SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 8. Oktober 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑221/19

AV,

Beteiligte:

Pomorski Wydział Zamiejscowy Departamentu Do Spraw Przestępczości Zorganizowanej i Korupcji Prokuratury Krajowej

(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gdańsku [Bezirksgericht Danzig, Polen])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 8 Abs. 2 bis 4, Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 – In einem Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils erfolgende Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung, deren Vollstreckung dem Mitgliedstaat, in dem das Gesamturteil ergehen wird, übertragen wurde – Rahmenbeschluss 2008/675/JI – Anwendungsbereich – Art. 3 Abs. 3 – Auswirkung der Berücksichtigung früherer Verurteilungen auf diese Verurteilungen“

I. Einleitung

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ( 2 ) sowie Art. 8 Abs. 2 bis 4, Art. 17 Abs. 1, und Art. 19 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ( 3 ) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ( 4 ).

2.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig, Polen) zum Erlass eines Gesamturteils durch dieses Gericht gegen AV, das sich u. a. auf eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Freiheitsstrafe erstreckt, die in Polen vollstreckt wird.

3.

Ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils ermöglicht die Verhängung einer Gesamtstrafe auf der Grundlage mehrerer Strafen, die in mehreren Verurteilungen verhängt wurden. Ergehen solche Entscheidungen von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, wirft die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils Fragen hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Rahmenbeschlüssen 2008/675 und 2008/909 auf.

4.

Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, das Zusammenspiel der in diesen beiden Rahmenbeschlüssen aufgestellten Regeln zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob die Berücksichtigung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, erfolgen kann, wenn die Vollstreckung dieser früheren Verurteilung dem Mitgliedstaat übertragen worden ist, in dem das Gesamturteil zu erlassen ist.

5.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, zu entscheiden, dass Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 im Licht seines 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass er es einem mitgliedstaatlichen Gericht nicht grundsätzlich untersagt, in einem neuen Strafverfahren, das in einem Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besteht, eine frühere Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, deren Vollstreckung gemäß den Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909 dem Mitgliedstaat, in dem dieses Verfahren durchgeführt wird, übertragen wurde. Es ist jedoch Sache des Gerichts, vor dem ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils durchgeführt wird, nach einer Einzelfallprüfung anhand der konkreten Situation festzustellen, ob ein solches Verfahren nicht die Wirkung hat, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem dieses Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden. Insbesondere darf die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils weder zur Verhängung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als die ursprüngliche Strafe, die sich aus der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Verurteilung ergibt, noch zur Aufhebung der Wirkungen dieser Entscheidung führen.

6.

Ich werde dem Gerichtshof auch vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass Art. 8, Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchzuführen, sofern dieses die grundsätzliche Verpflichtung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats beachtet, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht. Nur in den engen Grenzen von Art. 8 Abs. 2 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses kann die Dauer oder die Art der ursprünglichen Sanktion, die in ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils einbezogen wird, gegebenenfalls vor dem Erlass eines solchen Urteils angepasst werden.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. Rahmenbeschluss 2008/675

7.

In den Erwägungsgründen 2, 3, 6, 7 und 14 des Rahmenbeschlusses 2008/675 heißt es:

„(2)

Am 29. November 2000 hat der Rat entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen… angenommen; hierin wird Folgendes vorgesehen: ‚Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können‘.

(3)

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, eine Mindestverpflichtung für die Mitgliedstaaten bezüglich der Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen festzulegen.

(6)

Im Gegensatz zu anderen Rechtsinstrumenten bezweckt dieser Rahmenbeschluss nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind; vielmehr soll ermöglicht werden, dass in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat in dem Umfang mit Rechtsfolgen verbunden werden, wie solche Rechtsfolgen nach Maßgabe des Rechts dieses anderen Mitgliedstaats mit früheren nach innerstaatlichem Recht ergangenen Verurteilungen verbunden sind.

Daher enthält dieser Rahmenbeschluss keine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher früheren Verurteilungen, wenn beispielsweise die im Rahmen anwendbarer Rechtsinstrumente erhaltenen Informationen nicht ausreichen, wenn eine innerstaatliche Verurteilung für die Tat, die der früheren Verurteilung zugrunde lag, nicht möglich gewesen wäre oder wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist.

(7)

Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung sollte gleichwertige Wirkungen entfalten wie eine im Inland ergangene Entscheidung, und zwar sowohl in der Phase vor dem eigentlichen Strafverfahren als auch während des Strafverfahrens und der Strafvollstreckung.

(14)

Die Abänderung eines Urteils oder seiner Vollstreckung umfasst unter anderem die Fälle, in denen entsprechend dem innerstaatlichen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe in einer anderen Strafe aufgeht oder in diese eingerechnet wird, die dann in dem Maße wirksam zu vollstrecken ist, in dem das erste Urteil nicht schon vollstreckt worden ist oder dessen Vollstreckung dem zweiten Mitgliedstaat nicht übertragen wurde.“

8.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/675 „wird [in diesem] festgelegt, unter welchen Voraussetzungen in einem Mitgliedstaat in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere Verurteilungen, die gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, berücksichtigt werden“.

9.

Art. 3 („Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung in einem neuen Strafverfahren“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in einem Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen derselben Person wegen einer anderen Tat, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, in dem Maße berücksichtigt werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass sie mit gleichwertigen Rechtswirkungen versehen werden wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen.

(2)   Absatz 1 findet auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die Untersuchungshaft, die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften.

(3)   Die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Absatz 1 hat nicht die Wirkung, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden.

(4)   In Übereinstimmung mit Absatz 3 findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit die Berücksichtigung der früheren Verurteilung für den Fall, dass es sich dabei um eine in dem Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, ergangene Verurteilung gehandelt hätte, nach dessen innerstaatlichem Recht die Wirkung gehabt hätte, dass die frühere Verurteilung oder eine Entscheidung zu ihrer Vollstreckung abgeändert, aufgehoben oder überprüft worden wäre.

(5)   Wurde die Straftat, die Gegenstand des neuen Verfahrens ist, begangen, bevor die frühere Verurteilung erfolgte oder vollständig vollstreckt wurde, so haben die Absätze 1 und 2 nicht die Wirkung, dass die Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Verhängung von Strafen anwenden müssen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften auf im Ausland ergangene Verurteilungen das Gericht darin einschränken würde, in einem neuen Verfahren eine Strafe zu verhängen.

Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass ihre Gerichte frühere in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen in solchen Fällen auf andere Weise berücksichtigen können.“

2. Rahmenbeschluss 2008/909

10.

Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:

„Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Urteil‘ eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, durch die eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird;

b)

‚Sanktion‘ jede Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme, die aufgrund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt worden ist;

c)

‚Ausstellungsstaat‘ den Mitgliedstaat, in dem ein Urteil ergangen ist;

d)

‚Vollstreckungsstaat‘ den Mitgliedstaat, dem ein Urteil zum Zwecke seiner Anerkennung und Vollstreckung übermittelt wird.“

11.

Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet:

„(1)   Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss gilt nur für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne des Rahmenbeschlusses. …“

12.

Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:

„(1)   Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.

(2)   Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein.

(3)   Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt.

(4)   Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.“

13.

Art. 17 („Für die Vollstreckung maßgebliches Recht“) Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses lautet:

„Auf die Vollstreckung einer Sanktion ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung.“

14.

In Art. 19 („Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens“) dieses Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)   Der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat können eine Amnestie oder Begnadigung gewähren.

(2)   Nur der Ausstellungsstaat kann über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden, in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll.“

B.   Polnisches Recht

15.

Art. 85 § 4 der Ustawa – Kodeks karny (Strafgesetzbuch) ( 5 ) vom 6. Juni 1997 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„Die Gesamtstrafe erstreckt sich nicht auf Strafen, die mit in Art. 114a des Strafgesetzbuchs genannten Urteilen verhängt wurden.“

16.

Art. 114a des Strafgesetzbuchs bestimmt:

„§ 1.   Als Verurteilungen gelten auch rechtskräftige Verurteilungen für begangene Straftaten, die von in Strafsachen zuständigen Gerichten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen wurden, es sei denn, dass diese Taten gemäß dem polnischen Strafgesetz keine Straftaten sind, gegen den Täter keine Strafe verhängt werden kann oder eine dem polnischen Strafgesetz unbekannte Strafe verhängt wurde.

§ 2.   Im Falle einer Verurteilung durch ein Gericht im Sinne von § 1 wird in Angelegenheiten:

1)

der Anwendung eines neuen Strafgesetzes, das nach der Verurteilung in Kraft getreten ist,

2)

der Straftilgung,

das am Ort der Verurteilung geltende Recht angewandt. …

§ 3.   Die Bestimmung des § 1 wird nicht angewandt, wenn die aus dem Strafregister oder von dem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erlangten Informationen zur Feststellung der Verurteilung nicht ausreichen oder die verhängte Strafe in dem Staat, in dem die Verurteilung erfolgt war, erlassen werden kann.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

17.

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass AV durch vier Einzelurteile verurteilt wurde; davon wurden drei Urteile von polnischen Gerichten erlassen und ein Urteil von einem deutschen Gericht.

18.

Am 31. Juli 2018 beantragte AV beim vorlegenden Gericht den Erlass eines Gesamturteils ihm gegenüber. Nach Ansicht dieses Gerichts unterliegen zwei Verurteilungen der Vollstreckung, nämlich zum einen die Verurteilung des Landgerichts Lüneburg (Deutschland) mit Urteil vom 15. Februar 2017, die AV seit dem 1. September 2016 und bis zum 29. November 2021 verbüßen muss, und zum anderen die vom vorlegenden Gericht mit Urteil vom 24. Februar 2010 ausgesprochene Verurteilung, die AV vom 29. November 2021 bis zum 30. März 2030 verbüßen muss. Das Urteil des Landgerichts Lüneburg wurde mit Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 12. Januar 2018 zur Vollstreckung in Polen anerkannt. Dieses Gericht gibt an, dass in diesem Beschluss die rechtliche Einordnung der Taten nach polnischem Recht angeführt und angegeben worden sei, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten – d. h. eine Strafe, deren Höhe mit der im Urteil des Landgerichts Lüneburg verhängten Strafe übereinstimme – zu vollstrecken sei.

19.

AV machte in seinem Antrag auf Erlass eines Gesamturteils geltend, dass angesichts der Tatsache, dass das Urteil des Landgerichts Lüneburg zur Vollstreckung in Polen anerkannt worden sei, die Voraussetzungen für den Erlass eines Gesamturteils gegeben seien und dieses Urteil unter Anwendung des Grundsatzes der vollständigen Absorption zu erlassen sei.

20.

Zur Stützung seines Antrags wies AV darauf hin, dass es ein vom vorlegenden Gericht am 29. Januar 2014 erlassenes Gesamturteil gebe, mit dem eine Gesamtsanktion aus der Strafe, die mit dem Urteil des Landgerichts Göttingen (Deutschland) vom 13. März 2012 verhängt worden sei, das zur Vollstreckung in Polen anerkannt worden sei, und einer Strafe, die mit Urteil des vorlegenden Gerichts verhängt worden sei, gebildet worden sei. Dieses Gesamturteil ist nach Angaben des vorlegenden Gerichts rechtskräftig.

21.

In Anbetracht dessen sieht sich das vorlegende Gericht mit der Frage konfrontiert, ob die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse 2008/675 und 2008/909 dem entgegenstehen, dass ein in Polen ergangenes Gesamturteil Verurteilungen, die in diesem Mitgliedstaat ausgesprochen wurden, und in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochene Verurteilungen, die zur Vollstreckung in Polen anerkannt sind, einbeziehen kann.

22.

Das vorlegende Gericht legt außerdem dar, dass nach Art. 85 § 4 in Verbindung mit Art. 114a des Strafgesetzbuchs sich das Gesamturteil nicht auf die Verurteilungen erstrecke, die von einem für Strafsachen zuständigen Gericht in einem anderen Mitgliedstaat verhängt worden seien.

23.

Zum im polnischen Recht vorgesehenen Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils führt das vorlegende Gericht aus, dass das Urteil, das dieses Verfahren beende, an der Schnittstelle zwischen der Entscheidung in der Sache selbst und der Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe liege und sich auf Verurteilungen in rechtskräftigen Urteilen erstrecke, mit dem Ziel, die rechtliche Reaktion auf die begangenen Straftaten, über die im Rahmen eines Verfahrens hätte entschieden werden können, zu „korrigieren“ und somit „die Bestrafung zu rationalisieren“, ohne dass das Gesamturteil einen Eingriff in die betreffenden Einzelurteile darstelle. Insbesondere berühre das Gesamturteil nicht die Klärung der Schuldfrage des Täters in Bezug auf eine konkrete Tat, wie sie in der Entscheidung in der Sache selbst enthalten sei.

24.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gibt die Berücksichtigung im Rahmen eines Gesamturteils zum einen der Verurteilungen aus einem Mitgliedstaat, die für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden seien, und zum anderen der Verurteilungen, die in diesem Staat erfolgt seien, die Möglichkeit der Bewertung der gesamten kriminellen Aktivitäten des Täters, gegen den mehrere Verurteilungen ergangen seien. Dies trage zur Schaffung eines „gemeinsamen Rechtsraums“ bei.

25.

Da außerdem ein in einem Mitgliedstaat erlassenes Urteil im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 für die Zwecke seiner Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werde, sei davon auszugehen, dass dieses Urteil in vollem Umfang zur Grundlage aller prozessualen Entscheidungen und Vollstreckungsentscheidungen werde, die die Gerichte des Vollstreckungsstaats zu treffen befugt und verpflichtet seien. Daher werde das für die Zwecke seiner Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Urteil Teil dieser nationalen Rechtsordnung und sei gemäß ihren Vorschriften zu vollstrecken, was sich im Übrigen klar aus Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ergebe.

26.

Schließlich bedeute die fehlende Möglichkeit des Erlasses eines Gesamturteils unter Berücksichtigung der Verurteilungen aus einem Mitgliedstaat, die für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden seien, dass ein Bürger, der mehrmals in einem Staat verurteilt worden sei, in einer besseren Lage sei als ein Bürger, der in verschiedenen Mitgliedstaaten verurteilt worden sei. Es gehe also darum, auf Unionsebene eine Gleichbehandlung von Bürgern in der gleichen Lage zu gewährleisten.

27.

Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675, wonach „[d]ie Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Abs. 1 … nicht die Wirkung [hat], dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden“, dahin auszulegen, dass unter Abänderung früherer Verurteilungen im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die Einbeziehung einer Strafe, die durch ein in einem Mitgliedstaat erlassenes Urteil verhängt wurde, in ein Gesamturteil zu verstehen ist, sondern auch die Einbeziehung einer Strafe in dieses Urteil, die zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat zusammen mit einem in diesem Staat ergangenen Urteil im Rahmen eines Gesamturteils übernommen wurde?

2.

Ist im Licht der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 über die für das Verfahren der Übernahme der Vollstreckung geltenden Grundsätze – in Art. 8 Abs. 2 bis 4, in Art. 19, wonach „[d]er Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat … eine Amnestie oder Begnadigung gewähren [können]“ (Abs. 1) und „nur der Ausstellungsstaat … über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden [kann], in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll“ (Abs. 2), und in Art. 17 Abs. 1 Satz 1, wonach „[a]uf die Vollstreckung einer Sanktion … das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar [ist]“ – der Erlass eines Gesamturteils möglich, das sich auf Strafen erstreckt, die durch ein in einem Mitgliedstaat erlassenes Urteil verhängt wurden, das zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat zusammen mit einem in diesem Staat ergangenen Urteil im Rahmen eines Gesamturteils übernommen wurde?

28.

Die polnische, die tschechische, die spanische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die polnische, die tschechische und die spanische Regierung sowie die Kommission haben die vom Gerichtshof zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen fristgerecht beantwortet.

IV. Würdigung

29.

Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Auslegung von Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675, zum einen, sowie von Art. 8 Abs. 2 bis 4, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 des Rahmenbeschlusses 2008/909, zum anderen.

30.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, in dem eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Freiheitsstrafe nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 vollstreckt werden muss, ein Gesamturteil erlässt, das sich auf von den Gerichten dieser beiden Mitgliedstaaten verhängte Strafen erstreckt.

31.

Das vorlegende Gericht bittet um Auslegung dieser Bestimmungen, wobei es darauf hinweist, dass Art. 85 § 4 in Verbindung mit Art. 114a des Strafgesetzbuchs den Erlass eines Gesamturteils ausschließt, wenn dieses eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochene Verurteilung umfasst.

32.

Bevor auf die Frage eingegangen wird, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung von einem Gericht eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, das mit einem Antrag auf Gesamtstrafe befasst ist, sind einige Bemerkungen zu dieser Art von Verfahren zu machen.

A.   Vorbemerkungen zur Gesamtstrafe

33.

Allgemein soll die Gesamtstrafe, die in Polen die Form eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils hat, im Fall einer Realkonkurrenz von Straftaten zur Anwendung kommen. Die Realkonkurrenz umfasst den Fall, dass eine Person mehrere Straftaten begeht, die nicht durch rechtskräftige Verurteilung abgetrennt sind. Der Betroffene kann wegen dieser verschiedenen Taten in eigenständigen Verfahren verurteilt werden, die gegebenenfalls vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten stattfinden können. Die Gesamtstrafe ermöglicht es daher, sicherzustellen, dass der Fall, in dem die konkurrierenden Straftaten in ein und demselben Verfahren verurteilt werden, und derjenige, in dem sie getrennt verurteilt werden, einheitlich behandelt werden.

34.

Die Gesamtstrafe für die ursprünglichen Strafen besteht in der Verhängung einer einheitlichen Strafe, deren Höhe der ursprünglichen Strafe entspricht, die für die schwerste Straftat vorgesehen ist, die somit die ursprünglich für die anderen Straftaten vorgesehenen Strafen „absorbiert“, die als von der schwersten Strafe umfasst angesehen werden. Die verurteilte Person wird nur diese Strafe verbüßen. Es handelt sich um eine rechtliche Fiktion, die die Annahme erlaubt, dass alle Strafen somit gleichzeitig vollstreckt werden. Die Gesamtstrafe ermöglicht es daher, eine einfache Kumulierung der ursprünglichen Strafen, oder materielle Kumulierung, zu vermeiden, die in der Verhängung aller Strafen für jede der konkurrierenden Straftaten besteht, die sodann getrennt und kumulativ vollstreckt werden. Diese Gesamtstrafe kann, wenn mehrere Straftaten verfolgt werden, entweder in einem einzigen Verfahren, durch die Verurteilung, oder in getrennten Verfahren ausgesprochen werden, in einem Verfahren wie dem Gesamturteil.

35.

Durch die Vermeidung der mathematischen Addition der Strafen ist die Gesamtstrafe ein Mechanismus, der es gestattet, die Dauer der Strafen zu verkürzen, die eine Person, die mehrere konkurrierende Straftaten begangen hat und die infolgedessen mehrfach verurteilt wurde, letztlich verbüßen muss. Dieser Mechanismus berichtigt somit die möglicherweise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechenden Wirkungen, die eine Kumulierung von Strafen haben kann. Er beruht auf dem Gedanken, dass eine rein mathematische Kumulierung einer der Hauptaufgaben der Strafe im modernen Strafsystem, nämlich der Förderung der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen, zuwiderlaufen würde. Es handelt sich dabei um die Umsetzung des Grundsatzes der Individualisierung der Strafe, der es im Gegensatz zur rein mathematischen Kumulierung der verhängten Strafen erlaubt, das Verhalten der verurteilten Person, ihre Persönlichkeit sowie ihre materielle, familiäre und soziale Situation zu berücksichtigen ( 6 ).

36.

Es kann sich daher als notwendig erweisen, die negativen Auswirkungen der Kumulierung im Stadium der Strafvollstreckung zu korrigieren. Die Strafgerichte müssen insoweit ihren Ermessensspielraum behalten, damit im Rahmen der Vollstreckung der in getrennten Verfahren verhängten Strafen das Gleichgewicht zwischen einer wirksamen Repression und dem Ziel der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen erreicht wird. In diesem Stadium geht es nicht mehr darum, zu beurteilen, ob die beschuldigte Person der Begehung einer Straftat schuldig ist, und, wenn ja, welche Strafe dem vorgeworfenen Verhalten angemessen wäre. Im Rahmen eines Verfahrens über den Erlass einer Gesamtstrafe, das im Stadium der Vollstreckung der Strafen im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats stattfindet, besteht die Aufgabe des Gerichts darin, eine Gesamtstrafe zu bestimmen, die das Gebot einer wirksamen Repression nicht behindert und durch die notwendige Individualisierung sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen als auch die Funktion der sozialen Wiedereingliederung der Strafe beachtet. Das Gericht verfügt somit über einen Handlungsspielraum, da es seine Sache ist, die Höhe der Gesamtstrafe zu bestimmen. Insoweit kann seine Beurteilung von verschiedenen Kriterien abhängen, zu denen die Umstände der Sachen, die zu den verschiedenen Verurteilungen geführt haben, die Persönlichkeit des Täters sowie die Art, die Zahl und die Schwere der Straftaten gehören.

37.

Sieht das innerstaatliche Recht ein Verfahren für den Erlass von Gesamtstrafen vor, muss die Aufgabe des Gerichts nach den im Rahmenbeschluss 2008/675 festgelegten Regeln und Grenzen unabhängig davon erfüllt werden, ob die Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt worden sind. Das mit einem Antrag auf Bildung einer Gesamtstrafe befasste Gericht unterliegt somit einer besonderen Bedingung nach Art. 3 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses, nämlich, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung von der von ihm zu treffenden Entscheidung nicht berührt werden darf.

B.   Das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils

38.

Die Verhängung einer Gesamtstrafe stellt die Rechtstechnik dar, die in der polnischen Rechtsordnung im Fall einer Realkonkurrenz von Verbrechen, Vergehen und Steuerdelikten verwendet wird.

39.

Die Gesamtstrafe stellt sich in Form einer besonderen Strafe dar, die nach Entscheidungen über die Schuld einer Person in Bezug auf mehrere Straftaten und über die für jede von ihnen verhängten Strafen (die ursprünglichen Strafen) verhängt wird. Sie wird vom angerufenen Gericht nach Maßgabe der ursprünglichen Strafen beschlossen. Die Verhängung einer Gesamtstrafe setzt voraus, dass die in Rede stehenden ursprünglichen Strafen vollstreckt werden können und noch nicht in vollem Umfang vollstreckt worden sind. Folglich kann eine bereits vollständig vollstreckte Strafe zum Zweck der Verhängung einer Gesamtstrafe nicht mit anderen Strafen verbunden werden.

40.

Es ist Sache des angerufenen Gerichts, die Höhe der Gesamtstrafe innerhalb der vom nationalen Recht festgelegten Grenzen und nach Maßgabe der Umstände, wie insbesondere des Gesundheitszustands und des Verhaltens des Betroffenen sowie der Nähe der Straftaten auf materieller, zeitlicher und persönlicher Ebene, zu beurteilen.

41.

Wenn mehrere Straftaten zu mehreren Verfahren geführt haben, kann eine Gesamtstrafe im Rahmen eines neuen Verfahrens, das zu einem Gesamturteil führt, auf der Grundlage der ursprünglich mit den verschiedenen Verurteilungen verhängten Strafen verhängt werden. Dieses Verfahren ist dadurch gerechtfertigt, dass der Täter mehrerer Straftaten, die Gegenstand mehrerer Verfahren sind, nicht gegenüber demjenigen benachteiligt werden darf, dessen Straftaten in einem einzigen Verfahren verurteilt werden. Die Verhängung eines Gesamturteils ermöglicht es daher, eine Gleichbehandlung dieser beiden Situationen wiederherzustellen. Im Übrigen bezieht sich der Gegenstand des Gesamturteils nur auf die Zumessung einer Gesamtstrafe und nicht auf die Schuld der Person.

42.

Die vorliegende Rechtssache betrifft den Fall, dass das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils Strafen betrifft, von denen die eine von einem polnischen Gericht und die andere von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängt wurde. Wie ich jedoch bereits ausgeführt habe, scheint die Anwendung von Art. 85 § 4 in Verbindung mit Art. 114a des Strafgesetzbuchs die Möglichkeit auszuschließen, die Bestimmungen über die Gesamtstrafe auf die von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten ausgesprochenen Entscheidungen anzuwenden. Daraus folgt, dass allein nach polnischem Recht die von den Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängten ursprünglichen Strafen kumulativ mit den von polnischen Gerichten verhängten Strafen vollstreckt werden müssten. Auf der Grundlage allein des polnischen Rechts kann sich eine in einem anderen Mitgliedstaat verurteilte Person, von dem die Vollstreckung der Strafe nach dem Rahmenbeschluss 2008/909 nach Polen übertragen wird, daher nicht auf die nationalen Vorschriften über das Gesamturteil und die Verhängung einer Gesamtstrafe berufen, sondern muss diese Strafe kumulativ, und nicht gemeinsam mittels einer Gesamtstrafe, mit den in Polen gegen sie verhängten Strafen verbüßen.

43.

Bei den Fragen des vorlegenden Gerichts geht es darum, ob dieser im polnischen Recht gewählte Ansatz mit den Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/675 und des Rahmenbeschlusses 2008/909 vereinbar ist. Wie sind insbesondere, wenn die Vollstreckung der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangene Verurteilung dem Mitgliedstaat übertragen wird, in dem das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils durchgeführt wird, die im Rahmenbeschluss 2008/675 und im Rahmenbeschluss 2008/909 aufgestellten Regeln miteinander zu verbinden? Ist das Gericht, das über das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils zu entscheiden hat, nach dem Unionsrecht verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung bei der Zumessung einer Gesamtstrafe zu berücksichtigen, wie es bei einer Verurteilung im Inland der Fall wäre?

44.

Ich erinnere daran, dass im Rahmen des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils festgestellt wurde, dass das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Februar 2017, mit dem AV zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, mit Beschluss des vorlegenden Gerichts vom 12. Januar 2018 zur Vollstreckung in Polen anerkannt worden sei und dort bis zum 29. November 2021 vollstreckt werde. Das diese Verurteilung umfassende Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils sei auf Antrag von AV am 31. Juli 2018 eingeleitet worden. Vollstreckbar sei auch die Verurteilung des vorlegenden Gerichts mit Urteil vom 24. Februar 2010, die AV vom 29. November 2021 bis zum 30. März 2030 verbüßen müsse. Außerdem weist dieses Gericht darauf hin, dass es bereits 2014 ein Gesamturteil erlassen habe, das sich u. a. auf eine von einem anderen deutschen Gericht verhängte Freiheitsstrafe, die in Polen vollstreckt werde, erstrecke. Dieses Gesamturteil sei inzwischen rechtskräftig.

45.

Wie ich bereits dargelegt habe, führt das vorlegende Gericht zum im polnischen Recht vorgesehenen Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils aus, dass das dieses Verfahren beendende Urteil an der Schnittstelle zwischen der Entscheidung in der Sache selbst und der Entscheidung über die Vollstreckung der Strafe liege und sich auf mit rechtskräftigen Urteilen verhängte Strafen erstrecke, mit dem Ziel, die rechtliche Reaktion auf die begangenen Straftaten, über die im Rahmen eines Verfahrens hätte entschieden werden können, zu „korrigieren“ und somit „die Bestrafung zu rationalisieren“, ohne dass das Gesamturteil einen Eingriff in die betreffenden Einzelurteile darstelle. Insbesondere berührt das Gesamturteil nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht die Klärung der Schuldfrage des Täters in Bezug auf eine konkrete Tat, wie sie im Urteil in der Sache selbst entschieden worden sei.

46.

Insoweit geht aus dem Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek ( 7 ), hervor, dass das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils nichts an dem in den früheren Entscheidungen enthaltenen Schuldspruch ändert, so dass dieser endgültig ist ( 8 ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält ein solches Urteil eine Neubemessung der verhängten Strafe oder Strafen ( 9 ). Deshalb müssen derartige Verfahren, durch die die Freiheitsstrafen neu bemessen werden, von Maßnahmen unterschieden werden, die sich auf die Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beziehen ( 10 ).

47.

Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass ein solches Verfahren, durch das eine oder mehrere zuvor gegen den Betroffenen verhängte Strafen zu einer einzigen Gesamtstrafe zusammengefasst werden, notwendigerweise zu einem günstigeren Ergebnis für diesen führt. Es können nämlich mehrere durch verschiedene Urteile verhängte Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden, die niedriger ist als die Summe der jeweiligen, sich aus verschiedenen früheren Entscheidungen ergebenden Strafen ( 11 ). Das im polnischen Recht vorgesehene Gesamturteil gehe über eine „einfache arithmetische Rechnung“ hinaus und räume dem zuständigen Gericht ein Ermessen bei der Zumessung der Gesamtstrafe ein ( 12 ).

48.

Ich weise darauf hin, dass das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten ( 13 ). Daher müssen die Mitgliedstaaten, die beschließen, in ihren nationalen Rechtsvorschriften ein solches Verfahren vorzusehen, das Unionsrecht, insbesondere die Rechtsakte, die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen angenommen worden sind, wie die Rahmenbeschlüsse 2008/675 und 2008/909, beachten. Schon der Geist des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts lässt Zweifel an der Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht aufkommen, die die Berücksichtigung früherer Verurteilungen im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils auf die Verurteilungen durch die Gerichte dieses Mitgliedstaats beschränken würden.

C.   Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses 2008/675

49.

Der Rahmenbeschluss 2008/675 schafft, wie sich aus seinem Art. 1 Abs. 1 und seinem Art. 3 Abs. 1 ergibt, eine Mindestverpflichtung der Mitgliedstaaten, in anderen Mitgliedstaaten ergangene strafrechtliche Verurteilungen zu berücksichtigen, um diese mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen nach innerstaatlichem Recht. Ziel ist es, die Bewertung der strafrechtlichen Vergangenheit des Betroffenen in einem neuen Strafverfahren zu gestatten, das wegen einer anderen Tat gegen ihn eingeleitet wurde.

50.

Zwar bezweckt der Rahmenbeschluss 2008/675 nicht, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund ergibt.

51.

Allerdings ist klar, dass die Berücksichtigung der früheren Verurteilungen in der Phase ihrer Vollstreckung erfolgen kann.

52.

Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 21. September 2017, Beshkov ( 14 ).

53.

In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass er auf ein nationales Verfahren anwendbar ist, das die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – betrifft, die die durch das innerstaatliche Gericht gegen eine Person verhängte Strafe sowie die im Rahmen einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen dieselbe Person wegen einer anderen Tat verhängte Strafe berücksichtigt ( 15 ).

54.

Zur Stützung dieser Schlussfolgerung hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass in diesem Rahmenbeschluss nach seinem Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat berücksichtigt werden ( 16 ).

55.

Insoweit setzt Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses unter Berücksichtigung des fünften Erwägungsgrundes dieses Beschlusses zulasten der Mitgliedstaaten die Verpflichtung fest, sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen, und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangenen früheren Verurteilungen ( 17 ).

56.

Der Gerichtshof hat sodann festgestellt, dass Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 klarstellt, dass diese Verpflichtung auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften Anwendung findet. Damit ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2 und 7 dieses Rahmenbeschlusses, dass das innerstaatliche Gericht, auch, um die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können, die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen heranziehen können muss und dass diese Verurteilungen in jeder dieser Phasen des Verfahrens gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen ( 18 ).

57.

Der Gerichtshof hat daraus schließlich abgeleitet, dass der Rahmenbeschluss 2008/675 daher nicht nur auf Verfahren anwendbar ist, die mit der Bestimmung und der Feststellung einer möglichen Schuld des Beschuldigten zusammenhängen, sondern auch auf Verfahren zur Vollstreckung der Strafe, bei denen die durch eine frühere Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe zu berücksichtigen ist. Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass im vorliegenden Fall das von Herrn Trayan Beshkov eingeleitete Verfahren zur Verhängung einer Gesamtstrafe zu dieser zweiten Kategorie gehört und damit in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt ( 19 ).

58.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich insbesondere, dass der Rahmenbeschluss grundsätzlich Situationen erfasst, in denen gegen eine Person, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat verurteilt wurde, ein neues Strafverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Begriff des „neuen Strafverfahrens“ umfasst das Stadium vor dem Strafverfahren, das Strafverfahren selbst und die Strafvollstreckung ( 20 ).

59.

Für die Zwecke der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Beshkov entschieden hat, darauf hinzuweisen, dass die Zumessung der Gesamtstrafe im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Stadium der Strafvollstreckung erfolgt, so dass dieser Rahmenbeschluss bei der Durchführung eines solchen Verfahrens anwendbar ist. Im Rahmen dieses nationalen Verfahrens, das die Festsetzung der Höhe einer Gesamtfreiheitsstrafe zum Zweck der Vollstreckung zum Gegenstand hat, stellt sich die Frage, ob die durch eine frühere Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Strafe zu berücksichtigen ist.

60.

Auch wenn im Übrigen der Rahmenbeschluss 2008/675 nach seinem sechsten Erwägungsgrund „nicht [bezweckt], dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind“, sehe ich in diesem Rahmenbeschluss keinen Hinweis darauf, dass die Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen durch die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht für eine Verurteilung gelten würde, deren Vollstreckung gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/909 diesem Mitgliedstaat übertragen worden ist. Hätte der Unionsgesetzgeber diese Situation nämlich aus dem Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2008/675 ausschließen wollen, hätte er darauf ausdrücklich hingewiesen. Der 14. Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses, auf den ich später zurückkommen werde, bringt im Gegenteil die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses die Situation einzubeziehen, in der die Vollstreckung einer Sanktion einem anderen Mitgliedstaat übertragen wird als dem Staat, in dem die Verurteilung erfolgt war.

61.

Da meines Erachtens feststeht, dass der Rahmenbeschluss 2008/675 auf ein Verfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar ist, ist nunmehr zu prüfen, ob dieser Rahmenbeschluss im Rahmen eines in Polen eingeleiteten Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung, deren Vollstreckung nach Polen übertragen wurde, entgegensteht oder im Gegenteil vorschreibt.

D.   Vereinbarkeit des Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils mit dem Rahmenbeschluss 2008/675

62.

Im zweiten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 heißt es, dass mit diesem Rahmenbeschluss der in Art. 82 Abs. 1 AEUV – der Art. 31 EU ersetzt hat, auf den sich der Rahmenbeschluss stützt – vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen umgesetzt werden soll. Nach seinem dritten Erwägungsgrund ist „Zweck dieses Rahmenbeschlusses …, eine Mindestverpflichtung für die Mitgliedstaaten bezüglich der Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen festzulegen“.

63.

In dem Fall, in dem in mehreren Mitgliedstaaten mehrere Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen verschiedener Taten geführt wurden, ist einer der tragenden Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2008/675 nach dessen achtem Erwägungsgrund, dass „so weit wie möglich vermieden werden [sollte], dass die betreffende Person schlechter behandelt wird, als wenn die frühere Verurteilung im Inland ergangen wäre“.

64.

Zu diesem Zweck stellt dieser Rahmenbeschluss den Grundsatz auf, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neues Strafverfahren geführt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilung unter Wahrung des Grundsatzes der Äquivalenz berücksichtigt wird. Eine Harmonisierung der in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen für frühere Verurteilungen vorgesehenen Rechtswirkungen durch diesen Rahmenbeschluss ist jedoch nicht beabsichtigt.

65.

Beim Erlass des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist der Unionsgesetzgeber von der im vierten Erwägungsgrund getroffenen Feststellung ausgegangen, wonach, „[w]ährend in manchen Mitgliedstaaten in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen Wirkungen entfalten, … in anderen Mitgliedstaaten nur die im Inland ergangenen Verurteilungen berücksichtigt [werden]“.

66.

Der fünfte Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses lautet deshalb: „Als Grundsatz sollte gelten, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilung mit gleichwertigen tatsächlichen bzw. verfahrens- oder materiellrechtlichen Wirkungen versehen werden sollte wie denjenigen, die das innerstaatliche Recht den im Inland ergangenen Verurteilungen zuerkennt. …“ Das Gericht, das im Rahmen eines neuen Strafverfahrens zu entscheiden hat, hat daher nach dem Rahmenbeschluss 2008/675 die Verpflichtung, zu beachten, dass die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Entscheidung „gleichwertige Wirkungen entfalten [sollte] wie eine im Inland ergangene Entscheidung“, und zwar auch „während … der Strafvollstreckung“ ( 21 ).

67.

Dieser Rahmenbeschluss stellt somit einen Grundsatz auf, wonach die Verurteilungen, die durch die Gerichte des Mitgliedstaats verhängt wurden, in dem ein neues Strafverfahren – im vorliegenden Fall ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils – durchgeführt wird, mit den Verurteilungen, die von den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verhängt wurden, gleichgestellt werden. Dieser Grundsatz der Gleichstellung führt dazu, dass diese Verurteilungen dieselben Rechtswirkungen entfalten können wie diejenigen, die sich aus nationalen Verurteilungen ergeben. Daher ist das im Rahmen eines neuen Strafverfahrens angerufene Gericht grundsätzlich verpflichtet, die frühere Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in derselben Weise zu berücksichtigen, wie es eine Entscheidung eines Gerichts des Mitgliedstaats, dem es angehört, berücksichtigen würde, um ihr die Wirkungen zu verleihen, die das Gesetz der strafrechtlichen Vergangenheit der verurteilten Person beimisst.

68.

Wie Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Beshkov ( 22 ) ausgeführt hat, „ist [dieses Erfordernis] klar an die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und folglich an die gegenseitige Anerkennung geknüpft, die nicht nur vorschreibt, die ausländische Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch, sie zu respektieren“ ( 23 ). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs trägt der Rahmenbeschluss 2008/675 daher „zur Förderung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum bei, da er eine Rechtskultur unterstützt, in der frühere in anderen Mitgliedstaaten ergangene Verurteilungen grundsätzlich berücksichtigt werden“ ( 24 ).

69.

Auf den ersten Blick scheinen die polnischen Rechtsvorschriften dem so vom Unionsgesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Willen zuwiderzulaufen und gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu verstoßen. Es ist jedoch zu prüfen, ob im Kontext des Ausgangsverfahrens der Ausschluss der Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilungen durch Gerichte anderer Mitgliedstaaten mit den Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/675 vereinbar ist.

70.

Der Unionsgesetzgeber hat in Art. 3 Abs. 3 bis 5 dieses Rahmenbeschlusses Grenzen der Verpflichtung aufgestellt, in einem neuen Strafverfahren frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen gemäß dem Grundsatz der Äquivalenz zu berücksichtigen.

71.

Insbesondere bestimmt Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, dass „[d]ie Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Absatz 1 … nicht die Wirkung [hat], dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden“. Diese Bestimmung enthält somit einen Vorbehalt, wonach die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen solche Entscheidungen nicht beeinträchtigen darf. Sie bringt das Erfordernis zum Ausdruck, die Rechtskraft ausländischer Entscheidungen zu wahren.

72.

Daher kann ein nationales Gericht, das im Rahmen eines neuen Strafverfahrens eine frühere ausländische Entscheidung berücksichtigt, diese nicht in dem einen oder anderen Sinne abändern. Nach diesem Grundsatz der Nichteinmischung kann das neu angerufene Gericht das, was das Gericht eines anderen Mitgliedstaats entschieden hat, nicht in Frage stellen. Dieses neu angerufene Gericht muss gemäß dem Grundsatz der Äquivalenz die frühere ausländische Entscheidung nur mit den Wirkungen versehen, die einer früheren nationalen Entscheidung zukämen ( 25 ). Im Ergebnis müssen die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen früheren Verurteilungen so wie ergangen berücksichtigt werden ( 26 ).

73.

In Anwendung dieses Grundsatzes der Nichteinmischung hat der Gerichtshof in seinem Urteil Beshkov für Recht erkannt, dass „Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 … dahin auszulegen [ist], dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das innerstaatliche Gericht, das mit einem Antrag auf Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe – für die Zwecke der Vollstreckung – befasst ist, die u. a. die bei einer früheren Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe berücksichtigt, zu diesem Zweck die Einzelheiten der Vollstreckung dieser Strafe abändert“ ( 27 ).

74.

Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass „das innerstaatliche Gericht nach diesem Rahmenbeschluss nicht die Einzelheiten der Vollstreckung einer früher in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen und bereits vollstreckten Verurteilung überprüfen und abändern kann, indem es u. a. die Bewährung, zu der die durch diese Verurteilung verhängte Strafe ausgesetzt ist, aufhebt und diese Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe umwandelt. Es kann insoweit auch keine erneute Vollstreckung dieser so abgeänderten Strafe anordnen.“ ( 28 )

75.

Außerdem hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 2018, Lada ( 29 ), klargestellt, dass, „[s]elbst wenn der Rahmenbeschluss 2008/675 einer Überprüfung …, die zu einer Neubewertung der Straftat und einer Änderung der in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe führen kann, entgegensteht, … festzustellen [ist], dass der Mitgliedstaat, der das neue Strafverfahren betreibt, durch den Rahmenbeschluss nicht daran gehindert wird, die Einzelheiten für die Berücksichtigung im anderen Mitgliedstaat ergangener früherer Verurteilungen festzulegen, wobei dies nur zur Klärung der Frage dient, ob es möglich ist, diese Verurteilungen mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene frühere Verurteilungen“ ( 30 ). Laut dem Gerichtshof „[bedarf d]er Erlass einer Entscheidung wie der im 13. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 angesprochenen, die es gestattet, eine frühere Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen, … einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Situation. Diese Möglichkeit kann nicht die Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens in Bezug auf Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat rechtfertigen, das zum einen notwendig ist, um diese Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren zu berücksichtigen, und das zum anderen zur Neubewertung der Straftat und der verhängten Strafe führen kann.“ ( 31 )

76.

Nach dieser Klarstellung bin ich entgegen dem Vorbringen der polnischen und der tschechischen Regierung der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 nicht der Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht. Damit das der Fall wäre, wäre nämlich noch der Nachweis erforderlich, dass in einem solchen Kontext die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen die Wirkung hat, „dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung … abgeändert … werden“. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Beshkov nicht entschieden hat, dass Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 als solcher dem in Rede stehenden nationalen Verfahren entgegensteht, sondern nur insoweit, als seine Durchführung unter den Umständen der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, zur Folge gehabt hätte, die Integrität der ausländischen Verurteilung zu beeinträchtigen, indem sie die Bewährung, zu der die durch diese Verurteilung verhängte Strafe ausgesetzt war, aufhebt.

77.

Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ist in Verbindung mit seinem 14. Erwägungsgrund zu lesen, wonach „[d]ie Abänderung eines Urteils oder seiner Vollstreckung … unter anderem die Fälle [umfasst], in denen entsprechend dem innerstaatlichen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe in einer anderen Strafe aufgeht oder in diese eingerechnet wird, die dann in dem Maße wirksam zu vollstrecken ist, in dem das erste Urteil nicht schon vollstreckt worden ist oder dessen Vollstreckung dem zweiten Mitgliedstaat nicht übertragen wurde“.

78.

Im Einklang mit den Ausführungen der Kommission in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs bin ich der Ansicht, dass Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 in Verbindung mit seinem 14. Erwägungsgrund die Berücksichtigung früherer Verurteilungen im Ausland in nationalen Verfahren über die Verhängung von Gesamtstrafen nicht grundsätzlich ausschließt, sondern verlangt, im Einzelnen zu prüfen, ob die Verhängung einer Gesamtstrafe im betreffenden Fall einen Eingriff in das frühere Urteil oder seine Vollstreckung darstellt.

79.

Wie die Kommission in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs zu Recht darlegt, ist der 14. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 in zweierlei Hinsicht relevant. Erstens bestätigt er, dass die Fälle, in denen eine Gesamtstrafe verhängt wird, nicht als solche vom Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind. Zweitens lässt sich diesem Erwägungsgrund ableiten, dass die Verhängung einer Gesamtstrafe in zwei Fällen die frühere Verurteilung oder ihre Vollstreckung abändern kann, nämlich zum einen, wenn das erste Urteil nicht schon vollstreckt worden ist, oder zum anderen, wenn die Vollstreckung des ersten Urteils dem zweiten Mitgliedstaat nicht übertragen wurde. Ist nämlich eine Strafe in einem anderen Mitgliedstaat zu verbüßen, hätte eine Entscheidung über eine Gesamtstrafe Auswirkungen auf die Vollstreckung der früheren Verurteilung, die ein Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ausgesprochen hat.

80.

Dagegen wird grundsätzlich die frühere Verurteilung oder ihre Vollstreckung nicht abgeändert, wenn diese Verurteilung bereits vollstreckt worden ist. In dieser Situation wird nämlich das Recht des Urteilsmitgliedstaats, die von seinen Gerichten verhängte Strafe unter den Voraussetzungen seines nationalen Rechts zu vollstrecken, nicht beeinträchtigt, und zwar auch dann nicht, wenn ein anderer Mitgliedstaat in einem neuen Strafverfahren diese Verurteilung in Ausübung seiner eigenen Rechtsprechungsbefugnis zu berücksichtigen hat.

81.

Ohne die Bedingung, dass die in einem Mitgliedstaat ergangene Verurteilung vollständig vollstreckt worden sein muss, könnte die in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Gesamtstrafe die Behörden und Gerichte des Urteilsstaats hinsichtlich der Vollstreckung der in diesem verhängten Strafen binden und daher das Recht dieses Staates beeinträchtigen, die Vollstreckung der von seinen nationalen Gerichten verhängten Strafen in seinem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Die Gesamtstrafe hätte sodann die Auswirkung, die Vollstreckung solcher Strafen abzuändern, was im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675, ausgelegt im Licht seines 14. Erwägungsgrundes, steht.

82.

Allerdings, selbst wenn eine in einem Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung bereits vollstreckt worden ist, „[kann das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, wenn es eine solche Verurteilung berücksichtigt,] nicht die Einzelheiten der Vollstreckung [dieser] Verurteilung überprüfen und abändern …“ ( 32 ). Die Vermutung, dass die frühere Verurteilung oder deren Vollstreckung nicht abgeändert worden ist, kann daher widerlegt werden, wenn die Berücksichtigung dieser Verurteilung in einem konkreten Fall dazu führt, dass das, was im ersten Mitgliedstaat entschieden wurde, in Frage gestellt wird.

83.

Aus denselben Gründen wie im Fall einer Berücksichtigung einer bereits vollstreckten früheren Verurteilung erfolgt grundsätzlich keine Abänderung der früheren Verurteilung oder ihrer Vollstreckung in dem Fall, in dem die Vollstreckung dieser Verurteilung vom Urteilsstaat gemäß den im Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Regeln einem anderen Mitgliedstaat übertragen worden ist. In diesem Fall hat nämlich der erste Mitgliedstaat beschlossen, die Vollstreckung der Verurteilung dem zweiten Mitgliedstaat zu übertragen, weil er sich gemäß Art. 4 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses vergewissert hat, dass die Vollstreckung der Verurteilung durch den zweiten Mitgliedstaat „der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient“. Soweit der Urteilsmitgliedstaat der Übertragung der Vollstreckung der Strafe zugestimmt hat, wird sein Recht, die von seinen nationalen Gerichten erlassene Verurteilung in seinem Hoheitsgebiet nach den Voraussetzungen seines innerstaatlichen Rechts vollstrecken zu lassen, nicht verletzt.

84.

Aus Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675, ausgelegt im Licht seines 14. Erwägungsgrundes, schließe ich, dass für den Fall, dass eine frühere Verurteilung bereits vollstreckt worden ist oder ihre Vollstreckung dem Mitgliedstaat übertragen worden ist, in dem ein Gericht beabsichtigt, ein eine Gesamtstrafe bildendes Urteil zu erlassen, die Zumessung dieser Gesamtstrafe als solche diese frühere Verurteilung oder ihre Vollstreckung nicht abändern kann. Daher kann aus Art. 3 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses kein grundsätzliches Verbot für das im Rahmen eines neuen Strafverfahrens angerufene nationale Gericht abgeleitet werden, ein Gesamturteil zu erlassen, das eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte frühere Verurteilung berücksichtigt.

85.

Folgt man dieser Prämisse, bedarf der Erlass einer Entscheidung wie der im 13. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675 angesprochenen, die es gestattet, eine frühere Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen wie eine frühere Verurteilung durch ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem diese Entscheidung zu erlassen ist, einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Situation ( 33 ).

86.

Da das neu angerufene Gericht nach seinem nationalen Recht und dem Grundsatz der Äquivalenz nach Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses zu bestimmen hat, welche Gesamtstrafe auf der Grundlage der in mehreren Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen zu verhängen ist, hat es zu prüfen, ob die Verhängung einer solchen Gesamtstrafe eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene frühere Verurteilung abändern kann. Diese Prüfung muss im Einzelfall erfolgen, um den in Art. 3 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der Nichteinmischung zu wahren.

87.

In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden scheint mir das Verfahren zur Verhängung einer Gesamtstrafe die Vollstreckung der in Deutschland verhängten ursprünglichen Strafe nicht zu beeinträchtigen.

88.

Insoweit weise ich darauf hin, dass, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 15. Februar 2017 mit Beschluss des Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig) vom 12. Januar 2018 zur Vollstreckung in Polen übernommen wurde. In diesem Beschluss wurde die rechtliche Einordnung der Taten nach polnischem Recht angeführt und angegeben, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zu vollstrecken ist. Es handelt sich um eine Strafe, deren Höhe mit der im Urteil des Landgerichts Lüneburg verhängten Strafe übereinstimmt.

89.

Es ist daher die Freiheitsstrafe, wie sie im Urteil des Landgerichts Lüneburg verhängt wurde, die in Polen vollstreckt wird. Wie das vorlegende Gericht erläutert hat, besteht der Antrag auf Erlass eines Gesamturteils darin, dass dieses Urteil, das die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten umfasst, unter Anwendung des Grundsatzes der vollständigen Absorption zu erlassen sei. Eine solche Absorption berührt das Urteil des Landgerichts Lüneburg nicht, da die verhängte Strafe in Polen vollständig zu vollstrecken ist. Der Umstand, dass diese Strafe gleichzeitig mit einer anderen, von einem polnischen Gericht verhängten Strafe vollstreckt werden wird, berührt für sich genommen nicht den Inhalt und die Wirksamkeit des Urteils des Landgerichts Lüneburg.

90.

Der Erlass eines Gesamturteils, das die vom Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig) am 24. Februar 2010 verhängte Strafe und die vom Landgericht Lüneburg verhängte Strafe umfasst, soweit es die Letztere absorbiert, ohne sie zu beeinträchtigen, steht daher meines Erachtens nicht im Widerspruch zu den im Rahmenbeschluss 2008/675 vorgesehenen Regeln.

91.

Um mit Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 vereinbar zu sein, kommt es jedoch darauf an, dass das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils nicht bewirkt, dass die frühere Verurteilung beseitigt wird, damit ihr Bestand und ihre Integrität gewahrt bleiben. Die Gesamtstrafe darf nämlich nicht dazu führen, dass den ineinander aufgehenden Strafen ihre Existenz, ihre Selbständigkeit und ihre rechtlichen Folgen genommen werden, sondern zu entscheiden, dass sie gleichzeitig mit der Vollstreckung der schwersten Strafe vollstreckt werden. Daraus folgt, dass, wenn die absorbierende Strafe wegfällt, die absorbierte Strafe noch so vollstreckt werden können muss, wie sie verhängt wurde.

92.

Im Ergebnis hat das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils, um mit Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 vereinbar zu sein, die Integrität der ausländischen Entscheidung zu respektieren und die Souveränität des Gerichts, das sie ausgesprochen hat, zu wahren, ohne dass die Rechtskraft einer solchen ausländischen Entscheidung beeinträchtigt wird ( 34 ). Insoweit würde ein Gesamturteil die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Verurteilung abändern, wenn es zur Verhängung einer Gesamtstrafe führte, die niedriger als die ursprüngliche Strafe ist, die sich aus einer solchen Entscheidung ergibt, was im Widerspruch zu dieser Bestimmung stünde ( 35 ).

93.

Die tschechische Regierung macht geltend, dass der Erlass eines Gesamturteils, das eine frühere, in einem anderen Mitgliedstaat verhängte Verurteilung umfasse, notwendigerweise einen Rechtsakt darstelle, der diese Verurteilung abändere. Ein solches Urteil impliziere nämlich seinem Wesen nach die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, den Widerruf der sich aus einer früheren Verurteilung ergebenden Wirkungen und ihre Absorption durch die neu verhängte Gesamtstrafe.

94.

In dieselbe Richtung weist die polnische Regierung darauf hin, dass das Wesen eines Gesamturteils darin bestehe, dass sein Erlass zur Aufhebung der Urteile führe, die im Rahmen dieses Gesamturteils kumuliert würden. Dies bedeute, dass die so im Rahmen eines Gesamturteils kumulierten Verurteilungen nicht mehr Teil der Rechtsordnung seien, was nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 ausdrücklich verboten sei.

95.

Angesichts dieses Vorbringens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Erlass eines Gesamturteils zur Folge hat, dass die frühere Verurteilung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 aufgehoben wird.

96.

Aus den vorstehenden Erwägungen geht meines Erachtens hervor, dass Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 im Licht seines 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass er grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats in einem neuen Strafverfahren, das in einem Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besteht, eine frühere Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt, deren Vollstreckung gemäß den Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909 dem Mitgliedstaat übertragen worden ist, in dem dieses Verfahren durchgeführt wird. Es ist jedoch Sache des Gerichts, vor dem ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils durchgeführt wird, nach einer Einzelfallprüfung anhand der konkreten Situation festzustellen, ob ein solches Verfahren nicht die Wirkung hat, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem dieses Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden. Insbesondere darf die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils weder zur Verhängung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als die ursprüngliche Strafe, die sich aus der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Verurteilung ergibt, noch zur Aufhebung der Wirkungen dieser Entscheidung führen.

97.

Die Vereinbarkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils mit dem Unionsrecht setzt jedoch in einem Kontext wie dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, nämlich einer Übertragung der Vollstreckung einer Verurteilung in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem sie ergangen ist, die Prüfung voraus, ob dieses Verfahren nicht gegen die Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909 verstößt. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die in diesem Rahmenbeschluss enthaltenen Voraussetzungen und Grenzen für die Anpassung einer solchen Verurteilung beachtet werden.

E.   Vereinbarkeit des Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils mit dem Rahmenbeschluss 2008/909

98.

In diesem Teil werde ich zu prüfen haben, ob nicht der Rahmenbeschluss 2008/909 Grenzen für die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthält.

99.

Da es sich nämlich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation um eine gemäß diesem Rahmenbeschluss erfolgte Übertragung der Vollstreckung einer Sanktion, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in einen Mitgliedstaat handelt, ist zu prüfen, ob das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils mit den Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses vereinbar ist. Dies ist im Übrigen der Gegenstand der zweiten Vorlagefrage.

100.

Ich sehe im Rahmenbeschluss 2008/909 keinen Hinweis darauf, dass die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Vollstreckungsstaat für die Zwecke der Vollstreckung einer im Urteilsstaat verhängten Strafe ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil hat, wenn die Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses beachtet werden und soweit das Recht des Vollstreckungsstaats dies für nationale Sanktionen vorsieht, die Übertragung der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Strafe in diesen Mitgliedstaat mit einer vollständigen Erfüllung der Verpflichtung einherzugehen, diese Strafe im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils im Vollstreckungsstaat zu berücksichtigen.

101.

Im Gegensatz zum Rahmenbeschluss 2008/675, der, wie aus seinem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, nicht bezweckt, dass in einem Mitgliedstaat gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden, die in anderen Mitgliedstaaten ergangen sind, sieht der Rahmenbeschluss 2008/909 vor, dass die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat ausgesprochenen Strafe einem anderen Mitgliedstaat übertragen wird.

102.

Mit diesem Rahmenbeschluss soll, wie aus seinem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen umgesetzt werden. Nach diesem Grundsatz hat eine von einer Justizbehörde im Einklang mit dem Recht ihres Mitgliedstaats getroffene Entscheidung vollständige und unmittelbare Wirkung in der gesamten Union, so dass die zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats bei ihrer Vollstreckung behilflich sein müssen, als handelte es sich um eine Entscheidung einer Justizbehörde ihres eigenen Staates.

103.

Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 legt dieser im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln fest, nach denen ein Mitgliedstaat ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenes Urteil anerkennt und die von diesem Gericht verhängte Sanktion vollstreckt.

104.

Unter diesem Gesichtspunkt, wie Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt, erkennt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ein ihr von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, die in Dauer und Art denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind ( 36 ). Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gestattet es der vollstreckenden Justizbehörde also grundsätzlich nicht, die von der ausstellenden Justizbehörde verhängte Sanktion anzupassen, selbst wenn die Anwendung des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Verhängung einer Strafe von anderer Dauer oder anderer Art geführt hätte. Die Kommission hat in ihrem Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909 ausgeführt: „Da die Rahmenbeschlüsse auf dem Vertrauen in die Rechtssysteme anderer Mitgliedstaaten basieren, sollte die Entscheidung des Richters im Anordnungsstaat anerkannt und grundsätzlich keine Revision oder Anpassung der Entscheidung vorgenommen werden.“ ( 37 )

105.

Diese Regel gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht nämlich strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats vor. Diese Voraussetzungen stellen die einzigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung dieser Behörde nach Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses dar ( 38 ).

106.

Insbesondere gestattet Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats unter bestimmten Voraussetzungen, die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion anzupassen, wenn die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist. Diese Behörde kann nämlich eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe für vergleichbare Straftaten wie diejenige, für die die Person verurteilt wurde, überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein. In dem Fall, dass die vom Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, kann nach Art. 8 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats diese außerdem an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen, unter der Voraussetzung, dass die angepasste Sanktion so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen muss. Deren Umwandlung in eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht. Jedenfalls stellt Art. 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 klar, dass die angepasste Sanktion nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen darf. Schließlich ist nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 21 Buchst. e des Rahmenbeschlusses 2008/909 eine etwaige Entscheidung, die Sanktion gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 anzupassen, der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats schriftlich mitzuteilen.

107.

Im vorliegenden Fall ist es daher, wie ich bereits ausgeführt habe, die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, wie sie im Urteil des Landgerichts Lüneburg verhängt wurde, die in Polen vollstreckt wird. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht nicht hervor, dass die in diesem Urteil verhängte Sanktion gemäß Art. 8 Abs. 2 oder 3 des Rahmenbeschlusses 2008/909 angepasst werden muss, um in Polen vollstreckt werden zu können.

108.

Meines Erachtens kann der Erlass eines Gesamturteils nicht mit einer „Anpassung“ der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats im Sinne von Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 gleichgesetzt werden. Die „Anpassung“ im Sinne dieser Bestimmung verfolgt nämlich einen ganz bestimmten Zweck, der darin besteht, die Vollstreckung dieser Sanktion im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zu gestatten, indem sie mit dem nationalen Recht des Letzteren in Einklang gebracht wird. Hingegen hat das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens einen ganz anderen Zweck, nämlich festzustellen, ob für die Vollstreckung mehrerer Sanktionen, die das Ergebnis getrennter Verfahren sind, diese Sanktionen kumulativ oder gleichzeitig vollstreckt werden, wobei die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Individualisierung der Strafe im Stadium ihrer Vollstreckung sicherzustellen ist.

109.

Daher kann nicht geltend gemacht werden, dass, da Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 keine Ausnahme betreffend die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden enthalte, daraus geschlossen werden könnte, dass die Durchführung eines solchen Verfahrens gegen diese Bestimmung verstoßen würde.

110.

Nach dieser Klarstellung unterliegt die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils in dem Fall, in dem die Vollstreckung einer Sanktion gemäß den in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Regeln einem anderen Mitgliedstaat übertragen worden ist, der Beachtung „der grundsätzlichen Verpflichtung [der zuständigen] Behörde [des Vollstreckungsstaats] …, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in einer Dauer und Art zu vollstrecken, die denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind“ ( 39 ). Daher kann nur in den engen Grenzen von Art. 8 Abs. 2 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses die Dauer oder die Art der ursprünglichen Sanktion, die in ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils einbezogen wird, gegebenenfalls angepasst werden. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es, auch wenn dies nicht Gegenstand eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils ist, möglich ist, dass vor dem Erlass eines solchen Urteils die Dauer oder die Art der ursprünglich in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sanktion gemäß Art. 8 Abs. 2 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses angepasst werden muss, um im Vollstreckungsstaat tatsächlich vollstreckt werden zu können. In einer solchen Situation muss die Sanktion, die Gegenstand einer solchen Anpassung war, sodann nach Abschluss eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils gleichzeitig mit einer anderen im Rahmen einer Gesamtstrafe vollstreckt werden.

111.

Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2008/909 hat meines Erachtens keine Auswirkung auf die Vereinbarkeit eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils mit diesem Rahmenbeschluss. Dieser Artikel, dessen Abs. 1 bestimmt, dass auf die Vollstreckung einer Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar ist, stellt nämlich die Fortsetzung der ihm vorangehenden Bestimmungen dar, indem er die Grundsätze aufstellt, die für die Vollstreckung der Sanktion gelten, sobald die verurteilte Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats überstellt wurde ( 40 ). Es handelt sich um Maßnahmen, die die materielle Vollstreckung der Strafe sicherstellen und die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person gewährleisten ( 41 ). Wie ich bereits dargelegt habe und wie sich aus dem Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek ( 42 ), ergibt, müssen diese Maßnahmen, die sich auf die Modalitäten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe beziehen, von Maßnahmen unterschieden werden, die, indem sie eine Neubemessung der verhängten Strafe oder Strafen enthalten, die Strafzumessung betreffen. Da das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils zur letzteren Kategorie gehört, ist es von Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2008/909 nicht betroffen, der die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Modalitäten der Vollstreckung der Strafen betrifft. Insoweit ändert der Umstand, dass das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils im Stadium der Strafvollstreckung durchgeführt wird, nichts am Gegenstand dieses Verfahrens, der darin besteht, dass die zuvor verhängten Freiheitsstrafen neu bemessen werden ( 43 ).

112.

Art. 19 des Rahmenbeschlusses 2008/909 hat meines Erachtens auch keine Auswirkung auf die Vereinbarkeit eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils mit diesem Rahmenbeschluss. Nach Art. 19 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses „[können d]er Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat … eine Amnestie oder Begnadigung gewähren“. Die Amnestie und die Begnadigung beenden jedoch die Vollstreckung einer Strafe ( 44 ), was weder den Gegenstand noch den Zweck des Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils darstellt. Außerdem ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909, wonach „[n]ur der Ausstellungsstaat … über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden [kann], in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll“, dass der Vollstreckungsstaat weder beschließen kann, ein solches Verfahren wieder aufzunehmen, noch Maßnahmen ergreifen kann, die geeignet sein könnten, eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausstellungsstaat zu verhindern. Auch insoweit hat das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils weder den Zweck noch die Wirkung, das Verfahren, das zu der Sanktion geführt hat, die im Rahmen eines solchen Verfahrens berücksichtigt wird, wieder aufzunehmen. Art. 19 dieses Rahmenbeschlusses lassen sich daher meines Erachtens keine entsprechenden Erkenntnisse zur Vereinbarkeit des Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils mit diesem Rahmenbeschluss entnehmen.

113.

Aus den vorstehenden Erwägungen leite ich ab, dass Art. 8, Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende durchzuführen, sofern dieses Urteil die grundsätzliche Verpflichtung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats beachtet, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht. Nur in den engen Grenzen von Art. 8 Abs. 2 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses kann die Dauer oder die Art der ursprünglichen Sanktion, die in ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils einbezogen wird, gegebenenfalls vor dem Erlass eines solchen Urteils angepasst werden.

114.

Nach diesen Ausführungen zu den Rahmenbeschlüssen 2008/675 und 2008/909 komme ich zu dem Ergebnis, dass diese Rahmenbeschlüsse, vorbehaltlich der vorstehend genannten Voraussetzungen und Grenzen, der Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils in einem Mitgliedstaat in einer Situation, in der die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Sanktion diesem Mitgliedstaat übertragen wird, grundsätzlich nicht entgegenstehen.

115.

Eine gegenteilige Lösung würde, wie das vorlegende Gericht und die ungarische Regierung zutreffend ausgeführt haben, zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Personen, die in einem einzigen Mitgliedstaat zu mehreren Strafen verurteilt worden sind, und denjenigen, die in mehreren Mitgliedstaaten zu mehreren Strafen verurteilt worden sind, führen, wenn in beiden Fällen die Strafen im selben Mitgliedstaat vollstreckt werden.

116.

Die Personen, die in Polen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, könnten nämlich das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils in Anspruch nehmen, während die Personen, die nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten zu solchen Strafen verurteilt wurden, der Regel der einfachen Kumulierung von Strafen unterlägen.

117.

Es scheint mir der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beruht, zuwiderzulaufen, die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Individualisierung der Strafe allein aufgrund des Ortes auszuschließen, an dem ein Urteil ergangen ist.

118.

Umgekehrt fügt sich, soweit das polnische Recht ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils vorsieht, die Durchführung eines solchen Verfahrens zur Einbeziehung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Sanktion in eine Gesamtstrafe zur Gänze in die Ziele ein, die mit den Rahmenbeschlüssen 2008/675 und 2008/909 verfolgt werden. Die Ausübung des Ermessens durch das neu angerufene Gericht im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils führt nämlich zu einer besseren Individualisierung der Strafe im Stadium ihrer Vollstreckung, wodurch die Berücksichtigung der strafrechtlichen Vergangenheit der verurteilten Person und die Funktion der sozialen Wiedereingliederung der Strafe miteinander verbunden werden. Es stünde im Widerspruch zu diesen Zielen und zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, wenn die verurteilten Personen, die zur Förderung ihrer sozialen Wiedereingliederung ihre Strafe in ihrem Herkunftsstaat verbüßen, allein deshalb nicht in den Genuss eines Verfahrens, das die gleichzeitige Vollstreckung mehrerer Strafen ermöglicht, kommen könnten, weil diese von Strafgerichten mehrerer Mitgliedstaaten verhängt wurden.

119.

Wenn folglich die Schutzmaßnahmen zur Durchführung dieser beiden Rahmenbeschlüsse beachtet werden, nämlich die Wahrung der Integrität der ausländischen Entscheidung und der Souveränität des Gerichts, das sie ausgesprochen hat ( 45 ), ist eine Lösung zu bevorzugen, die darin besteht, der modernen Funktion der Strafe ihre volle Wirksamkeit zu verleihen, wobei im Stadium ihrer Vollstreckung die strafrechtliche Vergangenheit der verurteilten Person berücksichtigt wird, so dass eine wirksame Repression gewährleistet wird und gleichzeitig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Individualisierung der Strafe beachtet werden.

120.

Wie ich bereits ausgeführt habe, scheint aus den Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, hervorzugehen, dass das polnische Recht der Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Verurteilung im Rahmen eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils entgegensteht. Bestätigt das vorlegende Gericht diese Feststellung, hat es dieses Hindernis zu neutralisieren, indem es den Hinweisen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski ( 46 ), folgt, d. h., indem es alles tut, was in seiner Zuständigkeit liegt, um sein nationales Recht im Einklang mit den Erfordernissen der Vorschriften der Rahmenbeschlüsse 2008/675 und 2008/909 auszulegen.

V. Ergebnis

121.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Sąd Okręgowy w Gdańsku (Bezirksgericht Danzig, Polen) wie folgt zu antworten:

1.

Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren ist im Licht seines 14. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass er es einem mitgliedstaatlichen Gericht nicht grundsätzlich untersagt, in einem neuen Strafverfahren, das in einem Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besteht, eine frühere Verurteilung durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, deren Vollstreckung gemäß den Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 dem Mitgliedstaat übertragen worden ist, in dem dieses Verfahren durchgeführt wird. Es ist jedoch Sache des Gerichts, vor dem ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils durchgeführt wird, nach einer Einzelfallprüfung anhand der konkreten Situation festzustellen, ob ein solches Verfahren nicht die Wirkung hat, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem dieses Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden. Insbesondere darf die Durchführung eines Verfahrens zum Erlass eines Gesamturteils weder zur Verhängung einer Gesamtstrafe, die niedriger ist als die ursprüngliche Strafe, die sich aus der von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Verurteilung ergibt, noch zur Aufhebung der Wirkungen dieser Entscheidung führen.

2.

Art. 8, Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 des Rahmenbeschlusses 2008/909 in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299 sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende durchzuführen, sofern dieses Urteil die grundsätzliche Verpflichtung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats beachtet, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht. Nur in den engen Grenzen dieses Art. 8 Abs. 2 bis 4 kann die Dauer oder die Art der ursprünglichen Sanktion, die in ein Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils einbezogen wird, gegebenenfalls vor dem Erlass eines solchen Urteils angepasst werden.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2008, L 220, S. 32.

( 3 ) ABl. 2008, L 327, S. 27, berichtigt im ABl. 2019, L 219, S. 78.

( 4 ) ABl. 2009, L 81, S. 24, im Folgenden: Rahmenbeschluss 2008/909.

( 5 ) Dz. U. Nr. 88, Pos. 553, im Folgenden: Strafgesetzbuch.

( 6 ) Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C‑171/16, EU:C:2017:386), in denen dieser ausführt, dass „[d]ie mathematische Addition aller Strafen, die durch die Straftaten verwirkt worden sind, die in einem Zeitraum, in dem weder eine Warnung erfolgt ist noch eine Betreuung stattgefunden hat, begangen worden sind, … in den meisten Fällen unangemessen im Verhältnis zur Persönlichkeit des Straftäters und zu den Umständen der Begehung der Taten und damit ungerecht erscheinen [kann]. Eine ungerechte Strafe wird eher Auflehnung, also Rückfall bewirken als Änderung. Von daher rechtfertigt sich die dem Richter in seinem Bereich der Beurteilung der notwendigen Individualisierung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen eingeräumte Befugnis, die Sanktionen für die von dem Straftäter in diesem Abschnitt seines Lebens begangenen Straftaten so gut wie möglich zu kombinieren.“ (Nr. 49).

( 7 ) C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629.

( 8 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 84).

( 9 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 85).

( 10 ) Ebd.

( 11 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 86).

( 12 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 88).

( 13 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 24. November 1998, Bickel und Franz (C‑274/96, EU:C:1998:563, Rn. 17). Vgl. auch Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C‑897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) C‑171/16, EU:C:2017:710, im Folgenden: Urteil Beshkov.

( 15 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 29).

( 16 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 25).

( 17 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 26).

( 18 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 27).

( 19 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 28).

( 20 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 30).

( 21 ) Vgl. siebter Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675.

( 22 ) C‑171/16, EU:C:2017:386.

( 23 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C‑171/16, EU:C:2017:386, Nr. 54) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Lada (C‑390/16, EU:C:2018:65, Nr. 77).

( 24 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 36).

( 25 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C‑171/16, EU:C:2017:386, Nrn. 55 und 56).

( 26 ) Vgl. Urteile Beshkov (Rn. 37 und 44) sowie vom 5. Juli 2018, Lada (C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

( 27 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 47).

( 28 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 46).

( 29 ) C‑390/16, EU:C:2018:532.

( 30 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 40).

( 31 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 45).

( 32 ) Vgl. Urteil Beshkov (Rn. 46). Das nationale Gericht des zweiten Mitgliedstaats kann daher die Bewährung, zu der die Strafe ausgesetzt ist, die durch die frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene und bereits vollstreckte Verurteilung verhängt wurde, nicht aufheben und diese Strafe in eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Gefängnisstrafe umwandeln.

( 33 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C‑390/16, EU:C:2018:532, Rn. 45).

( 34 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C‑171/16, EU:C:2017:386, Nr. 70).

( 35 ) Da die Repression bestimmter Straftaten je nach Mitgliedstaat mehr oder weniger streng ist, darf das Verfahren zum Erlass eines Gesamturteils nicht dazu führen, dass die Strafrechtspolitik des Mitgliedstaats, in dem dieses Verfahren durchgeführt wird, an die Stelle derjenigen des Mitgliedstaats tritt, in dem die frühere Verurteilung ergangen ist.

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36), und vom 11. Januar 2017, Grundza (C‑289/15, EU:C:2017:4, Rn. 42).

( 37 ) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. Februar 2014, Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen und von Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft durch die Mitgliedstaaten (COM[2014] 57 final, S. 8).

( 38 ) Wie die Kommission in ihrem in der vorstehenden Fußnote angeführten Bericht darlegt, „ist [es] wichtig, dass zwischen der Achtung des ursprünglichen Strafspruchs und den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten ein Ausgleich erzielt wird, um Konflikte, die das Funktionieren der Rahmenbeschlüsse negativ beeinflussen könnten, zu vermeiden“ (S. 8).

( 39 ) Vgl. Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36).

( 40 ) Vgl. Urteil vom 8. November 2016, Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:835, Rn. 39).

( 41 ) In Nr. 72 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ognyanov (C‑554/14, EU:C:2016:319) hat Generalanwalt Bot darauf hingewiesen, dass in diesem Rahmen sich die zuständigen Justizbehörden veranlasst sehen, die Modalitäten des Strafvollzugs und dessen Gestaltung festzulegen, indem sie z. B. über den Freigang, die Ausgangsgenehmigungen, den offenen Vollzug, die Fraktionierung und die Aussetzung der Strafe, Maßnahmen der vorzeitigen oder bedingten Entlassung des Strafgefangenen oder die elektronische Überwachung entscheiden. Er hat auch ausgeführt, dass das Strafvollstreckungsrecht außerdem Maßnahmen erfasst, die nach der Freilassung der verurteilten Person ergriffen werden können, wie etwa die Unterstellung unter richterliche Aufsicht oder auch die Teilnahme an Wiedereingliederungsprogrammen oder Maßnahmen zur Opferentschädigung.

( 42 ) C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629.

( 43 ) Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C‑271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 90).

( 44 ) Vgl. insoweit Art. 21 Buchst. f des Rahmenbeschlusses 2008/909, der auf „eine etwaige Entscheidung, die Sanktion aus den in Artikel 19 Absatz 1 [dieses Rahmenbeschlusses] genannten Gründen nicht zu vollstrecken“ Bezug nimmt.

( 45 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C‑171/16, EU:C:2017:386, Nr. 70).

( 46 ) C‑573/17, EU:C:2019:530.