel (Leitung, Räumlichkeiten, Personal, Ausstattung) verfügt, um tätig zu werden, und dass sie an dem Rechtsverhältnis, das zu dem Rechtsstreit geführt hat, im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 52 ) beteiligt war.

91.

Diese Urteile betonen, wie ich bereits in Erinnerung gerufen habe, dass die Verbindung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht nicht nur aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen zu beurteilen ist, sondern auch unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sich diese im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen darstellen.

92.

Es kann also weder anhand der Intensität der Kontrolle, die das Versicherungsunternehmen über die im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassenen Einheiten ausübt, noch anhand des Grades der ausschließlichen Verbindung dieser Einrichtungen mit dem Versicherungsunternehmen, sondern nur anhand einer Kombination dieser Faktoren im konkreten Fall festgestellt werden, ob eine enge Verbindung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht besteht.

b) Der „Vertreter“ im Sinne der Art. 151 und 152 der Richtlinie Solvabilität II

93.

Wenn ein Versicherungsunternehmen in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit seine gewerbliche Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat ausdehnt, kann es vorkommen ( 53 ), dass die äußeren Merkmale, die die Existenz einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung erkennen lassen, fehlen.

94.

Auf dem spezifischen Gebiet der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist es unwahrscheinlich, dass der vom Versicherungsunternehmen im Aufnahmemitgliedstaat zu benennende Vertreter einen Rechtsstreit „aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung verursacht, wenn er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II aufgeführten Aufgaben hält.

95.

Nach Art. 152 Abs. 4 der Richtlinie Solvabilität II können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen ( 54 ), dass ein einziger Vertreter die in diesem Artikel genannte Schadenregulierung und die in Art. 21 der Richtlinie 2009/103/EG ( 55 ) geregelten Aufgaben übernimmt. Damit wird implizit die Übereinstimmung zwischen den Aufgaben der beiden Vertreter anerkannt, was der Gerichtshof ebenfalls bestätigt hat ( 56 ).

96.

Die Gleichstellung dieser beiden Formen von Vertretern bedeutet, dass sich in der Regel der in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II vorgesehene Vertreter auf die Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zur Erleichterung der Schadenregulierung sowie auf die Zahlung der vom Versicherungsunternehmen gewährten Entschädigung beschränkt ( 57 ). Darüber hinaus ist seine Rolle in diesen Verfahren lediglich passiver Art.

97.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der in Art. 4 der Richtlinie 2000/26 (der Art. 21 der Richtlinie 2009/103 entspricht) geregelte Vertreter nur Vermittlungsfunktionen erfüllt: Das Schadensersatzangebot stammt ausschließlich vom Versicherungsunternehmen ( 58 ).

98.

Diese Abgrenzung der Funktionen steht im Einklang mit Art. 21 Abs. 6 der Richtlinie 2009/103, wonach der Schadenregulierungsbeauftragte „nicht als … Niederlassung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001“ gilt.

99.

Ich weise darauf hin, dass die in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II vorgesehene Ernennung des Vertreters „[z]u den in Artikel 151 genannten Zwecken“ aus der Pflicht des Versicherungsunternehmens resultiert, die Anspruchsberechtigten gleich zu behandeln, was vom Aufnahmemitgliedstaat zu kontrollieren ist. Diese dürfen nicht deswegen in eine weniger günstige Situation geraten, weil dieses Unternehmen ein Risiko im Wege des Dienstleistungsverkehrs und nicht über eine Niederlassung deckt.

100.

Die Gleichbehandlung geht jedoch nicht so weit, dass sie eine Auslegung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung dahin aufzwingt, dass Klagen gegen das Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat, in dem es nicht niedergelassen ist, allein aufgrund des Umstands abgedeckt sind, dass das Unternehmen einen Schadenregulierungsbeauftragten hat.

101.

Abstrakt gesehen gibt es also keine Grundlage, um bei Streitigkeiten aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Art. 7 Nr. 5 der Verordnung auf einen gemäß Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II ernannten Vertreter anzuwenden, der lediglich die in dieser Vorschrift festgelegten Aufgaben erfüllt.

102.

Damit Art. 7 Nr. 5 der Verordnung herangezogen werden kann, wenn das Versicherungsunternehmen nur über einen Vertreter verfügt, der im Aufnahmemitgliedstaat die Aufgaben aus Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II ausübt, müssen andere Gründe für die Zuweisung der internationalen Zuständigkeit an ein anderes Gericht als das des Sitzes des Beklagten vorliegen ( 59 ).

103.

Dies ist der Fall, wenn der Vertreter die Bedingungen für eine Einstufung als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung des Versicherungsunternehmens erfüllt und aktiv an der Tätigkeit beteiligt war, die zu dem Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen geführt hat.

104.

Außerdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ausübung der Versicherungstätigkeit außerhalb des Herkunftsstaats im Wege des Dienstleistungsverkehrs zu Klagen gegen ein Versicherungsunternehmen führt, über die (was die internationale gerichtliche Zuständigkeit anbetrifft) vernünftigerweise in einem anderen Staat als dem seines Sitzes entschieden werden können muss.

105.

Obwohl das Gleichgewicht zwischen den jeweiligen Rechten der Parteien und der geordneten Rechtspflege in erster Linie zu dem Grundsatz führt, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Beklagten richtet, bietet die Verordnung für den Kläger Alternativen, wie z. B. die der Erhebung der Klage am Ort des Ereignisses ( 60 ).

106.

Die Verordnung schützt außerdem den Kläger, der in der Versicherungsbeziehung die „schwache Partei“ ist, mit besonderen Bestimmungen über die internationale gerichtliche Zuständigkeit (in Kapitel II Abschnitt 3), die nicht von der Art der Präsenz des Versicherungsunternehmens in einem bestimmten Gebiet abhängig sind. Das Gleiche gilt für den Geschädigten, der unmittelbar Klage erheben kann.

c) Anwendung auf den vorliegenden Fall

107.

Gefion weist darauf hin, dass sie in Polen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmestaats in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit tätig sei.

108.

Aus den Erklärungen der Kommission geht jedoch hervor, dass die Tätigkeit von Crawford Polska tatsächlich im Rahmen der Niederlassungsfreiheit erfolgt. Das vorlegende Gericht scheint (implizit) derselben Ansicht zu sein.

109.

Wie ich zu erläutern versucht habe, kann im Rahmen von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung der Rechtsgrund, in dessen Rahmen ein Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat tätig ist, sowohl zu dem Ergebnis führen, dass die in diesem Artikel geforderten Bedingungen vorliegen (was bei einer Tätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Niederlassungsfreiheit regelmäßig der Fall sein wird), als auch zum Gegenteil (was im Allgemeinen der Fall sein wird, wenn das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit handelt).

110.

Die Anwendung von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung wird, wie ich noch einmal betonen möchte, weder in die eine noch in die andere Richtung durch diesen Rechtsgrund vorherbestimmt, sondern hängt von den Kriterien ab, die sich in Bezug auf seine Auslegung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben.

111.

Nach diesen Kriterien kann die Tätigkeit von Gefion in Polen durch Crawford Polska die internationale gerichtliche Zuständigkeit der polnischen Gerichte, wie bereits von mir dargestellt, rechtfertigen, da der Rechtsstreit von einem Dritten gegen Gefion aufgrund einer Entscheidung von Crawford Polska eingeleitet wurde, die für das Versicherungsunternehmen bindend ist.

112.

Die Tatsache, dass Gefion gemäß den Art. 147 ff. der Richtlinie Solvabilität II gehandelt hat, ist folglich nicht entscheidend.

V. Ergebnis

113.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage des Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok, Polen) wie folgt zu beantworten:

Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft des Handelsrechts, die aufgrund eines mit einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsunternehmen geschlossenen Vertrags tätig wird, als eine „Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung“ dieses Versicherungsunternehmens angesehen werden kann, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die Gesellschaft ist in einem Mitgliedstaat tätig und reguliert dort Sachschäden im Rahmen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Versicherungsunternehmens;

die Gesellschaft tritt als Außenstelle des Versicherungsunternehmens auf;

sie verfügt über eine Geschäftsführung und ist sachlich so ausgestattet, dass sie in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem Versicherungsunternehmen begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Verordnung).

( 3 ) Vgl. jüngst Urteile vom 27. Februar 2020, BALTA (C‑803/18, EU:C:2020:123), vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C‑106/17, EU:C:2018:50), und vom 21. Januar 2016, SOVAG (C‑521/14, EU:C:2016:41).

( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1, im Folgenden: Richtlinie Solvabilität II).

( 5 ) Gemäß den Art. 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Dänemark hat jedoch mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 (ABl. 2013, L 79, S. 4) der Kommission mitgeteilt, dass es die Verordnung umsetzen wird.

( 6 ) Die Vollmacht wurde am 31. Mai 2016 von den vertretungsberechtigten Mitgliedern der Geschäftsführung von Gefion an Crawford Polska erteilt.

( 7 ) Das Unternehmen handelt als Versicherungsagent gemäß den polnischen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. 2016, L 26, S. 19).

( 8 ) Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; konsolidierte Fassung im ABl. 1998, C 27, S. 1).

( 9 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( 10 ) Der Tenor einiger Urteile hängt eindeutig von den Umständen der Rechtssache ab: vgl. Urteile vom 18. März 1981, Blanckaert & Willems (139/80, EU:C:1981:70, im Folgenden: Urteil Blanckaert & Willems), und vom 9. Dezember 1987, SAR Schotte (218/86, EU:C:1987:536, im Folgenden: Urteil SAR Schotte). Dies stand der Entwicklung allgemeiner Kriterien nicht entgegen, die sich einerseits auf das Verhältnis zwischen den ausländischen und den lokalen Einheiten und deren Wahrnehmung durch Dritte und andererseits auf die Nähe zwischen dem Streitgegenstand und dem Gerichtsstand konzentrieren (vgl. Nrn. 38 ff. der vorliegenden Schlussanträge).

( 11 ) Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger ein Gewerbetreibender aus dem Versicherungssektor ist: Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C‑106/17, EU:C:2018:50).

( 12 ) Gemäß Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung kommt Art. 7 Nr. 5 auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Verbraucherverträgen und Individualarbeitsverträgen zur Anwendung.

( 13 ) Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491), in Bezug auf Art. 18 der Verordnung Nr. 44/2001 (jetzt Art. 20 der Verordnung) bestätigt.

( 14 ) Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:533, im Folgenden: flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 26 und 62).

( 15 ) Urteil vom 22. November 1978, Somafer (33/78, EU:C:1978:205, im Folgenden: Urteil Somafer, Rn. 8).

( 16 ) Vgl. Bericht von Herrn Jenard zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 (ABl. 1979, C 59, S. 22) sowie 16. Erwägungsgrund der Verordnung. Dieser Erwägungsgrund bezieht sich auf alternative Gerichtsstände, „die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind“. Das Erfordernis der engen Verbindung soll „Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte“.

( 17 ) Zu dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung, die Agentur oder die sonstige Niederlassung befindet.

( 18 ) Darauf weist Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑27/17, EU:C:2018:136, Nr. 134) hin.

( 19 ) Im Zusammenhang mit Art. 7 Nr. 5 der Verordnung unterscheidet der Gerichtshof nicht zwischen diesen drei Begriffen: Urteil vom 6. Oktober 1976, De Bloos (14/76, EU:C:1976:134, Rn. 21).

( 20 ) Urteile Somafer (Rn. 11 und 12), Blanckaert & Willems (Rn. 11), flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 59) und Beschluss vom 19. November 2019, INA u. a. (C‑200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 35).

( 21 ) Urteile Somafer (Rn. 12), SAR Schotte (Rn. 10), und vom 6. April 1995, Lloyd’s Register of Shipping (C‑439/93, EU:C:1995:104, Rn. 18).

( 22 ) Urteil SAR Schotte (Rn. 16): „Die enge Verknüpfung zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht ist nämlich nicht nur aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen in verschiedenen Vertragsstaaten ansässigen juristischen Personen zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sich diese beiden Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren Handelsbeziehungen darstellen.“

( 23 ) Urteil vom 6. April 1995, Lloyd’s Register of Shipping (C‑439/93, EU:C:1995:104, Rn. 19): „… [E]ine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung [ist] also eine Einheit, die als hauptsächlicher, wenn nicht ausschließlicher Gesprächspartner von Dritten in Vertragsverhandlungen auftreten kann.“

( 24 ) Urteil Blanckaert & Willems (Rn. 12 und 13).

( 25 ) Urteil SAR Schotte (Rn. 17). Ich sehe keinen Widerspruch zwischen diesem Urteil und dem Urteil Blanckaert & Willems, sondern eher zwei konkrete Anwendungen derselben Regel. In der Rechtssache Blanckaert & Willems war der Handelsvertreter – anders als in der Rechtssache SAR Schotte – weder intern von dem anderen Unternehmen abhängig noch wurde extern ein entsprechendes Erscheinungsbild erzeugt.

( 26 ) Urteile Somafer (Rn. 11 und 13), vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C‑154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48), flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 59) oder Beschluss vom 19. November 2019, INA u. a. (C‑200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 35).

( 27 ) Urteil vom 11. April 2019, Ryanair (C‑464/18, EU:C:2019:311, Rn. 34 und 35).

( 28 ) Die Einstufung des Anspruchs von CNP gegen Gefion als Anspruch aus „unerlaubter Handlung“ im Sinne der Verordnung ist unstreitig.

( 29 ) Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (Rn. 63).

( 30 ) Rn. 24 des Vorlagebeschlusses. Der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) verweist als Beweis für diese Schwierigkeiten auf die Frage, die in einem anderen Verfahren, ebenfalls gegen Gefion, zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde und über die der Gerichtshof mit dem Urteil vom 27. Februar 2020, Corporis (C‑25/19, EU:C:2020:126, im Folgenden: Urteil Corporis), entschieden hat.

( 31 ) Ich gebe zu, dass eine Aufteilung der Versicherungstätigkeiten in der Art und Weise, wie Gefion dies zu tun scheint, Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der Vorschrift haben kann, z. B., weil es für die Öffentlichkeit schwer wahrnehmbar ist, dass ein lokales Unternehmen eine Außenstelle des Stammhauses ist. Art. 7 Nr. 5 der Verordnung ist jedoch eng auszulegen. Sein Wortlaut selbst beschränkt die Voraussetzungen, von denen seine Anwendung abhängt, auf diejenigen, die für den spezifischen Rechtsstreit relevant sind. Mit anderen Worten: In Übereinstimmung mit der Daseinsberechtigung dieser Vorschrift (dem Bestehen einer engen Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand) ist nicht jegliche Präsenz des Beklagten in einem Mitgliedstaat ausreichend, sondern nur die der Einheit, die an der Tätigkeit, die Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist, beteiligt war.

( 32 ) Nach Auffassung der Kommission, die von derselben Annahme ausgeht, bezieht sich die Frage des vorlegenden Gerichts auf dieses Unternehmen. Das halte ich für plausibel, insbesondere im Hinblick auf die Rn. 26 und 28 des Vorlagebeschlusses.

( 33 ) Erklärungen von Gefion (Rn. 20 und 21). Insoweit legt Gefion ihre eigenen Überlegungen zu Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II vor und deutet an, dass ein solches Unternehmen nach dieser Vorschrift niemals als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung angesehen werden könne. Ich werde auf diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt eingehen.

( 34 ) Vorlagebeschluss (Rn. 26) und Erklärungen der Kommission (Rn. 56, 58 und 60). Insoweit erwähnen das vorlegende Gericht und die Kommission Art. 145 der Richtlinie Solvabilität II, auf den ich ebenfalls später eingehen werde.

( 35 ) Rn. 5 des Vorlagebeschlusses.

( 36 ) Ich sage „scheint hervorzugehen“, weil die Kommission einen automatischen Zusammenhang zwischen den beiden Begriffen nicht ausdrücklich erwähnt.

( 37 ) Nach diesem Artikel ist ein Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, verpflichtet, dies der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit weiteren Informationen mitzuteilen. Nach Art. 145 Abs. 1 ist jede „ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats … einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln“.

( 38 ) Rn. 61 der Erklärungen der Kommission.

( 39 ) Erklärungen von Gefion (Rn. 21). Gefion weist darauf hin, dass sie in Polen in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit tätig sei, die Bedingungen aus der Richtlinie Solvabilität II erfüllt habe und die dänischen bzw. polnischen Aufsichtsbehörden keine Vorbehalte geäußert hätten. Dieses Argument würde ihr zufolge ausreichen, um die Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 5 der Verordnung zu verneinen.

( 40 ) Rn. 28 a. E. des Vorlagebeschlusses.

( 41 ) Nach dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie Solvabilität II wird mit ihr eine Harmonisierung vorgenommen, die „notwendig ist, um zu einer gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und Aufsichtssystemen und somit zu einer einheitlichen Zulassung zu gelangen, die gemeinschaftsweit gültig ist und die Beaufsichtigung eines Unternehmens durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht“.

( 42 ) Diese Informationen beinhalten u. a. die Art der vorgesehenen Geschäfte, die Organisationsstruktur der Niederlassung und den Namen der Person innerhalb der Einrichtung, die mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Versicherungsunternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten.

( 43 ) An die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats und an das Unternehmen selbst. Die Aufsichtsbehörden bescheinigen außerdem, dass das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung erfüllt.

( 44 ) Art. 148 Abs. 1 der Richtlinie Solvabilität II schreibt vor, dass die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen Tätigkeiten ausüben will, Mitteilung über bestimmte Informationen machen.

( 45 ) Art. 151 der Richtlinie Solvabilität II. Vgl. Urteil Corporis (Rn. 35).

( 46 ) In diesem Sinne Urteil Corporis (Rn. 37): „[D]iese Vorschrift [Art. 152 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie Solvabilität II] [lässt] die genaue Tragweite der dem Vertreter des Versicherungsunternehmens dafür übertragenen Befugnisse offen …“

( 47 ) Nach Art. 152 Abs. 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat „nicht verlangen, dass der Vertreter für das betreffende [Unternehmen] andere als die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten durchführt“.

( 48 ) In der vorliegenden Rechtssache wurde die automatische Gleichstellung zwischen den Begriffen „Zweigniederlassung“ aus Art. 7 Nr. 5 der Verordnung und der Richtlinie Solvabilität II nicht angesprochen. Obwohl die Frage intuitiv zu bejahen ist, muss ich daran erinnern, dass in dieser Richtlinie unterschiedliche Bedeutungen der Zweigniederlassung verwendet werden: eine allgemeine Bedeutung in Art. 13 Abs. 11 unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“, eine spezifische Bedeutung im Rahmen von Titel I Kapitel IX in Art. 162 Abs. 2 sowie eine weitere Bedeutung in Titel IV Art. 268 Abs. 1 Buchst. b. Die Analyse, ob sie alle per definitionem die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, würde den Rahmen der vorliegenden Schlussanträge sprengen.

( 49 ) Die Gleichstellung von Zweigniederlassung und ständiger Präsenz geht auf das Urteil vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland (205/84, EU:C:1986:463), zurück und wurde später vom Gesetzgeber erstmals verankert in Art. 3 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. 1988, L 172, S. 1).

( 50 ) Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C‑97/09, EU:C:2010:632, Rn. 38).

( 51 ) Die Kommission erklärt in ihrer Mitteilung zu Auslegungsfragen – Freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse im Versicherungswesen (ABl. 2000, C 43, S. 5), S. 9 bis 12, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sein müssten.

( 52 ) Nrn. 38 bis 52 der vorliegenden Schlussanträge.

( 53 ) Da auch bei Ausübung dieser Freiheit eine gewisse stabile Infrastruktur des Dienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat vorhanden sein kann (Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C‑55/94, EU:C:1995:411), schließe ich die Möglichkeit nicht aus, dass in Bezug auf einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer die für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen Erscheinungsmerkmale gegeben sind. In diesem Fall kann ein Dritter bei Streitigkeiten aus dem Betrieb dieser Infrastruktur gegen das Versicherungsunternehmen vor dem Gericht des Ortes, in dem sich diese Infrastruktur befindet, Klage erheben.

( 54 ) Für den Fall, dass das Unternehmen selbst keinen Vertreter ernannt hat.

( 55 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11). Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II verweist wörtlich auf Art. 4 der Richtlinie 2000/26/EG, der inzwischen mit Ausnahme von Abs. 7 in Art. 21 der Richtlinie 2009/103 aufgenommen wurde.

( 56 ) Urteile vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter (C‑306/12, EU:C:2013:650, Rn. 21 und 23), und vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (C‑558/15, EU:C:2016:957, Rn. 33), über den in Art. 21 der Richtlinie 2009/103 (damals Art. 4 der Richtlinie 2000/26) geregelten Vertreter und Urteil Corporis über den in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II geregelten Vertreter.

( 57 ) Dies beinhaltet nach dem Urteil Corporis die Befähigung zur Entgegennahme eines Schriftstücks, mit dem ein Gerichtsverfahren gegen das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Versicherungsunternehmen auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eingeleitet wird.

( 58 ) Urteil vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (C‑558/15, EU:C:2016:957, Rn. 25 und 26).

( 59 ) Vgl. 16. Erwägungsgrund der Verordnung.

( 60 ) In einer Klage wie in der vorliegenden Rechtssache, bei der es um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung geht.