SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 3. September 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑445/19

Viasat Broadcasting UK Ltd

gegen

TV2/Danmark A/S,

Königreich Dänemark

(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Landgericht der Region Ost, Dänemark])

„Vorabentscheidungsersuchen – Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften – Art. 106 Abs. 2 AEUV – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe – Rechtsfolgen – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Fehlende Notifizierung – Verpflichtung zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen – Wettbewerbsvorteil durch rechtswidrige Durchführung einer Beihilfe – Bei der Zinsberechnung zu berücksichtigende Beträge“

I. Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft erneut die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Dänemark durch staatliche Zuschüsse, die bereits Gegenstand mehrerer Entscheidungen der Unionsgerichte war. Nach diesen Entscheidungen steht rechtskräftig fest, dass die staatlichen Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von TV2/Danmark A/S (im Folgenden: TV 2) mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. ( 2 )

2.

Allerdings wurden sie vor ihrer Durchführung nicht bei der Kommission angemeldet. Im Ausgangsverfahren geht es nun um die Frage, ob deshalb der Empfänger dieser formal rechtswidrigen Beihilfe für den Zeitraum bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission Zinsen an Dänemark zahlen muss. Die Kommission hat dafür den Begriff der Rechtswidrigkeitszinsen entwickelt. ( 3 )

3.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen ist im Grundsatz auch für Konstellationen anerkannt, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, weil sie mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. ( 4 ) Dem halten im vorliegenden Verfahren allerdings TV 2 und Dänemark, unterstützt durch die Niederlande und Österreich, entgegen, dass die betreffende Beihilfe eine Ausgleichszahlung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstelle, was sich auch auf die Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen auswirken müsse.

II. Rechtlicher Rahmen

4.

Die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV ( 5 ) (im Folgenden: Verordnung 2015/1589) enthält in Art. 16 ( 6 ) Regelungen zur Rückforderung von Beihilfen. Sein Abs. 2 lautet wie folgt:

„Die aufgrund eines Rückforderungsbeschlusses zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.“

III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

5.

Die Finanzierung der dänischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaft TV 2 durch staatliche Mittel in den Jahren 1995 bis 2002 war Gegenstand mehrerer Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

6.

Im fraglichen Zeitraum erhielt TV 2 neben Rundfunkgebühren Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeplätzen im Fernsehen. Diese Einnahmen wurden zeitweise von der selbständigen staatseigenen Gesellschaft TV 2 Reklame A/S generiert und die Gewinne zum Teil über einen Fonds an TV 2 weitergeleitet, zum Teil direkt an TV 2 gezahlt.

7.

Die Rundfunkanstalt TV 2 setzt sich aus neun selbständigen Unternehmen zusammen: acht Regionalsender und ein landesweit tätiges Unternehmen. TV 2 war im fraglichen Zeitraum gesetzlich dazu verpflichtet, nationale und regionale Fernsehprogramme zu produzieren und über den landesweiten wie die regionalen Sender auszustrahlen.

8.

Die Regionalsender generierten selbst keine Einnahmen, sondern wurden von TV 2 finanziert. Hierzu war TV 2 ebenfalls gesetzlich verpflichtet.

9.

Dänemark meldete die Finanzierung durch Rundfunkgebühren und Werbeeinnahmen nicht bei der Kommission an. Nachdem das Gericht eine erste Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 2004 aufgehoben hatte ( 7 ), entschied die Kommission nach erneuter Prüfung 2011 ( 8 ) (im Folgenden: Entscheidung TV 2 II), dass die Maßnahmen zur Finanzierung von TV 2 in den Jahren 1995 bis 2002 Beihilfen waren, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurden, jedoch in ihrer gesamten Höhe gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Diese Entscheidung hat der Gerichtshof endgültig bestätigt. ( 9 )

10.

Gestützt auf die fehlende Anmeldung der fraglichen Beihilfen begehrt nun die Klägerin im Ausgangsverfahren Viasat Broadcasting UK Ltd. (im Folgenden: Viasat) die Feststellung, dass TV 2 verpflichtet ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Beihilfe und der endgültigen Entscheidung der Kommission über deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt im Jahr 2011 Rechtswidrigkeitszinsen in Höhe von 1746300000 dänischen Kronen (DKK) (ca. 234623606 Euro) zu zahlen.

11.

Berechnungsgrundlage für diese Zinsforderung ist die Summe der als Beihilfe klassifizierten Finanzierungsmaßnahmen, umfasst also auch die Beträge, die TV 2 aus den Werbeeinnahmen erhielt, und die Beträge, die TV 2 an seine Regionalsender weiterleitete.

12.

TV 2 verteidigt sich gegen diese Forderung. Sie ist der Meinung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine nicht angemeldete Beihilfe, die als Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geleistet wurde, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und deswegen nicht zurückgezahlt werden muss, keine Rechtwidrigkeitszinsen erhoben werden dürfen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass in solchen Fällen Art. 106 Abs. 2 AEUV der Anwendung der Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtung des Art. 108 Abs. 3 AEUV entgegenstünde, die Zinspflicht aber jedenfalls an das Vorliegen eines tatsächlichen unberechtigten Vorteils geknüpft sei. Ein solcher liege hier aber nicht vor.

IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13.

Mit Beschluss vom 29. Mai 2019, am Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2019, hat das Østre Landsret (Landgericht der Region Ost, Dänemark) dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF), auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die rechtswidrige staatliche Beihilfe eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellte, die gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachträglich für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wurde, und die Genehmigung auf der Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des öffentlich-rechtlichen Unternehmens, einschließlich seiner Kapitalisierung, erteilt wurde?

2.

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF), auch für Beträge, die in einem Fall wie dem vorliegenden vom Beihilfeempfänger an mit ihm verbundene Unternehmen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung übertragen wurden, die aber durch einen endgültigen Beschluss der Kommission als Vorteil des Beihilfeempfängers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurden?

3.

Gilt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen (vgl. Urteil CELF), auch für staatliche Beihilfen, die der Beihilfeempfänger in einem Fall wie dem vorliegenden von einem öffentlich kontrollierten Unternehmen erhalten hat, wobei dessen Mittel zum Teil aus der Veräußerung der Dienstleistungen des Beihilfeempfängers stammen?

14.

Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Viasat, TV 2, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich sowie die Europäische Kommission schriftlich Stellung genommen und auf weitere Fragen des Gerichtshofs schriftlich geantwortet.

V. Rechtliche Würdigung

15.

Das vorlegende Gericht stellt drei Fragen, mit denen es erfahren will, ob und, wenn ja, in welchem Umfang TV 2 aufgrund der fehlenden Anmeldung der Beihilfen für den Zeitraum von der Durchführung der Beihilfe bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission im Jahr 2011 Rechtswidrigkeitszinsen auf die erhaltenen Beträge zahlen muss.

16.

Hierbei ist im Rahmen der ersten Vorlagefrage zu klären, ob die Verpflichtung zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen, deren Ausgangspunkt die vertragswidrige Nichtanmeldung von Beihilfen ist (dazu unter A.), auch für Beihilfen gilt, die ohne vorherige Anmeldung, aber in Einklang mit Art. 106 Abs. 2 AEUV gewährt wurden (dazu unter B.). Die zweite und die dritte Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, haben die Beträge zum Gegenstand, die bei der Bemessung der Rechtswidrigkeitszinsen gegebenenfalls zu berücksichtigen sind (dazu unter C.).

A.   Vorbemerkung

17.

Eine Beihilfe ist formal rechtswidrig, wenn sie unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt wurde. ( 10 ) Art. 108 Abs. 3 AEUV ist Bestandteil des mit dem AEUV im Bereich der staatlichen Beihilfen eingerichteten Kontrollsystems. Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen alle Maßnahmen bei der Kommission anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. ( 11 )

18.

Diese Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtung soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das formelle Prüfverfahren einleiten konnte. ( 12 ) Sie stellt sicher, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe niemals durchgeführt wird. ( 13 )

19.

Zwar gibt es Ausnahmen zu diesem Grundsatz. So befreit die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ( 14 ) in ihrem Art. 3 solche Beihilfen von den Vorgaben des Art. 108 Abs. 3 AEUV, die die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Gleichzeitig betont der siebte Erwägungsgrund der Verordnung aber den Ausnahmecharakter dieser Befreiung – und stellt klar, dass alle anderen Beihilfen Art. 108 Abs. 3 AEUV unterworfen sind.

B.   Erste Vorlagefrage

20.

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das Østre Landsret (Landgericht der Region Ost) im Wesentlichen wissen, ob die nationalen Gerichte verpflichtet sind, den Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe auch dann zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen zu verurteilen, wenn die Kommission die Beihilfe nachträglich gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden hat, weil sie eine Ausgleichsleistung für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellte, und sie deswegen nicht zurückgezahlt werden muss.

21.

Damit knüpft die erste Vorlagefrage an das Urteil in der Rechtssache CELF ( 15 ) an: Dort hat der Gerichtshof festgestellt, dass Rechtswidrigkeitszinsen zu erheben sind, wenn eine staatliche Beihilfe unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht ausgezahlt, aber nachträglich gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde. ( 16 ) Letztlich gilt es also zu klären, ob sich der Grund, aus dem eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden wird, auf die Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen auswirkt.

1. Grundsatz: Zinspflicht bei lediglich formal rechtswidrigen Beihilfen

22.

Die Pflicht zur Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen ergibt sich sekundärrechtlich aus Art. 16 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 bzw. aus Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999. ( 17 ) Diese Regelung bezieht sich explizit zwar nur auf die Situation, in der eine Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und folglich zurückgezahlt werden muss. Für den Zeitraum der Rechtswidrigkeit, also zwischen der Durchführung und der abschließenden Entscheidung der Kommission, sind dann Zinsen zu zahlen.

23.

In der Rechtssache CELF hat der Gerichtshof aber entschieden, dass die Pflicht, Rechtswidrigkeitszinsen zu zahlen, auch besteht, wenn die Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar ist und nicht zurückgefordert wird. ( 18 )

24.

Diese Rechtsprechung muss grundsätzlich bei allen mit dem Binnenmarkt vereinbaren, aber rechtswidrigen Beihilfen gelten, unabhängig vom Hintergrund deren Vereinbarkeit. Soweit insbesondere die dänische und die niederländische Regierung hiergegen vortragen, die Rechtsprechung in der Rechtssache CELF sei wegen des abweichenden Vereinbarkeitsgrundes bei rechtswidrigen Beihilfen im Zusammenhang mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht zu berücksichtigen, greifen diese Einwände nicht durch.

25.

Ausgangspunkt der Zinsverpflichtung ist nämlich der Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 AEUV. Dieser Verfahrensverstoß besteht bei Nichtbeachtung der Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtung unabhängig davon, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder nicht. Das Verfahren, dessen Bestandteil die Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtung ist, soll gerade die Feststellung ermöglichen, ob die Maßnahme eine Beihilfe darstellt und diese gegebenenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Vorgaben des Art. 108 Abs. 3 AEUV sind der Entscheidung über die Vereinbarkeit aus diesem Grund zeitlich vorgelagert.

26.

Nach der Rechtsprechung heilt ein Vereinbarkeitsbeschluss der Kommission als abschließende Entscheidung des Prüfverfahrens den Verstoß gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV entsprechend nicht ( 19 ) und hat folglich keinen Einfluss auf die Rechtswidrigkeit der Beihilfe. Jede andere Auslegung würde die Missachtung von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV begünstigen und dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen. ( 20 ) Wenn nämlich bei einem bestimmten Beihilfeplan, unabhängig davon, ob er mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, die Nichteinhaltung von Art. 108 Abs. 3 AEUV keine größeren Unannehmlichkeiten oder Strafen nach sich zöge, als wenn diese Bestimmung eingehalten worden wäre, wäre für Mitgliedstaaten der Anreiz, die Beihilfe zu notifizieren und eine Vereinbarkeitsentscheidung abzuwarten – und damit der Wirkungsgrad der Kontrolle durch die Kommission –, erheblich gemindert. ( 21 )

27.

Hinzu kommt, dass eine derartige Auslegung eine Kompetenzverschiebung mit sich brächte. Im beihilfenrechtlichen Kontrollsystem obliegt es nämlich den nationalen Gerichten, die Rechte Einzelner gegen eine mögliche Verletzung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV enthaltenen Verbots zu schützen und gegebenenfalls die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen. ( 22 ) Die Kommission hingegen beurteilt, ob eine Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. ( 23 ) Hätte der Positivbeschluss der Kommission eine Heilung des Verfahrensverstoßes zur Folge, würde die Kommission mittelbar auch über die Rechtsverletzung gegenüber einzelnen Wettbewerbern des Beihilfenempfängers entscheiden ( 24 ) und ihnen ihre Rechtsschutzmöglichkeiten vor den nationalen Gerichten abschneiden.

28.

Aus alledem folgt, dass der Verfahrensverstoß unabhängig von einer etwaigen Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestehen bleibt. Wie der Gerichtshof nicht zuletzt in der Rechtssache CELF betont hat, gebietet es das Unionsrecht, dass die nationalen Gerichte diejenigen Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit wirksam zu beseitigen. ( 25 )

29.

Wiederum in der Rechtssache CELF hat der Gerichtshof die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen als probates Mittel für diese Beseitigung festgestellt. ( 26 ) Die nationalen Gerichte sind nämlich gehalten, insbesondere die Rechte Einzelner vor Verletzungen, die sich aus der Rechtswidrigkeit der Beihilfe ergeben, zu schützen. ( 27 )

30.

Aus dem Verstoß gegen die Stillhalteverpflichtung resultiert ein Wettbewerbsvorteil für den Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe, dessen Gegenstück eine Rechtsverletzung Dritter ist, die auf demselben Markt tätig sind. Dieser Vorteil kann finanzieller Natur sein, weil davon auszugehen ist, dass sich der Empfänger der Beihilfe die Zuwendung während des Prüfverfahrens und der damit verbundenen Aussetzung der Maßnahme anderweitig hätte beschaffen müssen. Dies dürfte auch für die Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in der Regel in Form eines zinsbewährten Darlehens erfolgen, so dass dieser marktüblichen Zinsforderungen ausgesetzt wäre. ( 28 ) Denn auch wenn in diesen Bereichen oftmals staatseigene Unternehmen tätig werden, die von staatlicher Seite mittels Kapitalerhöhungen finanziert werden können, stellt allein ein marktübliches Darlehen eine Finanzierungsmöglichkeit dar, die sich nicht im beihilfenrechtlichen Kontext bewegt und daher ad hoc und ohne vorheriges Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestellt werden kann.

31.

Daneben liegt der Vorteil der vorzeitigen Durchführung der Beihilfe aber auch darin, dass die Wettbewerber des Beihilfeempfängers den Auswirkungen einer mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfe früher ausgesetzt sind, als sie es bei Einhaltung des Verfahrens hätten hinnehmen müssen, und dadurch die Wettbewerbsposition des Beihilfeempfängers gegenüber den anderen Marktteilnehmern während der Dauer der Rechtswidrigkeit verbessert wird. ( 29 )

32.

Dieser Vorteil, den der Gerichtshof in Bezug auf einen Markt festgestellt hat, der nicht mit Daseinsvorsorge in Zusammenhang steht, kommt auch Erbringern von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zugute. Art. 14 AEUV und Art. 106 Abs. 2 AEUV verdeutlichen nämlich, dass auch in diesem Bereich grundsätzlich Wettbewerb besteht und erwünscht ist. Nicht zuletzt der vorliegende Sachverhalt zeigt, dass diese Wertung auch der Realität im hier betroffenen Rundfunkmarkt entspricht. Viasat als privates Unternehmen konkurriert mit der öffentlich-rechtlichen TV 2. Das Unternehmen, welches mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragt ist, hat also eine Wettbewerbsposition inne, die sich dadurch verbessert, dass es bereits zu einem Zeitpunkt über finanzielle Mittel zur Programmgestaltung verfügt, zu dem die Kommission über die Beihilfe noch nicht entschieden hat. Im Bereich des Fernsehens dürften solche Mittel insbesondere für den Wettbewerb um exklusive Senderechte von Interesse sein.

33.

Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände von TV 2 sowie der dänischen und der niederländischen Regierung zurückzuweisen, denen zufolge im vorliegenden Fall TV 2 durch die vorzeitige Durchführung der Beihilfe kein ungerechtfertigter Vorteil entstanden sei bzw. dieser jedenfalls in einer Einzelfallprüfung hätte festgestellt werden müssen. Zur Begründung führen die Beteiligten im Wesentlichen aus, dass TV 2 durch die Beihilfe nicht überkompensiert wurde, was auch berücksichtigt werden müsse, wenn die Wirkung der vorzeitigen Durchführung der Beihilfe bewertet wird.

34.

Dem in Nr. 31 dieser Schlussanträge dargestellten Vorteil des vorzeitigen Zugriffs, der aus dem Verfahrensverstoß resultiert, kann dieser Einwand, der thematisch an die Frage der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt und damit an den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV anknüpft, jedoch nicht entgegenstehen. Der tatbestandliche Vorteil ist nämlich von dem Vorteil zu unterscheiden, der aus der rechtswidrigen Durchführung resultiert. Während Ersterer eine materielle Voraussetzung für eine Beihilfe ist, deren Vorliegen die Kommission anhand bestimmter Kriterien festzustellen hat, ist Letzterer ein Vorteil, der keiner Einzelfallprüfung bedarf, weil die Besserstellung gegenüber den potenziellen Wettbewerbern bereits aus der Verfügbarkeit der staatlichen Mittel folgt und unabhängig davon besteht, ob die Kommission die Maßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Denn selbst wenn eine Maßnahme gerechtfertigt ist, ist sie dies nur vorbehaltlich des ordnungsgemäßen Verfahrens. ( 30 )

35.

Vor diesem Hintergrund ist der Grundsatz festzuhalten, dass eine Beihilfe, die unter Verstoß gegen die Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtung aus Art. 108 Abs. 3 AEUV durchgeführt wurde, unabhängig von ihrer etwaigen Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Rechtswidrigkeitszinsen auslöst, weil die vorzeitige Durchführung dem Beihilfeempfänger einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

2. Keine Ausnahme bei Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

36.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Privilegierung, die die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch die europäischen Verträge, insbesondere Art. 14 und Art. 106 Abs. 2 AEUV, erfährt, eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderlich macht. In diesem Spektrum bewegen sich die Einwände von TV 2 und der österreichischen Regierung, mit denen sie vortragen, dass aufgrund von Art. 106 Abs. 2 AEUV die Regelungen des Art. 108 Abs. 3 AEUV, jedenfalls aber die Zinspflicht, unangewendet bleiben müssen, soweit die Norm bzw. die Pflicht die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse behindern.

37.

Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

38.

Gemäß Art. 14 AEUV tragen die Union und die Mitgliedstaaten unbeschadet des Art. 4 EUV sowie der Art. 93, 106 und 107 AEUV und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können.

39.

Die den Verträgen beigefügten Protokolle Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse ( 31 ) und Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten ( 32 ) bekräftigen diese beiden Bestimmungen. ( 33 )

40.

Die Zinspflicht bei formal rechtswidrigen Beihilfen kann dieses Ziel der Gewährleistung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berühren. Mit diesem Ziel und somit letztlich mit den genannten primärrechtlichen Vorgaben wäre es nämlich unvereinbar, dem Beihilfenempfänger im Wege der Zinspflicht endgültig Mittel zu entziehen, die er benötigt, um diese Dienstleistungen anzubieten.

41.

Art. 106 Abs. 2 AEUV hält allerdings zwei Wege bereit, um das Beihilfenverbot bei der finanziellen Förderung dieser Art von Dienstleistungen zu überwinden und die Zinspflicht mit der Gewährleistung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in ein angemessenes Verhältnis zu setzen: Erstens sind nach den Kriterien des Urteils Altmark Trans ( 34 ) bestimmte staatliche Fördermaßnahmen keine Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, und zweitens kann die Kommission Fördermaßnahmen, die diesen Kriterien nicht genügen, also Beihilfen darstellen, genehmigen.

42.

Kommt es aufgrund der Zinspflicht zu einer Finanzierungslücke bezüglich der Erbringung der Dienstleistung, so kann der Mitgliedstaat bei diesen besonderen Beihilfen daher prüfen, ob er dem Leistungserbringer den Aufwand für die Zinsen nach den Kriterien des Urteils Altmark Trans ( 35 ) ersetzt, um die Durchführung der notwendigen Dienstleistungen dennoch zu ermöglichen. In diesem Fall ist die Erbringung der Dienstleistungen weiterhin gewährleistet. Das Beihilfenrecht steht dem Ersatz des Zinsaufwands dann nicht entgegen.

43.

Erfüllt die Maßnahme, die dem Leistungserbringer die Zinsen erstattet, die Altmark-Kriterien nicht, könnte der betreffende Mitgliedstaat die nötigen Mittel als Beihilfe gewähren, die aber eine Vorabgenehmigung der Kommission voraussetzen würde. ( 36 ) Diese Beihilfe wäre gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, soweit die finanzielle Belastung durch die Zinsen die Erfüllung der übertragenen Dienstleistungen rechtlich oder tatsächlich verhindert.

44.

Dieser Lösung könnte zwar entgegengehalten werden, dass dadurch – vermeintlich allein, um formalen Anforderungen des Verfahrens gerecht zu werden – der Empfänger einer genehmigten Zahlung verpflichtet wird, Teile davon an den Mitgliedstaat in Form von Zinsen zurückzuzahlen, nur um diesen Betrag dann im Wege einer erneuten Beihilfe wieder zu erhalten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob in Einzelfällen die Aussetzung der Zinspflicht bei rechtswidrigen, aber genehmigten Beihilfen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse den materiellen Rechtspositionen der Beteiligten besser entsprechen würde.

45.

Im Ergebnis ist ein solches Vorgehen aber abzulehnen. Zunächst steht dem die Verteilung der Prüfungskompetenzen im Beihilfenrecht entgegen. Denn die „Aussetzung“ der Rechtswidrigkeitszinsen ( 37 ) stellt in Wirklichkeit einen Erlass derselben und damit eine Beihilfe dar, falls die Kriterien des Urteils Altmark Trans nicht beachtet werden. Die Prüfung von deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt allein der Kommission und kann auch nicht in Einzelfällen von den nationalen Gerichten durchgeführt werden.

46.

Hinzu kommt, dass die Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtung, deren Wirksamkeit die Zinspflicht gewährleistet, neben den dargestellten Zielen ( 38 ) auch die Rechte der Wettbewerber eines Beihilfeempfängers schützt. Dieser Aspekt wird nicht obsolet, wenn sich die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erweist und dem Empfänger auch die Zinsen erstattet werden.

47.

Im Übrigen kommt den Verfahrensrechten von Wettbewerbern im Rahmen der europäischen Beihilferegelungen eine besondere Bedeutung zu. Zum einen können sie wesentlich zur Effektivität der Beihilfenkontrolle beitragen. Zum anderen dient das Beihilfenverbot dem Schutz eines unverfälschten Wettbewerbs, der durch Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur so weit eingeschränkt werden darf, als dies tatsächlich notwendig ist.

48.

Der hier vorgeschlagene Weg zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Zinspflicht und der Gewährleistung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bringt zwar einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich, verhindert aber jeden Anreiz, bei Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine vorherige Anmeldung zu verzichten. Zudem wahrt er die Verteilung der Prüfkompetenzen zwischen der Kommission und den nationalen Gerichten im Beihilfenrecht. Er gewährleistet die Rechte von Wettbewerbern und sorgt dafür, dass der Umfang solcher Beihilfen einer strengen Kontrolle unterliegt – sei es im Rahmen der Altmark-Kriterien, sei es bei der Genehmigung durch die Kommission.

49.

Die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen, gilt somit auch, wenn die rechtswidrige staatliche Beihilfe für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurde und die Kommission sie gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachträglich auf der Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des öffentlich-rechtlichen Unternehmens, einschließlich seiner Kapitalisierung, für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden hat.

C.   Zweite und dritte Vorlagefrage

50.

Auf welcher Grundlage der Zinsbetrag berechnet wird, ist Gegenstand der zweiten und der dritten Vorlagefrage. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht Klarheit über den Betrag erlangen, der den Rechtswidrigkeitszinsen zugrunde liegt. Im Wesentlichen möchte es wissen, ob auf alle Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von TV 2 im hier betrachteten Zeitraum Zinsen zu erheben sind oder ob bestimmte Maßnahmen hiervon ausgenommen werden.

51.

Diese Fragen können zusammen beantwortet werden. Sie haben zwar verschiedene Anknüpfungspunkte, denn die zweite Frage bezieht sich auf den Teil der Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von TV 2, der aus den Werbeeinnahmen resultierte, die dritte Frage hat die Beträge zum Gegenstand, die TV 2 an die Regionalsender weiterleitete. Die Antwort ergibt sich aber für beide Fragen gleichermaßen aus den einschlägigen Vorschriften sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

52.

Danach betrifft die Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtung jede Beihilfemaßnahme. ( 39 ) Die Unionsgerichte haben auch bezüglich der Werbeeinnahmen ( 40 ) und der Beträge, die TV 2 an die Regionalsender weiterleitete ( 41 ), bestätigt, dass die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegen. Damit steht fest, dass auch diese Bestandteile der Finanzierungsmaßnahmen staatliche Beihilfen sind.

53.

Da der dänische Staat sie nicht ordnungsgemäß notifiziert und bis zur Freigabe durch die Kommission ausgesetzt hat, handelt es sich auch in Bezug auf die hier gesondert erwähnten Beträge um formal rechtswidrige Beihilfen, die Rechtswidrigkeitszinsen auslösen.

54.

Wie bereits dargestellt, kommt es bezüglich der Rechtswidrigkeitszinsen auch nicht darauf an, ob dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe aus dieser selbst ein ungerechtfertigter Vorteil entstanden ist oder erhalten bleibt. ( 42 ) Es ist daher unerheblich, dass, wie das vorlegende Gericht erwägt, TV 2 aus den Einnahmen, die sie an die Regionalsender weiterleitete, keinen „Nettovorteil“ zurückbehielt. Die Zinspflicht resultiert aus dem Verfahrensverstoß und gleicht den Vorteil aus, der sich aus der vorzeitigen Durchführung der Beihilfe ergibt. ( 43 )

55.

Es ist mithin auf die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, dem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen für alle Beträge aufzuerlegen, die durch einen endgültigen Beschluss der Kommission als Vorteil des Beihilfeempfängers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurde.

VI. Ergebnis

56.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen, gilt auch, wenn die rechtswidrige staatliche Beihilfe für die Erfüllung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurde und die Kommission sie gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV nachträglich auf der Grundlage der Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation des öffentlich-rechtlichen Unternehmens, einschließlich seiner Kapitalisierung, für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden hat.

2.

Die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, einem Beihilfeempfänger die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen aufzuerlegen, gilt für alle Beträge, die durch einen endgültigen Beschluss der Kommission als Vorteil des Beihilfeempfängers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft wurden.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C‑649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C‑656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C‑657/15 P, EU:C:2017:837).

( 3 ) Rn. 39 ff. der Bekanntmachung über die Durchsetzung des Beihilferechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (ABl. 2009, C 85, S. 1).

( 4 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52 und 55 sowie Tenor 1).

( 5 ) ABl. 2015, L 248, S. 9.

( 6 ) Die Verordnung 2015/1589 hat mit ihrem Inkrafttreten am 14. Oktober 2015 die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrages (ABl. 1999, L 83, S. 1) ersetzt und deren Art. 14 Abs. 2 wortgleich in ihrem neuen Art. 16 Abs. 2 übernommen.

( 7 ) Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457).

( 8 ) Entscheidung KOM 2011/839/EU vom 20. April 2011 (ABl. 2011, L 340, S. 1).

( 9 ) Urteile vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178), sowie vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C‑649/15 P, EU:C:2017:835), Kommission/TV2/Danmark (C‑656/15 P, EU:C:2017:836) und Viasat Broadcasting UK/TV2/Danmark (C‑657/15 P, EU:C:2017:837).

( 10 ) Art. 1 Buchst. f der Verordnung 2015/1589.

( 11 ) Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C‑301/87, EU:C:1990:67, Rn. 17), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 36).

( 13 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 47).

( 14 ) Verordnung der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV (ABl. 2014, L 187, S. 1).

( 15 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79).

( 16 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 55).

( 17 ) Zum hier relevanten Zeitpunkt war die Verordnung Nr. 659/1999 in Kraft; sie wurde durch die Verordnung 2015/1589 ersetzt, die die Regelung zu den Rechtswidrigkeitszinsen wortgleich übernommen hat.

( 18 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52).

( 19 ) Urteile vom 21. November 1991, Féderation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon (C‑354/90, EU:C:1991:440, Rn. 16), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 40).

( 20 ) Urteile vom 21. November 1991, Féderation nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon (C‑354/90, EU:C:1991:440, Rn. 16), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 40).

( 21 ) Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 42).

( 22 ) Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 38 und 44), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 38, 41 und 46).

( 23 ) Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 38), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 38).

( 24 ) Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 41).

( 25 ) Urteile vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich (C‑368/04, EU:C:2006:644, Rn. 47 und 48), und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 46).

( 26 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 52).

( 27 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 38 und 39).

( 28 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 51).

( 29 ) Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79, Rn. 50 und 51).

( 30 ) Vgl. Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 98).

( 31 ) ABl. 2010, C 83, S. 308.

( 32 ) ABl. 2010, C 83, S. 312.

( 33 ) Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 36 und 37).

( 34 ) Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415).

( 35 ) Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88 bis 93); siehe auch Urteil vom 8. März 2017, Viasat Broadcasting UK/Kommission (C‑660/15 P, EU:C:2017:178, Rn. 26).

( 36 ) Eine ähnliche Lösung wurde im vorliegenden Fall schon einmal gewählt: Entscheidung C (2004) 3632 endgültig der Kommission vom 6. Oktober 2004 in der Beihilfesache N 313/2004 betreffend die Kapitalerhöhung von [TV2 A/S] (ABl. 2005, C 172, S. 3).

( 37 ) Nrn. 22 bis 35 dieser Schlussanträge.

( 38 ) Nr. 18 dieser Schlussanträge.

( 39 ) Art. 108 Abs. 3 AEUV, Erwägungsgründe 2 und 5, Art. 2 und 3 der Verordnung 2015/1589 sowie Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 88).

( 40 ) Urteil vom 9. November 2017, Kommission/TV2/Danmark (C‑656/15 P, EU:C:2017:836, Rn. 52 und 53).

( 41 ) Urteil des Gerichts vom 24. September 2015, TV2/Danmark/Kommission (T‑674/11, EU:T:2015:684, Rn. 167 bis 172), und Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C‑649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 48 bis 57).

( 42 ) Siehe Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge.

( 43 ) Siehe Nrn. 31 und 34 der vorliegenden Schlussanträge.