SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GERARD HOGAN
vom 14. Januar 2021 ( 1 )
Rechtssache C‑790/19
Parchetul de pe lângă Tribunalul Braşov
gegen
LG,
MH,
Beteiligte:
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Braşov
(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov [Berufungsgericht Braşov, Rumänien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2005/60/EG – Richtlinie (EU) 2015/849 – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Geldwäschestraftaten – Selbstgeldwäsche – Täter der Straftat – Anwendungsbereich“
I. Einführung
1. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission ( 2 ). |
2. |
Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen LG und MH. Ihnen wird vorgeworfen, an verschiedenen Tagen im Zeitraum von 2009 bis 2013 die Straftat der Geldwäsche begangen und daran teilgenommen zu haben. Die Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich darauf, ob der Täter einer Vortat, aus der das Geld stammt, das Gegenstand der Geldwäsche ist, auch Täter der Geldwäsche sein kann, wie sie in Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 definiert ist. |
3. |
In Anbetracht der Zeit, in der sich der streitige Sachverhalt ereignet hat, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Frage im Licht von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( 3 ) auszulegen ist. Obwohl die Richtlinie 2005/60 der Vorläufer der jetzigen Fassung dieser Richtlinie war – nämlich der Richtlinie 2015/849 –, war es die Richtlinie 2005/60, die in Kraft war, als die betreffenden Straftaten offensichtlich begangen wurden. Folglich können wir bei der Prüfung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens allein diese frühere Richtlinie heranziehen. |
4. |
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass der Angeklagte des Ausgangsverfahrens wegen des in Art. 29 Abs. 1 Buchst. a der Lege nr. 656/2002 pentru prevenirea și sancționarea spălării banilor (Gesetz Nr. 656/2002 zur Vermeidung und Bestrafung der Geldwäsche) ( 4 ), die die Richtlinie 2005/60 umsetzt, geregelten Straftatbestands der Geldwäsche verurteilt worden ist. Wie ich soeben festgestellt habe, wurde die Richtlinie 2015/849 nach dem Zeitraum erlassen, in dem die in Frage stehenden Straftaten begangen worden waren. Das vorlegende Gericht hält zudem fest, dass das nationale Gesetz, mit dem die Richtlinie 2015/849 umgesetzt wurde, zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtshofs noch nicht veröffentlicht worden war. |
5. |
Um dem nationalen Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof es jedoch nach ständiger Rechtsprechung für notwendig erachten, auf unionsrechtliche Vorschriften einzugehen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat ( 5 ). Im Zusammenhang mit dem Begriff der Geldwäsche kommt es für den vorliegenden Fall hierauf nicht an, da die Geldwäsche in der Richtlinie 2005/60 und in der Richtlinie 2015/849 im Wesentlichen in gleicher Weise definiert wird. Vor diesem allgemeinen Hintergrund können wir uns nun der Betrachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuwenden. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
6. |
Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 1990 (Europarat, Sammlung Europäischer Verträge, Nr. 141) (im Folgenden: Straßburger Übereinkommen) sieht vor: „(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung … (2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1
…“ |
7. |
Art. 9 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus, unterzeichnet in Warschau am 16. Mai 2005 (Europarat, Sammlung Europäischer Verträge, Nr. 198) (im Folgenden: Warschauer Übereinkommen) sieht vor: „(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
… (2) Für die die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1
…“ |
B. Unionsrecht
1. Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates
8. |
Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten ( 6 ) sieht vor: „Zur intensiveren Bekämpfung der organisierten Kriminalität ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit zu den folgenden Artikeln des [Straßburger Übereinkommens] keine Vorbehalte geltend gemacht oder aufrechterhalten werden: …
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2. Richtlinie 2005/60
9. |
Die Erwägungsgründe 1 und 5 der Richtlinie 2005/60 lauten wie folgt:
…
|
10. |
Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/60 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden. (2) Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
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3. Richtlinie 2015/849
11. |
Im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/849 heißt es: „Ströme von illegalem Geld können die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellen. Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Ergänzend zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen auf Unionsebene sind zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt wird, unverzichtbar und können hier zu zusätzlichen Ergebnissen führen.“ |
12. |
Art. 1 der Richtlinie 2015/849 sieht vor: „(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden. (3) Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
…“ |
4. Richtlinie 2018/1673
13. |
Gemäß dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ( 7 ) sollten „[d]ie Mitgliedstaaten … sicherstellen, dass bestimmte Arten von Geldwäsche auch dann strafbar sind, wenn sie vom Urheber der kriminellen Tätigkeit, aus [der] die Vermögensgegenstände stammen, begangen wurde (Selbstgeldwäsche). Betrifft die Geldwäsche in derlei Fällen nicht nur den bloßen Besitz oder die Verwendung …, sondern auch den Transfer, den Umtausch, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Vermögensgegenständen und hat sie weitere Schäden als die durch die kriminelle Tätigkeit bereits verursachten Schäden zur Folge, indem beispielsweise die aus einer kriminellen Tätigkeit stammenden Vermögensgegenstände in den Verkehr gebracht werden und dabei ihr illegaler Ursprung verschleiert wird, sollte diese Geldwäsche-Tätigkeit strafbar sein.“ |
14. |
Art. 3 („Straftatbestände der Geldwäsche“) der Richtlinie 2018/1673 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Begehungsweise folgender Handlungen unter Strafe gestellt ist:
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen. … (5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b unter Strafe gestellt wird, wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren.“ |
C. Rumänisches Recht
15. |
Zur Zeit des maßgeblichen Sachverhalts lautete Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 656/2002 zur Vermeidung und Bestrafung der Geldwäsche in geänderter Fassung wie folgt: „Folgende Handlungen erfüllen den Straftatbestand der Geldwäsche und werden mit Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft:
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III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
16. |
Am 15. November 2018 verurteilte das Tribunalul Braşov (Landgericht Braşov, Rumänien) den Angeklagten LG wegen Geldwäsche im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 656/2002 zur Vermeidung und Bestrafung der Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. |
17. |
Das Gericht war zu der Überzeugung gelangt, dass LG in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer Steuerhinterziehung begangen und die aus dieser Straftat erlangten Gelder auch „gewaschen“ habe. Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass LG es im Zeitraum von 2009 bis 2013 unterlassen habe, Steuerunterlagen in die Buchführung aufzunehmen, die den Eingang von Zahlungen auf den Konten einer Firma belegten, deren Geschäftsführer er gewesen sei. Hinsichtlich dieser Unterlassung wurde der Tatbestand der Steuerhinterziehung als erfüllt angesehen. |
18. |
Die aus der Steuerhinterziehung resultierenden Geldbeträge wurden sodann auf das Konto einer anderen Gesellschaft, die durch MH vertreten wurde, überwiesen und anschließend von LG und MH abgehoben. Diesem Transfer lag ein Forderungsabtretungsvertrag zwischen LG, der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er war, und der Gesellschaft, deren Geschäftsführerin MH war, zugrunde. Gemäß diesem Vertrag wurden die Beträge, die LG von der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er war, geschuldet wurden, von den Kunden der genannten Gesellschaft auf das Konto der von MH geführten Gesellschaft eingezahlt. |
19. |
Das Tribunalul Braşov (Landgericht Braşov) verfügte ferner die Einstellung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen den Angeklagten LG, nachdem dieser den entsprechenden Schaden ausgeglichen hatte. Die Mitangeklagte MH wurde dagegen von diesem Gericht freigesprochen. Es sah es als nicht erwiesen an, dass sie sich der Tatsache bewusst gewesen war, dass der Angeklagte LG hinsichtlich des aus der Steuerhinterziehung stammenden Geldes Geldwäsche begangen hatte. |
20. |
Das Parchetul de pe lângă Tribunalul Brașov (Staatsanwaltschaft beim Landgericht Brașov, Rumänien, im Folgenden: Staatsanwaltschaft), der Angeklagte LG und die Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Brașov (Staatliche Steuerverwaltungsagentur, Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Brașov, Rumänien, im Folgenden: Nebenklägerin) legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov, Rumänien, im Folgenden: vorlegendes Gericht) ein. |
21. |
Die Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil u. a. wegen des ihrer Meinung nach unbegründeten Freispruchs der Angeklagten MH. Die Nebenklägerin beanstandet das Urteil wegen der teilweisen Zurückweisung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche. LG nahm seine Berufung später zurück. |
22. |
Das vorlegende Gericht legt dar, dass es um eine Auslegung der Richtlinie 2015/849 ersuche – auch wenn diese nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in rumänisches Recht umgesetzt worden sei –, da diese Richtlinie den Straftatbestand der Geldwäsche in gleicher Weise wie die Richtlinie 2005/60 definiere, die zu der maßgeblichen Zeit in Kraft gewesen und mit dem Gesetz Nr. 656/2002 zur Vermeidung und Bestrafung der Geldwäsche umgesetzt worden sei. |
23. |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist ein Vorabentscheidungsersuchen angesichts einander widersprechender Auslegungen von Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 656/2002 zur Vermeidung und Bestrafung der Geldwäsche erforderlich, da in der gerichtlichen Praxis unterschiedliche Lösungsansätze zu finden seien. Unter diesen Umständen könnten für den vorliegenden Rechtsstreit potenziell verschiedene, einander diametral entgegengesetzte Lösungen gefunden werden, je nachdem, ob der Gerichtshof annehme, dass das wesentliche Merkmal des spezifischen Tatbestands der Straftat erfüllt sei. |
24. |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann ein- und dieselbe Person nicht sowohl Geldwäsche in der einen oder anderen Variante als auch die Vortat begehen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich eine solche Auslegung nicht nur aus den Erwägungsgründen, sondern auch aus einer grammatikalischen, semantischen und teleologischen Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2015/849 ergebe. Darüber hinaus würde nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Annahme, dass der Täter der Vortat auch Täter der Geldwäsche sein kann, den Grundsatz ne bis in idem außer Acht lassen. |
IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
25. |
Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov) mit Entscheidung vom 14. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 2019, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 dahin auszulegen, dass die Person, die die materielle Handlung vornimmt, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, immer eine andere Person ist als diejenige, die die Vortat begeht (die vorgelagerte Tat, aus der das Geld stammt, das Gegenstand der Geldwäsche ist)? |
26. |
Auf eine Frage des Gerichtshofs nach der möglichen Auswirkung der Rücknahme der Berufung von LG auf das weitere Verfahren hat das vorlegende Gericht mit einem am 16. Januar 2020 beim Gerichtshof eingegangenen Schreiben bestätigt, dass diese Rücknahme im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin eingelegten Berufungen keine Auswirkungen auf die Relevanz des Vorabentscheidungsersuchens habe. Eine Prüfung dieser Berufungen verlange von dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung darüber, ob bei dem LG und MH vorgeworfenen Sachverhalt die Tatbestandsmäßigkeit sowie die Rechtswidrigkeit und die Zurechenbarkeit im Hinblick auf die Straftat der Geldwäsche zu bejahen seien, so dass jede Entscheidung in der Sache selbst von der Antwort des Gerichtshofs abhänge. |
27. |
Die Staatsanwaltschaft, die tschechische, die polnische und die rumänische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. |
28. |
Am Ende des schriftlichen Verfahrens ist der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass er über ausreichende Informationen verfügt, um gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. |
V. Analyse
A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
29. |
In ihren schriftlichen Erklärungen führt die rumänische Regierung drei Unzulässigkeitsgründe an. Erstens bestünden Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens aufgrund der Rücknahme der Berufung von LG. Zweitens könne nicht behauptet werden, dass der Gerichtshof über alle für seine Entscheidung erforderlichen Informationen verfüge. Drittens gebe es keine unterschiedlichen Auslegungen in der nationalen Rechtsprechung, so dass das Urteil des Gerichtshofs für das vorlegende Gericht nicht von Nutzen sei. |
30. |
Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden. Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 8 ). |
31. |
Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen und aus der Antwort des vorlegenden Gerichts auf die Frage des Gerichtshofs hervor, dass bei dem vorlegenden Gericht noch ein Rechtsstreit anhängig ist und dass das Gericht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits in der Sache über die Frage zu entscheiden hat, ob der Täter der Geldwäsche angesichts der Richtlinie 2005/60 mit dem Täter der Vortat identisch sein kann. Folglich ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder dass das Problem hypothetischer Natur ist. |
32. |
Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich anhand des in dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts wiedergegebenen Sachverhalts verstehen lässt, worum es in der Rechtssache geht, und es den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dieser Grundlage jedenfalls möglich war, schriftliche Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abzugeben. Schließlich ist noch hinzuzufügen, dass es im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht Sache des Gerichtshofs ist, über das Bestehen oder die Tragweite der unterschiedlichen Auslegungen des nationalen Rechts zu entscheiden, auf die sich das vorlegende Gericht beruft. |
33. |
Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass von der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens auszugehen ist. |
B. Analyse der Vorlagefrage
34. |
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Person, die eine Handlung vornimmt, die den Tatbestand der Geldwäsche im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 erfüllt, die Person sein kann, die die Tat begangen hat, aus der das Geld stammt, das Gegenstand der Geldwäsche ist. Ich schlage nun vor, diese Frage zu prüfen. |
1. Vorbemerkung zum Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60
35. |
Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 2005/60 zwar auf einer doppelten Rechtsgrundlage (nämlich Art. 47 Abs. 2 EG [jetzt Art. 53 Abs. 1 AEUV] sowie Art. 95 EG [jetzt Art. 114 AEUV]) beruht und damit auch das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten soll, ihr Hauptzweck jedoch in der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht, wie aus ihrem Titel und ihren Erwägungsgründen hervorgeht ( 9 ). In diesem Zusammenhang ist klar, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60 zwar vorsieht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden, diese Bestimmung aber keine Verpflichtung auferlegt, die in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie beschriebenen Handlungen unter Strafe zu stellen. |
36. |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind nämlich – anders als in der Richtlinie 2018/1673 – keine Maßnahmen strafrechtlicher Art. Vielmehr haben die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60, wie oben festgestellt, im Wesentlichen präventiven Charakter, indem sie gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf abzielen, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen und die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten. Die Maßnahmen sollen so weit wie möglich diese Tätigkeiten verhindern oder zumindest einschränken, indem zu diesem Zweck in allen Stadien, die diese Tätigkeiten umfassen können, Schranken gegen Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus errichtet werden ( 10 ). Die Richtlinie 2005/60 schreibt zwar vor, dass bestimmte Handlungen, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen, verboten sind, überlässt es jedoch den Mitgliedstaaten, die Mittel zu wählen, durch die diesem Verbot Wirksamkeit verliehen wird. Sie schreibt den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich vor, solche Handlungen unter Strafe zu stellen, obwohl es ihnen natürlich – zumindest im Prinzip – freisteht, dies zu tun. |
37. |
Unter diesen Umständen ist klar, dass die Richtlinie 2005/60 die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, strafrechtliche Sanktionen gegen denjenigen zu verhängen, der eine Geldwäsche im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 begeht – nämlich den Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen –, wenn die Person gleichzeitig Täter der Vortat ist. |
38. |
Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind ( 11 ). All diese für die Auslegung wichtigen Faktoren führen mich jedoch zu der Schlussfolgerung, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 zwar keine strafrechtlichen Sanktionen für die in der vorstehenden Nummer beschriebenen Sachverhalte vorschreibt, den Erlass einer solchen strafrechtlichen Regelung durch die Mitgliedstaaten aber auch nicht ausschließt. |
2. Können die Mitgliedstaaten Geldwäsche unter Strafe stellen, wenn der Täter dieser Straftat auch der Täter der Vortat ist?
39. |
Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 1 der Richtlinie 2005/60 es den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich verbietet, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Geldwäsche unter Strafe stellen, wenn der Täter dieser Straftat auch der Täter der Vortat ist. |
40. |
Wie ich bereits in meiner Vorbemerkung ausgeführt habe, besteht die einzige Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/60 (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. a) nämlich darin, „de[n] Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen“, zu verbieten. Während der Wortlaut von Art. 1 der Richtlinie 2005/60 die Mitgliedstaaten somit zwar nicht verpflichtet, die in Abs. 2 Buchst. a beschriebenen Handlungen unter Strafe zu stellen, hindert er sie aber auch nicht daran, dies zu tun, unabhängig davon, ob der Täter dieser Handlung auch der Täter der Vortat ist, aus der das „gewaschene“ Geld stammt. |
41. |
Außerdem darf nicht übersehen werden, dass Art. 5 der Richtlinie 2005/60 es ausdrücklich zulässt, dass die Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist diese Bestimmung in Kapitel I der Richtlinie mit der Überschrift „Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“ enthalten und gilt daher für alle Vorschriften auf dem unter die Richtlinie 2005/60 fallenden Gebiet zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ( 12 ). |
42. |
Schließlich bin ich anders als das vorlegende Gericht nicht der Ansicht, dass die Präzisierung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60, dass der Täter der Geldwäsche im Sinne dieser Bestimmung „in Kenntnis der Tatsache [handeln muss], dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit … stammen“, dieser Auslegung notwendigerweise widerspricht. Tatsächlich deutet dieses sehr präzise Verbot selbst darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber darauf bedacht war, sicherzustellen, dass nur vorsätzliche Handlungen verboten sind, wie im einleitenden Teil von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60 bestimmt. Während diese Voraussetzung notwendigerweise erfüllt sein wird, wenn es sich bei dem Täter um ein- und dieselbe Person handelt, ist es sinnvoll, dies für den Fall im Blick zu haben, dass die beiden Straftaten – die Vortat und die Geldwäsche – von zwei verschiedenen Personen begangen werden. Am Rande möchte ich darüber hinaus bemerken, dass der Unionsgesetzgeber es für angemessen gehalten hat, diese Präzisierung in Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2015/849 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2018/1673 beizubehalten, auch wenn die Mitgliedstaaten in dieser letztgenannten Richtlinie erstmals ausdrücklich verpflichtet werden, den Straftatbestand der Geldwäsche vorzusehen. |
43. |
Zweitens steht die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche auch mit den Zielen der Richtlinie 2005/60 in Einklang. Denn diese Richtlinie beruht, wie bereits erwähnt, insbesondere auf Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV), der sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts bezieht. Dies ist leicht zu erklären, da Geldwäsche geeignet ist, die Finanzmärkte und den Wettbewerb zu verzerren ( 13 ). In diesem Zusammenhang kann die Selbstgeldwäsche in der Tat als ein unlauteres Wettbewerbsverhalten angesehen werden und kann ihre Strafbarkeit dem Schutz des Binnenmarkts dienen ( 14 ). Ich wiederhole daher, dass es Rumänien im Prinzip freistand, in seinem nationalen Recht einen solchen Straftatbestand vorzusehen. |
44. |
Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/60 in einem internationalen Kontext erlassen wurde, um die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF), des führenden internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Geldwäsche, anzuwenden und verbindlich zu machen ( 15 ). Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/60 heißt es ausdrücklich: „Da die Empfehlungen der FATF im Jahr 2003 umfassend überarbeitet und erweitert worden sind, sollte diese Richtlinie mit diesem neuen internationalen Standard im Einklang stehen.“ |
45. |
Gemäß der ersten dieser Empfehlungen der FATF können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass der Straftatbestand der Geldwäsche nicht auf Personen anwendbar ist, die die Vortat begangen haben, wenn grundlegende Prinzipien ihres nationalen Rechts dies gebieten. Angesichts der Art und Weise, in der diese Option formuliert ist, sollte die fehlende Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche als Ausnahme angesehen werden. Unter diesen Umständen ist das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Hinblick auf das Verbot der Selbstgeldwäsche – wie in der Richtlinie 2005/60 – als eine (stillschweigende) Ermächtigung anzusehen, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen ( 16 ). |
46. |
Darüber hinaus kann in diesem internationalen Kontext das Straßburger Übereinkommen, das in der Rechtsordnung der Europäischen Union durch den Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates umgesetzt wurde, nicht außer Acht gelassen werden. Insoweit ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Straßburger Übereinkommens einen ähnlichen Wortlaut wie Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 hat und dass – wie die Empfehlungen der FATF vorsehen – Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Straßburger Übereinkommens die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche nicht verbietet, sondern im Gegenteil bestimmt, dass vorgesehen werden kann, dass die in Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens genannten Straftatbestände nicht auf Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben ( 17 ). Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/500/JI des Rates sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit zu Art. 6 des Straßburger Übereinkommens keine Vorbehalte geltend gemacht oder aufrechterhalten werden, sofern schwere Straftaten betroffen sind. |
47. |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen komme ich daher zu dem Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 im Hinblick auf seinen Wortlaut, das mit der Richtlinie verfolgte Ziel und den internationalen und legislativen Kontext, in dem diese steht, dahin auszulegen ist, dass er dem Erlass einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Person, die die Vortat begangen hat, auch wegen Geldwäsche bezüglich des aus der Vortat stammenden Geldes bestraft wird. |
48. |
Angesichts des Wortlauts von Art. 1 der Richtlinie 2005/60 sehe ich, auch wenn dies letztlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, keinen Grund, warum ein Mitgliedstaat die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung nicht durch eine nationale Regelung umsetzen sollte, die solche Verhaltensweisen unter Strafe stellt. |
49. |
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt, wie insbesondere das vorlegende Gericht geltend macht. |
3. Erwägungen zum Grundsatz ne bis in idem
50. |
Es ist unstreitig, dass das Gesetz Nr. 656/2002 zur Vermeidung und Bestrafung der Geldwäsche die Richtlinie 2005/60 in rumänisches Recht umsetzt. Mit Art. 29 Abs. 1 dieses Gesetzes wird insbesondere Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/60 und damit Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) umgesetzt. Daher muss das rumänische Recht das mit Art. 50 der Grundrechtecharta garantierte Grundrecht beachten, wonach „[n]iemand … wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden [darf]“ ( 18 ). |
51. |
Wie der Gerichtshof eindeutig festgestellt hat, geht schon aus dem Wortlaut von Art. 50 der Grundrechtecharta hervor, dass er es verbietet, dieselbe Person mehr als einmal wegen derselben Straftat strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, das Kriterium der Identität der materiellen Tat maßgebend, verstanden als das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur rechtskräftigen Verurteilung des Betroffenen geführt haben ( 19 ). |
52. |
Was die Strafbarkeit der Geldwäsche betrifft, bin ich jedoch nicht der Ansicht, dass der Tatbestand der Geldwäsche, wie er in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 definiert ist, mit der materiellen Handlung der Vortat – die dafür Voraussetzung ist – in dem in der vorstehenden Nummer genannten Sinn identisch ist, d. h. „einen im Wesentlichen identischen Sachverhalt“ ( 20 ) darstellt. Denn sowie sich die Tathandlungen unterscheiden, selbst wenn sie von ein und derselben Person in Bezug auf einen – oder ausgehend von einem – einzigen Gegenstand begangen werden, spricht nichts dagegen, sie strafrechtlich getrennt zu verfolgen ( 21 ). |
53. |
Während Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/60 auf den bloßen Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen Bezug nimmt, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, betrifft Geldwäsche im Sinne der Buchst. a und b dieser Bestimmung dagegen den Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung ihres illegalen Ursprungs sowie die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an solchen Vermögensgegenständen. Was Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/60 betrifft, umfasst die Tätigkeit der Geldwäsche demnach tatsächlich den Umtausch und den Transfer von illegal erlangten Vermögenswerten und ihre Verheimlichung und Verschleierung über das Finanzsystem. Diese Tätigkeiten stellen daher als solche eindeutig eine zusätzliche strafbare Handlung dar, die sich von der Vortat unterscheidet und die darüber hinaus einen zusätzlichen Schaden oder eine andere Art von Schaden als den durch die Vortat bereits bewirkten verursacht. |
54. |
Dies lässt sich im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung verdeutlichen. Die eine Straftat wird durch das rechtswidrige Verbergen von steuerpflichtigen Einkünften begangen. Eine weitere – und wesentlich andere – Straftat wird begangen, wenn derselbe Steuerzahler versucht, die Erträge aus dieser Straftat über das Finanzsystem zu „waschen“. |
55. |
Dies ist darüber hinaus die restriktive Lösung, für die sich der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf die Strafbarkeit der Selbstgeldwäsche entschieden hat. Am Rande sei nämlich darauf hingewiesen, dass zwar der bloße Erwerb oder Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, nunmehr gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2018/1673 unter Strafe zu stellen ist, solche Handlungen jedoch von der Verpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 5 derselben Richtlinie, Selbstgeldwäsche unter Strafe zu stellen, ausgenommen sind ( 22 ). |
56. |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen bleibe ich daher bei der Schlussfolgerung, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60 dahin auszulegen ist, dass er es nicht ausschließt, dass derjenige, der die Handlung begeht, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, dieselbe Person ist wie die, die die Vortat begeht, ohne dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt. |
VI. Ergebnis
57. |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich demnach vor, dass der Gerichtshof die Vorlagefrage der Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov, Rumänien) wie folgt beantwortet: Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Person, die die Handlung begeht, die den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt, dieselbe Person sein kann wie diejenige, die die Vortat begeht. |
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) ABl. 2015, L 141, S. 73.
( 3 ) ABl. 2005, L 309, S. 15.
( 4 ) Veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 904 vom 12. Dezember 2002.
( 5 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C‑212/11, EU:C:2013:270, Rn. 38).
( 6 ) ABl. 2001, L 182, S. 1.
( 7 ) ABl. 2018, L 284, S. 22.
( 8 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 18 bis 20), und vom 23. Januar 2019, M.A. u. a. (C‑661/17, EU:C:2019:53, Rn. 48 bis 50).
( 9 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C‑212/11, EU:C:2013:270, Rn. 46).
( 10 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2018, Corporate Companies (C‑676/16, EU:C:2018:13, Rn. 26).
( 11 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 113).
( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C‑235/14, EU:C:2016:154, Rn. 78).
( 13 ) Vgl. in diesem Sinne Hyttinen, T., „A European Money Laundering Curiosity: Self-Laundering in Finland“, Bd. 8, EuCLR, Nomos, 2018, S. 268 bis 293, insbesondere S. 273.
( 14 ) Vgl. zu dieser Frage Maugeri, A.‑M., „Self-laundering of the proceeds of tax evasion in comparative law: Between effectiveness and safeguards“, Bd. 9(1), New Journal of European Criminal Law, SAGE Journals, 2018, S. 83 bis 108, insbesondere S. 84 und die in Fn. 5 zitierte Literatur.
( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C‑212/11, EU:C:2013:270, Rn. 46), und Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2005/60.
( 16 ) Vgl. in diesem Sinne Hyttinen, T., „A European Money Laundering Curiosity: Self-Laundering in Finland“, Bd. 8, EuCLR, 2018, S. 268 bis 293, insbesondere S. 277.
( 17 ) Dasselbe wurde in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Warschauer Übereinkommens von 2005 geregelt.
( 18 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci (C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 21).
( 19 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci (C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 34 und 35).
( 20 ) Meine Übersetzung (im Original „un fait en substance le même“). Vgl. Michiels, O., „Le cumul de sanctions: le principe non bis in idem à l’aune de la jurisprudence de la Cour de justice et de la Cour européenne des droits de l’homme“, in L’Europe au présent! Liber amicorum Melchior Wathelet, Bruylant, 2018, S. 555 bis 578, insbesondere S. 565.
( 21 ) Vgl. in diesem Sinne Beaussonie, G., „Quelques observations à partir de (et non sur) l’‚auto-blanchiment‘“, Nr. 4, Actualité Juridique Pénale, 2016, S. 192.
( 22 ) Vgl. auch elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1673 und die Erläuterung zu Art. 3 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (COM[2016] 826 final).