SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 10. November 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑578/19

X

gegen

Kuoni Travel Ltd,

Beteiligte:

ABTA Ltd

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom [Oberster Gerichtshof des Vereinigtes Königreichs])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreisen – Vertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher über eine Pauschalreise – Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anderer Dienstleistungsträger – Haftungsbefreiung – Ereignis, das der Reiseveranstalter oder der Dienstleistungsträger nicht vorhersehen oder abwenden konnte – Schaden aufgrund des Verhaltens eines Hotelangestellten, der nach dem Vertrag als Dienstleistungsträger handelt – Begriff ‚Dienstleistungsträger‘“

I. Einleitung

1.

„Beim Übergang von den rechtlichen Begriffen ‚Vertrag‘ und ‚Delikt‘ zur Haftung ex contractu und ex delicto, wechselt man – wie es der viktorianische Richter L. J. Bramwell einst ausgedrückt hat – von einfachen Worten zu Kunstbegriffen. … L. J. Bramwell schien dabei an den empirischen Ansatz des Common Law zu denken, das – ein Ergebnis einer Form von Rechtsbehelf – seine Wurzeln in diversen tatsächlichen Fallgestaltungen findet und dem die hoch rationalisierte Systematik der Rechtsverhältnisse gegenüberzustellen ist, die die Grundlage des römischen Schuldrechts bildet. [Im Common Law] gründet eine auf einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung gestützte Klage auf einer Reihe bestimmter Tatsachen – ‚der Sache‘ –, während es sich bei der [zivilrechtlichen] Klage ex contractu oder ex delicto um eine solche handelt, die durch ein formales System von Rechtsbeziehungen bestimmt ist. … Das englische Schuldrecht zeigt wenig Interesse an formalisierten Rechtsverhältnissen; Haftung ist schlicht eine Frage ‚einer tatsächlichen Situation, deren Gegebenheit eine Person berechtigt, gegenüber einer anderen Person vor Gericht eine Entschädigung zu erwirken‘. … Das Zivilrecht hingegen betrachtet Haftung (responsabilité) als Nichterfüllung einer bereits bestehenden bindenden Verpflichtung. Bei responsabilité geht es um Nichterfüllung des vinculum iuris. Tatsächlich ist die Situation viel komplexer … Der [zivilrechtliche] Begriff responsabilité contractuelle (vertragliche Haftung) impliziert [im englischen Schuldrecht] die Übernahme des Konzepts der deliktischen Haftung (aus unerlaubter Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist) (la responsabilité civile) in den Vertrag, was dazu geführt hat, dass der Begriff der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung in die Regelung der deliktischen Haftung integriert wurde“ ( 2 ).

2.

Dieser Auszug illustriert das Ausmaß der Unterschiede der Regelungen und der Praxis der verschiedenen Mitgliedstaaten im Bereich der Pauschalreise und ermöglicht ein besseres Verständnis. Um diese Unterschiede zu beseitigen, hat der Unionsgesetzgeber gemeinsame Regeln geschaffen, die nicht nur den Reiseveranstaltern in einem Mitgliedstaat erlauben, ihre Dienste in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, sondern auch den Verbrauchern der Union die Möglichkeit geben, in den Genuss vergleichbarer Bedingungen zu kommen, unabhängig davon in welchem Mitgliedstaat sie die Pauschalreise gekauft haben ( 3 ).

3.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314.

4.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen X, einer Reisenden mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, und der Kuoni Travel Ltd (im Folgenden: Kuoni), einer Reiseveranstalterin mit Sitz im Vereinigten Königreich, wegen Ersatz eines Schadens aufgrund mangelhafter Erfüllung eines zwischen X und Kuoni geschlossenen Vertrags über eine Pauschalreise.

5.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob für den Veranstalter von Pauschalreisen die Haftungsbefreiung nach Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 gelten kann, wenn die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags, den er mit einem Verbraucher geschlossen hat, auf Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers bei der Erfüllung dieses Vertrags zurückzuführen ist.

6.

Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher Gelegenheit, die Voraussetzungen für die Haftung eines Reiseveranstalters zu klären, wenn ein Angestellter eines Dienstleistungsträgers dieses Veranstalters eine Person, die bei diesem Veranstalter eine Pauschalreise gebucht hat, tätlich angreift und vergewaltigt.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

7.

Art. 2 Nr. 2 und 4 der Richtlinie 90/314 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

2.

Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.

4.

Verbraucher: die Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet (‚der Hauptkontrahent‘), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet (‚die übrigen Begünstigten‘), oder jede Person, der der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt (‚der Erwerber‘).“

8.

Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„In d[em Fall, dass der Verbraucher gemäß Absatz 5 vom Vertrag zurücktritt oder wenn der Veranstalter – gleich aus welchem Grund, ausgenommen Verschulden des Verbrauchers – die Reise vor dem vereinbarten Abreisetag storniert,] hat der Verbraucher gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung wegen Nichterfüllung des Vertrages, die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vom Veranstalter oder Vermittler geleistet wird, es sei denn,

ii)

die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d. h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung.“

9.

Art. 5 Abs. 1 bis 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, wobei das Recht des Veranstalters und/oder Vermittlers, gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen, unberührt bleibt.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen hinsichtlich der Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt, es sei denn, dass die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist, weil

die festgestellten Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrages dem Verbraucher zuzurechnen sind;

diese unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist;

diese Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 2 Ziffer ii) oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.

In Fällen des zweiten und dritten Gedankenstrichs von Unterabsatz 1 muss sich der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Verbraucher bei Schwierigkeiten Hilfe zu leisten.

Bei Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung gemäß den internationalen Übereinkommen über diese Leistungen beschränkt wird.

Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind und auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen beruhen, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung vertraglich eingeschränkt wird. Diese Einschränkung darf nicht unangemessen sein.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 4 darf von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht durch eine Vertragsklausel abgewichen werden.“

10.

Die Richtlinie 90/314 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2018 durch die Richtlinie (EU) 2015/2302 ( 4 ) aufgehoben. In Anbetracht des Zeitpunkts des Sachverhalts im Ausgangsverfahren ist jedoch die Richtlinie 90/314 auf den vorliegenden Fall anwendbar.

B.   Recht des Vereinigten Königreichs

1. Verordnung von 1992

11.

Mit der Package Travel, Package Holidays and Package Tours Regulations of 22 December 1992 (Verordnung von 1992 über Pauschalreisen vom 22. Dezember 1992) ( 5 ) (im Folgenden: Regulations von 1992) wurde die Richtlinie 90/314 im Vereinigten Königreich umgesetzt.

12.

Regulation 15(1), (2) und (5), der Regulations von 1992 sieht vor:

„(1)   Die andere Vertragspartei haftet dem Verbraucher für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag, unabhängig davon, ob diese Verpflichtungen von der betreffenden anderen Partei oder anderen Dienstleistungsträgern zu erfüllen sind, dies lässt jedoch einen der betreffenden anderen Partei gegen diese anderen Dienstleistungsträger möglicherweise zustehenden Rechtsbehelf oder Klageanspruch unberührt.

(2)   Die andere Vertragspartei haftet dem Verbraucher für Schäden, die diesem durch die Nichterfüllung des Vertrags oder durch die mangelhafte Erfüllung des Vertrags entstehen, es sei denn die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung ist weder auf das Verschulden der anderen Partei noch auf das eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen, weil:

(a)

die festgestellten Versäumnisse bei der Erfüllung des Vertrags dem Verbraucher zuzurechnen sind;

(b)

diese unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist; oder

(c)

diese Versäumnisse zurückzuführen sind auf:

(i)

ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf diese Ausnahmeregelung beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können; oder

(ii)

ein Ereignis, das die andere Vertragspartei oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.

(5)   Unbeschadet der obigen Abs. 3 und 4 kann die Haftung gemäß den vorstehenden Abs. 1 und 2 nicht durch eine Vertragsbedingung ausgeschlossen werden rat.“

2. Gesetz von 1982

13.

Nach Section 13 des Supply of Goods and Services Act of 13 July 1982 (Gesetz über Warenlieferungen und Dienstleistungen von 1982 vom 13. Juli 1982) ( 6 ) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1982) war Kuoni gehalten, die im Vertrag versprochenen Leistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis zu erbringen.

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

14.

Am 1. April 2010 schlossen X und ihr Ehemann mit Kuoni einen Vertrag, durch den sich Kuoni verpflichtete, eine Pauschalreise nach Sri Lanka zu organisieren, die Hin- und Rückflüge vom Vereinigten Königreich sowie einen All-inclusive-Aufenthalt von 15 Nächten in der Zeit vom 8. bis 23. Juli 2010 umfasste.

15.

Klausel 2.2 der Buchungsbedingungen bestimmt:

„Ihr Vertrag wird mit … Kuoni … geschlossen. Wir werden die Erbringung der verschiedenen Leistungen, die Teil des von Ihnen bei uns gebuchten Urlaubs sind, für Sie arrangieren.“

16.

Klausel 5.10(b) der Buchungsbedingungen lautet wie folgt:

„… wir übernehmen die Verantwortung, falls – wegen eines Verschuldens unsererseits oder seitens unserer Vertreter oder Dienstleistungsträger ein Teil Ihres vor Ihrer Abreise aus dem Vereinigten Königreich gebuchten Urlaubsarrangements nicht der Katalogbeschreibung oder einem angemessenen Standard entspricht oder falls Sie oder ein Mitglied Ihrer Gruppe infolge einer Aktivität, die Teil dieses Urlaubsarrangements ist, zu Tode kommt oder verletzt wird. Wir übernehmen keine Verantwortung, sofern und soweit Ihr Urlaubsarrangement betreffende Mängel oder Personenschäden an Leib oder Leben nicht durch Verschulden unsererseits oder seitens unserer Vertreter oder Dienstleistungsträgers verursacht sind; von Ihnen verursacht sind; … oder auf unvorhergesehene Umstände zurückzuführen sind, die wir oder unsere Vertreter oder Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten.“

17.

Am Morgen des 17. Juli 2010 war X in der Gartenanlage auf dem Weg zur Rezeption, als sie den Hotelangestellten N traf, den diensthabenden Elektriker, der die Uniform eines Hotelangestellten trug. N bot ihr an, ihr eine Abkürzung zur Rezeption zu zeigen, dann lockte N sie in den Technikraum, wo er sie vergewaltigte und tätlich angriff.

18.

X machte im Ausgangsverfahren gegenüber Kuoni Schadensersatzansprüche wegen der Vergewaltigung und der tätlichen Angriffe mit der Begründung geltend, es handele sich um die mangelhafte Erfüllung ihres Vertrags mit Kuoni und verstoße gegen die Regulations von 1992. Kuoni bestritt, dass es sich bei der Vergewaltigung und den tätlichen Angriffen des N um die Verletzung von Verpflichtungen von Kuoni gegenüber X aus dem Vertrag oder nach den Regulations von 1992 handele. Kuoni stützt dieses Vorbringen auf Klausel 5.10.(b) des Vertrags und auf Regulation 15(2)(c) (ii) der Regulations von 1992.

19.

Der High Court (Vereinigtes Königreich) wies die Schadensersatzklage der X mit der Begründung ab, dass die „Urlaubsleistungen“ in Klausel 5.10(b) des Vertrags nicht umfassten, dass ein Mitglied des Wartungspersonals einen Gast zur Rezeption führe. Des Weiteren stellte er im Wege eines obiter dictum fest, Kuoni hätte sich jedenfalls auf die Haftungsbefreiung gemäß Regulation 15(2)(c)(ii) der Regulations von 1992 berufen können.

20.

Die Berufung der X wurde vom Court of Appeal (England & Wales) (Berufungsgericht [England und Wales], Vereinigtes Königreich) ebenfalls zurückgewiesen. In der Mehrheitsentscheidung von Sir Terence Etherton und Lady Justice Asplin wurde festgestellt, dass es nicht unter Klausel 5.10(b) falle, wenn ein dem Hotelgast als solches bekanntes Mitglied des Wartungsteams des Hotels den Gast zur Rezeption des Hotels führe. Die Regulations von 1992 seien nicht darauf ausgelegt, die Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters wegen unerlaubter Handlungen des Angestellten eines Leistungsträgers zu ermöglichen, sofern dessen Verhalten nicht „Teil der Aufgaben ist, für welche er angestellt wurde“, und soweit der Dienstleistungsträger weder nach dem nationalen Recht im Heimatland des Verbrauchers noch nach dem für den Leistungsträger geltenden ausländischen Recht nach den Grundsätzen der Haftung für das Verhalten Dritter haften würde. Das Mehrheitsvotum stellte des Weiteren im Wege eines obiter dictum fest, dass Kuoni weder nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Klausel 5.10(b) noch nach Regulation 15 der Regulations von 1992 hafte, da N kein „Dienstleistungsträger“ im Sinne dieser Bestimmungen sei.

21.

Das vorlegende Gericht betont, dass Lord Justice Longmore in seinem abweichenden Votum ausgeführt habe, er habe Zweifel, ob das Hotel nach englischem Recht für eine Vergewaltigung, die ein uniformierter Hotelangestellter, der der Öffentlichkeit als zuverlässiger Mitarbeiter präsentiert worden sei, nicht haften müsse. Nach englischem Recht sei jemand, der eine vertragliche Haftung übernehme, für seine Vertragserfüllung verantwortlich, auch wenn diese durch einen Dritten erbracht werde. Er erläuterte, Zweck der Richtlinie 90/314 wie auch der Regulations von 1992 sei ja gerade, dem Urlauber, dessen Urlaub verdorben worden sei, eine rechtliche Handhabe gegen die andere Vertragspartei zu geben. Es sollte dem Reiseveranstalter überlassen bleiben, sich hinsichtlich der Folgen des verdorbenen Urlaubs mit seinen eigenen Vertragspartnern auseinanderzusetzen, die sich dann wiederum mit ihren eigenen Angestellten oder unabhängigen Auftragnehmern auseinandersetzen könnten Es sprächen keine Gründe dafür, dass sich der Begriff „Dienstleistungsträger“ bei Einsatz unabhängiger Auftragnehmer oder Angestellter auf das Hotel beschränke. Es stehe jedoch außer Zweifel, dass einige Angestellte als Dienstleistungsträger anzusehen seien.

22.

Im weiteren Rechtsmittelverfahren vor dem Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) war dieser der Meinung, dass er im Wesentlichen mit zwei Hauptfragen befasst worden sei. Nämlich erstens, ob die Vergewaltigung und der tätliche Angriff auf Frau X den Tatbestand der mangelhaften Erfüllung von Kuonis Verpflichtungen aus dem Vertrag darstellten, und zweitens, falls ja, ob eine etwaige Haftung Kuonis für das Verhalten von N durch Klausel 5.10(b) des Vertrags und/oder Regulation 15(2)(c) der Regulations von 1992 ausgeschlossen sei.

23.

Für die Entscheidung über die zweite Rechtsmittelfrage waren nach Auffassung des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Für die Zwecke des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bittet er den Gerichtshof, zu berücksichtigen, dass die Begleitung von X zur Rezeption durch ein Mitglied des Hotelpersonals eine Dienstleistung gewesen sei, die zu den „Reisedienstleistungen“ gehört habe, zu deren Erbringung sich Kuoni verpflichtet gehabt habe, und dass die begangene Vergewaltigung und Körperverletzung eine missbräuchliche Vertragserfüllung darstellen.

IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

24.

Unter diesen Umständen hat der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) mit Entscheidung vom 24. Juli 2019, die am 30. Juli 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, den ein Veranstalter oder Vermittler mit einem Verbraucher über eine Pauschalreise, die der Richtlinie 90/314 unterliegt, abgeschlossen hat, nicht oder nur mangelhaft erfüllt worden und ist diese Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung auf die Handlungen eines Angestellten eines Hotelunternehmens zurückzuführen, von dem Leistungen, auf die sich der Vertrag bezieht, erbracht werden:

a)

besteht dann Raum für die Anwendung der Einwendung gemäß Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 und, falls ja,

b)

nach welchen Kriterien ist vom nationalen Gericht zu beurteilen, ob diese Einwendung greift?

2.

Schließt ein Veranstalter oder Vermittler mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Pauschalreise, die der Richtlinie 90/314 unterliegt, und erbringt ein Hotelunternehmen Leistungen, auf die sich der Vertrag bezieht, ist dann ein Angestellter des Hotelunternehmens selbst als „Leistungsträger“ im Sinne der Einwendung gemäß Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie anzusehen?

25.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens ( 7 ) und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen vom 31. März 2020 hat der Gerichtshof allen Parteien und Verfahrensbeteiligten Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die schriftlichen Erklärungen zu den Fragen, die Gegenstand dieser prozessleitenden Maßnahme sind, wurden von allen Verfahrensbeteiligten und der Kommission fristgemäß eingereicht.

V. Würdigung

26.

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Haftungsbefreiung gemäß Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 in Bezug auf einen Pauschalreiseveranstalter Anwendung finden kann, wenn die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung des Vertrags, den dieser Veranstalter mit einem Verbraucher geschlossen hat, auf Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist, der diesen Vertrag erfüllt. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, nach welchen Kriterien der Befreiungsgrund im Sinne dieser Bestimmung Anwendung findet.

27.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Angestellte eines Erbringers von Pauschalreiseleistungen als Leistungsträger im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 anzusehen ist ( 8 ).

28.

Da die Antwort auf Frage 1 a von der Bedeutung des Begriffs „Dienstleistungsträger“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 90/314 abhängt, der Gegenstand der zweiten Frage ist, werde ich diese beiden Fragen zusammen behandeln.

29.

Zur Beantwortung dieser Fragen erscheint es mir sinnvoll, einleitend die Zielsetzung der Richtlinie 90/314 in Erinnerung zu rufen, bevor ich auf den Anwendungsbereich des durch sie geschaffenen Haftungssystems eingehe. In diesem Zusammenhang werde ich mich nach der Prüfung der Tragweite des Begriffs „Dienstleistungsträger" im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie der Frage widmen, ob der in deren Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative vorgesehene Befreiungsgrund Anwendung finden kann, wenn die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Pauschalreisevertrags auf Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungserbringers zurückzuführen ist, der diesen Vertrag erfüllt. Da ich dem Gerichtshof vorschlage, Frage 1 a zu verneinen, bin ich schließlich der Ansicht, dass Frage 1 b nach den Kriterien für die Anwendung des Befreiungsgrundes gemäß Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 nicht zu beantworten ist.

A.   Einleitende Bemerkungen zur Zielsetzung der Richtlinie 90/314

30.

Für ein besseres Verständnis des Rahmens, in den sich die mit der Richtlinie 90/314 eingeführte Regelung der Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen steht, erscheint es mir zweckmäßig, zu Beginn meiner Würdigung die Zielsetzung der Richtlinie darzulegen.

31.

Deshalb möchte ich vorab bemerken, dass diese Richtlinie Teil einer Reihe von unionsrechtlichen Rechtsakten zur Harmonisierung im Bereich des materiellen Privatrechts ist, die auf der Grundlage von Art. 100a EWG-Vertrag (nach Änderungen jetzt Art. 114 AEUV) erlassen wurden. In diesen rechtlichen Rahmen eingefügt berücksichtigt sie die Erfordernisse des Verbraucherschutzes ( 9 ) und bringt diese mit den Erfordernissen in Einklang, die insbesondere der Vollendung des Binnenmarkts ( 10 ) zugrunde liegen. Aus den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Richtlinie 90/314 geht hervor, dass die Festlegung gemeinsamer Regeln für Pauschalreisen zur Beseitigung von Hindernissen für die Dienstleistungsfreiheit und von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern beiträgt und dafür sorgt, dass „die Verbraucher in der Gemeinschaft … die Möglichkeit erhalten, in sämtlichen Mitgliedstaaten Pauschalreisen zu vergleichbaren Bedingungen zu buchen“ ( 11 ).

32.

Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Richtlinie 90/314 noch andere Ziele gewährleisten soll, nicht ausschließt, dass ihre Bestimmungen auch auf den Schutz der Verbraucher abzielen ( 12 ). Er hat daher in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass diese Richtlinie darauf gerichtet ist, ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten ( 13 ).

33.

Das ist also der Zusammenhang, in dem die durch diese Richtlinie geschaffene Haftungsregelung für Veranstalter von Pauschalreisen im Allgemeinen und die Gründe für eine Befreiung von dieser Haftung im Besonderen stehen.

B.   Zur Tragweite der Haftungsregelung für Veranstalter von Pauschalreisen nach Art. 5 der Richtlinie 90/314

1. Allgemeine Erwägungen

34.

Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass die durch die Richtlinie 90/314 eingeführte Haftungsregelung eine Regelung der vertraglichen Haftung ist, deren allgemeiner Grundsatz darin besteht, dass der Schuldner für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags haftet. In diesem Zusammenhang wird die Nichterfüllung einer Verpflichtung im weiten Sinne als jede Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung verstanden. Diese Definition der Nichterfüllung ist der Eckpfeiler der Regelung der vertraglichen Haftung, nach der eine Vertragspartei eine Klage gegen die andere Partei erheben kann, wenn diese nicht alle ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt ( 14 ).

35.

Ich möchte ferner darauf hinweisen, dass nach Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 90/314 ein Pauschalreisevertrag aus mehreren Komponenten besteht, nämlich Beförderung, Unterbringung und anderen touristischen Dienstleistungen, die zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden ( 15 ), die aber von mehreren Dienstleistungsträgern in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erbracht werden ( 16 ). Diese Komplexität des Pauschalreisevertrags ist meines Erachtens einer der Faktoren, die die Aufmerksamkeit erklären, die der Gesetzgeber der Union dem hohen Verbraucherschutzniveau in dieser Richtlinie und mithin der Festlegung einer Haftungsregelung für den Veranstalter (und/oder den Vermittler) in deren Art. 5 gewidmet hat. Dieser Artikel zielt nämlich darauf ab, die Durchsetzung der Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen durch die Verbraucher ( 17 ) zu erleichtern, indem er eine Reihe von Vorschriften über die Verpflichtung zum Ausgleich der Verbrauchern entstandenen Schäden vorsieht.

2. Zur Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen gegenüber dem Verbraucher im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314

36.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 haftet der Veranstalter (und/oder Vermittler), der Vertragspartei des Pauschalreisevertrags ist, gegenüber dem Verbraucher für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag, unabhängig davon, ob er selbst oder andere Dienstleistungsträger diese Verpflichtungen zu erfüllen haben, unbeschadet des Rechts des Veranstalters (und/oder Vermittlers), gegen andere Dienstleistungsträger Rückgriff zu nehmen ( 18 ).

37.

Meiner Meinung nach geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass der Veranstalter gegenüber dem Verbraucher für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung persönlich haftet, unabhängig davon, ob der Vertrag von „einem anderen Dienstleistungsträger“ erfüllt wird ( 19 ). Wie Generalanwalt Tizzano ausgeführt hat, „[wird i]nsbesondere im Hinblick auf die vertragliche Haftung … der Inhalt der Dreiecksbeziehung zwischen dem Veranstalter und/oder Vermittler, dem Verbraucher und dem Dienstleistungsträger in der Weise geregelt, dass grundsätzlich nur die Erstgenannten für die Schäden haften, die dem Verbraucher durch die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrages entstehen“ ( 20 ).

38.

In der Sache bedeutet dies, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, gegen den Veranstalter, der Vertragspartei ist, gerichtlich vorzugehen ( 21 ). Ferner ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 90/314, dass Vertragsklauseln, die den Veranstalter von der Haftung für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags durch andere Dienstleistungserbringer befreien, nichtig sind ( 22 ).

39.

Darüber scheint mir der Hinweis wichtig, dass im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, es dem Veranstalter zu gestatten, gegebenenfalls gegen „andere Dienstleistungserbringer“ vorzugehen, mit seinem Bestreben in Einklang steht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen, indem er vermeiden will, dass Letztere aufgrund ihrer Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pauschalreisevertrags davon abgehalten werden, eine Schadensersatzklage zu erheben oder mehrere gesonderte Klagen wegen Schäden erheben müssen, die ihnen aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstanden sind.

40.

Wie die Kommission in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs ausführt, besteht das Ziel der durch diese Richtlinie eingeführten Regelung der vertraglichen Haftung darin, die Haftung für alle Fälle der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags beim Veranstalter zu konzentrieren, so dass der Verbraucher zumindest einen mutmaßlichen Beklagten hat, von dem er Schadensersatz verlangen kann, wodurch sich ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten lässt. Die Haftung des Veranstalters nach der Richtlinie 90/314 stützt sich nämlich auf den Zusammenhang zwischen der Handlung oder Unterlassung, die dem dem Verbraucher entstandenen Verlust oder Schaden zugrunde liegt, einerseits und den Verpflichtungen aus dem Pauschalreisevertrag, wie sie in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie definiert sind, andererseits ( 23 ).

41.

Es stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob die Verpflichtungen aus dem Pauschalreisevertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 90/314 im Sinne von deren Art. 5 Abs. 1 ordnungsgemäß erfüllt worden sind ( 24 ).

42.

Insoweit ist zum einen zu bestimmen, welche vertraglichen Verpflichtungen sich aus dem Pauschalreisevertrag ergeben, und zum anderen, wie diese Verpflichtungen zu erfüllen sind. So spielt es nach den allgemeinen Regeln der vertraglichen Haftung keine Rolle, ob die für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortliche Person der Veranstalter oder ein anderer Dienstleistungsträger ist: der Veranstalter haftet gegenüber dem Verbraucher. Es handelt sich also um eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen gegenüber dem Verbraucher ( 25 ).

43.

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 u. a. „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit der Veranstalter …, der Vertragspartei ist, die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen … übernimmt“. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, wird der Umfang der Haftung des Veranstalters durch das auf den Pauschalreisevertrag anwendbare Recht bestimmt ( 26 ).

44.

Insoweit muss ich präzisieren, dass die vertragliche Haftung eines Schuldners im Prinzip keine absolute Geltung hat: Der Schuldner kann sich von der Haftung befreien, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So haftet der Veranstalter nach der durch die Richtlinie 90/314 geschaffenen Haftungsregelung gemäß Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags, wenn ihm diese nicht angelastet werden kann. Diese Haftung unterliegt auch den in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 90/314 festgelegten Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung ( 27 ). Diese Bestimmungen betreffen die Grenzen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Ersatz von Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags zulassen können ( 28 ). Darüber hinaus möchte ich auch darauf hinweisen, dass gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie „keine Vertragsklausel von den Absätzen 1 und 2 [dieses Artikels] abweichen darf“ ( 29 ).

45.

Wie ich soeben in den vorstehenden Ausführungen erläutert habe, ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 hinsichtlich der Haftung des Veranstalters von Pauschalreisen nicht nur klar und eindeutig formuliert, sondern wird seine wörtliche Auslegung auch durch die Systematik und die Zielsetzung der Richtlinie sowie durch den Zweck dieser Bestimmung untermauert ( 30 ).

46.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Veranstalter gegenüber dem Verbraucher haftbar sein muss und dass die Gründe für die Haftungsbefreiung in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314 grundsätzlich anwendbar sind ( 31 ).

47.

Im vorliegenden Fall scheint es hinsichtlich der Frage, ob die Verpflichtungen aus dem zwischen Kuoni und X geschlossenen Pauschalreisevertrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 ordnungsgemäß erfüllt wurden, sachdienlich, zu diesem Zeitpunkt der Würdigung daran zu erinnern, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof ersucht, bei seinen Erwägungen davon auszugehen, dass die Begleitung von X durch einen Angehörigen des Hotelpersonals zur Rezeption eine Dienstleistung gewesen sei, die zu den „Reiseleistungen“ gehört habe, zu deren Erbringung sich die Firma Kuoni verpflichtet gehabt habe, und dass die bei dieser Dienstleistung begangene Vergewaltigung und die begangenen tätlichen Angriffe eine mangelhafte Vertragserfüllung gewesen seien ( 32 ).

48.

Somit ist zu untersuchen, ob in Anbetracht der mit der Richtlinie 90/314 eingeführten Haftungsregelung ein Angestellter eines Dienstleistungsträgers im Rahmen eines Pauschalreisevertrags für die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative dieser Richtlinie als Leistungsträger angesehen werden kann.

49.

Zu diesem Zweck werde ich im Folgenden die Tragweite des Begriffs „Dienstleistungsträger“ im Sinne der Richtlinie 90/314 untersuchen.

3. Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Dienstleistungsträger“ im Sinne der Richtlinie 90/314

50.

Ich stelle vorab fest, dass X, Kuoni, ABTA und die Kommission der Ansicht sind, dass der Hotelangestellte selbst nicht als Dienstleistungsträger angesehen werden könne. X argumentiert jedoch, dass unter bestimmten besonderen Umständen der Angestellte, der die mangelhafte Dienstleistung erbringe, als Dienstleistungsträger angesehen werden könne, wenn eine andere Einstufung darauf hinausliefe, dem Verbraucher den durch Art. 5 der Richtlinie 90/314 gewährten Schutz zu entziehen.

51.

Der Begriff „Dienstleistungsträger“ ist in der Richtlinie 90/314 nicht definiert, und diese enthält keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, um die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs zu bestimmen.

52.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss ( 33 ).

53.

Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass im Gegensatz zu einem Dienstleistungsträger, der Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, ein Angestellter eines Dienstleistungsträgers im Pauschalreisevertrag vorgesehene Dienstleistungen im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses zu seinem Arbeitgeber erbringt, das zu einem Dienstleistungsträger, wie z. B. einem Hotel, Restaurant, Ausflugsführer oder Sportlehrer, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, nicht besteht.

54.

Meiner Meinung nach bezieht sich das dem Begriff „Dienstleistungsträger“ entsprechende Wort in den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 5 der Richtlinie 90/314 auf eine natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt ( 34 ).

55.

Sodann halte ich es für nützlich, darauf hinzuweisen, dass nur Art. 5 der Richtlinie 90/314 den Begriff „Dienstleistungsträger“ verwendet ( 35 ). Daher wird dieser Begriff nur im Zusammenhang mit der Haftung von Veranstaltern (und/oder Vermittlern) für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Verpflichtungen aus dem mit Verbrauchern geschlossenen Pauschalreisevertrag verwendet. Wie aus der Definition des Begriffs „Pauschalreise“ in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie hervorgeht, betreffen diese Verpflichtungen die im Pauschalreisevertrag vorgesehenen Leistungen, d. h. Beförderung, Unterbringung oder andere touristische Dienstleistungen (Ausflüge, Kurse, Verpflegung usw.). Keine Bestimmung dieser Richtlinie nimmt jedoch auf die Beschäftigten der Dienstleistungsträger Bezug. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass der Unionsgesetzgeber zwar beabsichtigte, dem Veranstalter die Möglichkeit zu geben, gegen einen Dienstleistungsträger zu klagen, für ihn jedoch keine entsprechende Möglichkeit besteht, gegen Beschäftigte der Dienstleistungserbringer vorzugehen.

56.

Ich bin daher der Meinung, dass es nach der Richtlinie 90/314 nicht möglich ist, einen Angestellten eines Dienstleistungsträgers seinerseits als den „Dienstleistungsträger“ zu betrachten.

57.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage, ob ein Angestellter eines Dienstleistungsträgers selbst als Dienstleistungsträger angesehen werden kann, sondern darum, ob nach dem durch Art. 5 der Richtlinie 90/314 geschaffenen Haftungssystem die Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers, der den Vertrag erfüllt, denjenigen dieses Dienstleistungsträgers gleichgestellt werden können.

58.

Unter diesem Blickwinkel schlage ich vor, die Anwendbarkeit des Befreiungsgrundes in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 zu prüfen.

C.   Zur Anwendbarkeit des Befreiungsgrundes nach Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314, wenn die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Pauschalreisevertrags auf Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers zurückzuführen ist, der diesen Vertrag erfüllt

1. Allgemeine Erwägungen

59.

Mir scheint der Hinweis wichtig, dass jeder Dienstleistungsträger seine vertraglichen Verpflichtungen mit Hilfe seiner eigenen Organisationsstruktur (Aufgabenteilung zwischen Angestellten, Praktikanten etc.) erfüllt. Diese Struktur kann von einem Dienstleistungsträger zum anderen, wie z. B. bei einem Fünf-Sterne-Hotel und einem kleinen familiengeführten Hotel, sehr unterschiedlich sein. Um die Haftung des Veranstalters oder seines Dienstleistungsträgers festzustellen, ist es daher nicht notwendig zu wissen, wer konkret die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

60.

Somit stellt sich für die Feststellung, ob der Befreiungsgrund nach Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, folgende Frage: Unter welchen Umständen können die Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers, einschließlich vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, im Hinblick auf die durch die Richtlinie 90/314 eingeführte Haftungsregelung seinem Arbeitgeber/Dienstleistungsträger zugerechnet werden?

61.

Ich werde diese Frage im Folgenden beantworten.

2. Zu den Umständen, unter denen die Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers im Hinblick auf das durch die Richtlinie 90/314 geschaffene Haftungssystem seinem Arbeitgeber/Dienstleistungsträger zugerechnet werden können

62.

Ich möchte vorab darauf hinweisen, dass die Haftung des Veranstalters im Sinne der Richtlinie 90/314 nur im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen kann. Wie ich bereits ausgeführt habe, beruht diese Haftung zum einen auf dem Zusammenhang zwischen den Handlungen oder Unterlassungen, die den dem Verbraucher entstandenen Verlust oder Schaden verursachen, und zum anderen auf den Verpflichtungen aus dem Pauschalreisevertrag ( 36 ). Daher sind die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags, die sich aus von einem Angestellten bei Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen begangenen Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem dem Verbraucher entstandenen Schaden ergibt, dem Veranstalter und dem Arbeitgeber/Dienstleistungsträger zuzurechnen. Wäre dies nicht der Fall, könnte sich der Veranstalter der Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Reisevertrags sehr leicht entziehen, indem er die Vertragserfüllung an einen Dienstleistungsträger delegiert, dessen Angestellte die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen tatsächlich erfüllen.

63.

Sodann stelle ich fest, dass der Veranstalter nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 die Haftung zu übernehmen hat zum einen für die Handlungen und Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers bei der Erfüllung der im Vertrag, wie er in Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie definiert ist, aufgeführten vertraglichen Verpflichtungen, und zum anderen für Handlungen und Unterlassungen dieses Angestellten bei der Erfüllung von Verpflichtungen, die als Nebenleistungen zu den in Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen angesehen werden ( 37 ).

64.

Konkret ist nach der Definition von „Pauschalreise“ in Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 90/314 die Unterbringung einer der drei Bestandteile, der vom Veranstalter verkauft oder zum Verkauf angeboten werden kann. Diese normalerweise von einem Hotel erbrachte Leistung wird über dessen Mitarbeiter gewährleistet, die in Erfüllung ihres Arbeitsvertrags ihrerseits die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hotel erfüllen. Diese Verpflichtungen können u. a. Gepäckträgerdienste, Verpflegung, Beförderungsdienste, Hausmeisterdienste, Tisch- und Zimmerservice, Fahrradverleih, Reinigungs- oder Unterhaltsdienste umfassen. Bei diesen Diensten handelt es sich um Nebendienstleistungen zur vom Hotel im Rahmen des Pauschalreisevertrags erbrachten Unterbringung.

65.

In diesem Zusammenhang ist es für mich klar, dass bei einem Hotelangestellten grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er die Verpflichtungen aus einem Pauschalreisevertrag erfüllt, wenn er im Dienst ist, die Uniform des Hotelpersonals trägt und damit den Gästen/Verbrauchern als Vertrauensperson erscheint, unabhängig davon, ob die Verpflichtungen in den Räumlichkeiten des Hotels oder außerhalb seiner Einrichtungen erfüllt werden, sofern es sich dabei um Verpflichtungen aus dem Pauschalreisevertrag oder um Verpflichtungen handelt, die als Nebenleistungen zu den vom Veranstalter im Rahmen dieses Vertrags verkauften oder zum Verkauf angebotenen Dienstleistungen gelten ( 38 ).

66.

Handelt es sich bei der Beförderung des Gepäcks, der Instandhaltung der Einrichtungen oder der Begleitung der Gäste zur Rezeption entweder um Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung oder um unmittelbar im Vertrag vorgesehene Leistungen, hat der Veranstalter die Haftung zu übernehmen, wenn der Hotelgepäckträger Gepäck beschädigt oder verliert, den Gast bei der Erfüllung der Pflicht, einen Gast auf sein Zimmer oder zur Rezeption zu begleiten, tätlich angreift, einen Gast durch Verschütten von Suppe verbrennt oder den Gast bei der Bedienung am Tisch tätlich angreift.

67.

In all diesen Fällen ist davon auszugehen, dass eine mangelhafte Vertragserfüllung vorliegt und dass dementsprechend die Handlungen des Hotelangestellten nach der für den Veranstalter der Pauschalreise gemäß Art. 5 der Richtlinie 90/314 geltenden Haftungsregelung dem Dienstleistungserbringer zuzurechnen sind.

68.

Dagegen kann der Veranstalter dem Verbraucher gegenüber nicht für Schäden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie haftbar gemacht werden, wenn ein Hotelangestellter einen Hotelgast außerhalb seiner Arbeitszeit oder an einem Tag, an dem sich dieser Angestellte im Urlaub befindet, tätlich angreift. In diesem Fall handelt es sich also nicht um Schäden, die bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Dienstleistungserbringer verursacht wurden.

69.

Folglich hat der Veranstalter nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/314 die Haftung zu übernehmen zum einen für die Handlungen und Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungserbringers bei der Erfüllung der im Vertrag, wie er in Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie definiert ist, aufgeführten vertraglichen Verpflichtungen, und zum anderen für die Handlungen und Unterlassungen dieses Angestellten bei der Erfüllung von Verpflichtungen, die als Nebenleistungen zu den in Art. 2 Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen angesehen werden.

70.

Nachdem solchermaßen die Umstände geklärt sind, unter denen die Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers in Anbetracht der durch die Richtlinie 90/314 geschaffenen Haftungsregelung seinem Arbeitgeber/Dienstleistungsträger zugerechnet werden können, bleibt eine letzte Frage zu prüfen: Wie unterscheidet sich „höhere Gewalt“ von einem „Ereignis … das der Veranstalter … bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte“?

3. Zur Unterscheidung von „höhere[r] Gewalt“ von einem „Ereignis … das der Veranstalter … bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte“

71.

Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314 haftet der Veranstalter (und/oder Vermittler) für Schäden, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen, es sei denn die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung ist weder auf ein Verschulden des Veranstalters noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers zurückzuführen, weil einer der in dieser Bestimmung genannten Haftungsbefreiungsgründe auf ihn anwendbar ist. Der in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Richtlinie genannte Haftungsbefreiungsgrund betrifft Situationen, in denen die bei der Vertragserfüllung festgestellten Versäumnisse auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter oder Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte ( 39 ).

72.

X macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die beiden in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/314 genannten Fälle zusammen zu lesen seien.

73.

Ich teile diese Ansicht nicht.

74.

Erstens nämlich ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314 und der Verwendung der disjunktiven Konjunktion „oder“ ganz klar, dass der Unionsgesetzgeber zwischen höherer Gewalt auf der einen und einem Ereignis, das der Veranstalter oder Leistungsträger bei aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte, auf der anderen Seite unterscheiden wollte.

75.

Zweitens wird „höhere Gewalt“ (Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich erste Alternative) in Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 2 Ziff. ii) der Richtlinie 90/314 definiert als „ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf diese Ausnahmeregelung beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können“ ( 40 ). Diese Definition enthält drei Bedingungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit der Veranstalter von seiner Haftung befreit wird.

76.

Bei dem in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative dieser Richtlinie genannten Ereignis ist dies hingegen nicht der Fall. Der Unionsgesetzgeber verwendet hier nämlich die disjunktive Konjunktion „oder“, was bedeutet, dass der Veranstalter von der Haftung befreit werden kann, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass weder er noch sein Dienstleistungsträger das Ereignis vorhersehen oder (nicht kumulativ, sondern alternativ) abwenden konnte, indem sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Ereignisses ergriffen haben. Mit anderen Worten, der Veranstalter kann sich von der Haftung nur befreien, wenn sich herausstellt, dass dieses Ereignis für ihn oder den Dienstleistungsträger entweder nicht vorhersehbar oder unabwendbar war.

77.

Es ist somit ersichtlich, dass sich die beiden in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/314 genannten Fälle unterscheiden und dass hier keine höhere Gewalt vorliegt.

4. Zu dem in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 genannten Ereignis

78.

Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 bezieht sich auf Sachverhalte oder Mängel bei der Vertragserfüllung, die auf „ein Ereignis [zurückzuführen sind] das der Veranstalter … bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte“.

79.

Im vorliegenden Fall halte ich die Vergewaltigung und die Tätlichkeiten, die von N, einem Hotelmitarbeiter, an X, einem Hotelgast, im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung dieses Mitarbeiters, diesen Gast zur Rezeption zu begleiten, begangen wurden, nicht für ein „Ereignis“ im Sinne dieser Bestimmung.

80.

Der Begriff „Ereignis“ in dieser Bestimmung kann nämlich nicht Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich vorsätzlich begangener rechtswidriger Handlungen, eines Mitarbeiters des Dienstleistungsträgers bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Pauschalreisevertrag umfassen. Damit diese Handlungen oder Unterlassungen als ein „Ereignis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 angesehen werden können, müsste es sich entweder um ein außerhalb der Organisationsstruktur des Leistungsträgers liegendes Ereignis oder um ein objektives Element handeln. Dieser Begriff „Ereignis“ kann keinesfalls vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen einschließen, die selbst die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen darstellen. Es wäre sogar unlogisch, prüfen zu wollen, ob vorsätzliches Handeln eines Dienstleistungserbringers, auch wenn es durch einen Mitarbeiter vorgenommen wird, vorhersehbar oder abwendbar ist.

81.

Auch wenn – wie ich bereits in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe – ein Mitarbeiter eines Dienstleistungsträgers nicht als im Sinne der Richtlinie 90/314 der Dienstleistungsträger selbst angesehen werden kann, sind daher die Handlungen dieses Mitarbeiters seinem Arbeitgeber/Leistungsträger und dem Reiseveranstalter zuzurechnen, sofern sie im Rahmen der Erfüllung von Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag erfolgen. Unter diesen Umständen fallen diese Handlungen nicht unter den Begriff des „Ereignisses“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweiter Teil der Richtlinie 90/314. Mit anderen Worten, das Verschulden eines Mitarbeiters eines Leistungsträgers, das zur Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags führt, ist einem Verschulden des Leistungsträgers gleichzustellen. Folglich ist nicht auf den in dieser Vorschrift genannten Befreiungsgrund zurückzugreifen.

82.

Unter diesen Umständen sind die Vergewaltigung und die Übergriffe, die N an X begangen hat, als eine Handlung anzusehen, die dem Hotel zuzurechnen ist, so dass sich Kuoni nicht von seiner Haftung als Veranstalter der Pauschalreise befreien kann.

83.

Allein diese Auslegung kann ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten und verhindern, dass dieses Schutzniveau bei schwerwiegendem Fehlverhalten von Mitarbeitern von Dienstleistungsträgern erheblich gesenkt wird. Würde man eine andere Auslegung akzeptieren, könnte ein solches schwerwiegendes Fehlverhalten dann als „unvorhersehbares oder nicht abwendbares“ Ereignis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 angesehen werden.

84.

In Anbetracht der Antwort, die ich auf Frage 1 a vorschlage, erübrigt sich die Beantwortung der Frage nach den Kriterien für die Beurteilung, ob das in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 genannte Ereignis unvorhersehbar oder unabwendbar ist.

VI. Ergebnis

85.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) wie folgt zu antworten:

1.

Im Rahmen eines Pauschalreisevertrags kann für die Anwendung von Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ein Angestellter eines Dienstleistungsträgers nicht seinerseits als Dienstleistungsträger angesehen werden.

2.

Der Veranstalter hat die Haftung zu übernehmen für Handlungen und Unterlassungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers bei der Erfüllung der im Vertrag, wie er in Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie definiert ist, aufgeführten vertraglichen Verpflichtungen, sowie für Handlungen und Unterlassungen dieses Angestellten bei der Erfüllung von Verpflichtungen, die als Nebenpflichten der Dienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. b dieser Richtlinie angesehen werden. Dementsprechend kann der Haftungsbefreiungsgrund in Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich zweite Alternative der Richtlinie 90/314 auf einen Veranstalter von Pauschalreisen keine Anwendung finden, wenn die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung des Vertrags, den dieser Veranstalter mit einem Verbraucher geschlossen hat, das Ergebnis von Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers bei der Erfüllung dieses Vertrags ist.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Samuel, G., und Rinkes, J. G. J., „The English law of obligations“, Gemeinsames Privatrecht in der Europäischen Gemeinschaft, Müller-Graff, P.‑C. (Hrsg.), Nomos, Baden-Baden, 1999, S. 163 bis 381, insbesondere S. 206 und 207. Vgl. auch Samuel, G., und Rinkes, J. G. J., The English law of obligations in comparative context, Nijmegen, Ars Aequi Libri, 1991, S. 4 bis 21.

( 3 ) Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S. 59).

( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).

( 5 ) SI 1992/3288.

( 6 ) UK Public General Acts 1982 c. 29.

( 7 ) Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) die ABTA Ltd (Association of British Travel Agents) als Streithelferin im Rechtsmittelverfahren zugelassen hat.

( 8 ) Meines Erachtens ist es wichtig, darzulegen, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht diese zweite Frage stellt, die offenbar auf die Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte abweichende Meinung von Lord Justice Longmore zurückgeht. Teilen dieser im Vorabentscheidungsersuchen wiedergegebenen Meinung ist zu entnehmen, dass nach Ansicht ihres Urhebers Hilfeleistungen für die Hotelgäste eine Leistung des Hotels sind, die das Hotel mittels seiner Angestellten erbringt. Daher weist Lord Justice Longmore darauf hin, dass die Frage, ob auch N diese Leistung erbrachte, von entscheidender Bedeutung sei, soweit es um die Befreiungsgründe gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 90/314 gehe. Sollte das Hotel – und nur das Hotel – der Erbringer gewesen sein, wäre Kuoni sehr wahrscheinlich von seiner Haftung befreit, weil die mangelhafte Erfüllung weder ihr noch auf dem Hotel zuzurechnen, sondern auf ein Ereignis zurückzuführen wäre, das trotz aller gebotenen Sorgfalt weder Kuoni noch das Hotel vorhersehen noch abwenden konnten. Das Hotel hatte es nämlich nicht versäumt, die Empfehlungsschreiben für N zu prüfen, und weder dessen beruflicher Werdegang noch sonstige Gründe gaben Grund zu der Annahme, dass N einen Gast vergewaltigen werde. War hingegen N anstelle des Hotels oder ebenso wie dieses der Dienstleistungsträger, der die Hilfeleistung erbrachte, so war seine eigene kriminelle Handlung für ihn (als Dienstleistungsträger) vorhersehbar bzw. abwendbar.

( 9 ) Vgl. Art. 100a Abs. 3 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 114 Abs. 3 AEUV).

( 10 ) Vgl. in dieser Hinsicht Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Leitner (C‑168/00, EU:C:2001:476, Nrn. 2 und 3).

( 11 ) Siehe dritter Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314.

( 12 ) Vgl. Urteil vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C‑178/94, C‑179/94 und C‑188/94 bis C‑190/94, EU:C:1996:375, Rn. 39). Vgl. auch vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314.

( 13 ) Vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C‑178/94, C‑179/94 und C‑188/94 bis C‑190/94, EU:C:1996:375, Rn. 39), vom 12. März 2002, Leitner (C‑168/00, EU:C:2002:163, Rn. 22), vom 16. Februar 2012, Blödel-Pawlik (C‑134/11, EU:C:2012:98, Rn. 24), sowie Beschluss vom 16. Januar 2014, Baradics u. a. (C‑430/13, EU:C:2014:32, Rn. 36).

( 14 ) Vgl. Machnikowski, P., und Szpunar, M., „Chapter 8: Remedies. General Provisions“, Contract II. General Provisions, Delivery of Goods, Package Travel and Payment Services, Research Group on the Existing EC Private Law (Acquis Group), Sellier, München, 2009, S. 401 bis 404, insbesondere S. 403, Art. 8:101, 5.

( 15 ) Diese Definition von „Pauschalreise“ präzisiert den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Erfüllung und die Nichterfüllung des Pauschalreisevertrags. Vgl. Machnikowski, P., „Chapter 7: Performance of obligations. Specific Provisions – Part E: Package Travel Contracts“, Contract II. General Provisions, Delivery of Goods, Package Travel and Payment Services, a. a. O., S. 380 bis 398, insbesondere S. 384, Art. 7:E‑02, 6.

( 16 ) Art. 1 der Richtlinie 90/314 bezieht sich auf „Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der [Union] verkauft oder zum Verkauf angeboten werden“. Der Begriff „Veranstalter“ wird in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 90/314 definiert als „die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet“. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass, da das englische Schuldrecht zwischen dem Verkauf von Waren (sale of goods) und der Erbringung von Dienstleistungen (supply of services) klar unterscheidet, die Unterscheidung zwischen Verschulden (fault) und verschuldensunabhängiger Haftung (strict liability) weitgehend durch die Unterscheidung zwischen Dienstleistungsverträgen (Section 13 des Gesetzes von 1982) und Verträgen über die Lieferung von Waren (Section 14 des Gesetzes von 1982) bestimmt wird. Vgl. hierzu Samuel, G., und Rinkes, J. G. J., „The English law of obligations“, a. a. O., S. 209, sowie Montanier, J.‑C., und Samuel, G., Le contrat en droit anglais, PUG, 1999, S. 92. Wie ich jedoch bereits in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge erwähnt habe, waren es genau diese Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen und Praktiken im Bereich der Pauschalreisen, auf die sich der Gesetzgeber in der Richtlinie 90/314 berief und die der Grund dafür waren, ein „Minimum an gemeinsamen Regeln“ für alle Mitgliedstaaten festzulegen. Vgl. zweiter Erwägungsgrund dieser Richtlinie.

( 17 ) Zum Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 90/314 vgl. deren Art. 2 Nr. 4.

( 18 ) Vgl. auch 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314.

( 19 ) Im 18. Erwägungsgrund heißt es u. a., dass der Veranstalter, der Vertragspartei ist, gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen hat.

( 20 ) Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Leitner (C‑168/00, EU:C:2001:476, Nr. 4). Hervorhebung nur hier.

( 21 ) Indem die Richtlinie 90/314 nämlich die dem Verbraucher zum Kauf angebotenen Leistungen als ein Ganzes behandelt, erleichtert die Einstufung als „Verkauf von Reiseleistungen“ in deren Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 das Vorgehen des Verbrauchers in einer Situation, in der er mit der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags konfrontiert ist, dadurch, dass ihm „ein einziger nationaler Ansprechpartner … zur Verfügung steht, unabhängig davon, welche Leistungen nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden“. Vgl. in diesem Sinne Poillot, E., „La vente de services en droit communautaire (directive 90/314/CEE sur les voyages, vacances et circuits à forfait)“, Uniform Terminology for European Contract Law, Nomos, 2005, S. 359 bis 382, insbesondere S. 381. Vgl. auch Machnikowski, P., „Chapter 7. Performance of obligations. Specific Provisions – Part E: Package Travel Contracts“, a. a. O., S. 380 bis 398, insbesondere S. 383, Art. 7:E‑02, 3.

( 22 ) Vgl. auch Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.

( 23 ) Vgl. auch Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.

( 24 ) Nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 90/314, ist ein „Vertrag“ im Sinne dieser Richtlinie die Vereinbarung, die den Verbraucher an den Veranstalter und/oder Vermittler bindet.

( 25 ) Daher kann die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen dazu führen, dass der Veranstalter haftbar gemacht wird. Vgl. insoweit Machnikowski, P., a. a. O., insbesondere S. 402, Art. 8:101, 3. Vgl. auch Kleinschmidt, J., „Art. 8:101: Remedies Available“, Commentaries on European Contract Laws, Nils, J., und Zimmermann, R. (Hrsg.), Oxford, S. 1108.

( 26 ) Hervorhebung nur hier. Es ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 90/314 keine Bestimmungen zum anwendbaren Recht enthält. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) (ABl. 2008, L 177, S. 6). gewährleistet jedoch grundsätzlich die Anwendung des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

( 27 ) Die Rechtslehre betrachtet Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 90/314 als zwingendes Recht. Vgl. Machnikowski, P., a. a. O., insbesondere S. 465, Art. 8:E‑01, 2.

( 28 ) Vgl. auch 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314.

( 29 ) Vgl. Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge.

( 30 ) Vgl. Nr. 36 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge.

( 31 ) Ich muss betonen, dass ein Mitgliedstaat im Prinzip ein höheres Schutzniveau vorsehen kann. Die Mitgliedstaaten konnten daher bei der Umsetzung der Richtlinie 90/314 strengere Befreiungsgründe als die nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorsehen.

( 32 ) Siehe Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge. Aus dem rechtlichen Rahmen des Vorlagebeschlusses geht hervor, dass nach Section 13 des Gesetzes von 1982 der Dienstleistungsträger verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis zu erbringen.

( 33 ) Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco (C‑253/19, EU:C:2020:585, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 34 ) Der in der französischen Sprachfassung verwendete Begriff „prestataire de services“ scheint nämlich auch in anderen Sprachfassungen in diesem Sinne verwendet zu werden, u. a. in der spanischen („prestador de servicios“), der deutschen („Dienstleistungsträger“), der englischen („supplier of services“), der italienischen („prestatore di servizi“), der polnischen („usługodawca“), der portugiesischen („prestador de serviços“) und der rumänischen („furnizor de servicii“) Sprachfassung.

( 35 ) Vgl. auch 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 90/314.

( 36 ) Vgl. auch Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

( 37 ) Diese Nebenpflichten zu den Beherbergungs- oder Beförderungsdienstleistungen ergeben sich nämlich aus der Natur der Dienstleistungen als solcher.

( 38 ) Dies wäre u. a. der Fall bei einem von den Fahrern/Hotelangestellten durchgeführten Transfer vom Hotel zum Flughafen.

( 39 ) Auch wenn es in der Richtlinie 90/314 nicht ausdrücklich erwähnt ist, müssen der Veranstalter oder der Dienstleistungsträger das Vorliegen der geltend gemachten Befreiungsgründe selbstverständlich nachweisen. Vgl. hierzu Rüfner, T., „Article 8:108: Excuse Due to an Impediment“, Commentaries on European Contract Laws, Nils, J., und Zimmermann, R. (Hrsg.), Oxford, S. 1164 bis 1177, insbesondere S. 1174.

( 40 ) Hervorhebung nur hier.