SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 14. Januar 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑762/19

SIA „CV-Online Latvia“

gegen

SIA „Melons“

(Vorabentscheidungsersuchen der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija [Regionalgericht Riga, Abteilung für Zivilsachen, Lettland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9/EG – Art. 7 – Schutzrecht sui generis der Hersteller von Datenbanken – Verbot für jeden Dritten, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank ohne Zustimmung ihres Herstellers zu ‚entnehmen‘ oder ‚weiterzuverwenden‘ – Auf einer Website verfügbare Datenbank – Anzeige eines auf diese Website verweisenden Hyperlinks und von Meta‑Tags, die Informationen aus der Datenbank enthalten, durch den Betreiber einer Suchmaschine“

Einleitung

1.

Innerhalb der Familie der Rechte des geistigen Eigentums zählt das Schutzrecht sui generis für Datenbanken zu den jüngsten. Seine Einführung ist eine Folge der Digitalisierung und des Aufkommens des Internets. Die exponentielle Zunahme der Menge an Informationen, die dank der Digitaltechnik zugänglich sind, hat es nämlich besonders zweckmäßig und daher wirtschaftlich lohnend werden lassen, diese Informationen in Datenbanken zu arrangieren, die online abgefragt werden können. Zugleich ist es im digitalen Umfeld besonders einfach, eine qualitativ perfekte Kopie der Daten einer Datenbank zu sehr geringen Kosten anzufertigen und so die Bemühungen anderer in unlauterer Weise auszunutzen. Daher wurde im Unionsrecht ein Schutzmechanismus eingeführt.

2.

Zwar können Datenbanken im Recht der Mitgliedstaaten urheberrechtlichen Schutz genießen. Dieser Schutz setzt jedoch normalerweise ein gewisses Maß an Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Daten voraus. Damit eine Datenbank von Nutzen ist, muss sie möglichst vollständig sein und die Daten in einer Reihenfolge anordnen, die für die betreffende Art von Daten relevant ist, d. h. alphabetisch, chronologisch oder anderweitig, damit die gesuchten Daten leicht aufzufinden sind, denn dies ist der Hauptzweck einer Datenbank. In den meisten Fällen kann daher weder die Auswahl der Elemente einer Datenbank noch deren Anordnung originell sein ( 2 ). Außerdem kann zwar die Struktur einer Datenbank urheberrechtlichen Schutz genießen, nicht aber der Inhalt der Datenbank, es sei denn, dass auch er selbst originell ist.

3.

Dieses Bedürfnis nach einem anderen Schutz als dem des Urheberrechts allein hat im Unionsrecht das Schutzrecht sui generis für Datenbanken entstehen lassen. Dieses Recht sui generis, das oftmals einem dem Urheberrecht verwandten Schutzrecht gleichgestellt wird ( 3 ), soll die Investition schützen, die der Hersteller einer Datenbank in die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung dieser Daten getätigt hat. Das an der Grenze zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht des unlauteren Wettbewerbs angesiedelte ( 4 ) Recht sui generis erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der Hersteller von Datenbanken am Schutz der Möglichkeiten zur Amortisierung ihrer Investitionen einerseits und dem Interesse der Nutzer und der Wettbewerber dieser Hersteller andererseits, auf die Rohinformationen zugreifen und auf ihrer Grundlage innovative Produkte schaffen zu können.

4.

In der vorliegenden Rechtssache, die eine solche Abwägung betrifft, stehen sich ein Hersteller einer Datenbank – hier mit Stellenanzeigen – und ein Aggregator von Inhalten im Internet gegenüber, der es ermöglicht, solche Anzeigen von verschiedenen Websites abzurufen ( 5 ). Es wird insbesondere um die Frage gehen, ob die vom Gerichtshof in Bezug auf „Metasuchmaschinen“ entwickelte Lösung ( 6 ) auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Die vorliegende Rechtssache gibt auch Gelegenheit, diese Lösung im Hinblick auf die Wettbewerbsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb und den Missbrauch einer beherrschenden Stellung, weiterzuentwickeln und zu verfeinern.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

5.

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ( 7 ) lautet:

„(1)   Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Datenbank‘ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.“

6.

Art. 7 dieser Richtlinie, der sich in deren Kapitel III („Schutzrecht sui generis“) befindet, bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.

(2)   Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;

b)

‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der [Union] durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der [Union] das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.

(5)   Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“

7.

Schließlich bestimmt Art. 13 dieser Richtlinie:

„Diese Richtlinie lässt die Rechtsvorschriften unberührt, die insbesondere folgendes betreffen: … das Kartellrecht und den unlauteren Wettbewerb …“

Lettisches Recht

8.

Die das Schutzrecht sui generis betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 96/9 wurden in den Art. 57 bis 62 des Autortiesību likums (Urheberrechtsgesetz) vom 6. April 2000 ( 8 ) in der durch das Gesetz vom 22. April 2004 ( 9 ) geänderten Fassung in lettisches Recht umgesetzt.

Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

9.

Die SIA CV‑Online Latvia (im Folgenden: CV‑Online), eine Gesellschaft lettischen Rechts, betreibt die Website „CV.lv“. Diese Website enthält eine von CV‑Online entwickelte und regelmäßig aktualisierte Datenbank, die von Arbeitgebern veröffentlichte Stellenanzeigen enthält.

10.

Die Website „CV.lv“ ist zudem mit Meta-Tags des Typs „Mikrodaten“(microdata) ausgestattet, die dem Vokabular entsprechen, das von Schema.org, einem Konsortium von vier großen Internet-Suchmaschinen ( 10 ), festgelegt wurde. Diese Tags sind beim Öffnen der Website von CV‑Online nicht sichtbar. Sie ermöglichen es den Internet-Suchmaschinen, den Inhalt jeder Seite besser zu erkennen, um ihn korrekt zu indexieren. Dies ist für die Platzierung der Seite in den Ergebnissen einer mit einer Suchmaschine durchgeführten Abfrage von Bedeutung. Im Fall der Website von CV‑Online enthalten diese Meta-Tags für jede in der Datenbank enthaltene Stellenanzeige die folgenden Schlüsselwörter: „Stellenbezeichnung“, „Firmenname“, „Arbeitsort“ und „Datum der Veröffentlichung der Anzeige“.

11.

Die SIA Melons, ebenfalls eine Gesellschaft lettischen Rechts, betreibt die Website „KurDarbs.lv“, eine auf Stellenanzeigen spezialisierte Suchmaschine. Mit dieser Suchmaschine lassen sich mehrere Websites mit Stellenanzeigen anhand verschiedener Kriterien durchsuchen, u. a. nach der Art der Stelle und dem Arbeitsort. Die Website „KurDarbs.lv“ verweist die Nutzer mit Hilfe von Hyperlinks auf die Websites, auf denen die gesuchten Informationen ursprünglich veröffentlicht wurden, u. a. auf die Website von CV‑Online. In der Liste der bei der Nutzung der Suchmaschine von Melons erzielten Ergebnisse werden auch die von CV‑Online bei der Programmierung ihrer Website eingefügten Meta-Tags angezeigt.

12.

Da CV‑Online dies für einen Eingriff in ihr Schutzrecht sui generis hält, erhob sie gegen Melons Klage. Sie macht geltend, dass Melons den wesentlichen Teil des Inhalts der auf der Website „CV.lv“ vorhandenen Datenbank „entnehme“ und „weiterverwende“. Das erstinstanzliche Gericht stellte eine Verletzung des in Rede stehenden Rechts mit der Begründung fest, dass eine „Weiterverwendung“ der Datenbank vorliege.

13.

Melons legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein. Sie weist darauf hin, dass ihre Webseite keine Online-Übertragung bewirke, d. h. nicht „in Echtzeit“ arbeite. Ferner macht sie geltend, dass zwischen der Website „CV.lv“ und der darin enthaltenen Datenbank unterschieden werden müsse. Sie weist insoweit darauf hin, dass es die von CV‑Online verwendeten Meta‑Tags seien, die dazu führten, dass die Informationen über die Stellenanzeigen in den mit Hilfe der Suchmaschine „KurDarbs.lv“ erzielten Ergebnissen angezeigt würden. Diese Meta‑Tags seien aber kein Bestandteil der Datenbank.

14.

Unter diesen Umständen hat das Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Abteilung für Zivilsachen, Lettland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Tätigkeit der Beklagten, die darin besteht, den Endnutzer mittels eines Hyperlinks zur Website der Klägerin weiterzuleiten, wo eine Datenbank mit Stellenanzeigen abgefragt werden kann, dahin auszulegen, dass sie unter den Begriff „Weiterverwendung“ nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9, konkret die Weiterverwendung der Datenbank durch eine andere Form der Übermittlung, fällt?

2.

Sind die in der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Meta-Tag-Informationen dahin auszulegen, dass sie unter den Begriff „Entnahme“ nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9, konkret die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme, fallen?

15.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 17. Oktober 2019 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die lettische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Dieselben Verfahrensbeteiligten waren in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 vertreten.

Würdigung

16.

Das vorlegende Gericht legt zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor, die sowohl die Entnahme als auch die etwaige Weiterverwendung der Datenbank von CV‑Online durch Melons betreffen. Ich fürchte jedoch, dass diese Fragen, so wie sie formuliert sind, an den eigentlichen rechtlichen Problemen vorbeigehen, die mit der Nutzung der Datenbank von CV‑Online durch Melons und mit der Weigerung von CV‑Online, diese Nutzung zu dulden, verbunden sind. Daher sind diese Fragen meines Erachtens umzuformulieren, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben ( 11 ).

17.

Außerdem wird das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen auf die Prämisse gestützt, dass eine durch das Schutzrecht sui generis, das durch die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 96/9 gewährleistet wird, geschützte Datenbank vorliege, ohne dass jedoch insoweit irgendeine Feststellung der nationalen Gerichte mitgeteilt würde. Eine Prüfung der Voraussetzungen dieses Schutzes unter den Umständen des vorliegenden Falles könnte aber für die Beurteilung einer etwaigen Beeinträchtigung der durch diese Bestimmungen verliehenen Rechte nützlich sein.

Zum Vorliegen einer geschützten Datenbank

18.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 definiert die Datenbank als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“. Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, zu entscheiden, dass unter „unabhängigen Elementen“ Elemente zu verstehen sind, „die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird“ ( 12 ). Diese Elemente müssen mit anderen Worten „einen selbständigen Informationswert“ besitzen ( 13 ). Außerdem muss eine Datenbank „ein technisches Mittel wie ein elektronisches, elektromagnetisches oder elektrooptisches Verfahren … oder ein anderes Mittel umfass[en]“, das „es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene unabhängige Element zu lokalisieren“ ( 14 ). Ein nützliches Element einer Datenbank ist somit ein auffindbares und zugängliches Element dieser Datenbank, das einen selbständigen Informationswert hat.

19.

Was den Schutz einer Datenbank durch das Recht sui generis angeht, besteht dieser nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 nur unter der Voraussetzung, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts der Datenbank eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist ( 15 ). Das Ziel des Schutzrechts sui generis besteht nämlich darin, die vom Hersteller der Datenbank getätigte Investition in die Erstellung der Datenbank zu schützen ( 16 ). Da es sich hierbei um eine Tatsachenfrage handelt, ist es Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob die Datenbank, für die Schutz beantragt wird, eine solche Investition erfordert. Diese Beurteilung ist unter dem Gesichtspunkt der Auslegung der Richtlinie 96/9 und der Anwendung der Bestimmungen zu ihrer Umsetzung bedeutsam, weil die etwaige Verletzung des durch diese Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis nicht im Hinblick auf die Datenbank in abstracto, sondern im Hinblick auf diese Investition zu prüfen ist ( 17 ).

20.

Zwar wird der Begriff der „wesentlichen Investition“ in der Richtlinie 96/9 nicht definiert, aber der Gerichtshof hat bestimmte Elemente dieser Definition vorgegeben. Er hat nämlich befunden, dass die Investition in die Beschaffung des Inhalts einer Datenbank „die der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel …, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente als solches eingesetzt werden“, betrifft ( 18 ). Die Investition in die Überprüfung eines solchen Inhalts besteht in den „Mittel[n] …, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebes dieser Datenbank gewidmet werden“ ( 19 ), was notwendigerweise die Aktualisierung der Datenbank und die Entfernung veralteter Elemente einschließt. Schließlich umfasst die Investition in die Darstellung des Inhalts der Datenbank „die Mittel, mit denen dieser Datenbank ihre Funktion der Informationsverarbeitung verliehen werden soll, d. h. die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden“ ( 20 ). In die letztgenannte Kategorie fällt daher auch die Investition in eine Suchfunktion, sofern die Datenbank mit einer solchen Funktion ausgestattet ist.

21.

Was die Datenbank von CV‑Online betrifft, bestehen die unabhängigen Elemente, die den Inhalt dieser Datenbank bilden, offenbar aus den Stellenanzeigen. Jede Stellenanzeige stellt nämlich eine Informationseinheit dar, die einerseits einen selbständigen Informationswert besitzt und andererseits von den übrigen in dieser Datenbank enthaltenen Stellenanzeigen getrennt werden kann. Darüber hinaus ist jede Stellenanzeige in der Datenbank von CV‑Online individuell über das in dieser Datenbank enthaltene Suchformular zugänglich.

22.

Diese Elemente werden nicht von CV‑Online erstellt, sondern ihr von den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. In gewissem Umfang sorgt CV‑Online auch für die Überprüfung dieser Elemente und für ihre Darstellung, indem sie auf ihrer Website insbesondere ein Suchformular zur Verfügung stellt. Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob CV‑Online eine wesentliche Investition in die Erstellung ihrer Datenbank nachweisen kann, ist auf den ersten Blick nichts ersichtlich, was die Annahme, dass dies tatsächlich zutrifft, in Frage stellen könnte.

Zum Inhalt der Vorlagefragen

23.

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Weiterleitung des Nutzers mittels eines Hyperlinks auf eine Website, auf der eine Datenbank mit Stellenanzeigen abgefragt werden kann, unter die Definition der „Weiterverwendung“ in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 fällt.

24.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht um irgendeinen Verweis „auf eine Datenbank“, sondern um einen Verweis auf Einzelelemente dieser Datenbank handelt, nämlich im vorliegenden Fall auf die Stellenanzeigen, besteht das eigentliche Problem, das diese Frage aufwirft, meines Erachtens nicht in den Hyperlinks als solchen ( 21 ), sondern in der Art und Weise, in der die Stellenanzeigen, auf die diese Links verweisen, ausgewählt werden.

25.

Diese Auswahl erfolgt jedoch mit Hilfe der auf Stellenanzeigen spezialisierten Suchmaschine, die Melons zur Verfügung stellt. Diese Suchmaschine reproduziert und indexiert die Websites mit Stellenanzeigen, wie z. B. die Website „CV.lv“, und ermöglicht es anschließend, die indexierten Inhalte ( 22 ) anhand von Kriterien wie der Art der Stelle und dem Arbeitsort zu durchsuchen, die die beiden wichtigsten Kriterien bei der Stellensuche sind. Es handelt sich somit um eine Suchmaschine, die darauf spezialisiert ist, im Internet zugängliche Datenbanken – im vorliegenden Fall solche mit Stellenanzeigen – zu durchsuchen. Solche Suchmaschinen werden oft als „Content-Aggregatoren“ bezeichnet. Die für eine sachdienliche Beantwortung der ersten Vorlagefrage maßgebliche Rechtsfrage lautet daher, wie die Ergebnisse, die die Nutzer mit dieser Suchmaschine erzielen können, unter dem Blickwinkel von Art. 7 der Richtlinie 96/9 einzustufen sind.

26.

Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Informationen, die aus den von einer durch Dritte bereitgestellten Internet-Suchmaschine angezeigten Meta-Tags einer Website hervorgehen, die eine Datenbank enthält, dahin auszulegen sind, dass sie unter die Definition der „Entnahme“ in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 fallen.

27.

Die Frage, ob die Wiedergabe und die öffentliche Zugänglichmachung der Meta-Tags einer Website, die eine Datenbank enthält, unter die Definition des Begriffs der „Entnahme“ des Inhalts dieser Datenbank im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9 fallen, ist als solche zweifellos interessant ( 23 ). Meines Erachtens ist diese zweite Frage jedoch – ebenso wie die erste – Teil eines allgemeineren Problems, nämlich wiederum des Problems, wie die Funktionsweise einer spezialisierten Suchmaschine unter dem Gesichtspunkt des in Art. 7 dieser Richtlinie festgelegten Schutzrechts sui generis zu beurteilen ist.

28.

Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, schlage ich daher vor, die beiden Vorlagefragen zusammen zu prüfen und sie dahin zu verstehen, dass sie die Frage betreffen, ob der Hersteller einer im Internet frei zugänglichen Datenbank nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9 das Recht hat, die Nutzung dieser Datenbank durch eine Internet-Suchmaschine (Content-Aggregator), die auf die Suche nach Inhalten von Datenbanken spezialisiert ist, zu untersagen.

Zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9

29.

Formuliert man das Problem in der in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Weise, lässt dies die Ähnlichkeit zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache erkennen, in der das Urteil Innoweb ergangen ist und in der der Gerichtshof Gelegenheit hatte, sich zur Einstufung einer Metasuchmaschine, die die Durchführung von Recherchen in Datenbanken Dritter ermöglicht, unter dem Gesichtspunkt des in der Richtlinie 96/9 vorgesehenen Schutzrechts sui generis zu äußern. Es stellt sich daher die Frage, ob – und inwieweit – die vom Gerichtshof in dieser Rechtssache gewählte Lösung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

Rechtssache Innoweb

30.

Die Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen ist, betraf eine auf Verkaufsanzeigen für Gebrauchtfahrzeuge spezialisierte Suchmaschine. Diese im Internet verfügbare Suchmaschine ermöglichte es, Websites mit Automobilanzeigen zu durchsuchen, die als durch das Schutzrecht sui generis nach der Richtlinie 96/9 geschützte Datenbanken eingestuft wurden, indem sie die eigenen Suchformulare dieser Websites nutzte, weshalb sie als „Metasuchmaschine“ bezeichnet wurde. Diese Metasuchmaschine übersetzte die Suchanfragen der Nutzer so, dass sie für die Suchformulare der Websites mit Automobilanzeigen verständlich waren, so dass die Nutzer mehrere Websites gleichzeitig anhand von Kriterien durchsuchen konnten, die mehr oder weniger denen glichen, die diese Websites selbst verwendeten, nämlich anhand der relevanten Merkmale von Gebrauchtfahrzeugen. Die Suchergebnisse der Metasuchmaschine enthielten die nach den gewählten Kriterien in Betracht kommenden Anzeigen sowie insbesondere Hyperlinks zu den Websites, auf denen diese Anzeigen jeweils platziert waren ( 24 ).

31.

In seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass der Betreiber einer Metasuchmaschine unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in jener Rechtssache die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank, die aus der Website besteht, auf der diese Metasuchmaschine die Durchführung von Suchvorgängen ermöglicht, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9 weiterverwendet ( 25 ).

32.

Der Gerichtshof hat nämlich insbesondere festgestellt, dass eine Metasuchmaschine ihren als Öffentlichkeit einzustufenden Nutzern durch die Möglichkeit, alle Daten in einer geschützten Datenbank zu durchsuchen, Zugang zum gesamten Inhalt dieser Datenbank über einen anderen als den von ihrem Hersteller vorgesehenen Weg gewährt ( 26 ). Diese Metasuchmaschine kam daher einem im 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 genannten parasitären Konkurrenzprodukt nahe, weil sie einer Datenbank ähnelte, ohne jedoch selbst über Daten zu verfügen ( 27 ). Somit verwendete der Betreiber der Metasuchmaschine absichtlich einen wesentlichen Teil, ja sogar den gesamten Inhalt der von dieser Suchmaschine durchsuchten Datenbank weiter ( 28 ). Außerdem war es unerheblich, dass man dem Hyperlink zur Ursprungsdatenbank einer Anzeige folgen musste, um sämtliche Informationen über ein darin angebotenes Fahrzeug zu erhalten ( 29 ).

Anwendung auf die vorliegende Rechtssache

33.

Eine spezialisierte Suchmaschine wie die von Melons funktioniert anders als eine Metasuchmaschine. Sie nutzt nämlich nicht die Suchformulare der Websites, auf denen sie die Suche ermöglicht, und übersetzt die Anfragen ihrer Nutzer nicht in Echtzeit in die Kriterien, die von diesen Formularen verwendet werden. Stattdessen indexiert sie diese Websites regelmäßig und hält eine Kopie dieser Websites auf ihren eigenen Servern vor. Mit Hilfe ihres eigenen Suchformulars ermöglicht sie es dann den Nutzern, Suchvorgänge anhand der von ihr vorgeschlagenen Kriterien durchzuführen, wobei diese Suche in den zuvor indexierten Daten durchgeführt wird. Dabei geht die Suchmaschine von Melons ähnlich vor wie allgemeine Internet-Suchmaschinen, z. B. Google. Der Unterschied besteht darin, dass allgemeine Suchmaschinen grundsätzlich das gesamte Netz (World Wide Web) durchsuchen und dabei von einer Website zur nächsten gelangen, indem sie den dort vorhandenen Hyperlinks folgen, während eine spezialisierte Suchmaschine so programmiert ist, dass sie nur die Websites ihres Spezialgebiets indexiert, im vorliegenden Fall Websites mit Stellenanzeigen. Darüber hinaus sind ihre Indexierungsmethode und ihr Suchformular so optimiert, dass die Suche und die Auswahl der Ergebnisse nach Kriterien ausgerichtet werden können, die aus der Sicht der Arbeitsuchenden relevant sind, insbesondere nach der Art der Stelle und des Arbeitsorts. Eine solche Suchmaschine nutzt daher bewusst bestimmte Websites wie z. B. CV‑Online.

34.

Im Urteil Innoweb hat der Gerichtshof die Merkmale einer Metasuchmaschine spezifiziert, deren Betrieb er als Weiterverwendung des Inhalts der Datenbanken einstuft, die mit dieser Suchmaschine durchsucht werden können. Bei diesen Merkmalen handelt es sich um die Zurverfügungstellung eines Suchformulars, das im Wesentlichen dieselben Merkmale wie die Suchformulare der weiterverwendeten Datenbanken aufweist, um die Echtzeitübersetzung der Suchanfragen sowie um die Darstellung der Ergebnisse in einer Reihenfolge, die auf Kriterien beruht, die mit denen vergleichbar sind, die von diesen Datenbanken verwendet werden, wobei in mehreren Datenbanken gefundene Dubletten zusammengeführt werden ( 30 ).

35.

Meines Erachtens kann dieses Urteil aber nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden, dass jede andere im Internet erbrachte Dienstleistung, die nicht dieselben Merkmale aufweist, allein deshalb keine Weiterverwendung einer Datenbank vornimmt. Der Gerichtshof hat sich auf den Einzelfall des Ausgangsrechtsstreits bezogen, um dem vorlegenden Gericht eine präzise Antwort zu geben. Das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof gelangt ist, beruht jedoch nicht auf den Einzelheiten der Funktionsweise der in jenem Fall in Rede stehenden Metasuchmaschine, sondern darauf, dass diese es ermöglichte, den gesamten Inhalt der betreffenden Datenbank in einer von ihrem Hersteller nicht vorgesehenen Weise zu durchsuchen und damit diesen Inhalt ihren eigenen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

36.

Wie sich aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen und in den Erklärungen der Parteien ergibt, weist eine spezialisierte Suchmaschine wie die von Melons die gleiche Fähigkeit auf, den gesamten Inhalt einer Datenbank (oder, genauer gesagt, mehrerer Datenbanken gleichzeitig) zu durchsuchen. Diese Suchmaschine ermöglicht es, auf mehreren Websites mit Stellenanzeigen Suchvorgänge anhand einschlägiger Kriterien und ohne Verwendung der eigenen Suchformulare dieser Websites durchzuführen. Das Ergebnis dieser Suche verschafft dem Nutzer Zugang zu den nach diesen Kriterien ausgewählten Stellenanzeigen. Da diese Websites als Datenbanken eingestuft werden können, die durch das in der Richtlinie 96/9 vorgesehene Recht sui generis geschützt sind, ermöglicht es die in Rede stehende Suchmaschine, den gesamten Inhalt dieser Datenbanken zu durchsuchen, indem sie diesen Inhalt in dem Sinne weiterverwendet, den der Gerichtshof dem Begriff „Weiterverwendung“ im Urteil Innoweb zugrunde gelegt hat. Hinzu kommt, dass die Suchmaschine von Melons dadurch, dass sie den Inhalt der Websites indexiert und als Kopie auf ihrem eigenen Server abspeichert, eine Entnahme des Inhalts der auf diesen Websites vorhandenen Datenbanken vornimmt. Die in den Vorlagefragen erwähnte Bereitstellung der Hyperlinks zu den Anzeigen auf der Website von CV‑Online und Wiedergabe der in den Meta-Tags dieser Website enthaltenen Informationen sind nur nachrangig bedeutsame äußere Erscheinungsformen dieser Entnahme und Weiterverwendung. Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich daher nicht wesentlich von dem der Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen ist.

37.

Daraus ist zu schließen, dass eine Suchmaschine, die die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts von im Internet frei zugänglichen Datenbanken kopiert und indexiert und es dann ihren Nutzern ermöglicht, diese Datenbanken anhand inhaltlich relevanter Kriterien zu durchsuchen, diesen Inhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 entnimmt und weiterverwendet. Damit dürfte die rechtliche Würdigung aber noch nicht abgeschlossen sein. Das Recht, eine solche Entnahme und Weiterverwendung zu untersagen, ist nämlich meines Erachtens von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig.

Gegenstand und Ziel des Schutzes durch das Recht sui generis

38.

Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Innoweb eine Auslegung des Begriffs der „Weiterverwendung“ vorgenommen hat, die die Interessen der Hersteller von Datenbanken sehr weitgehend schützt ( 31 ). Eine Metasuchmaschine hätte nämlich auch als eine bloße Automatisierung der Suche in mehreren Datenbanken eingestuft werden können. Diese Suchfunktionalität ist jedenfalls von den Herstellern der Datenbanken vorgesehen ( 32 ). Der Inhalt einer Datenbank ist, sofern es sich um eine im Internet frei zugängliche Datenbank handelt, bereits durch ihren Hersteller selbst öffentlich verfügbar gemacht worden.

39.

Die Entscheidung des Gerichtshofs, Datenbankherstellern in Fällen wie dem in der Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen ist, Schutz gegen Metasuchmaschinen zu gewähren, geht auf das Bestreben zurück, die Herstellung parasitärer Konkurrenzprodukte zu verhindern. Eine solche Tätigkeit würde nämlich die Gefahr mit sich bringen, dass den Datenbankherstellern Einnahmen entgehen und ihnen so Einkünfte entzogen werden, die es ihnen ermöglichen sollen, die Kosten ihrer Investitionen bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbanken zu amortisieren ( 33 ). Der Schutz dieser Investitionen ist nämlich, wie bereits ausgeführt ( 34 ), die eigentliche ratio legis der Richtlinie 96/9 ( 35 ). Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, ohne gleichzeitig andere berechtigte Interessen zu beeinträchtigen, ist es meines Erachtens erforderlich, die Besorgnisse, von denen sich der Gerichtshof in jener Rechtssache leiten ließ, in die Auslegung des in Art. 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzrechts sui generis einzubeziehen.

40.

Das in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehene Schutzrecht sui generis soll zwar die Datenbankhersteller vor der Schaffung parasitärer Konkurrenzprodukte schützen ( 36 ), darf aber nicht zugleich dazu führen, die Schaffung innovativer Produkte, die einen Mehrwert aufweisen, zu verhindern ( 37 ). Es kann sich allerdings als schwierig erweisen, zwischen diesen beiden Kategorien von Produkten zu unterscheiden. Was für den Hersteller einer Datenbank parasitär erscheinen mag, kann aus der Sicht der Benutzer einen großen Mehrwert darstellen.

41.

Die verschiedenen Aggregatoren von Inhalten im Internet sind dafür ein hervorragendes Beispiel. Sie ermöglichen nicht nur eine bessere Strukturierung und eine effizientere Suche nach Informationen im Internet, sondern tragen auch zum reibungslosen Funktionieren des Wettbewerbs und zur Transparenz von Angeboten und Preisen bei. Sie machen somit eine Senkung der Kosten für die Verbraucher und eine effizientere Zuweisung der Mittel möglich. In manchen Sektoren haben die Content-Aggregatoren eine wahre Revolution auf dem Markt ausgelöst, z. B. auf dem Markt der Beförderung von Fluggästen. Diese Aggregatoren spielen daher für das Funktionieren des Internets und, allgemeiner, der digitalen Wirtschaft eine nicht zu vernachlässigende Rolle.

42.

Zugleich lässt sich nicht bestreiten, dass diese Aggregatoren dadurch, dass ihre Dienstleistungen auf denen der Ersteller von Inhalten im Internet aufbauen, von den wirtschaftlichen Anstrengungen dieser Ersteller profitieren. Damit greifen sie in unterschiedlichem Ausmaß in die Geschäftsmodelle der Betreiber ein, deren Inhalte aggregiert werden, wie z. B. der Hersteller im Internet zugänglicher Datenbanken. Mithin kommt es darauf an, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen dieser Betreiber und denen der Content-Aggregatoren und ihrer Nutzer herzustellen.

43.

Meiner Ansicht nach wollte der Unionsgesetzgeber dieses Gleichgewicht im Fall von Datenbanken, die durch das Recht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 geschützt sind, auf den Begriff der Investition des Herstellers der Datenbank stützen. Mit dem Kriterium der Beeinträchtigung der Investition – im Sinne der Gefährdung der Möglichkeit ihrer Amortisation – als Voraussetzung für die Gewährung des Schutzes durch das Recht sui generis würden sich daher meines Erachtens die mit diesem Recht verfolgten Ziele ( 38 ) erreichen lassen, ohne die Innovation auf dem Informationsmarkt unverhältnismäßig zu beschränken.

44.

Der Wortlaut von Art. 7 der Richtlinie 96/9 erlaubt meines Erachtens den Rückgriff auf ein solches Kriterium. Nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie hat der Hersteller einer Datenbank nämlich das Recht, die Entnahme oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen, wenn für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung dieses Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.

45.

Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass das erste Ziel dieser Bestimmung darin besteht, den Schutz durch das Recht sui generis auf Datenbanken zu beschränken, deren Erstellung oder Betrieb erhebliche Investitionen erfordert. Dies steht im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 96/9, solche Investitionen zu schützen und zu fördern. Diese Beschränkung dient aber auch dem Schutz des Wettbewerbs. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass sich die betreffende Investition insbesondere auf die Sammlung der Informationen beziehen muss, die den Inhalt der Datenbank bilden, nicht aber auf die Investitionen in die Erzeugung dieser Informationen ( 39 ). Auf diese Weise kann die Monopolisierung der Information durch das Unternehmen, das diese Information erzeugt hat, verhindert werden ( 40 ).

46.

Im gleichen Sinne sollte der durch das Recht sui generis bewirkte Schutz nur gewährt werden, wenn die in Rede stehende Entnahme oder Weiterverwendung die Investition in die Erstellung oder den Betrieb der Datenbank, für die der Schutz beantragt wird, in dem Sinne beeinträchtigt, dass sie die Möglichkeit der Amortisation dieser Investition gefährdet, insbesondere indem sie die Einnahmen aus dem Betrieb der betreffenden Datenbank zu schmälern droht. Das Ziel, das mit der Beschränkung des Schutzes auf Datenbanken verfolgt wird, die zu erheblichen Investitionen geführt haben, würde nämlich nur teilweise erreicht, wenn dieser Schutz gegen ein Verhalten geltend gemacht werden könnte, das die betreffende Investition nicht beeinträchtigt.

47.

Die nationalen Gerichte sollten daher nicht nur prüfen, ob die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank entnommen oder weiterverwendet wird und ob die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung dieses Inhalts eine wesentliche Investition erfordert, sondern auch, ob die fragliche Entnahme oder Weiterverwendung die Möglichkeit der Amortisation dieser Investition gefährdet. Nur wenn dies der Fall ist, sollten die Hersteller der Datenbanken das Recht haben, die Entnahme oder die Weiterverwendung des Inhalts ihrer Datenbanken zu untersagen.

48.

CV‑Online macht geltend, sie beziehe ihre Einnahmen aus den Zahlungen der Arbeitgeber für die auf ihrer Website geschalteten Anzeigen. Es handele sich somit um ein anderes Finanzierungsmodell als bei der Datenbank in der Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen sei, die sich durch Werbung finanziert habe. Nach Angaben von CV‑Online soll der Preis, den sie diesen Arbeitgebern berechnen kann, von der Anzahl der Besucher ihrer Website abhängig sein. Deren Anzahl verringere sich aber infolge des Vorhandenseins von Diensten wie der Suchmaschine von Melons.

49.

Erstens erscheint diese Behauptung jedoch rein hypothetisch und müsste durch stichhaltige Beweise untermauert werden, um belegen zu können, dass das Vorhandensein spezialisierter Suchmaschinen wie der von Melons die Investition in die Datenbank von CV‑Online gefährdet. Zweitens ersetzt eine solche Suchmaschine nur das Suchformular auf der Website von CV‑Online. Dagegen bleibt diese Website der notwendige Vermittler zwischen den Arbeitsuchenden und den Arbeitgebern, weil nur diese Website die vollständigen Informationen über die Stellenangebote enthält und den Nutzern die Möglichkeit bietet, ihre Bewerbung unmittelbar von dieser Website aus einzureichen ( 41 ). Aus der Sicht der Arbeitgeber dürfte die Effektivität von CV‑Online als Hilfsmittel zur Mitarbeitersuche daher nicht beeinträchtigt sein. Drittens schließlich soll das Recht sui generis nicht vor dem Bestehen jeglichen Wettbewerbs, sondern vor kommerziellen Trittbrettfahrern schützen. CV‑Online kann sich daher nicht auf dieses Recht berufen, um sich der Existenz jeder anderen Suchmaschine für Stellenanzeigen zu widersetzen. All dies ist jedoch eine Frage der Tatsachenwürdigung, die das nationale Gericht vorzunehmen hat.

50.

Darüber hinaus wird dieses Gericht auch einen weiteren Gesichtspunkt, nämlich den Schutz des Wettbewerbs, zu berücksichtigen haben.

Den Schutz des Wettbewerbs betreffende Gesichtspunkte

51.

Ich weise darauf hin, dass die Richtlinie 96/9 nach ihrem Art. 13 u. a. die Rechtsvorschriften unberührt lässt, die den unlauteren Wettbewerb betreffen. Diese Bestimmung, die zudem eine lange Liste weiterer Rechtsbereiche enthält, die von dieser Richtlinie unberührt bleiben, mag nur als ein ritueller Vorbehalt erscheinen, wie er in zahlreichen Rechtsvorschriften der Union vorhanden ist. Im Fall der Richtlinie 96/9 und insbesondere des durch sie eingeführten Schutzrechts sui generis ist diese Erwähnung des unlauteren Wettbewerbs jedoch von erheblicher Bedeutung.

52.

Obwohl dieses Schutzrecht sui generis die Form eines Rechts des geistigen Eigentums annimmt, ist sein Ursprung in den Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu finden ( 42 ). Sein Ziel ist es, Hersteller von Datenbanken vor der charakteristischen unlauteren Wettbewerbspraxis des Trittbrettfahrens zu schützen. Meines Erachtens darf dieser Schutz aber nicht zu einem anderen wettbewerbswidrigen Verhalten, nämlich zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung, führen. Der Schutz von Datenbankherstellern durch ein Recht sui generis birgt jedoch die Gefahr, zu solchen Praktiken zu führen. Die Verfasser der Richtlinie 96/9 waren sich im Übrigen dieser Gefahr bewusst. Das Bestreben, diese Gefahr zu verhindern, wird daher ausdrücklich als Sinn und Zweck der in Art. 13 der Richtlinie 96/9 enthaltenen Regelung angeführt, nach der die Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts unberührt bleiben ( 43 ).

53.

Der Gerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Ausübung des ausschließlichen Rechts, das eine Datenbank schützt, zu einem missbräuchlichen Verhalten führen kann, wenn diese Weigerung Informationen betrifft, die für die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit unerlässlich sind, das Auftreten eines neuen Produkts verhindert, für das eine potenzielle Nachfrage besteht, nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt wird und geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschließen ( 44 ).

54.

Zwar betraf diese Rechtsprechung die Verweigerung einer Lizenz, während es im vorliegenden Fall um eine Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank ohne Zustimmung des Herstellers dieser Datenbank geht. Die Rechtssachen, in denen der Gerichtshof Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern, betrafen jedoch Datenbanken, die durch das Urheberrecht geschützt waren, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis verleiht, jede Form der Verwertung des geschützten Gegenstands zu erlauben oder zu verbieten. Im Fall eines solchen Rechts stellt jeder Eingriff in die ausschließlich dem Rechtsinhaber vorbehaltene Sphäre eine Verletzung dieses Rechts dar. Dagegen gewährt das in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehene Schutzrecht sui generis kein so weitgehendes Ausschließlichkeitsrecht wie das Urheberrecht. Diese Vorschrift sieht lediglich vor, dass der Hersteller einer Datenbank die Möglichkeit hat, die Entnahme oder Weiterverwendung des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit ist daher unter dem Gesichtspunkt des Verbots des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung zu beurteilen.

55.

Die Website „CV.lv“ wird als die wichtigste Website für Stellenanzeigen in Lettland dargestellt. Es ist daher denkbar, dass die Verwendung der darin enthaltenen Informationen für die Ausübung der Tätigkeit der Aggregation von Stellenanzeigen im Internet in diesem Mitgliedstaat unerlässlich ist ( 45 ). Die Verweigerung des Zugangs zu diesen Informationen würde daher das Entstehen solcher Dienste auf diesem Markt behindern. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass der Betrieb von Suchmaschinen wie der von Melons die Investition von CV‑Online in ihre Datenbank nicht ernstlich beeinträchtigt ( 46 ), würde dies die meines Erachtens einzige sachliche Rechtfertigung für die Weigerung entfallen lassen.

56.

Schließlich ist die in Rede stehende Weigerung offensichtlich geeignet, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt auszuschließen. Erstens übt CV‑Online ihr Recht, die Entnahme und die Weiterverwendung des Inhalts ihrer Datenbank zu untersagen, nämlich selektiv aus. Sie trägt selbst vor, dass sie gegen die Indexierung und Wiedergabe ihrer Website durch allgemeine Suchmaschinen wie Google nichts einzuwenden habe. Im Gegenteil erleichtert sie diese Indexierung, indem sie ihre Website mit Meta-Tags versieht, um diese Indexierung genauer zu machen und die Nutzer, die mit Hilfe dieser allgemeinen Suchmaschinen Stellenanzeigen suchen, für sich zu gewinnen. Dagegen wendet sich CV‑Online gegen dasselbe Verhalten von spezialisierten Suchmaschinen wie der von Melons, weil diese mit ihrer eigenen Tätigkeit in Wettbewerb treten können.

57.

Zweitens ist CV‑Online nicht nur auf dem Hauptmarkt der Stellenanzeigen im Internet tätig, sondern mit ihrer anderen Website „Visidarbi.lv“ – einem Aggregator von Stellenanzeigen aus verschiedenen Quellen einschließlich der Website „CV.lv“ ( 47 ) – auch auf dem abgeleiteten Markt der Aggregatoren solcher Anzeigen. Es ist daher möglich, dass CV‑Online ihr Recht, die Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts ihrer Website „CV.lv“ zu untersagen, in Wirklichkeit nicht ausübt, um die Investition in ihre Datenbank zu schützen, sondern mit dem Ziel, Melons vom abgeleiteten Markt der Aggregatoren von Stellenanzeigen zu verdrängen.

58.

Selbstverständlich finden die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien im Rahmen von Art. 102 AEUV Anwendung. Sofern das Verhalten von CV‑Online den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt, ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Allerdings verweist Art. 13 der Richtlinie 96/9 sowohl auf das Unionsrecht als auch auf das nationale Wettbewerbsrecht. Das vorlegende Gericht wird daher im Licht des lettischen Wettbewerbsrechts zu prüfen haben, ob das Verhalten von CV‑Online einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt. Sollte dies der Fall sein, müsste dieses Gericht meines Erachtens die wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen aus einem solchen Missbrauch ziehen. Diese Folgen können, sofern das nationale Gericht es für angemessen hält, so weit gehen, dass CV‑Online der Schutz durch das in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehene Recht sui generis versagt wird.

Beschränkung des Rechts des Herstellers einer Datenbank

59.

Wie bereits ausgeführt ( 48 ), sollte die Voraussetzung einer Beeinträchtigung der Investition des Herstellers einer Datenbank meines Erachtens Teil der Begrenzung des Rechts dieses Herstellers sein, die Entnahme und Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Gleiches gilt für die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, weil ein solcher Missbrauch unbestreitbar dem Ziel des durch die Richtlinie 96/9 geschaffenen Schutzrechts sui generis zuwiderlaufen würde. Ich schlage daher vor, Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass dem Hersteller einer Datenbank das Recht, die Entnahme oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen, nur unter der Voraussetzung zusteht, dass diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, d. h., dass sie die Möglichkeiten gefährden, diese Investition durch den normalen Betrieb der betreffenden Datenbank zu amortisieren. Außerdem darf eine solche Untersagung keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Datenbankherstellers auf dem betreffenden Markt oder auf einem abgeleiteten Markt darstellen. Wie gesagt, ist es Sache der zuständigen Gerichte, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Ergebnis

60.

Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija (Regionalgericht Riga, Abteilung für Zivilsachen, Lettland) wie folgt zu beantworten:

Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass

eine Suchmaschine, die die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts im Internet frei zugänglicher Datenbanken kopiert und indexiert und es ihren Nutzern sodann ermöglicht, Recherchen in diesen Datenbanken anhand für ihren Inhalt relevanter Kriterien durchzuführen, diesen Inhalt im Sinne dieser Bestimmung entnimmt und weiterverwendet;

dem Hersteller einer Datenbank das Recht, die Entnahme oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen, nur unter der Voraussetzung zusteht, dass diese Handlungen seine Investition in die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung dieses Inhalts beeinträchtigen, d. h. die Möglichkeiten gefährden, diese Investition durch den normalen Betrieb der betreffenden Datenbank zu amortisieren, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Die nationalen Gerichte haben darauf zu achten, dass die Ausübung des Rechts, die Entnahme oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank zu untersagen, nicht im Sinne von Art. 102 AEUV oder des nationalen Wettbewerbsrechts zu einem Missbrauch einer beherrschenden Stellung des Herstellers dieser Datenbank auf dem betreffenden Markt oder auf einem abgeleiteten Markt führt.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Vgl. u. a. Derclaye, E., The Legal Protection of Databases: A Comparative Analysis, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2008, S. 44 bis 47.

( 3 ) Vgl. Derclaye, E., a. a. O., S. 53 und 54.

( 4 ) Vgl. Derclaye, E., a. a. O., S. 53.

( 5 ) Siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.

( 6 ) Urteil vom 19. Dezember 2013, Innoweb (C‑202/12, im Folgenden: Urteil Innoweb, EU:C:2013:850).

( 7 ) ABl. 1996, L 77, S. 20.

( 8 ) Latvijas Vēstnesis, 2000, Nr. 148/150.

( 9 ) Latvijas Vēstnesis, 2004, Nr. 69.

( 10 ) Bing, Google, Yahoo und Yandex.

( 11 ) Siehe Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.

( 12 ) Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 29).

( 13 ) Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 33).

( 14 ) Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 30).

( 15 ) Indem der Schutz einer Datenbank vom Vorliegen einer wesentlichen Investition abhängig gemacht wird, unterscheidet sich das in Art. 7 der Richtlinie 96/9 geschaffene Recht sui generis von bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten, deren Hauptzweck ebenfalls darin besteht, eine Investition zu belohnen, die aber nicht von einer solchen Voraussetzung abhängig sind (wie z. B. das Recht der Hersteller von Tonträgern, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a. [C‑476/17, EU:C:2019:624], ergangen ist).

( 16 ) Vgl. Erwägungsgründe 39 bis 42 der Richtlinie 96/9.

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 69).

( 18 ) Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C‑338/02, EU:C:2004:696, Rn. 24).

( 19 ) Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C‑338/02, EU:C:2004:696, Rn. 27).

( 20 ) Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C‑338/02, EU:C:2004:696, Rn. 27).

( 21 ) Wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass Hyperlinks, darunter auch „Deep Links“, nicht das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) verletzen (Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C‑466/12, EU:C:2014:76), sehe ich nicht, warum diese Links eine Verletzung des Rechts auf Weiterverwendung des Inhalts einer im Internet zugänglichen Datenbank darstellen sollten, eine Weiterverwendung, die als „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung“ eines solchen Inhalts definiert wird.

( 22 ) Gemäß der in der mündlichen Verhandlung von CV‑Online beschriebenen und von Melons nicht bestrittenen Funktionsweise dieser Suchmaschine.

( 23 ) Insoweit lassen sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs einige Hinweise entnehmen. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass die Begriffe „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 weder auf die Fälle beschränkt werden können, in denen die Entnahme und die Weiterverwendung unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgt, noch einen direkten Zugang zu dieser Datenbank voraussetzen (Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C‑203/02, EU:C:2004:695, Rn. 52 und 53). Dies entspricht meines Erachtens dem Hauptargument von Melons, dass die Meta‑Tags, mit denen die Website von CV‑Online versehen sei, kein Bestandteil der Datenbank von CV‑Online seien. Es wäre aber noch zu prüfen, ob die in diesen Meta‑Tags enthaltenen Informationen den wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank darstellen.

( 24 ) Vgl. Urteil Innoweb, Rn. 9 bis 11 sowie 25 und 26.

( 25 ) Urteil Innoweb, Tenor.

( 26 ) Urteil Innoweb, Rn. 40 und 51.

( 27 ) Urteil Innoweb, Rn. 48.

( 28 ) Urteil Innoweb, Rn. 52 und 53.

( 29 ) Urteil Innoweb, Rn. 44 und 45.

( 30 ) Urteil Innoweb, Tenor.

( 31 ) Nach Auffassung mancher Autoren sogar zu weitgehend. Vgl. u. a. Husovec, M., „The End of (Meta) Search Engines in Europe?“, Chicago-Kent Journal of Intellectual Property, 2014, Nr. 1, S. 145 bis 172.

( 32 ) Und verwandelt eine Sammlung von Informationen in eine Datenbank, indem sie deren Bestandteile einzeln zugänglich macht, wie es Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 verlangt (vgl. Urteil vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C‑444/02, EU:C:2004:697, Rn. 31).

( 33 ) Urteil Innoweb, Rn. 41 bis 43 und 48.

( 34 ) Siehe Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge.

( 35 ) Vgl. Erwägungsgründe 7 bis 12, 40 und 41 dieser Richtlinie.

( 36 ) Vgl. 42. Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

( 37 ) Vgl. 47. Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

( 38 ) Es ist zwischen dem Schutzgegenstand des Rechts sui generis, nämlich dem Inhalt der Datenbank, und dem Ziel dieses Schutzes, nämlich der Investition, zu unterscheiden.

( 39 ) Vgl. u. a. Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C‑203/02, EU:C:2004:695, Nr. 1 Abs. 1 des Tenors).

( 40 ) Vgl. u. a. Derclaye, E., a. a. O., S. 94.

( 41 ) Die letztgenannte Funktion ist nicht Bestandteil der Datenbank, sondern stellt einen zusätzlichen Dienst dar. Sie gehört jedoch zum gewöhnlichen Betrieb der Datenbank durch CV‑Online. Dieser Betrieb wird insoweit durch die Existenz der Suchmaschine von Melons nicht berührt.

( 42 ) Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, KOM(92) 24 endg., Nrn. 5.3.6 bis 5.3.10, S. 35.

( 43 ) Nach dem 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 „darf der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nicht in einer Weise gewährt werden, durch die der Missbrauch einer beherrschenden Stellung erleichtert würde … Die Anwendung der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften bleibt daher von den Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt“.

( 44 ) Urteil vom 29. April 2004, IMS Health (C‑418/01, EU:C:2004:257, Rn. 35 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 45 ) Für die Nutzer erbringt eine solche Tätigkeit nämlich nur wenig Nutzen, wenn der wichtigste Marktteilnehmer in den aggregierten Ergebnissen fehlt.

( 46 ) Siehe Nrn. 48 und 49 der vorliegenden Schlussanträge.

( 47 ) Auch wenn der in der mündlichen Verhandlung zu dieser Website befragte Bevollmächtigte von CV‑Online angegeben hat, dass er nicht beauftragt sei, sich hierzu zu äußern, geht aus den Informationen auf der Website „Visidarbi.lv“ eindeutig hervor, dass es sich um einen Aggregator von Stellenanzeigen handelt, der CV‑Online gehört. Die Funktionsweise dieses Aggregators wird von seinem Hersteller unter folgender Adresse im Einzelnen dargestellt: https://arkbauer.com/portfolio/building-a-brand-new-visidarbi-lv-job-portal-and-aggregator/.

( 48 ) Siehe Nrn. 39 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge.