SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 9. Dezember 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑815/19

Natumi GmbH

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

Beteiligter:

Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, Deutschland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 834/2007 – Verordnung (EG) Nr. 889/2008 – Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen – Verwendung bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Verarbeitung von Lebensmitteln – Lithothamnium-Alge (Lithothamnium calcareum) – Hinweis ‚Calcium‘“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ( 2 ) und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ( 3 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Natumi GmbH und dem Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland), vertreten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Deutschland), wegen der streitigen Verwendung eines nichtökologischen/nichtbiologischen Produkts, im vorliegenden Fall der Lithothamnium-Alge (Lithothamnium calcareum), bei der Verarbeitung eines Lebensmittels und wegen der Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion sowie auf das Vorliegen von Calcium in der Kennzeichnung der in dieser Weise verarbeiteten Lebensmittel.

3.

Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob in verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln ein Stoff verwendet werden darf, der zwar in dem beschränkenden Verzeichnis der insoweit zulässigen nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten enthalten ist, aber als Quelle von nach den Rechtsvorschriften der Union oder den mit diesen vereinbaren Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht zulässigen Mineral- oder Mikronährstoffen verwendet wird. Dies ist der Sache nach die dem Gerichtshof vorgelegte Frage.

4.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, diese Frage zu verneinen.

II. Unionsrecht

A.   Verordnung Nr. 834/2007

5.

In den Erwägungsgründen 3, 5, 20, 22 und 25 der Verordnung Nr. 834/2007 heißt es:

„(3)

Der [unions]rechtliche Rahmen für den ökologischen/biologischen Produktionssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. …

(5)

Es ist daher angezeigt, die Ziele, Grundsätze und Regeln für die ökologische/biologische Produktion genauer zu formulieren, um so zu mehr Transparenz, Verbrauchervertrauen und einer harmonisierten Sichtweise in Bezug auf das ökologische/biologische Produktionskonzept beizutragen.

(20)

Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologische/biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen. Jedoch sollten für verarbeitete Lebensmittel, in denen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sind, die nicht aus ökologischer/biologischer Produktion stammen können, wie zum Beispiel für Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei, besondere Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden. …

(22)

Es ist wichtig, das Vertrauen der Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse zu wahren. Daher sollten Ausnahmen von den Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion unbedingt auf die Fälle begrenzt sein, in denen die Anwendung von Ausnahmeregelungen als gerechtfertigt anzusehen ist.

(25)

Es erscheint … angezeigt, die Verwendung des [Unionslogos für ökologische/biologische Produkte] auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich ökologische/biologische Zutaten enthalten, um eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf den ökologischen/biologischen Charakter des gesamten Erzeugnisses zu verhindern. Daher sollte es nicht verwendet werden dürfen zur Kennzeichnung von Umstellungserzeugnissen oder von Verarbeitungserzeugnissen, bei denen weniger als 95 % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.“

6.

In Art. 1 („Ziel und Anwendungsbereich“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Diese Verordnung schafft die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden.

In ihr sind allgemeine Ziele und Grundsätze festgelegt, um die Vorschriften dieser Verordnung zu untermauern und die Folgendes betreffen:

a)

alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen;

b)

die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen.

(2)   Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur, sofern sie in Verkehr gebracht werden oder dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden:

a)

lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,

b)

verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,

c)

Futtermittel,

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der [Union] oder der nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem [Unions]recht auf die in diesem Artikel definierten Erzeugnisse Anwendung finden, wie z. B. die Bestimmungen für die Produktion, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle dieser Erzeugnisse, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.“

7.

Art. 6 („Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln“) der Verordnung Nr. 834/2007 sieht vor:

„[D]ie Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel [hat] auf folgenden spezifischen Grundsätzen zu beruhen:

a)

Herstellung ökologischer/biologischer Futtermittel aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, außer wenn ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis auf dem Markt nicht als ökologisches/biologisches Erzeugnis erhältlich ist;

b)

Beschränkung der Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient;

c)

Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten;

d)

sorgfältige Verarbeitung der Futtermittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.“

8.

In Art. 13 („Vorschriften für die Erzeugung von Meeresalgen“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Das Sammeln von im Meer natürlich vorkommenden wild wachsenden Algen und ihrer Teile gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern

a)

die betreffenden Gewässer von hoher ökologischer Qualität … und in gesundheitlicher Hinsicht nicht ungeeignet sind. Solange im Rahmen von Durchführungsbestimmungen keine detaillierten Vorschriften erlassen wurden, dürfen wild wachsende essbare Algen nicht in Gebieten gesammelt werden, die nicht den Kriterien für die Gebiete der Klasse A oder der Klasse B im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 …[ ( 4 )] genügen;

…“

9.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iv der Verordnung Nr. 834/2007 sieht vor:

„[F]ür die ökologische/biologische tierische Erzeugung [gelten] folgende Vorschriften:

d)

Futtermittel:

iv)

Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach Artikel 16 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.“

10.

In Art. 19 („Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel“) Abs. 2 dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes:

a)

Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.

b)

Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese gemäß Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.

c)

Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach Artikel 21 für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.

…“

11.

Art. 21 („Kriterien für bestimmte Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und deren Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis unterliegen den Zielen und Grundsätzen des Titels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

i)

Gemäß diesem Kapitel zugelassene Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

ii)

ohne sie kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des [Unions]rechts festgelegt wurden, nicht eingehalten werden.

(2)   Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren über die Zulassung und die Aufnahme der Erzeugnisse und Stoffe in das beschränkte Verzeichnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und legt spezifische Bedingungen und Einschränkungen ihrer Verwendung fest; sie entscheidet erforderlichenfalls auch über die Rücknahme der Zulassung.

…“

12.

In Art. 23 („Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion“) der Verordnung Nr. 834/2007 heißt es:

„(1)   Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie ‚Bio-‘ und ‚Öko-‘, allein oder kombiniert, in der gesamten [Europäischen Union] und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

Bei der Kennzeichnung von lebenden oder unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Werbung für diese dürfen Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur dann verwendet werden, wenn darüber hinaus alle Bestandteile dieses Erzeugnisses im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt worden sind.

(2)   Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nirgendwo in der [Union] und in keiner ihrer Amtssprachen bei der Kennzeichnung und Werbung sowie in den Geschäftspapieren für Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, verwendet werden, außer wenn sie nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Lebensmitteln oder Futtermitteln verwendet werden oder eindeutig keinen Bezug zur ökologischen/biologischen Produktion haben.

Darüber hinaus sind alle Bezeichnungen, einschließlich in Handelsmarken verwendeter Bezeichnungen, sowie Kennzeichnungs- und Werbepraktiken, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, indem sie ihn glauben lassen, dass das betreffende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, nicht zulässig.

(4)   Bei verarbeiteten Lebensmitteln dürfen die Bezeichnungen nach Absatz 1 in folgenden Fällen verwendet werden:

a)

in der Verkehrsbezeichnung, vorausgesetzt

i)

die verarbeiteten Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19

ii)

mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind ökologisch/biologisch;

b)

nur im Verzeichnis der Zutaten, vorausgesetzt die Lebensmittel erfüllen die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b und d;

…“

B.   Verordnung Nr. 889/2008

13.

Die Erwägungsgründe 20 und 21 der Verordnung Nr. 889/2008 lauten:

„(20)

Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung der Weinverarbeitungsvorschriften auf [Unions]ebene mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(21)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91[ ( 5 )] war die Verwendung bestimmter Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmter Lebensmittelverarbeitungshilfsstoffe und bestimmter nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel unter genau festgelegten Bedingungen zulässig. Um die Kontinuität des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft zu gewährleisten, sollten die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 834/2007 weiterhin zugelassen werden. Der Klarheit halber empfiehlt es sich außerdem, in den Anhängen zur vorliegenden Verordnung die Erzeugnisse und Stoffe aufzulisten, die im Rahmen der Verordnung … Nr. 2092/91 zulässig waren. Andere Erzeugnisse und Stoffe können zu einem späteren Zeitpunkt auf einer anderen Rechtsgrundlage, namentlich Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 834/2007, in diese Listen aufgenommen werden. Daher ist es angezeigt, den genauen Status der jeweiligen Erzeugnis- und Stoffkategorie in der betreffenden Liste durch ein entsprechendes Symbol auszuweisen.“

14.

In Titel II Kapitel 1a („Meeresalgenproduktion“) der Verordnung Nr. 889/2008 sieht Art. 6a („Geltungsbereich“) vor:

„Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für Meeresalgen.

Für die Zwecke dieses Kapitels umfassen ‚Meeresalgen‘ vielzellige Meeresalgen, Phytoplankton und Mikroalgen.“

15.

In Art. 22 Buchst. d dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke von Artikel14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung … Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:

d)

in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs“.

16.

Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008 sieht vor:

„Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung … Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse des Weinsektors, für die die Bestimmungen von Kapitel 3a gelten, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:

f)

Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

i)

soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr ‚unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist‘ in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder

ii)

im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[ ( 6 )], soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission[ ( 7 )] zugelassen ist, oder

in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission[ ( 8 )] zugelassen ist.“

17.

Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 lautet:

„Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung … Nr. 834/2007 können bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden.“

18.

Anhang V der Verordnung Nr. 889/2008 betrifft „[i]n der Tierernährung verwendete Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 22 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 1“. Sein Abschnitt 1 enthält die Liste der „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs“, in der u. a. kohlensaurer Muschelkalk, kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk), Lithothamnium, Calciumgluconat und Calciumcarbonat aufgeführt sind.

19.

Gemäß Anhang VIII Abschnitt A dieser Verordnung, der in Verbindung mit Art. 27 zu lesen ist, darf Calciumcarbonat (E 170) nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.

20.

In Anhang IX („Nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 28“) dieser Verordnung betrifft Nr. 1 „[u]nverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse“. In Nr. 1.3 sind „Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen“, aufgeführt.

C.   Verordnung (EG) Nr. 1925/2006

21.

Art. 3 („Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen“) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln ( 9 ) lautet:

„Lebensmitteln dürfen nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in den in Anhang II aufgeführten Formen nach Maßgabe dieser Verordnung zugesetzt werden.“

22.

In Anhang I („Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen“) der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 ist in Nr. 2 („Mineralstoffe“) u. a. Calcium genannt.

23.

In Anhang II („Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen“) dieser Verordnung sind in Nr. 2 („Mineralstoffe“) u. a. Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Calciumcitratmalat, Calciumsalze der Zitronensäure, Calciumgluconat, Calciumglycerophosphat, Calciumlactat, Calciumsalze der Orthophosphorsäure, Calciumhydroxid, Calciummalat, Calciumoxid, Calciumsulfat und Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide aufgeführt.

D.   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

24.

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ( 10 ) bezeichnet der Ausdruck „,Zutat‘ jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als ‚Zutaten‘“.

25.

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. s dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „,Nährstoff‘ Eiweiße, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Natrium, Vitamine und Mineralien, die in Anhang XIII Teil A Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführt sind, sowie Stoffe, die zu einer dieser Klassen gehören oder Bestandteil einer dieser Klassen sind“.

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

26.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Natumi, ist Herstellerin von Soja- und Reisgetränken, die sie in Fertigverpackungen in den Verkehr bringt. Sie setzt ihren Getränken Lithothamnium calcareum, eine Kalkrotalge, in Form eines Pulvers zu, das aus den abgestorbenen und gemahlenen sedimentierten und kalzifizierten Resten dieser Alge gewonnen wird. Die abgestorbene Alge besteht überwiegend aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat.

27.

Natumi vertreibt ihr Erzeugnis „Soja-Drink-Calcium“ mit einer „Bio“-Kennzeichnung und den Hinweisen „Calcium“, „mit kalziumreicher Seealge“ sowie „mit hochwertigem Calcium aus der Seealge Lithothamnium“.

28.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 wies der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Land Nordrhein-Westfalen, die Klägerin darauf hin, dass die Verwendung von Calciumcarbonat als Mineralstoff in ökologischen/biologischen Produkten unzulässig sei. Dies gelte auch dann, wenn die Anreicherung durch den Zusatz von Algen bewirkt werde.

29.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens leitete ein Bußgeldverfahren gegen Natumi ein, woraufhin diese am 14. Juli 2005 eine Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Deutschland) erhob.

30.

Gegen das diese Klage abweisende Urteil legte Natumi Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) ein. Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet, um den Erlass neuer Verordnungen der Union abzuwarten.

31.

Mit Urteil vom 19. Mai 2016 wies dieses Gericht die Berufung von Natumi mit der Begründung zurück, dass die Zugabe der Lithothamnium-Alge nach den mittlerweile geltenden Unionsbestimmungen nicht zulässig sei. Anhang IX Nr. 1.3 der Verordnung Nr. 889/2008 könne nur auf Speisealgen Anwendung finden. Obwohl diese Bestimmungen keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Essbarkeit der Algen enthielten, spreche für diese Sichtweise, dass die anderen in Anhang IX Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Verordnung aufgeführten Zutaten essbar sein müssten, ebenso wie die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 834/2007 genannten Algen. Die Lithothamnium-Alge könne aber wegen der charakteristischen Kalkeinlagerung in die Zellwände nicht verzehrt werden. Jedenfalls handle es sich bei den nach dem Absterben übrig gebliebenen, verkalkten Resten dieser Alge nicht um landwirtschaftliche Zutaten, sondern um Mineralstoffe, deren Zugabe bei ökologischen/biologischen Produkten grundsätzlich nicht zulässig sei.

32.

Natumi legte gegen das auf ihre Berufung ergangene Urteil Revision zum Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) ein.

33.

Das Bundesverwaltungsgericht führt als Erstes aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits von der Frage abhänge, ob Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 in Verbindung mit deren Anhang IX Nr. 1.3 die Verwendung der lebenden und/oder abgestorbenen Lithothamnium-Alge als Zutat bei der Zubereitung ökologischer/biologischer Lebensmittel erlaube.

34.

Da die genannte Nr. 1.3 für Algen nicht die Einschränkung „essbar“ enthalte, reiche es aus, dass die Alge als Zutat verwendet werde. In diesem Sinne sei die von Natumi vorgelegte Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2015 zu verstehen.

35.

Dagegen sei zweifelhaft, ob die Algen die in Art. 21 Abs. 1 Ziff. ii der Verordnung Nr. 834/2007 benannten Voraussetzungen erfüllten, da nicht ersichtlich sei, dass ohne die Verwendung dieser Algen das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden könnte oder durch Unionsrecht festgelegte ernährungsspezifische Anforderungen nicht eingehalten werden könnten.

36.

Jedoch bleibe auch eine tote Alge eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, unabhängig von ihrem Calciumgehalt, und die Einordnung von Lithothamnium als Ausgangserzeugnis mineralischen Ursprungs in dem Futtermittel betreffenden Anhang V der Verordnung Nr. 889/2008 sei auf die Herstellung von Lebensmitteln nicht übertragbar.

37.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist daher die Verwendung der Lithothamnium-Alge in Form eines Pulvers, das aus den gesammelten, getrockneten und gemahlenen sedimentierten Resten dieser abgestorbenen Alge gewonnen wird, bei der Herstellung ökologischer/biologischer Lebensmittel gemäß Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 28 und Anhang IX Nr. 1.3 der Verordnung Nr. 889/2008 zulässig.

38.

Als Zweites wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob in der Kennzeichnung eines Erzeugnisses, das eine solche Zutat enthält, auf Calcium, einen Mineralstoff, hingewiesen werden darf.

39.

Nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 834/2007 dürften die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen „ökologisch“ und „biologisch“ sowie „Bio-“ und „Öko-“ nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfülle. Art. 19 der Verordnung Nr. 834/2007 mache aber die Verwendung von Mineralstoffen und Spurenelementen (Art. 19 Abs. 2 Buchst. b) sowie von nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten (Art. 19 Abs. 2 Buchst. c) davon abhängig, dass sie nach Art. 21 dieser Verordnung zugelassen seien. Über diese Zulassung entscheide die Kommission.

40.

Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008, mit der die Verordnung Nr. 834/2007 durchgeführt werde, dürften Mineralstoffe grundsätzlich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen verwendet werden, nämlich u. a., soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben sei. Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürften gemäß Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 verwendet werden, wenn sie in Anhang IX dieser Verordnung aufgelistet seien.

41.

Nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008, wonach die Verwendung von Mineralstoffen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sei, könne die Auslobung mit einem Mineralstoff wie Calcium zwar grundsätzlich als irreführend angesehen werden, doch sei dies nicht der Fall, wenn das Calcium aus einer Zutat stamme, die einen hohen Calciumgehalt aufweise, soweit deren Verwendung zugelassen sei.

42.

Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 28 in Verbindung mit Nr. 1.3 des Anhangs IX der Verordnung Nr. 889/2008 dahin auszulegen, dass bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die Alge Lithothamnium calcareum als Zutat verwendet werden darf?

2.

Für den Fall, dass die Frage zu bejahen ist: Ist auch die Verwendung von abgestorbenen Algen zugelassen?

3.

Für den Fall, dass auch die Frage 2 zu bejahen ist: Darf für ein Erzeugnis, das die (abgestorbene) Alge Lithothamnium calcareum als Zutat enthält und mit der Angabe „Bio“ gekennzeichnet ist, die Bezeichnung „mit Kalzium“, „mit kalziumreicher Seealge“ oder „mit hochwertigem Kalzium aus der Seealge Lithothamnium“ verwendet werden?

43.

Natumi, das Land Nordrhein-Westfalen, die griechische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der italienischen Regierung haben diese Verfahrensbeteiligten die vom Gerichtshof zu schriftlicher Beantwortung gestellten Fragen fristgemäß beantwortet.

IV. Würdigung

44.

Für das vorlegende Gericht steht außer Zweifel, dass Lithothamnium eine Alge ist und dass die Frage, ob ein landwirtschaftliches Lebensmittel, dem sie zugesetzt worden ist, weiter mit der Angabe „Bio“ gekennzeichnet werden darf, unter dem Blickwinkel der Zugabe einer nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutat zu prüfen ist. Wie die Kommission bin ich jedoch der Ansicht, dass diese Frage unter dem Blickwinkel des Zusatzes eines Mineralstoffs zu einem ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Lebensmittel behandelt werden muss.

45.

Demgemäß werde ich die anwendbare Regelung je nach Einordnung des zugesetzten Erzeugnisses als „Mineralstoff“ oder als „nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutat“ prüfen und mich sodann mit der Frage befassen, ob Lithothamnium mineralischer oder pflanzlicher Natur ist.

46.

Schon hier sei gesagt, dass meines Erachtens wegen der praktisch identischen Zusammensetzung von lebendem und von totem Lithothamnium die erste und die zweite Vorlagefrage zusammen zu behandeln sind und dass, da diese Fragen zu verneinen sind, eine Beantwortung der dritten Frage nicht erforderlich sein wird.

A.   Zu den Rechtsvorschriften betreffend den Zusatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen und Stoffen zu verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln

47.

Wie dargelegt ist die Kennzeichnung von Lebensmitteln als ökologisch/biologisch durch die Verordnung Nr. 834/2007 und die Verordnung Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zu dieser geregelt.

48.

In der Verordnung Nr. 834/2007 wird eine Reihe von Grundsätzen aufgestellt, die für alle Lebensmittel gelten, für die die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ beansprucht wird:

Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs, Wahrung des Vertrauens der Verbraucher und Schutz der Verbraucherinteressen (dritter Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007),

Beschränkung der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten mit überwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie von Mikronährstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient (Art. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007),

Zulassung zum einen von u. a. Zusatzstoffen, Mineralstoffen und anderen Mikronährstoffen in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und zum anderen von nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten in verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und ihre Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis von Erzeugnissen und Stoffen, wenn keine zugelassenen Alternativen im ökologischen/biologischen Bereich zur Verfügung stehen und wenn ohne sie das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden kann (22. Erwägungsgrund sowie Art. 19 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 21 Abs. 1 Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 834/2007), und

Zulässigkeit der Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion nur, wenn alle Bestandteile des Erzeugnisses im Einklang mit der Verordnung Nr. 834/2007 gewonnen worden sind, wobei die Zulässigkeit der Verwendung bei verarbeiteten Lebensmitteln u. a. davon abhängt, dass die Verarbeitung die Anforderungen des Art. 19 erfüllt und dass mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind (Erwägungsgründe 20 und 25 sowie Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a dieser Verordnung).

49.

In der Verordnung Nr. 889/2008 sind die Einzelheiten für die Aufnahme in die Verzeichnisse nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 834/2007 festgelegt.

1. Zugabe von in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 genannten Zusatzstoffen, Mineralstoffen und anderen Mikronährstoffen

50.

Was als Erstes die in Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 u. a. genannten Zusatzstoffe, Mineralstoffe und anderen Mikronährstoffe angeht, sieht Art. 27 Abs. 1 Buchst. f Ziff. i der Verordnung Nr. 889/2008 vor, dass ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben“ sein muss in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, so dass also die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden.

51.

Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii dieser Verordnung, der Lebensmittel betrifft, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in den Verkehr gebracht werden, ist für diese die Zugabe von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen nur zulässig, wenn sie durch verschiedene Regelungen des abgeleiteten Rechts zugelassen ist.

52.

Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2018/1584 hervorgeht, wurde der Wortlaut von Art. 27 geändert, um dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies ( 11 ), Rechnung zu tragen. Gemäß diesem Urteil kann die Kennzeichnung „ökologisch/biologisch“ nach einer Hinzufügung von Mineralstoffen oder anderen Mikronährstoffen nicht beibehalten werden, wenn diese Zugabe nicht durch nationale Rechtsvorschriften oder Unionsrecht vorgeschrieben ist, wobei die Notwendigkeit einer Zugabe etwa von Mineralstoffen, um eine gesundheits- oder nährwertbezogene Angabe verwenden zu können, keine vom nationalen Gesetzgeber oder von der Union aufgestellte Vorschrift ist.

53.

Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof aufgrund einer teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008 gelangt, die bestätigt, dass Stoffe wie Mineralien und Vitamine bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel nur verwendet werden dürfen, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine mit ihm im Einklang stehende Vorschrift des nationalen Rechts ihre Verwendung als Voraussetzung für die Vermarktung dieser Lebensmittel unmittelbar vorschreibt ( 12 ).

54.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 die Kommission Stoffe nur unter strengen Voraussetzungen zulassen und in das dort genannte beschränkte Verzeichnis aufnehmen darf, und zwar dann, wenn diese Stoffe nicht durch andere gemäß Titel III Kapitel 4 dieser Verordnung zugelassene Alternativen ersetzt werden können und ihre Verwendung unvermeidbar ist ( 13 ).

55.

Im Urteil vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies ( 14 ), hat der Gerichtshof zudem den Grundsatz aufgestellt, dass das Unionsrecht nicht garantiert, dass ein Wirtschaftsteilnehmer seine Produkte mit allen Bezeichnungen, die er als für ihre Vermarktung vorteilhaft ansieht, in den Verkehr bringen kann ( 15 ).

56.

Somit kann ich an dieser Stelle festhalten, dass der Gerichtshof Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008 im Licht von Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 restriktiv ausgelegt hat.

2. Zugabe von in Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 genannten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten

57.

Was als Zweites die Zugabe von nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten angeht, können nach Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 „[für die] Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung … Nr. 834/2007 … bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel die in Anhang IX der [Verordnung Nr. 889/2008] aufgelisteten nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten verwendet werden“.

58.

In Anhang IX Nr. 1.3 dieser Verordnung sind unter „Verschiedenes“„Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen“, genannt.

59.

Angesichts der restriktiven Auslegung der auf den ökologischen/biologischen Bereich anwendbaren Rechtsvorschriften und insbesondere von Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007, auf die der Gerichtshof seine restriktive Haltung zur Zugabe von Mineralstoffen zu ökologischen/biologischen Lebensmitteln im Urteil vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies ( 16 ), gestützt hat, stellt sich jedoch die Frage, in welchem Verhältnis der genannte Art. 21 und die Aufnahme in das beschränkende Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 zueinander stehen.

60.

Nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 834/2007 unterliegen nämlich „[d]ie Zulassung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und deren Aufnahme in ein beschränktes Verzeichnis … den Zielen und Grundsätzen des Titels II sowie folgenden Kriterien, die als Ganzes zu bewerten sind:

i)

Gemäß diesem Kapitel zugelassene Alternativen stehen nicht zur Verfügung;

ii)

ohne sie kann das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden oder können ernährungsspezifische Anforderungen, die aufgrund des [Unions]rechts festgelegt wurden, nicht eingehalten werden“.

61.

Ist aus dem Wortlaut von Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 zu schließen, dass die bloße Aufnahme in das Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 als Zulassung der Verwendung der Zutat in allen Fällen und in allen Lebensmitteln gilt, oder müssen die in diesem Art. 21 aufgestellten Kriterien für jedes einzelne Lebensmittel anhand des Zwecks der Verwendung der in dem beschränkenden Verzeichnis aufgeführten Zutat beurteilt werden?

62.

Muss, mit anderen Worten, die Beurteilung der Kriterien des Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007, d. h. Fehlen zugelassener Alternativen im ökologischen/biologischen Bereich und Unmöglichkeit der Herstellung oder Haltbarmachung des Lebensmittels oder der Einhaltung ernährungsspezifischer Anforderungen ohne die Zugabe, zum Zeitpunkt der Aufnahme in das beschränkte Verzeichnis oder zum Zeitpunkt der Herstellung des einzelnen Lebensmittels erfolgen?

63.

Das Erfordernis der Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts für die Lebensmittelindustrie könnte zu der Annahme führen, dass die Aufnahme in das beschränkte Verzeichnis als Nachweis genügt, dass die Kriterien von Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 erfüllt sind.

64.

Indes ist die der Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ zugrunde liegende Philosophie klar: Zusätze nichtökologischer/nichtbiologischer Bestandteile sollen auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

65.

Diese Orientierung kommt in den Erwägungsgründen 3, 5, 20, 22 und 25 der Verordnung Nr. 834/2007 zum Ausdruck. Der so angesprochene Grundsatz wird in Art. 6 dieser Verordnung aufgestellt, wonach die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel auf mehreren Grundsätzen zu beruhen hat, darunter (Buchst. b dieses Artikels) dem der Beschränkung der Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient.

66.

In Nr. 42 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Herbaria Kräuterparadies ( 17 ) hat Generalanwältin Sharpston ausgeführt, dass „[d]ie sprachliche Fassung der Vorschriften[ ( 18 )] … deutlich [macht], dass diese eng auszulegen sind – wie durch den 22. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 834/2007 bestätigt wird, wonach, um das Vertrauen der Verbraucher zu wahren, Ausnahmen von den Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion unbedingt auf die gerechtfertigten Fälle begrenzt sein sollten“.

67.

Die Gesichtspunkte, auf die sich Generalanwältin Sharpston gestützt hat, gelten aber auch im Fall der Zugabe von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten, so dass es in Betracht kommt, dass eine in dem beschränkenden Verzeichnis in Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 aufgeführte Zutat nur dann in einem bestimmten Lebensmittel verwendet werden darf, wenn sie für dieses besondere Lebensmittel die Voraussetzungen nach Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 erfüllt, es also keine gleichwertige ökologische/biologische Zutat gibt und ohne sie das Lebensmittel nicht hergestellt oder haltbar gemacht werden kann.

68.

Ziel dieser Analyse wäre zwar vor allem, einen Rahmen für die Verwendung der ohne weitere Unterscheidung in Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 genannten Algen zur Verfügung zu stellen, sie würde aber auch ermöglichen, die Umgehung der strikten Regeln für den Zusatz von Erzeugnissen oder Stoffen im ökologischen/biologischen Bereich durch die Verwendung von Algen, deren technologische Eigenschaften vielfältig sind, zu verhindern.

B.   Zur Einstufung von Lithothamnium

69.

Die unionsrechtliche Einstufung des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisses, Lithothamnium, auch Phymatolithon calcareum genannt ( 19 ), kann ungewiss erscheinen.

70.

Seine Einstufung als „Mineralstoff“ oder als „nichtökologische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs“ ist, wie ich dargelegt habe, wesentlich für die Frage, welche Regelung im Fall seines Zusatzes zu einem ökologischen/biologischen Lebensmittel und insbesondere für die Möglichkeit gilt, die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ in Anspruch zu nehmen.

71.

Wäre diese Alge nämlich als „Mineralstoff“ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 einzustufen, so würde die Anwendung von Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 889/2008 jede Möglichkeit der Beibehaltung der Kennzeichnung „ökologisch/biologisch“ nach einer Hinzufügung von Lithothamnium ausschließen, da keine Bestimmung des Unionsrechts oder des nationalen Rechts eine solche Anreicherung mit Calcium für ein pflanzliches Getränk vorschreibt.

72.

Wäre Lithothamnium hingegen als eine Alge im Sinne von Anhang IX der Verordnung Nr. 889/2008 anzusehen, so könnte es in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung Nr. 889/2008 zugesetzt werden, ohne dass dies der Einstufung des verarbeiteten Lebensmittels als „ökologisch/biologisch“ abträglich wäre, sofern die Kriterien des Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007 erfüllt sind.

1. Versuch der Einstufung allein anhand der Verordnungen Nrn. 834/2007 und 889/2008

73.

In der Verordnung Nr. 889/2008 wird Lithothamnium nur in Anhang V („Futtermittelausgangserzeugnisse gemäß Artikel 22 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25m Absatz 1“) ( 20 ) als Mineralstoff neben kohlensaurem Algenkalk oder kohlensaurem Muschelkalk genannt ( 21 ), wobei diese Stoffe in der ursprünglichen Fassung dieses Anhangs in einer Kategorie „Calcium“ zusammengefasst waren.

74.

Dagegen beschränkt sich, wie bereits in Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, Anhang IX Nr. 1.3 dieser Verordnung auf die Nennung von Algen, einschließlich Seetang, die für die Herstellung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel verwendet werden dürfen.

75.

Somit sind hinsichtlich der Natur von Lithothamnium zwei Auslegungen möglich:

Da der Unionsgesetzgeber Lithothamnium als Mineralstoff ansieht, brauchte er diese Alge nicht von Anhang IX Nr. 1.3 der Verordnung Nr. 889/2008 betreffend nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs auszunehmen. Hierfür lässt sich auch anführen, dass zum einen in Anhang IX Nrn. 1.1 und 1.2 dieser Verordnung ausdrücklich von essbaren Erzeugnissen die Rede ist, und dass zum anderen essbare Algen speziell in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 834/2007 genannt sind. Folglich wäre Lithothamnium als Mineralstoff anzusehen.

Umgekehrt erlaubt, da dem Unionsgesetzgeber die Besonderheiten von Lithothamnium bekannt waren, der Umstand, dass alle Algen, einschließlich Seetang, unter der alleinigen Voraussetzung ihrer Zulassung bei der Zubereitung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel im ökologischen/biologischen Bereich zugelassen sind, nicht den Ausschluss der Lithothamnium-Alge, die demnach als eine nichtökologische/nichtbiologische Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs anzusehen wäre.

76.

Damit zeigt sich, dass die allein auf die Verordnungen Nrn. 834/2007 und 889/2008 gestützten Argumente für diese oder jene Einstufung von Lithothamnium zu schwach sind, um einen zufriedenstellenden Schluss in dem einen oder dem anderen Sinne zuzulassen.

2. Versuch der Einstufung anhand anderer Bestimmungen des Unionsrechts

77.

Soweit Lithothamnium in anderen unionsrechtlichen Regelungen genannt ist, wird es entweder nicht anders als ein „Bestandteil“ ( 22 ) oder aber als „Alge“ (Pflanze) ( 23 ) oder als „Mineralstoff“ ( 24 ) eingestuft.

78.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Lithothamnium im Nahrungsmittelbereich, wenn auch dem der Futtermittel, als „Mineralstoff“ eingestuft wird, während es im Kosmetikbereich schlicht als „Bestandteil“ und im Umweltbereich als „Alge“ und somit als Pflanze eingestuft wird. Diese unterschiedliche Einstufung könnte sich durch die unterschiedlichen Ziele erklären, die mit der jeweils in Rede stehenden Regelung verfolgt werden.

79.

So ist Lithothamnium für die Richtlinie 92/43 einer Tier- oder Pflanzenart zuzuordnen, während es im Futtermittelbereich unter dem Aspekt der Nährstoffzufuhr gesehen wird. Dagegen spielt im Kosmetikbereich, in dem es als Bestandteil verwendet werden kann, die Einstufung als Pflanze oder Mineralstoff keine Rolle.

80.

Diese teleologische Beurteilung der komplexen Natur von Lithothamnium deckt sich mit der, die die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs vorgeschlagen hat.

81.

Die Kommission stützt sich auf die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gegebene Definition des Begriffs Mikronährstoff, die auf die Funktion des Stoffes abstellt: „Vom Körper für ein normales Wachstum, eine normale Entwicklung und die Erhaltung der Gesundheit in sehr geringen Mengen benötigter Nährstoff; beispielsweise Vitamine und Mineralstoffe“.

82.

Eine andere Sichtweise liefe darauf hinaus, die Anreicherung ökologischer/biologischer Lebensmittel mit Calcium durch den Zusatz von Lithothamnium, das überwiegend aus Calciumcarbonat besteht, zuzulassen, obwohl Anhang VIII („Bestimmte Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln sowie Hefe und Hefeprodukten gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27a Buchstabe a“) der Verordnung Nr. 889/2008 in Abschnitt A („Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger“) vorsieht, dass Calciumcarbonat „nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden [darf]“.

83.

Damit wird die ganze Widersprüchlichkeit des Standpunkts von Natumi deutlich, denn diese möchte sich in ihren nährwertbezogenen Angaben zum Endprodukt einer Anreicherung mit Calcium berühmen, bestreitet aber zugleich, dass es sich bei Lithothamnium zum Zeitpunkt seiner Zugabe zu dem Lebensmittel um einen Mineralstoff handelt.

84.

Wie dargelegt sind aber in Anhang II („Vitamin- und Mineralstoffverbindungen, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen“) der Verordnung Nr. 1925/2006 in Nr. 2 („Mineralstoffe“) u. a. Calciumcarbonat, Calciumchlorid, Calciumcitratmalat, Calciumsalze der Zitronensäure, Calciumgluconat, Calciumglycerophosphat, Calciumlactat, Calciumsalze der Orthophosphorsäure, Calciumhydroxid, Calciummalat, Calciumoxid, Calciumsulfat und Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide aufgeführt. Somit dürfen nur diese Mineralstoffe Lebensmitteln als Calcium zugesetzt werden: Lithothamnium gehört nicht dazu. Folglich vertritt Natumi eben deshalb für diesen Zusatz die Auffassung, es handle sich um Calcium in Form von Calciumcarbonat.

85.

Im Ergebnis ist Lithothamnium meines Erachtens im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ als „Mineralstoff“ einzustufen, was seinem Zusatz zu einem ökologischen/biologischen Lebensmittel entgegensteht, soll nicht das Recht auf diese Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ verloren gehen, denn dieser Zusatz ist weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht vorgeschrieben. Tatsächlich kann Lithothamnium – auch zur Anreicherung mit Calcium – in nichtökologischen/nichtbiologischen Lebensmitteln verwendet werden.

3. Ergänzende Ausführungen

86.

Zum einen ist informationshalber der Hinweis interessant, dass für eines der von Natumi in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs und den Anlagen dazu erwähnten Erzeugnisse, das von der Marigot Ltd unter der Bezeichnung „AquaminTM F“ vertriebene Produkt, die Aufnahme in das Verzeichnis der in der ökologischen/biologischen Produktion in den Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Stoffe beantragt worden ist.

87.

Ein Antrag für Phymatolithon calcareum oder Lithothamnium corallioide ging am 2. März 2007 beim National Organic Standards Board (NOSB) (Nationaler Rat für ökologische/biologische Normung, Vereinigte Staaten von Amerika) ein ( 25 ). Zum geforderten Nachweis, dass das Erzeugnis „allgemein als ungefährlich anerkannt“ („Generally Recognized as Safe“) ist, legte Marigot als Anlage 2 zu ihrem Antrag das Schreiben der zuständigen Stelle der US Food and Drug Administration (Behörde für Lebens- und Arzneimittel, Vereinigte Staaten) vom 21. April 2000 vor, die für die Zwecke des Verfahrens die Bezeichnung des Erzeugnisses wegen seiner Zusammensetzung in „Calcium, gewonnen aus Meeresalgen“ geändert hatte, da sie der Ansicht war, dass der Ausdruck „verkalkte Meeresalgen“ den in Rede stehenden Stoff nicht angemessen beschreibe, weil er den unzutreffenden Eindruck vermittle, dass die charakteristische Eigenschaft des Stoffes die Alge und nicht das Calcium sei ( 26 ).

88.

Aufgrund der Prüfung befand das NOSB am 19. November 2008 ( 27 ), dass es nicht erforderlich sei, „AquaminTM F“ in das Verzeichnis der im ökologischen/biologischen Bereich zugelassenen Erzeugnisse aufzunehmen, da es bereits gemäß dem Verzeichnis der Mineralnährstoffe zugelassen sei ( 28 ).

89.

Somit ist „AquaminTM F“ in den Vereinigten Staaten seit 2008 im ökologischen/biologischen Bereich in seiner Eigenschaft als Mineralstoff zugelassen. Das stützt den Gedanken, dass die Einstufung von Lithothamnium als Pflanze oder als Mineralstoff von der in Rede stehenden Regelung abhängen kann.

90.

Zum anderen sei auf den Erlass der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates ( 29 ) hingewiesen, in deren Art. 24 Abs. 2 Buchst. a und b der Grundsatz eines Mechanismus der von der Kommission erteilten Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln und der Aufnahme in beschränkende Verzeichnisse als Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe oder als nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zur Verwendung in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln übernommen worden ist. Abs. 4 dieses Artikels übernimmt die Anforderungen des gegenwärtig geltenden Art. 21 der Verordnung Nr. 834/2007.

91.

Der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 9 der Verordnung 2018/848, der im Oktober 2020 erstellt worden ist ( 30 ) und mit dessen Annahme in Kürze zu rechnen ist ( 31 ), führt in Anhang V Teil B die insoweit zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe auf, unter denen nur noch zwei namentlich bezeichnete Algenarten (die Arame- und die Hijiki-Alge) als landwirtschaftliche Zutaten, die ökologischen/biologischen Lebensmitteln zugesetzt werden können, aufgeführt sind. Natumi hat einen früheren Entwurf (der drei Algenarten enthielt: die Wakame‑, die Arame- und die Hijiki-Alge) vorgelegt.

92.

Des Weiteren sieht Art. 7 Abs. 2 dieses Entwurfs einer Durchführungsverordnung vor, dass die Zulassung des Zusatzes von nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten zu ökologischen/biologischen Lebensmitteln nicht gilt, wenn diese Zutaten als Lebensmittelzusatzstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe oder als in Anhang II Teil IV Nr. 2.2.2 der Verordnung 2018/848 genannte Erzeugnisse oder Stoffe, d. h. u. a. als Mineralstoffe, verwendet werden.

93.

Die Verordnung 2018/848 und der angeführte Entwurf einer Durchführungsverordnung sind zwar im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sie zeigen jedoch die Entwicklung im Bereich der ökologischen/biologischen Ernährung, die dahin geht, den Zusatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Bestandteilen zu ökologischen/biologischen Lebensmitteln so weit wie möglich zu beschränken. Da zudem die Lithothamnium-Alge im Anhang nicht mehr als nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutat aufgeführt ist, wird ihre Verwendung in einem Lebensmittel wie einem pflanzlichen Getränk mit dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnungen nicht mehr zulässig sein.

94.

Somit bestärken mich diese ergänzenden Gesichtspunkte nur in meiner Überzeugung, dass Lithothamnium im Nahrungsmittelbereich als „Mineralstoff“ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 834/2007 einzustufen ist und dass seine Verwendung in einem Lebensmittel dazu führt, dass für dieses nicht mehr die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ in Anspruch genommen werden kann, da diese Verwendung nicht durch eine Vorschrift des Unionsrechts oder durch eine mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

V. Ergebnis

95.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle in der durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012, (EU) Nr. 505/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012, (EU) Nr. 354/2014 der Kommission vom 8. April 2014, (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 und (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1.3 dieser Verordnung ist dahin auszulegen, dass die Lithothamnium-Alge (Lithothamnium calcareum) wegen ihrer Zusammensetzung nicht als Zutat bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel verwendet werden darf, wenn ihr Zusatz hauptsächlich einer Anreicherung mit Calcium dient. In diesem Fall ist sie als „Mineralstoff“ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 889/2008 in geänderter Fassung einzustufen, für den keine Zulassung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung besteht.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2007, L 189, S. 1.

( 3 ) ABl. 2008, L 250, S. 1, in der durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 203/2012 der Kommission vom 8. März 2012 (ABl. 2012, L 71, S. 42), (EU) Nr. 505/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012 (ABl. 2012, L 154, S. 12), (EU) Nr. 354/2014 der Kommission vom 8. April 2014 (ABl. 2014, L 106, S. 7), (EU) 2016/673 der Kommission vom 29. April 2016 (ABl. 2016, L 116, S. 8) und (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 (ABl. 2018, L 264, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 889/2008).

( 4 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. 2004, L 139, S. 206).

( 5 ) Verordnung des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1991, L 198, S. 1), an deren Stelle die Verordnung Nr. 834/2007 getreten ist (vgl. deren Art. 39).

( 6 ) Verordnung vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. 2013, L 181, S. 35).

( 7 ) Richtlinie vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. 2006, L 339, S. 16).

( 8 ) Richtlinie vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. 2006, L 401, S. 1).

( 9 ) ABl. 2006, L 404, S. 26, in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1170/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. 2009, L 314, S. 36) und (EU) 2017/1203 der Kommission vom 5. Juli 2017 (ABl. 2017, L 173, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1925/2006).

( 10 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18, Berichtigung der französischen Fassung ABl. 2013, L 163, S. 32).

( 11 ) C‑137/13, EU:C:2014:2335.

( 12 ) Urteil vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies (C‑137/13, EU:C:2014:2335, Rn. 41).

( 13 ) Urteil vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies (C‑137/13, EU:C:2014:2335, Rn. 43).

( 14 ) C‑137/13, EU:C:2014:2335.

( 15 ) Urteil vom 5. November 2014, Herbaria Kräuterparadies (C‑137/13, EU:C:2014:2335, Rn. 46).

( 16 ) C‑137/13, EU:C:2014:2335.

( 17 ) C‑137/13, EU:C:2014:318.

( 18 )

( 19 ) Vgl. die in Fn. 24 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Angabe „11.1.5 Lithothamnium“.

( 20 ) Anhang zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung Nr. 354/2014.

( 21 ) In Abschnitt 1 „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs“.

( 22 ) Vgl. Anhang („Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen“) des Beschlusses (EU) 2019/701 der Kommission vom 5. April 2019 zur Festlegung eines Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel (ABl. 2019, L 121, S. 1), in dem unter Nr. 13532 Lithothamnion calcareum extract, Nr. 13533 Lithothamnion calcareum powder und Nr. 18371 Phymatolithon calcareum extract genannt sind.

( 23 ) Vgl. Anhang V („Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können“) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 368) geänderten Fassung, dessen Buchst. b betreffend „Pflanzen“ in der Kategorie der „Algae“ die „Rhodophyta“, die „Corallinaceae“, die „Lithothamnium coralloides Crouan frat.“ und das „Phymat[o]lithon calcareum (Poll.) Adey & McKibbin“ umfasst.

( 24 ) Vgl. Anhang („Katalog der Einzelfuttermittel“) der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. 2013, L 29, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2017/1017 der Kommission vom 15. Juni 2017 (ABl. 2017, L 159, S. 48) geänderten Fassung, dessen Teil C das „Verzeichnis der Einzelfuttermittel“ enthält. Kapitel 11 dieses Verzeichnisses enthält die Nrn. 11.1.4 Kohlensaurer Algenkalk (Maerl-Kalk) und 11.1.5 Lithothamnium.

( 25 ) Vgl. diesen Antrag, abrufbar im Internet unter https://www.ams.usda.gov/sites/default/files/media/Calcium%20Seaweed%20Petition.pdf.

( 26 )

( 27 ) Vgl. Antwort des NOSB, abrufbar im Internet unter https://www.ams.usda.gov/sites/default/files/media/Calcium%20Seaweed%20Final%20Rec.pd.

( 28 )

( 29 ) ABl. 2018, L 150, S. 1.

( 30 ) Vgl. Entwurf einer Durchführungsverordnung und ihrer Anhänge (Code D067068/03), abrufbar im Internet unter https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/067068/3/consult.

( 31 ) Vgl. Punkt B.2 des Protokolls der Sitzung des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion vom 28. und 29. Oktober 2020, abrufbar im Internet unter https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/070018/1/consult.