SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PRIIT PIKAMÄE

vom 24. März 2021 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑845/19 und C‑863/19

Okrazhna prokuratura – Varna

Strafverfahren

gegen

DR (C‑845/19),

TS (C‑863/19)

(Vorabentscheidungsersuchen des Apelativen sad – Varna [Berufungsgericht Varna, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Einfrieren und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union – Anwendungsbereich – Einziehung rechtswidrig erworbener Vermögenswerte – Wirtschaftlicher Vorteil, der als Ergebnis einer Straftat eingetreten ist, die nicht Gegenstand der Verurteilung war – Art. 4 – Einziehung – Art. 5 – Erweiterte Einziehung – Art. 6 – Dritteinziehung – Voraussetzungen – Einziehung eines Geldbetrags, den ein Dritter als ihm gehörend beansprucht – Dritter, der nicht das Recht hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

1.

In den vorliegenden Rechtssachen ersucht der Apelativen sad – Varna (Berufungsgericht Varna, Bulgarien) um eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ( 2 ).

2.

Insbesondere erhält der Gerichtshof die Möglichkeit, erstmals Rechtsfragen zu klären, die für die Auslegung dieser Richtlinie von entscheidender Bedeutung sind. Die erste bezieht sich auf das mögliche Erfordernis des Vorliegens einer grenzüberschreitenden Situation, um die Anwendung dieser Richtlinie auszulösen. Die zweite betrifft das Zusammenspiel der Bestimmungen der Richtlinie 2014/42, die verschiedene Fälle der Einziehung vorsehen. Die dritte betrifft den Umfang des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das einem Dritten gewährt wird, der behauptet, Eigentumsrechte an einem eingezogenen Vermögensgegenstand zu haben.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

3.

Art. 83 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

…“

B.   Unionsrecht

1. Rahmenbeschluss 2004/757/JI

4.

Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels ( 3 ) sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:

a)

das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern – gleichviel zu welchen Bedingungen –, Vermitteln, Versenden – auch im Transit –, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;

c)

das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;

…“

2. Richtlinie 2014/42

5.

Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2014/42 sieht vor:

„(1)   Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren etwaige spätere Einziehung.

(2)   Diese Richtlinie lässt die Verfahren unberührt, die die Mitgliedstaaten zur Einziehung der betreffenden Vermögensgegenstände anwenden können.“

6.

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein;

2.

‚Vermögensgegenstände‘ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

4.

‚Einziehung‘ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;

…“

7.

In Art. 3 („Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie heißt es:

„Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente:

g) [Rahmenbeschluss 2004/757];

…“.

8.

Art. 4 („Einziehung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Tatwerkzeugen oder Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.“

9.

Art. 5 („Erweiterte Einziehung“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht, zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.“

10.

Art. 6 („Dritteinziehung“) dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, zumindest wenn diese Dritten aufgrund konkreter Tatsachen und Umstände – unter anderem dass die Übertragung oder der Erwerb unentgeltlich oder deutlich unter dem Marktwert erfolgte – wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.

(2)   Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.“

11.

In Art. 8 („Garantien“) dieser Richtlinie heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

…“

C.   Bulgarisches Recht

1. Strafgesetzbuch

12.

Art. 53 des Nakazatelen Kodeks (Strafgesetzbuch, im Folgenden: NK) lautet wie folgt:

„(1)   Unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind zugunsten des Staates einzuziehen:

a)

die Sachen, die dem Schuldigen gehören und für die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestimmt oder gebraucht worden sind; wenn die Sachen fehlen oder veräußert worden sind, wird die Einziehung ihres Gegenwerts angeordnet (ergänzt – DV [Darzhaven vestnik, Staatsanzeiger Bulgarien] Nr. 7/2019);

b)

die Sachen, die dem Schuldigen gehören und Gegenstand einer vorsätzlichen Tat waren, sofern dies im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs ausdrücklich vorgesehen ist.

(2)   Zugunsten des Staates werden zusätzlich eingezogen: (neu – DV Nr. 28/1982):

a)

die Sachen, die Gegenstand der Tat oder Tatwerkzeuge sind, deren Besitz verboten ist, und

b)

die direkten und indirekten Erträge, die durch eine Straftat erlangt wurden, wenn sie nicht zurückgegeben oder wiederhergestellt werden müssen; wenn der Ertrag fehlt oder veräußert wurde, wird die Einziehung seines Gegenwerts angeordnet. (geändert – DV Nr. 7/2019).

(3)   Im Sinne des Abs. 2 Buchst. b: (neu – DV Nr. 7/2019)

1.

bedeutet ‚direkter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der als unmittelbare Folge der Tat eingetreten ist;

2.

bedeutet ‚indirekter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der als Ergebnis einer Verfügung über den direkten Ertrag eingetreten ist, sowie jeden Vermögensgegenstand, der durch eine anschließende vollständige oder teilweise Umwandlung des direkten Ertrags erlangt wurde, einschließlich, wenn dieser mit Vermögensgegenständen mit legalem Ursprung vermischt wurde; der Einziehung unterliegen Vermögensgegenstände bis zur Höhe des Wertes des umfassten direkten Ertrags zuzüglich der Vermögensmehrungen, die mit der Verfügung oder der Umwandlung des direkten Ertrags und dem Einbringen des direkten Ertrags in das Vermögen unmittelbar verbunden sind.“

13.

Art. 354а NK (Erstveröffentlichung: DV Nr. 95/1975; geändert: DV Nr. 28/1982, Nr. 10/1993, Nr. 62/1997, Nr. 21/2000, Nr. 26/2004 und Nr. 75/2006) bestimmt:

„(1)   Wer ohne ordnungsgemäße Erlaubnis Betäubungsmittel oder analoge Stoffe herstellt, verarbeitet, erwirbt oder besitzt, um diese zu verbreiten, oder Betäubungsmittel oder analoge Stoffe verbreitet, wird bei hoch gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen mit Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und mit Geldstrafe von 5000 bis 20000 bulgarischen Leva (BGN) (ca. 2500 bis 10000 Euro) und bei hoch gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen, mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von 2000 bis 10000 BGN (ca. 1000 bis 5000 Euro) bestraft. …

(3)   Wer ohne ordnungsgemäße Erlaubnis Betäubungsmittel oder analoge Stoffe erwirbt oder besitzt, wird wie folgt bestraft:

1.

bei hoch gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen – mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von 2000 bis 10000 BGN (ca. 1000 bis 5000 Euro);

2.

bei gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe von 1000 bis 5000 BGN (ca. 500 bis 2500 Euro).

…“

2. Strafprozessordnung

14.

Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung, DV Nr. 86 vom 28. Oktober 2005, im Folgenden: NPK) sieht vor:

„(1)   Über folgende Fragen kann das Gericht auch durch Beschluss entscheiden:

1.

über die Verhängung einer Gesamtstrafe gemäß den Art. 25 und 27 sowie die Anwendung von Art. 53 [NK].“

II. Sachverhalt der Rechtsstreitigkeiten, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15.

Die betroffenen Personen wurden für schuldig befunden, am 21. Februar 2019 in Varna (Bulgarien) allein oder gemeinschaftlich mit anderen eine Straftat nach Art. 354a NK begangen zu haben, insbesondere ohne ordnungsgemäße Erlaubnis hoch gefährliche Betäubungsmittel zum Zweck ihrer Verbreitung besessen zu haben. Mit Strafurteil vom 28. Juni 2019 wurde DR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 2500 BGN (ca. 1250 Euro) verurteilt. TS wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 5000 BGN (ca. 2500 Euro).

16.

Im Rahmen eines dem Strafverfahren vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens entdeckten die zuständigen Behörden bei der Durchsuchung einer Wohnung, in der DR mit seiner Mutter und seinen Großeltern lebte, und einer Durchsuchung seines PKW einen Geldbetrag in Höhe von 4447,06 BGN (ca. 2200 Euro).

17.

Bei einer ebenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchgeführten Durchsuchung einer Wohnung, in der TS mit seiner Mutter lebte, entdeckten die zuständigen Behörden einen Geldbetrag in Höhe von 9324,25 BGN (ca. 4800 Euro).

18.

Nach der strafrechtlichen Verurteilung der betroffenen Personen beantragte die Staatsanwaltschaft beim Okrazhen sad Varna (Regionalgericht Varna, Bulgarien, im Folgenden: Gericht erster Instanz), diese Geldbeträge gemäß Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK zugunsten des Staates einzuziehen. Das Gericht erster Instanz verhandelte über den Antrag der Staatsanwaltschaft in öffentlicher Sitzung, an der der Staatsanwalt, die Betroffenen und ihre beiden Verteidiger teilnahmen.

19.

In diesem Gerichtsverfahren erklärte DR, der in Rede stehende Geldbetrag gehöre seiner Großmutter, die ihn als Bankdarlehen erworben habe. Ferner legte er ein schriftliches Beweisstück vor, das belegte, dass seine Großmutter im Dezember 2018 7000,06 BGN (ca. 3500 Euro) von ihrem Bankkonto abgehoben hatte. An dem erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK nahm die Großmutter von DR nicht teil, weil das bulgarische Recht ihre Teilnahme als selbständige Beteiligte nicht zulässt. Sie wurde auch nicht als Zeugin vernommen.

20.

Im Laufe dieses Gerichtsverfahrens erklärte TS seinerseits, der in Rede stehende Geldbetrag gehöre seiner Mutter und seiner Schwester. Insoweit legte auch er ein schriftliches Beweisstück vor, das belegte, dass seine Mutter im März 2018 bei der DSK Bank EAD einen Verbraucherkredit in Höhe von 17000 BGN (ca. 8500 Euro) aufgenommen hatte. Ferner legte er Kopien der Reisepässe seiner Mutter und seiner Schwester vor, die deren Reise in die Türkei im Zeitraum vom 19. bis 21. April 2019 belegten. Die Mutter von TS durfte am Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht teilnehmen. Sie wurde jedoch als Zeugin im Zusammenhang mit den Geldbeträgen vernommen, die in der Wohnung, in der sie mit ihrem Sohn lebte, gefunden worden waren.

21.

Das Gericht erster Instanz lehnte es ab, die Einziehung der fraglichen Geldbeträge anzuordnen, weil es der Auffassung war, dass durch die Straftat, wegen der die Betroffenen verurteilt worden seien, nämlich den Besitz von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung, keine wirtschaftlichen Vorteile hätten erzielt werden können. Insofern vertrat dieses Gericht die Auffassung, dass zwar Beweise, nämlich Zeugenaussagen, dafür vorlägen, dass die Betroffenen in den fraglichen Fällen mit Betäubungsmitteln gehandelt hätten, die Voraussetzungen für eine Einziehung zugunsten des Staates nach Art. 53 Abs. 2 NK jedoch nicht erfüllt seien, weil die Staatsanwaltschaft dies nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht und dieser Handel auch nicht von der darauffolgenden Verurteilung umfasst worden sei.

22.

Die Bezirksstaatsanwaltschaft legte gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz Rechtsmittel zum vorlegenden Gericht ein und machte geltend, das erstgenannte Gericht habe Art. 53 Abs. 2 NK nicht im Licht der Richtlinie 2014/42 angewendet. Die Rechtsanwälte der Betroffenen teilten die Ansicht der Anklagebehörde nicht und trugen vor, dass allein die Vermögensvorteile eingezogen werden könnten, die das direkte Ergebnis der Straftat seien, wegen der die betroffene Person verurteilt worden sei.

23.

Vor diesem Hintergrund hat der Apelativen sad Varna (Berufungsgericht Varna) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden, in den Rechtssachen C‑845/19 und C‑863/19 gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Richtlinie 2014/42 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf eine Straftat anwendbar, die im Besitz von Betäubungsmitteln zum Zwecke ihrer Verbreitung besteht und die von einem bulgarischen Staatsbürger im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien begangen wurde, wenn der eventuelle wirtschaftliche Ertrag auch in Bulgarien realisiert wurde und sich dort befindet?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Was ist unter dem Begriff des „wirtschaftlichen Vorteil[s], der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 zu verstehen und kann ein Geldbetrag, der in der von der verurteilten Person und ihrer Familie bewohnten Wohnung und in dem von der verurteilten Person geführten PKW sichergestellt und beschlagnahmt wurde, einen solchen Ertrag darstellen?

3.

Ist Art. 2 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie der des Art. 53 Abs. 2 NK, die eine Einziehung des „wirtschaftlichen Vorteil[s], der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“, nicht vorsieht, entgegensteht?

4.

Ist Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK entgegensteht, die es ermöglicht, einen Geldbetrag zugunsten des Staates einzuziehen, von dem behauptet wird, dass er einer anderen Person als dem Täter gehöre, ohne dass diese dritte Person die Möglichkeit hat, als Beteiligte an diesem Verfahren teilzunehmen und einen direkten Zugang zu den Gerichten zu erhalten?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

24.

Zu diesen Fragen haben die Staatsanwaltschaft, die bulgarische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

25.

Dieselben Beteiligten und die österreichische Regierung haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2021 geäußert.

IV. Würdigung

A.   Zur ersten Frage

26.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2014/42 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf eine Straftat wie den Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihrer Verbreitung auch dann anwendbar sind, wenn sich alle Tatumstände, die zur Begehung dieser Straftat gehören, auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

27.

Aus dieser Frage geht klar hervor, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts als eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie 2014/42 anzusehen ist. Die bulgarische Regierung hat diese Prämisse sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung bestritten und die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen in einem Mitgliedstaat unabhängig von der Möglichkeit sei, im Rahmen des bei einem Gericht dieses Staates anhängigen Rechtsstreits einen grenzüberschreitenden Sachverhalt festzustellen.

28.

Mit Rücksicht darauf werde ich zunächst zu diesem Argument der bulgarischen Regierung ablehnend Stellung nehmen und die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie 2014/42 nicht anwendbar ist, wenn die Straftat keine grenzüberschreitende Dimension aufweist (Abschnitt 1). Anschließend werde ich erläutern, durch was diese Dimension gekennzeichnet sein muss (Abschnitt 2), und meine Analyse auf den vorliegenden Fall anwenden (Abschnitt 3). Schließlich werde ich dem Gerichtshof eine Antwort auf die erste Frage vorschlagen (Abschnitt 4), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendbarkeit der Charta davon abhängt, ob die Richtlinie 2014/42 anwendbar ist ( 4 ).

1. Zur Notwendigkeit des Vorliegens einer grenzüberschreitenden Konstellation

29.

Zur Stützung der von ihr vorgeschlagenen Auslegung verweist die bulgarische Regierung auf das Urteil Moro ( 5 ), in dem der Gerichtshof in Bezug auf die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren ( 6 ) entschieden hat, dass die Anwendung der darin vorgesehenen Regelungen in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines in diesem Mitgliedstaat anhängigen Rechtsstreits nicht vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Konstellation abhängt. Die Überlegungen, die den Gerichtshof zu diesem Ergebnis geführt hätten, ließen sich – so die bulgarische Regierung – auf die vorliegenden Rechtssachen übertragen.

30.

Diese Überlegungen ( 7 ) fasse ich kurz zusammen. Der Gerichtshof hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2012/13 Art. 82 Abs. 2 AEUV ist, dessen erster Unterabsatz wie folgt lautet: „Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.“ Sodann hat der Gerichtshof zum Wortlaut der Richtlinie 2012/13 ausgeführt, dass weder der ihren Gegenstand festlegende Art. 1 noch der ihren Anwendungsbereich regelnde Art. 2 ihre Anwendung auf Konstellationen mit grenzüberschreitender Dimension beschränken. Schließlich hat der Gerichtshof zu den Zielen der Richtlinie 2012/13 im Wesentlichen festgestellt, dass sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, dass der Erlass gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Unterrichtung in Strafverfahren darauf abzielt, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafrechtssysteme zu stärken, und damit zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Justizbehörden beiträgt, auch wenn diese Entscheidungen rein innerstaatliche Sachverhalte betreffen. In einem solchen Rahmen können die Polizei- und Justizbehörden eines Mitgliedstaats nämlich, sofern sich die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergibt, die Entscheidungen der Justizbehörden der anderen Mitgliedstaaten als den ihren gleichwertig ansehen.

31.

Meiner Überzeugung nach kann einer solchen Argumentation aber nicht gefolgt werden, wenn es um die Frage geht, ob eine grenzüberschreitende Dimension notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/42 ist, weil sich auf diese Richtlinie weder eine grammatikalische noch eine teleologische Auslegung des Urteils Moro ( 8 ) entsprechend anwenden lässt, und zwar aus den im Folgenden dargelegten Gründen.

32.

Erstens ist zum Wortlaut der Richtlinie 2014/42 festzustellen, dass er die von ihr erfassten Straftaten im Gegensatz zum Wortlaut der Richtlinie 2012/13 offenbar auf solche mit grenzüberschreitender Dimension beschränkt, weil der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 die Notwendigkeit, dass die zuständigen Behörden die Mittel erhalten, um die aus Straftaten erlangten Erträge ermitteln, sicherstellen, verwalten und einziehen zu können, damit begründet, dass „[d]as Streben nach Profit … die wichtigste Triebfeder der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität“ ( 9 ) ist. Die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Dimension für die Anwendung der Richtlinie 2014/42 spiegelt sich in der Begründung des Kommissionsvorschlags für diese Richtlinie ( 10 ) wider, insbesondere in Punkt 1.1, in dem es heißt: „Dieser Richtlinienvorschlag soll es den Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern, Gewinne aus Straftaten einzuziehen und abzuschöpfen, die der grenzübergreifenden schweren und organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. … Bei der organisierten Kriminalität handelt es sich um illegale, profitorientierte Unternehmen. Sie gehen einer Vielfalt äußerst lukrativer krimineller Aktivitäten in verschiedenen Mitgliedstaaten nach (Drogen-, Menschen- und Waffenhandel, Korruption)“ ( 11 ).

33.

Zweitens bin ich in Anbetracht der Ziele der Richtlinie 2014/42 der Auffassung, dass der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in dieser Richtlinie nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie – nach Auffassung des Gerichtshofs – in der Richtlinie 2012/13.

34.

Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2014/42 nicht vollständig mit derjenigen übereinstimmt, auf die die Richtlinie 2012/13 gestützt wurde. Bei der Richtlinie 2014/42 tritt nämlich zu Art. 83 Abs. 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Harmonisierung des materiellen Strafrechts darstellt, Art. 82 Abs. 2 AEUV hinzu. Darüber hinaus heißt es im Richtlinienvorschlag, dass dieser „im Wesentlichen“ auf Art. 83 Abs. 1 AEUV „gestützt ist“.

35.

Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV geht jedoch klar hervor, dass der Erlass harmonisierter materiell-rechtlicher Vorschriften – im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 AEUV – nicht voraussetzt, dass diese zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen und der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit erforderlich sind ( 12 ).

36.

Im Gegensatz dazu sieht Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV ausdrücklich vor, dass eine solche Harmonisierung über die besondere Schwere der betreffenden Kriminalitätsbereiche hinaus ausschließlich davon abhängt, dass diese eine grenzüberschreitende Dimension haben, die sich aus der Art oder den Auswirkungen der in Rede stehenden Straftaten oder aus einer besonderen Notwendigkeit ergibt, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen. Derartige Kriminalitätsbereiche sind nach Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Wie sich aus Art. 3 der Richtlinie 2014/42 ergibt, findet diese nur Anwendung auf Straftaten, die von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts zur Harmonisierung des materiellen Strafrechts in den oben genannten Bereichen – oder, besser gesagt, in Bereichen mit grenzüberschreitender Dimension – erfasst werden.

37.

Dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/42 vom Vorliegen einer solchen grenzüberschreitenden Dimension abhängt, wird zudem durch ein weiteres Auslegungselement überzeugend bestätigt. Ich stelle nämlich fest, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und dem Rechtsakt, den sie ersetzen soll, nämlich dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten ( 13 ), wie folgt festlegt: „[D]ie Artikel 1 Gedankenstriche 1 bis 4 und Artikel 3 des [Rahmenbeschlusses 2005/212] werden durch die vorliegende Richtlinie … ersetzt“, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Art. 2 („Einziehung“) ( 14 ), 4 („Rechtsmittel“) ( 15 ) und 5 („Garantien“) ( 16 ) des Rahmenbeschlusses in Kraft bleiben. Punkt 2.3 des Richtlinienvorschlags präzisiert nämlich, dass in Anbetracht der Beschränkung des Anwendungsbereichs der vorgeschlagenen Richtlinie auf die in Art. 83 Abs. 1 AEUV aufgeführten Kriminalitätsbereiche die Art. 2, 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212 nicht aufgehoben wurden, um in Bezug auf kriminelle Handlungen, „die nicht von diesem Richtlinienvorschlag erfasst sind“ ( 17 ) und somit keine grenzüberschreitende Dimension haben, ein gewisses Maß an Harmonisierung zu wahren.

2. Zu den Merkmalen des Vorliegens einer „grenzüberschreitenden Dimension“

38.

Das vorlegende Gericht äußert Zweifel am Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dimension der vorliegenden Rechtssache, indem es darauf hinweist, dass kein Tatumstand der Begehung der in Rede stehenden Straftat außerhalb des bulgarischen Hoheitsgebiets zu lokalisieren sei.

39.

Ich möchte schon an dieser Stelle darauf hinweisen, dass diese Zweifel meines Erachtens auf einem Missverständnis der Art und Weise beruhen, in der das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, der die Anwendung einer hauptsächlich oder ausschließlich auf Art. 83 AEUV gestützten Unionsregelung auslöst, festgestellt wird.

40.

Wie oben ausgeführt, bezieht sich der Wortlaut dieser Bestimmung des Vertrags nämlich auf eine „grenzüberschreitende Dimension“ und nicht auf ein „grenzüberschreitendes Element“. Eine solche Formulierung ist meines Erachtens kein Zufall. Sie zeigt vielmehr auf, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht von einer Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abhängt, sondern von dem bloßen Umstand, dass die betreffende Straftat zu einem der für eine materielle Harmonisierung in Betracht kommenden Kriminalitätsbereiche im Sinne von Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV gehört und in den Anwendungsbereich des auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 AEUV erlassenen Rechtsakts des abgeleiteten Rechts fällt, der einen solchen Bereich regelt ( 18 ). Wenn dies der Fall ist, ist schon allein deshalb davon auszugehen, dass die betreffende Straftat sowohl die Voraussetzung einer grenzüberschreitenden Dimension als auch die einer besonderen Schwere erfüllt. Daraus folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der mit der Begehung der betreffenden Straftat verbundenen Tatumstände, wie z. B. die Staatsangehörigkeit des Täters, der Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder der Ort, an dem sich die Erträge aus der Straftat befinden, einen grenzüberschreitenden Charakter hat.

3. Zum Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dimension im vorliegenden Fall

41.

Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 der Richtlinie 2014/42 die Straftaten, auf die die Bestimmungen dieser Richtlinie anwendbar sind, abschließend aufzählt, d. h. die Straftaten, die von den in den Buchst. a bis k dieses Artikels aufgeführten sekundärrechtlichen Vorschriften erfasst werden. Nach ihrem Art. 3 Buchst. g gilt diese Richtlinie für die Straftaten, die unter den Rahmenbeschluss 2004/757 fallen.

42.

Unter diesen Straftaten erfasst Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieses Rahmenbeschlusses auch „das Besitzen oder Kaufen von Drogen“ mit dem Ziel, eine der unter Art. 2 Abs. 1 Buchst. a aufgeführten Handlungen vorzunehmen, d. h. insbesondere den Vertrieb und den Verkauf von Drogen.

43.

Meines Erachtens liegt daher auf der Hand, dass die Straftat, wegen der die Betroffenen im Ausgangsverfahren rechtskräftig verurteilt wurden, nämlich der Besitz hoch gefährlicher Betäubungsmittel zum Zweck ihrer Verbreitung gemäß Art. 354a Abs. 1 NK, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 fällt.

44.

Das gegenteilige, von der österreichischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument ist meines Erachtens nicht geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Ich werde versuchen, es mit eigenen Worten wiederzugeben. Nach Auffassung dieser Regierung bedeutet die Wahl von Art. 83 Abs. 1 AEUV als primäre Rechtsgrundlage der Richtlinie 2014/42, dass Art. 3 dieser Richtlinie, der ihren Anwendungsbereich bestimmt, restriktiv auszulegen ist, so dass diese Richtlinie nicht auf alle Straftaten anwendbar sei, die von den in diesem Artikel aufgeführten Rechtsakten des abgeleiteten Rechts erfasst würden, sondern nur auf Straftaten, die die in Art. 83 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen der besonderen Schwere und der grenzüberschreitenden Dimension erfüllten. Daraus folge – so die österreichische Regierung –, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 falle.

45.

Meines Erachtens spricht aber nichts für eine solche restriktive Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2014/42. In diesem Artikel wird der Liste der Rechtsakte des abgeleiteten Rechts, die in den in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV vorgesehenen Bereichen erlassen wurden, nämlich der Satz vorangestellt: „Diese Richtlinie findet Anwendung auf Straftaten im Sinne folgender Rechtsinstrumente“, was nur so verstanden werden kann, dass sie sich auf sämtliche Straftaten bezieht, die von diesen einzelnen Rechtsakten erfasst werden. Diese Bestimmung legt – mit anderen Worten – keineswegs fest, dass unter diesen Straftaten nur besonders schwere Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 fallen. Darüber hinaus erfüllen, wie bereits oben erläutert, alle von diesen Rechtsakten erfassten Straftaten ipso facto die Voraussetzungen der besonderen Schwere und der grenzüberschreitenden Dimension.

4. Ergebnis zur ersten Frage

46.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass die Richtlinie 2014/42 und die Charta anwendbar sind, wenn es um eine Straftat geht, die in einen der in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV aufgeführten Kriminalitätsbereiche fällt, wie z. B. der Besitz von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung, selbst wenn sich alle Tatumstände, die zur Begehung dieser Straftat gehören, auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

B.   Zur zweiten und zur dritten Frage

1. Zur Umformulierung der Fragen

47.

Mit seiner zweiten Frage erkundigt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach der Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Vorteil, der … indirekt durch eine Straftat erlangt wird“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42. Konkret möchte es wissen, ob die Vermögenswerte, die in den Wohnungen der Betroffenen und ihrer Familien sowie in dem von DR genutzten PKW sichergestellt wurden, einen solchen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.

48.

Mit seiner dritten Frage ersucht das Gericht den Gerichtshof, zu klären, ob Art. 2 der Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 53 Abs. 2 NK entgegensteht, der keine Einziehung eines indirekt durch eine Straftat erlangten wirtschaftlichen Vorteils vorsieht.

49.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 von einem weiten Verständnis ( 19 ) des Begriffs „Ertrag“ ausgeht, weil er ihn als „jeden wirtschaftlichen Vorteil“ definiert, „der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile ein“. Ich stelle jedoch fest, dass der Unionsgesetzgeber mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile nicht beabsichtigte, zwei voneinander unabhängige Begriffe zu schaffen. Dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 ist nämlich zu entnehmen, dass der Begriff „Ertrag“ nicht nur Vermögensgegenstände umfasst, die direkt aus der Straftat herrühren, sondern auch alles, was durch Umformung dieser Vermögensgegenstände erlangt wurde ( 20 ). Folglich bin ich der Auffassung, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 ordnungsgemäß in bulgarisches Recht umgesetzt wurde, weil zum einen Art. 53 Abs. 2 NK die Einziehung der „direkte[n] und … indirekte[n] Ertr[äge], die durch eine Straftat erlangt wurden“, vorsieht und zum anderen Art. 53 Abs. 3 NK klarstellt, dass „‚indirekter Ertrag‘ jeden wirtschaftlichen Vorteil [bedeutet], der als Ergebnis einer Verfügung mit dem direkten Ertrag eingetreten ist, sowie jeden Vermögensgegenstand, der durch eine anschließende vollständige oder teilweise Umwandlung des direkten Ertrags erlangt wurde“.

50.

Auch ein so weites Verständnis des Begriffs „Ertrag“ umfasst jedoch keine Vermögensgegenstände, die nicht aus der Straftat herrühren, wegen der eine Person verurteilt wurde. Aus der Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2014/42 ergibt sich nämlich, dass der wirtschaftliche Vorteil, ob direkt oder indirekt, das Ergebnis einer Straftat sein muss. Zu der Frage, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren sichergestellten Geldbeträgen um „Vermögensgegenstände“ ( 21 ) handelt, die der Einziehung unterliegen, stelle ich fest, dass sich aus der Vorlageentscheidung zum einen ergibt, dass die Betroffenen wegen der Straftat des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck der Verbreitung verurteilt wurden, die als solche nicht geeignet sein soll, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzeugen. Zum anderen soll es Beweise dafür gegeben haben, dass die Betroffenen mit Betäubungsmitteln handelten, ohne dass sie jedoch wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt wurden ( 22 ). Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht, um über die Begründetheit des Antrags auf Einziehung zu entscheiden, klären muss, ob der wirtschaftliche Vorteil auch aus einer Straftat – wie dem Handel mit Betäubungsmitteln – herrühren kann, für die die Person nicht verurteilt wurde.

51.

Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, halte ich es unter diesen Umständen für erforderlich, die Fragen, die es dem Gerichtshof vorgelegt hat, neu zu formulieren ( 23 ).

52.

Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite und die dritte Frage wie folgt umzuformulieren:

Ist die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen, dass die Einziehung zwingend voraussetzt, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Straftat herrührt, für die eine Person verurteilt wurde, oder dahin, dass auch ein wirtschaftlicher Vorteil eingezogen werden kann, der als Ergebnis einer anderen Straftat eingetreten ist, für die die Person nicht verurteilt wurde?

2. Zu den umformulierten Fragen

53.

Entsprechend der Logik, auf der die Neuformulierung der Frage beruht, sind die verschiedenen Arten der Einziehung zu untersuchen, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2014/42 vorzusehen haben, und bei der Prüfung dieser Bestimmungen ist festzustellen, ob die Umstände des Falls der einen oder der anderen dieser Fallgestaltungen entsprechen.

54.

Nach den Art. 4, 5 und 6 dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einziehung von Erträgen aus Straftaten in drei Fallgruppen vorzusehen. Die erste Fallgruppe, auf die Art. 4 dieser Richtlinie abzielt, entspricht der „gewöhnlichen“ ( 24 ) Einziehung, während die zweite und die dritte, die in den Art. 5 und 6 der Richtlinie 2014/42 vorgesehen sind, die erweiterte Einziehung zusätzlicher Vermögensgegenstände bzw. die Einziehung von Vermögenswerten erfassen, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person an Dritte übertragen wurden.

55.

Zunächst bin ich der Auffassung, dass der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der in Art. 6 der Richtlinie 2014/42 geregelten Dritteinziehung fällt, weil die Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahme sowohl eine Übertragung von Vermögenswerten auf einen Dritten als auch die Kenntnis dieses Dritten voraussetzt, dass mit der Übertragung die Einziehung dieser Vermögenswerte vermieden werden sollte. In der Vorlageentscheidung stellt das vorlegende Gericht jedoch weder den ersten noch den zweiten dieser Umstände fest.

56.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 müssen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder von Vermögensgegenständen zulassen, deren Wert dem dieser Tatwerkzeuge oder Erträge entspricht. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung wird besser verständlich, wenn man den in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Einziehungsfall betrachtet. In dieser Hinsicht kommt der Unterschied zwischen dem von Art. 4 der Richtlinie 2014/42 und dem von Art. 5 dieser Richtlinie erfassten Fall meines Erachtens im Wortlaut des 19. Erwägungsgrunds dieser Richtlinie zum Ausdruck, wonach es bestimmte Situationen geben kann, in denen „nach einer strafrechtlichen Verurteilung nicht nur Vermögensgegenstände eingezogen werden können, die mit einer bestimmten Straftat in Zusammenhang stehen, sondern auch darüber hinaus weitere Vermögensgegenstände, die das Gericht als Erträge aus anderen Straftaten ansieht“ ( 25 ), und „[d]ieses Vorgehen … als erweiterte Einziehung bezeichnet [wird]“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich meines Erachtens, dass die erweiterte Einziehung nach Art. 5 der Richtlinie 2014/42 gerade die Fälle erfasst, in denen Art. 4 dieser Richtlinie nicht anwendbar ist, weil zwischen dem Ertrag und der vom Gericht festgestellten Straftat kein Zusammenhang besteht.

57.

In Anbetracht des Aufbaus und der Systematik dieser Bestimmungen bin ich daher der Auffassung, dass die Anwendung von Art. 4 der Richtlinie 2014/42 voraussetzt, dass die Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Einziehung in Betracht gezogen wird, durch die Straftat erlangt wurden, wegen der die Person verurteilt wurde. Folgt man dieser Auslegung, ist festzustellen, dass Art. 4 der Richtlinie 2014/42 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil die Geldbeträge, deren Einziehung beantragt wird, nach der Begründung der Vorlageentscheidung nicht durch die Straftat des Besitzes von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung erlangt worden sein können.

58.

Art. 5 der Richtlinie 2014/42 sieht seinerseits einen erweiterten Einziehungsmechanismus ( 26 ) vor, indem er in seinem Abs. 1 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer Person gehören, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht aufgrund der Umstände des Falls zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Außerdem umfasst der Begriff „Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung zumindest die in Abs. 2 dieser Bestimmung aufgeführten Straftaten. Daraus folgt, dass zur Feststellung, ob der vorliegende Sachverhalt unter Art. 5 der Richtlinie 2014/42 fällt, nacheinander zu prüfen ist, ob die in diesen beiden Absätzen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

59.

Als Erstes ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Straftat, wegen der der Betroffene verurteilt wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2014/42 fällt. Dieser Buchstabe bezieht sich nämlich auf „eine Straftat, die [in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Rechtsinstrument in Art. 3] mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist“. Auch wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Besitz von Betäubungsmitteln zum Zweck ihrer Verbreitung eine Straftat ist, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2004/757, auf den Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2014/42 verweist, geahndet wird, bleibt zu prüfen, ob diese Straftat so, wie sie im vorliegenden Fall eingestuft worden ist, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht ist. Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2004/757 beträgt das Höchstmaß der Strafe für die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses genannte Straftat nämlich mindestens ein bis drei Jahre Freiheitsstrafe und erhöht sich auf mindestens fünf bis zehn Jahre, wenn (i) die Straftat große Mengen von Drogen betrifft oder (ii) entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen betrifft oder bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass das letztgenannte Kriterium erfüllt ist, wenn die Straftat, wegen der die betreffenden Personen verurteilt wurden, den Besitz von hoch gefährlichen Betäubungsmitteln einschließt, weil ein solches Tatbestandsmerkmal dem vorstehend genannten Begriff der „gesundheitsschädlichsten Drogen“ entsprechen dürfte.

60.

Als Zweites ist zu prüfen, ob die Voraussetzung, dass die Straftat „direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen kann“, im vorliegenden Fall erfüllt ist ( 27 ). Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, halte ich es insoweit für unerlässlich, die Faktoren zu präzisieren, die bei einer solchen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Die Verwendung des Ausdrucks „kann“ ( 28 ) bedeutet meines Erachtens, dass die objektive Natur der Straftat, wie sie sich aus ihren Tatbestandsmerkmalen nach nationalem Recht ergibt, zu prüfen ist. Allerdings wird man sich fragen können, ob es zusätzliche Kriterien gibt, weil es im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 heißt: „Bei der Feststellung, ob eine Straftat zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann, können die Mitgliedstaaten die Vorgehensweise der Straftäter berücksichtigen, beispielsweise, ob eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat darin besteht, dass sie im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde.“ In Anbetracht dieser Formulierung, die durch die Verwendung des Verbs „können“ gekennzeichnet ist, bin ich der Auffassung, dass dieser Text die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, bei der Feststellung, ob eine Straftat zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann, die Vorgehensweise der Straftäter zu berücksichtigen. Diese Auslegung wird im Übrigen durch den zweiten Satz desselben Erwägungsgrundes bestätigt, in dem es heißt, dass die Berücksichtigung der Vorgehensweise „im Allgemeinen der Möglichkeit, auf eine erweiterte Einziehung zurückzugreifen, nicht entgegenstehen“ sollte. Daraus leite ich ab, dass die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, nicht notwendigerweise von einer Untersuchung der Vorgehensweise der Straftäter abhängt und die nationalen Behörden allein aus den im innerstaatlichen Recht festgelegten Tatbestandsmerkmalen schließen dürfen, dass die Straftat zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann.

61.

Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung möchte ich hinzufügen, dass sich Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/212 zwar auf eine Straftat „im Rahmen einer kriminellen Vereinigung“ bezog, eine solche Voraussetzung aber nur noch in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/42 enthalten ist, so dass diese Voraussetzung für die anderen in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten nicht systematisch verlangt wird.

62.

Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, bin ich mit dem vorlegenden Gericht der Auffassung, dass keineswegs davon auszugehen ist, dass die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck ihrer Verbreitung geeignet sind, direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Gewinn zu führen. Dies vorausgeschickt, wird das nationale Gericht jedoch, sofern ihm sein innerstaatliches Recht diese Möglichkeit einräumt, bei der Entscheidung dieser Frage die Vorgehensweise der Straftäter berücksichtigen dürfen, insbesondere den Umstand, dass die Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder in der Absicht, regelmäßige Gewinne aus Straftaten zu ziehen, begangen wurde.

63.

Schließlich wird das nationale Gericht, wenn die Straftat nach diesen beiden Prüfungsschritten in den Anwendungsbereich der erweiterten Einziehung fällt, nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 auf der Grundlage der ihm vorliegenden Tatsachen und Beweismittel feststellen müssen, ob die Vermögensgegenstände, deren Einziehung beantragt wird, aus Straftaten stammen. Die Überzeugung des Gerichts muss sich auf die konkreten Umstände des Falls stützen, zu denen, wie diese Bestimmung verdeutlicht, auch die Tatsache gehört, dass der Wert der in Rede stehenden Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht ( 29 ).

64.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite und die dritte Vorlagefrage in ihrer umformulierten Fassung zu antworten, dass die Richtlinie 2014/42 dahin auszulegen ist, dass die Einziehung nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der wirtschaftliche Vorteil ein Ergebnis der Straftat ist, wegen der eine Person verurteilt worden ist, sondern sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken kann, von denen das Gericht aufgrund der Umstände des Falls überzeugt ist, dass sie aus anderen strafbaren Handlungen herrühren, sofern die Straftat, deren die Person für schuldig befunden wurde, zu den in Art. 5 Abs. 2 dieser genannten Richtlinie aufgeführten Straftaten gehört und direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann.

C.   Zur vierten Frage

65.

Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der hier in Rede stehenden entgegensteht, die es zulässt, zugunsten des Staates Vermögensgegenstände einzuziehen, die angeblich einer anderen Person als dem Täter gehören, auch wenn dieser Dritte keine Möglichkeit hat, als Beteiligter am Verfahren der Einziehung teilzunehmen.

66.

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK, wie sich aus den Akten ergibt, das Verfahren regelt, in dem das zuständige Gericht nach einer Verurteilung über die Rechtmäßigkeit einer Einziehung nach Art. 53 Abs. 2 Buchst. b NK befindet. Da der Dritte, der sich für den Eigentümer des beschlagnahmten Vermögensgegenstands hält, an diesem Verfahren nicht als Beteiligter teilnehmen kann, scheint das vorlegende Gericht der Ansicht zu sein, dass die fragliche Regelung nicht mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie es in Art. 47 der Charta verankert ist, vereinbar sei.

67.

Zu dieser Bestimmung der Charta ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte und damit im Wesentlichen die in der Charta verankerten Rechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden ( 30 ).

68.

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Art. 53 Abs. 2 Buchst. b NK durch das Zakon na izmenenie i dopalnenie na nakazatelnia kodeks (Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafgesetzbuchs [DV Nr. 7 vom 22. Januar 2019]) eingeführt wurde und dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2014/42 in bulgarisches Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta diente. Der bulgarische Gesetzgeber war somit verpflichtet, die in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechte zu beachten, insbesondere das Recht jeder Person auf wirksamen gerichtlichen Schutz der ihr aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ( 31 ).

69.

Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Um die Wahrung dieses Grundrechts in der Union zu gewährleisten, verpflichtet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist ( 32 ).

70.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch die Richtlinie 2014/42 selbst bekräftigt wird ( 33 ). Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten nämlich die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen. In Anbetracht des allgemein gehaltenen Wortlauts dieser Bestimmung steht außer Zweifel, dass sie auch für Dritte gilt ( 34 ). Die Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ist daher anhand von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 im Licht von Art. 47 der Charta zu prüfen, bei denen es sich somit um die Bestimmungen handelt, deren Auslegung Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens sein sollte.

71.

Es liegt auf der Hand, dass eine nationale Gesetzgebung, die Dritten keine Möglichkeit bietet, ihre Eigentumsrechte vor einem nationalen Gericht geltend zu machen, einen Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf darstellen würde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solche Schlussfolgerung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur nach einer Gesamtwürdigung der nationalen Rechtsordnung gezogen werden kann ( 35 ). Nur wenn diese Beurteilung zu einem negativen Ergebnis führt, muss dem Unionsrecht zufolge ein neuer Rechtsbehelf geschaffen werden ( 36 ).

72.

Hierzu hat die bulgarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass das nationale Recht jedem Dritten, der behauptet, dass sein Recht auf Eigentum im Rahmen des in Art. 306 Abs. 1 Nr. 1 NPK vorgesehenen Einziehungsverfahrens verletzt worden sei, die Möglichkeit einräumt, seinen Anspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen. Genauer gesagt kann dieser Dritte einen klassischen Rechtsbehelf des Sachenrechts der Civil-Law-Systeme in Anspruch nehmen, nämlich die Herausgabeklage, die in Art. 108 des Zakon za sobstvenostta (Eigentumsgesetz) geregelt ist. Nach Angaben der bulgarischen Regierung ermöglicht dieser Rechtsbehelf die Erhebung einer nicht befristeten Klage auf Herausgabe, mit der der Eigentümer eines Vermögensgegenstands diesen von jeder Person herausverlangen kann, die ihn rechtsgrundlos besitzt oder innehat.

73.

Der Gerichtshof wird daher in seinem zu erlassenden Urteil zu befinden haben, ob das Vorhandensein dieses Rechtsbehelfs im nationalen Recht geeignet ist, den Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2014/42 in seiner Auslegung im Licht von Art. 47 der Charta zu genügen, oder ob die letztgenannten Bestimmungen verlangen, dass die in Rede stehende nationale Regelung Dritten gestattet, als Beteiligte am Einziehungsverfahren selbst teilzunehmen.

74.

Zunächst ist das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument zurückzuweisen, dass die zweite in der vorstehenden Nummer genannte Auslegung geboten sei, weil Art. 8 der Richtlinie 2014/42 die Mitgliedstaaten verpflichte, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der Dritten, die Eigentumsrechte an den beschlagnahmten Gegenständen geltend machten, vorbehalten sei. Dieses Argument scheint mir nämlich zu implizieren, dass besagter Art. 8 diesen Dritten das Recht verleihe, einen unmittelbar gegen die Einziehungsentscheidung gerichteten Rechtsbehelf einzulegen. Aus Art. 8 Abs. 6 dieser Richtlinie ergibt sich jedoch, dass eine solche Möglichkeit nur zugunsten jeder Person vorgesehen ist, „in Bezug auf welche die Einziehung angeordnet wurde“ ( 37 ), während nach dem 33. Erwägungsgrund ( 38 ) und Art. 8 Abs. 7 ( 39 ) der Richtlinie 2014/42 solche Dritte, wenn die Einziehung nicht gegen sie selbst angeordnet wird, während des gesamten Einziehungsverfahrens nur das Recht auf Anhörung und das Recht auf Rechtsbeistand haben ( 40 ).

75.

Dies vorausgeschickt, wende ich mich nun der Prüfung der Frage zu, ob die nach bulgarischem Recht vorgesehene Herausgabeklage als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta eingestuft werden kann. Meines Erachtens muss diese Prüfung in zwei Schritten erfolgen: Erstens muss beurteilt werden, ob dieser Rechtsbehelf geeignet ist, der beanstandeten Situation unmittelbar abzuhelfen, und zweitens ist es erforderlich, sich zu vergewissern, dass die Verfahrensmodalitäten für diesen Rechtsbehelf die Ausübung der Eigentumsrechte der Dritten nicht übermäßig erschweren.

76.

Der erste Schritt ergibt sich meines Erachtens aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv ( 41 ). In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof über eine Frage zu entscheiden, die die Einziehung des Vermögensgegenstands eines gutgläubigen Dritten im Anschluss an die Verurteilung einer Person wegen Zollschmuggels betraf. Der Gerichtshof stellte dort fest, dass eine bulgarische Regelung, die die Einziehung aller Vermögensgegenstände vorsieht, die zur Begehung einer Straftat verwendet wurden und einem gutgläubigen Dritten gehören, nicht den Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf genügt. Da der einzige Rechtsbehelf, der dem Dritten als Eigentümer des eingezogenen Vermögensgegenstands zur Verfügung stand, eine Schadensersatzklage gegen die verurteilte Person war, bot die betreffende Regelung diesem Dritten keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung anzufechten, um seinen Vermögensgegenstand wiederzuerlangen ( 42 ).

77.

Im vorliegenden Fall besteht meines Erachtens kein Zweifel daran, dass die im bulgarischen Recht vorgesehene Herausgabeklage einen Rechtsbehelf darstellt, der geeignet ist, der beanstandeten Situation unmittelbar abzuhelfen, weil das auf diese Weise eingeleitete Verfahren im Fall des Erfolgs der Klage zu einem vollstreckbaren Urteil führt und es dem betroffenen Dritten somit ermöglicht, den nach Art. 306 NPK beschlagnahmten Vermögensgegenstand wiederzuerlangen ( 43 ). Selbst wenn der Staat den Vermögensgegenstand nach einer solchen Beschlagnahme verkaufen würde, kann die Antwort meines Erachtens entgegen dem von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vertretenen Standpunkt nicht anders lauten, weil die Herausgabeklage nicht nur gegen den Staat, sondern auch gegen den Erwerber des Vermögensgegenstands erhoben werden kann. Ebenso stimme ich mit der Kommission nicht überein, soweit sie im Wesentlichen vorträgt, dass der Rechtsbehelf nicht wirksam sei, wenn er nicht vor Rechtskraft der Einziehungsentscheidung eingelegt werden könne. Wie bereits erwähnt, verlangt Art. 47 der Charta, dass dieser Rechtsbehelf es den betroffenen Dritten ermöglichen muss, ihr Eigentum wiederzuerlangen, nicht aber, dass er vor einem solchen Zeitpunkt erhoben werden kann.

78.

Der zweite Prüfungsschritt muss darin bestehen, die klassische Analyse des Gerichtshofs in Bezug auf die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes nachzuvollziehen, der zusammen mit dem Äquivalenzgrundsatz die Grenze der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten darstellt. Das schriftliche und das mündliche Verfahren haben jedoch nur wenige Informationen über die Verfahrensmodalitäten erbracht, denen die Herausgabeklage im Sinne des bulgarischen Rechts unterliegt. Diese sind zu prüfen.

79.

Erstens hat die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Dritter, der eine auf das Eigentumsrecht an einem eingezogenen Vermögensgegenstand gestützte Herausgabeklage erhebt, wählen könne, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder sich selbst vertritt. Selbst wenn das Fehlen einer Regelung, die einen Anwaltszwang vorsieht, als Argument dafür herangezogen werden kann, dass dieser Rechtsbehelf als wirksam einzustufen sei, muss darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit für diesen Dritten, Prozesskostenhilfe zu erhalten, erforderlich sein kann, um zu einer solchen Schlussfolgerung zu gelangen, die, wie der Gerichtshof im Urteil DEB ( 44 ) festgestellt hat, anhand der folgenden Kriterien beurteilt werden muss: des Streitgegenstands, der begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, der Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, der Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie der Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Es versteht sich von selbst, dass diese Beurteilung dem vorlegenden Gericht überlassen bleiben sollte.

80.

Zweitens hat die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung präzisiert, dass die Dauer des durch die Erhebung der Herausgabeklage eingeleiteten Zivilverfahrens zwischen zwei und fünf Jahren beträgt. In diesem Zusammenhang halte ich es für sachgerecht, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) zu verweisen, die aufgrund der Homogenitätsklausel in Art. 52 Abs. 3 der Charta für die Auslegung von Art. 47 der Charta herangezogen werden kann ( 45 ). Nach dieser Rechtsprechung können, da der Rechtsbehelf sowohl in der Praxis als auch rechtlich wirksam sein muss ( 46 ), die Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK für die Beurteilung der Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art. 13 EMRK relevant sein ( 47 ). Insbesondere das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist kann ein geeignetes Kriterium für die Überprüfung einer solchen Wirksamkeit sein ( 48 ). Die „Angemessenheit“ der Frist ist ihrerseits nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand aller Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ( 49 ). Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, dies zu prüfen.

81.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 2014/42 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die es erlaubt, zugunsten des Staates Vermögensgegenstände einzuziehen, die angeblich einer anderen Person als dem Täter der Straftat gehören, auch wenn dieser Dritte nicht das Recht hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen, ihm aber nach innerstaatlichem Recht ein Rechtsbehelf vor dem Zivilgericht zur Verfügung steht, der ihm die Möglichkeit gibt, den eingezogenen Vermögensgegenstand wiederzuerlangen, sofern ihm die Verfahrensmodalitäten für einen solchen Rechtsbehelf die Ausübung seines Eigentumsrechts nicht übermäßig erschweren.

82.

Abschließend möchte ich hinzufügen, dass das so gewährleistete Schutzniveau des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf meines Erachtens in keiner Weise niedriger wäre als das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte. Nach der Rechtsprechung, die auf das Urteil Silickieně/Litauen zurückgeht, müssen zwar alle Personen, deren Vermögenswerte eingezogen werden, grundsätzlich die Stellung von Beteiligten an dem Verfahren erhalten, in dem die Einziehung angeordnet wird; aus derselben Rechtsprechung folgt aber auch, dass aus den tatsächlichen Umständen der Rechtssache hervorgehen kann, dass die nationalen Behörden den betroffenen Personen de facto eine angemessene und ausreichende Möglichkeit eingeräumt haben, ihre Rechte angemessen zu schützen ( 50 ).

V. Ergebnis

83.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Apelativen sad – Varna (Berufungsgericht Varna, Bulgarien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind in Bezug auf eine Straftat anwendbar, die wie im Ausgangsverfahren im Besitz von Drogen zum Zweck ihrer Verbreitung besteht, auch wenn alle Tatumstände, die zur Begehung dieser Straftat gehören, auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt sind.

2.

Die Richtlinie 2014/42 ist dahin auszulegen, dass die Einziehung nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der wirtschaftliche Vorteil ein Ergebnis der Straftat ist, wegen der eine Person verurteilt worden ist, sondern sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken kann, von denen das Gericht aufgrund der Umstände des Falles überzeugt ist, dass sie aus anderen strafbaren Handlungen herrühren, sofern die Straftat, deren die Person für schuldig befunden wurde, zu den in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten gehört und direkt oder indirekt zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen kann.

3.

Art. 8 der Richtlinie 2014/42 ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden nicht entgegensteht, die es erlaubt, zugunsten des Staates Vermögensgegenstände einzuziehen, die angeblich einer anderen Person als dem Täter gehören, und zwar auch dann, wenn dieser Dritte nicht das Recht hat, als Beteiligter am Einziehungsverfahren teilzunehmen, sofern ihm nach innerstaatlichem Recht ein Rechtsbehelf vor dem Zivilgericht zur Verfügung steht, der ihm die Möglichkeit gibt, den eingezogenen Vermögensgegenstand wiederzuerlangen, vorausgesetzt die Verfahrensmodalitäten für einen solchen Rechtsbehelf erschweren ihm die Ausübung seines Eigentumsrechts nicht übermäßig.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2014, L 127, S. 39 und Berichtigung ABl. 2014, L 138, S. 114.

( 3 ) ABl. 2004, L 335, S. 8.

( 4 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Urteil vom 13. Juni 2019 (C‑646/17, EU:C:2019:489).

( 6 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 142, S. 1).

( 7 ) Urteil vom 13. Juni 2019, Moro (C‑646/17, EU:C:2019:489, Rn. 32 bis 36).

( 8 ) Urteil vom 13. Juni 2019 (C‑646/17, EU:C:2019:489).

( 9 ) Hervorhebung nur hier.

( 10 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (COM[2012] 85 final) (im Folgenden: Richtlinienvorschlag).

( 11 ) Hervorhebung nur hier.

( 12 ) In der Lehre wird diese Harmonisierung gemeinhin als „autonom“ bezeichnet. Vgl. u. a. Zapatero, L. A., und Muñoz de Morales Romero, M., „Droit pénal européen et traité de Lisbonne: le cas de l’harmonisation autonome (article 83.1 TFUE)“, in: Giudicelli-Delage, G., und Lazerges, C. (Hrsg.), Le droit pénal de l’Union européenne au lendemain du Traité de Lisbonne, Société de législation comparée, Paris 2012, S. 116, wonach „[d]ie Bezeichnung autonome Harmonisierung unterstreicht, dass erstmals strictu senso von einer mittelbaren Zuständigkeit im Bereich des materiellen Strafrechts gesprochen werden kann, die von den europäischen Organen im Wege der Gemeinschaftsmethode ausgeübt wird und die im Gegensatz zu den zuvor von der ehemaligen dritten Säule (Art. 29 EUV) anerkannten Zuständigkeiten nicht an das Erfordernis der justiziellen Zusammenarbeit geknüpft ist“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Wieckzorek, I., The Legitimacy of EU Criminal Law, Hart Publishing, 2020, S. 118, der ausführt, dass der im Schlussbericht der Arbeitsgruppe X „Freiheit, Sicherheit und Recht“ – einer der Arbeitsgruppen, aus denen der Konvent bestand, der mit dem Verfassen des Vertrags von Lissabon beauftragt war („Konvent zur Zukunft Europas“) – enthaltene Vorschlag, die Zuweisung der Zuständigkeit für die Harmonisierung des materiellen Strafrechts davon abhängig zu machen, dass die justizielle Zusammenarbeit ermöglicht werden muss, von den Verfassern des Vertrags nicht übernommen wurde.

( 13 ) ABl. 2005, L 68, S. 49.

( 14 ) Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können.“

( 15 ) Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/212 bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle von den Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffenen Parteien über wirksame Rechtsmittel zur Wahrung ihrer Rechte verfügen.“

( 16 ) Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212 lautet: „Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, einschließlich insbesondere der Unschuldsvermutung, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

( 17 ) Richtlinienvorschlag, S. 5.

( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Mitsilegas, V., EU Criminal Law after Lisbon – Rights, Trust and Transformation of Justice in Europe, Hart Publishing, London, 2016, S. 59.

( 19 ) Die Kommission hatte in ihrem Richtlinienvorschlag unter Punkt 2.6 festgestellt, dass „[d]ie Definition von ‚Ertrag‘ … gegenüber der Definition im Rahmenbeschluss 2005/212 erweitert [wurde], um die Möglichkeit zu haben, alle geldwerten Vorteile einziehen zu können, die sich aus illegalen Erträgen – auch aus indirekten Erträgen – ergeben“.

( 20 ) In diesem Erwägungsgrund heißt es: „Somit können Erträge alle Vermögensgegenstände umfassen, einschließlich derer, die ganz oder teilweise in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt wurden, oder derer, die mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden. Sie können auch Einkommen oder andere Gewinne umfassen, die aus Erträgen aus Straftaten oder aus Vermögensgegenständen, in die bzw. mit denen diese Erträge aus Straftaten umgeformt, umgewandelt oder vermischt wurden, stammen.“

( 21 ) Nach Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2014/42 bezeichnet der Ausdruck „Vermögensgegenstände“„körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen“.

( 22 ) Siehe Nrn. 21 und 22 der vorliegenden Schlussanträge und Rn. 6, 7, 8 und 16 der Vorlageentscheidung.

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, T‑Systems Magyarország (C‑263/19, EU:C:2020:373, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Zum Begriff „gewöhnliche Einziehung“ vgl. Commission Staff Working Paper – Accompanying document to the Proposal for a Directive of the European Parliament and the Council on the freezing and confiscation of proceeds of crime in the European Union – Impact assessment (SWD[2012] 31 final – Punkt 3.2).

( 25 ) Hervorhebung nur hier.

( 26 ) Wie im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 erwähnt, sah Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212 drei Fallkonstellationen vor, in denen sich die Mitgliedstaaten für eine erweiterte Einziehung entscheiden konnten, so dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses unterschiedliche Lösungen gewählt haben.

( 27 ) Diese Prüfung scheint mir umso notwendiger zu sein, als Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42 eine sehr breite Palette von Straftaten erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Tatbestandsmerkmale nicht zwangsläufig zu einem wirtschaftlichen Gewinn führen können.

( 28 ) Ich weise ferner darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen Straftat und wirtschaftlichem Vorteil in der spanischen („que directa o indirectamente pueda dar lugar a una ventaja económica“), der estnischen („mis võimaldavad otseselt või kaudselt majanduslikku kasu tuua võivas kuriteos“), der englischen („liable to give rise, directly or indirectly, to economic benefit“), der italienischen („suscettibile di produrre, direttamente o indirettamente, un vantaggio economico“) und der portugiesischen („que possa ocasionar direta ou indiretamente um benefício económico“) Sprachfassung der Richtlinie 2014/42 in gleicher Weise gekennzeichnet wird.

( 29 ) Zu dieser Frage weise ich auch darauf hin, dass das Gericht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 zu der „Überzeugung“ gelangen muss, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, während das Gericht bei jedem der in Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212 vorgesehenen Fälle der Einziehung zur „vollen Überzeugung“ gelangt sein musste. Meines Erachtens muss dieser Ausdruck jedoch im Licht der Garantien des Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/42 verstanden werden, wonach die betroffene Person „[i]n Verfahren gemäß Artikel 5 … konkret die Möglichkeit [erhält], die Umstände des Falls, einschließlich konkreter Tatsachen und verfügbarer Beweismittel, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als aus Straftaten stammende Vermögensgegenstände gelten, anzufechten“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. hierzu Boucht, J., „Extended Criminal Confiscation“, The Limits of Asset Confiscation: On the Legitimacy of Extended Appropriation of Criminal Proceeds, Hart Publishing, London, 2017, S. 39.

( 30 ) Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 ) Vgl. Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 32 ) Urteil vom 8. Mai 2019, Leitner (C‑396/17, EU:C:2019:375, Rn. 59 und 60).

( 33 ) Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Dritte in sämtlichen Fällen der Einziehung, die die Richtlinie 2014/42 vorsieht, in die Lage versetzt werden müssen, sich auf Eigentumsrechte berufen zu können, weil Art. 8 Abs. 9 dieser Richtlinie vorsieht, dass „Dritte … – auch in den in Artikel 6 genannten Fällen … berechtigt [sind], ihre Eigentumsrechte geltend zu machen“ (Hervorhebung nur hier).

( 34 ) Die vom Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 61) vorgenommene Auslegung von Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/112 ist meines Erachtens wegen des im Wesentlichen identischen Inhalts dieser beiden Bestimmungen entsprechend anwendbar.

( 35 ) Vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 36 ) Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 103).

( 37 ) Art. 8 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 2014/42 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, in Bezug auf welche die Einziehung angeordnet wurde, konkret die Möglichkeit erhält, diese Entscheidung vor Gericht anzufechten.“

( 38 ) Im 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/42 heißt es: „… Es müssen deshalb besondere Garantien und gerichtliche Rechtsbehelfe vorgesehen werden, damit ihre Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewahrt bleiben. Dies schließt ein Recht auf Anhörung für Dritte ein, die geltend machen, dass sie die Eigentümer der betreffenden Vermögensgegenstände sind oder dass sie andere Eigentumsrechte (‚dingliche Rechte‘, ‚ius in re‘), wie etwa das Nießbrauchsrecht, haben“.

( 39 ) Art. 8 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie 2014/42 bestimmt: „Unbeschadet der Richtlinie [2012/13] und der Richtlinie 2013/48/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. 2013, L 294, S. 1)] haben Personen, gegen deren Vermögen sich die Einziehungsentscheidung richtet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Einziehungsverfahren ein Recht auf Rechtsbeistand in Bezug auf die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der Erträge.“

( 40 ) Hierzu merke ich an, dass im Lauf der Arbeiten des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments ein Änderungsantrag eingereicht wurde, der darauf abzielte, Dritten das „Recht auf ein unparteiisches Gericht und auf einen wirksamen Rechtsbehelf [einzuräumen], bevor eine endgültige Entscheidung über die Einziehung getroffen wird“ (Hervorhebung nur hier). Diese Änderung wurde jedoch nicht in den endgültigen Text der Richtlinie 2014/42 übernommen. Vgl. Entwurf eines Berichts von Monica Luisa Macovei (PE494.663v01-00) über den Richtlinienvorschlag, Änderung 151.

( 41 ) Urteil vom 14. Januar 2021 (C‑393/19, EU:C:2021:8).

( 42 ) Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 63 und 64).

( 43 ) Insoweit unterscheiden sich meines Erachtens die vom bulgarischen Recht vorgesehenen Klagen aus zivilrechtlicher Haftung, auf die die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, von einer Herausgabeklage, die die Eigentumsrechte betrifft und die Möglichkeit der Rückgabe des betreffenden Vermögensgegenstands bietet.

( 44 ) Urteil vom 22. Dezember 2010 (C‑279/09, EU:C:2010:811, Rn. 61).

( 45 ) Art. 52 Abs. 3 der Charta lautet: „Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die [EMRK] garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

( 46 ) EGMR, 27. Juni 2000, İlhan/Türkei (CE:ECHR:2000:0627JUD002227793, § 97), EGMR, 26. Oktober 2000, Kudła/Polen (CE:ECHR:2000:1026JUD003021096, § 157), und EGMR, 19. April 2007, Vilho Eskelinen u. a./Finnland (CE:ECHR:2007:0419JUD006323500, § 80).

( 47 ) EGMR, 7. Juni 2011, Csüllög/Ungarn (CE:ECHR:2011:0607JUD003004208, § 46).

( 48 ) EGMR, 10. April 2008, Wasserman/Russland (CE:ECHR:2008:0410JUD002107105, § 55), und EGMR, 17. Juli 2008, Kaić u. a./Kroatien (CE:ECHR:2008:0717JUD002201404, § 37).

( 49 ) Vgl. u. a. Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB (C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 50 ) EGMR, 10. April 2012, Silickieně/Litauen (CE:ECHR:2012:0410JUD002049602, §§ 47 bis 50). Vgl. auch EGMR, 15. Januar 2015, Veits/Estland (CE:ECHR:2015:0115JUD001295111, §§ 57 bis 60), und EGMR, 16. April 2019, Bokova/Russland (CE:ECHR:2019:0416JUD002787913, §§ 55 bis 59).