SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 26. März 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑80/19

E. E.,

Beteiligte:

Kauno miesto 4-ojo notaro biuro notarė Virginija Jarienė,

K.‑D. E.

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Oberster Gerichtshof Litauens])

„Vorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Anwendungsbereich – Begriff des Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug – Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts – Bindung der Notare an die Regeln über die internationale Zuständigkeit – Begriff der öffentlichen Urkunde – Rechtswahl, die sich aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen ergibt – Übergangsbestimmungen – Zuweisung der internationalen Zuständigkeit durch die beteiligten Parteien“

1.

Der Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) stellt eine Reihe von Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ( 2 ). Er hält sie für erforderlich, um über ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens in einer Erbsache und die Ausstellung eines nationalen Nachlasszeugnisses durch einen litauischen Notar entscheiden zu können.

2.

Die Streitigkeit entstand im Rahmen des Erbfalls einer litauischen Staatsangehörigen, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte ( 3 ) und in Litauen, wo sich ihr Nachlass befand, ihr Testament errichtet hatte. Ihr Sohn, ebenfalls litauischer Staatsangehöriger, beantragte bei einem Notar in Kaunas (Litauen) die Eröffnung des Verfahrens in der Erbsache und die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses. Der Notar lehnte diese Anträge unter Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin in Deutschland ab.

3.

Auf Wunsch des Gerichtshofs beschränken sich diese Schlussanträge auf die vierte bis sechste Vorlagefrage. Im Rahmen ihrer Prüfung muss ich allerdings inzident auf den Inhalt einiger der anderen Fragen eingehen.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht. Verordnung (EU) Nr. 650/2012

4.

Folgende Erwägungsgründe sind einschlägig:

„(7)

Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden.

(20)

Diese Verordnung sollte den verschiedenen Systemen zur Regelung von Erbsachen Rechnung tragen, die in den Mitgliedstaaten angewandt werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚Gericht‘ daher breit gefasst werden, so dass nicht nur Gerichte im eigentlichen Sinne, die gerichtliche Funktionen ausüben, erfasst werden, sondern auch Notare oder Registerbehörden in einigen Mitgliedstaaten, die in bestimmten Erbsachen gerichtliche Funktionen wie Gerichte ausüben, sowie Notare und Angehörige von Rechtsberufen, die in einigen Mitgliedstaaten in einer bestimmten Erbsache aufgrund einer Befugnisübertragung durch ein Gericht gerichtliche Funktionen ausüben. Alle Gerichte im Sinne dieser Verordnung sollten durch die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln gebunden sein. Der Begriff ‚Gericht‘ sollte hingegen nicht die nichtgerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats erfassen, die nach innerstaatlichem Recht befugt sind, sich mit Erbsachen zu befassen, wie in den meisten Mitgliedstaaten die Notare, wenn sie, wie dies üblicherweise der Fall ist, keine gerichtlichen Funktionen ausüben.

(21)

Diese Verordnung sollte es allen Notaren, die für Erbsachen in den Mitgliedstaaten zuständig sind, ermöglichen, diese Zuständigkeit auszuüben. Ob die Notare in einem Mitgliedstaat durch die Zuständigkeitsregeln dieser Verordnung gebunden sind, sollte davon abhängen, ob sie von der Bestimmung des Begriffs ‚Gericht‘ im Sinne dieser Verordnung erfasst werden.

(23)

In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sollte die Verordnung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Anknüpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.

(24)

In einigen Fällen kann es sich als komplex erweisen, den Ort zu bestimmen, an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Erblasser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben hat, um dort zu arbeiten, aber eine enge und feste Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufrechterhalten hat. In diesem Fall könnte – entsprechend den jeweiligen Umständen – davon ausgegangen werden, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seinem Herkunftsstaat hat, in dem sich in familiärer und sozialer Hinsicht sein Lebensmittelpunkt befand. Weitere komplexe Fälle können sich ergeben, wenn der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen. War der Erblasser ein Staatsangehöriger eines dieser Staaten oder hatte er alle seine wesentlichen Vermögensgegenstände in einem dieser Staaten, so könnte seine Staatsangehörigkeit oder der Ort, an dem diese Vermögensgegenstände sich befinden, ein besonderer Faktor bei der Gesamtbeurteilung aller tatsächlichen Umstände sein.

(25)

In Bezug auf die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts kann die mit der Erbsache befasste Behörde in Ausnahmefällen – in denen der Erblasser beispielsweise erst kurz vor seinem Tod in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts umgezogen ist und sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass er eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte – zu dem Schluss gelangen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers unterliegt, sondern dem Recht des Staates, zu dem der Erblasser offensichtlich eine engere Verbindung hatte. Die offensichtlich engste Verbindung sollte jedoch nicht als subsidiärer Anknüpfungspunkt gebraucht werden, wenn sich die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes als schwierig erweist.

(27)

Die Vorschriften dieser Verordnung sind so angelegt, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwendet. Diese Verordnung sieht daher eine Reihe von Mechanismen vor, die dann greifen, wenn der Erblasser für die Regelung seines Nachlasses das Recht eines Mitgliedstaats gewählt hat, dessen Staatsangehöriger er war.

(28)

Einer dieser Mechanismen sollte darin bestehen, dass die betroffenen Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, dessen Recht gewählt wurde, schließen können. …

(37)

Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung ihnen im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anwendbare Erbstatut verschaffen. Es sollten harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Erbfall einem im Voraus bestimmbaren Erbrecht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sollte der gesamte Nachlass, d. h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen diesem Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind.

(39)

Eine Rechtswahl sollte ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Eine Rechtswahl könnte als sich durch eine Verfügung von Todes wegen ergebend angesehen werden, wenn z. B. der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates, dem er angehört, genommen hat oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt hat.“

5.

Nach Art. 3 Abs. 1 ist

„g)

‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten;

i)

‚öffentliche Urkunde‘ ein Schriftstück in Erbsachen, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

i)

sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und

ii)

durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist“.

6.

Art. 3 Abs. 2 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚Gericht‘ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,

a)

vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und

b)

vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache.

…“

7.

Art. 4 lautet:

„Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

8.

In Art. 5 heißt es:

„(1)   Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen.

(2)   Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von den betroffenen Parteien zu unterzeichnen. …“

9.

Art. 7 bestimmt:

„Die Gerichte eines Mitgliedstaats, dessen Recht der Erblasser nach Artikel 22 gewählt hat, sind für die Entscheidungen in einer Erbsache zuständig, wenn

c)

die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannt haben.“

10.

Art. 9 Abs. 1 lautet:

„Stellt sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, das seine Zuständigkeit nach Artikel 7 ausübt, heraus, dass nicht alle Parteien dieses Verfahrens der Gerichtstandsvereinbarung angehören, so ist das Gericht weiterhin zuständig, wenn sich die Verfahrensparteien, die der Vereinbarung nicht angehören, auf das Verfahren einlassen, ohne den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts zu rügen.“

11.

Art. 22 sieht vor:

„(1)   Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

(2)   Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.

…“

12.

Art. 59 Abs. 1 bestimmt:

„Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.

…“

13.

In Art. 83 Abs. 2 und 4 heißt es:

„(2)   Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist.

(4)   Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.“

B.   Nationales Recht

1. Lietuvos Respublikos civilinis kodeksas (Zivilgesetzbuch)

14.

Art. 5.4 sieht vor:

„1.   Als Ort der Eröffnung der Erbschaft ist der letzte Wohnort des Erblassers anzusehen (Art. 2.12 dieses Gesetzbuchs).

4.   Im Streitfall kann der Ort der Eröffnung der Erbschaft vom Gericht auf Antrag der interessierten Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände bestimmt werden.“

15.

In Art. 5.66 heißt es:

„1.   Die Erben, die kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testaments erben, können bei dem Notar am Ort der Eröffnung der Erbschaft die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses beantragen. …“

2. Lietuvos Respublikos notariato įstatymas (Gesetz über das Notariat)

16.

Art. 1 bestimmt:

„Das Notariat besteht aus allen Notaren, denen in Einklang mit diesem Gesetz das Recht verliehen wurde, die unstreitigen subjektiven Rechte natürlicher und juristischer Personen sowie die sich auf sie beziehenden Rechtstatsachen festzustellen und den Schutz der rechtlichen Interessen dieser Personen und des Staates zu gewährleisten.“

17.

Art. 26 sieht vor:

„Notare nehmen die folgenden notariellen Handlungen vor:

(2)

Ausstellung von Nachlasszeugnissen;

Tatsachen, die in einem von einem Notar beglaubigten Dokument angeführt werden, gelten als feststehend und bedürfen keines Beweises, solange das Dokument (oder Teile davon) nicht aufgrund eines gesetzlichen Verfahrens für ungültig befunden worden sind.“

3. Civilinio proceso kodeksas (Zivilprozessordnung)

18.

Art. 444 Abs. 2 bestimmt:

„Das Gericht hört Fälle:

(8)

die die Annahme des Nachlasses und die Bestimmung des tatsächlichen Ortes der Eröffnung der Erbschaft betreffen.“

19.

Art. 511 Abs. 1 sieht vor:

„Die Vornahme einer notariellen Handlung oder die Ablehnung der Vornahme einer notariellen Handlung kann in Einklang mit dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren angefochten werden.“

II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20.

E. E. ist ein litauischer Staatsangehöriger, dessen Mutter den deutschen Staatsangehörigen K.‑D. E. geheiratet hatte. Mutter und Sohn (der aus einer früheren Ehe stammte) zogen, als er noch minderjährig war, nach Deutschland.

21.

Am 4. Juli 2013 errichtete die Mutter von E. E. im Notariat in der Stadt Garliava (Litauen) ein Testament und setzte ihn als Erben ihres gesamten Nachlasses ein ( 4 ).

22.

Am 17. Juli 2017 wandte sich E. E. an das Kauno miesto 4‑asis notaro biuras (Notariat Nr. 4 der Stadt Kaunas, Litauen) und beantragte die Eröffnung des Verfahrens in der Erbsache und die Ausstellung eines Nachlasszeugnisses ( 5 ).

23.

Der Notar wies den von E. E. gestellten Antrag mit der Begründung zurück, dass er zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne der Verordnung in Deutschland gehabt habe.

24.

E. E. erhob gegen die Ablehnung durch den Notar Klage vor dem Kauno apylinkės teismas (Bezirksgericht Kaunas, Litauen). Dieses Gericht stellte am 29. Januar 2018 fest, dass die Mutter von E. E., obwohl sie ihren Wegzug nach Deutschland erklärt habe, ihre Verbindungen nach Litauen nicht abgebrochen habe. Aus diesem Grund gab es der Klage aufgrund der Grundsätze der Angemessenheit und von Treu und Glauben statt, erklärte die Entscheidung des Notars für nichtig und wies ihn an, die notarielle Handlung vorzunehmen.

25.

Der Notar focht die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung beim Kauno apygardos teismas (Regionalgericht Kaunas, Litauen) an, das sie mit Urteil vom 26. April 2018 aufhob. Das Berufungsgericht stellte fest, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers strittig sei, könne nur ein Gericht feststellen, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Ursprungsstaat gehabt habe; im vorliegenden Fall lägen keine Angaben vor, aus denen sich ergebe, dass der Kläger dies vor einem Gericht zum Gegenstand gemacht habe. Außerdem habe das Gericht der ersten Instanz sich bei der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung des Notars zu Unrecht auf allgemeine Grundsätze gestützt.

26.

E. E. legte Kassationsbeschwerde beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens) ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt:

1.

Ist eine Situation wie im vorliegenden Fall – in der (1) eine litauische Staatsangehörige, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort an ihrem Todestag möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat lag, die jedoch auf jeden Fall nie ihre Verbindung zu ihrem Heimatland abgebrochen hatte, u. a. vor ihrem Tod ein Testament in Litauen errichtet und ihre gesamten Vermögensgegenstände ihrem Erben, einem litauischen Staatsangehörigen, hinterlassen hatte, (2) im Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft festgestellt wurde, dass ihr gesamter Nachlass aus ausschließlich in Litauen belegenem unbeweglichen Vermögen bestand, und (3) ein Angehöriger dieses anderen Mitgliedstaats, der überlebende Ehegatte, in klaren Worten seine Absicht erklärt hat, auf alle Ansprüche auf den Nachlass der Erblasserin zu verzichten, nicht am Gerichtsverfahren in Litauen teilgenommen hat und der Zuständigkeit der litauischen Gerichte und der Anwendung litauischen Rechts zugestimmt hat – als Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 anzusehen, auf den diese Verordnung anzuwenden ist?

2.

Ist ein litauischer Notar, der eine Erbschaft eröffnet, ein Nachlasszeugnis ausstellt und andere Handlungen vornimmt, die zur Durchsetzung der Rechte des Erben erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Tatsache als „Gericht“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 anzusehen, dass Notare bei ihren Handlungen die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beachten, ihre Entscheidungen für sie selbst oder die Justizbehörden bindend sind und ihre Handlungen Gegenstand von Gerichtsverfahren sein können?

3.

Sollte die zweite Frage bejaht werden, sind von litauischen Notaren ausgestellte Nachlasszeugnisse als Entscheidungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 anzusehen und muss aus diesem Grund die Zuständigkeit für ihre Ausstellung festgestellt werden?

4.

Sollte die zweite Frage verneint werden, sind die Vorschriften der Art. 4 und 59 der Verordnung Nr. 650/2012 (zusammen oder getrennt, jedoch ohne Beschränkung auf diese Artikel) dahin auszulegen, dass litauische Notare berechtigt sind, Nachlasszeugnisse ohne die Befolgung allgemeiner Zuständigkeitsregeln auszustellen, und dass solche Zeugnisse als öffentliche Urkunden anerkannt werden, die ebenso Rechtsfolgen in anderen Mitgliedstaaten erzeugen?

5.

Sind Art. 4 oder andere Vorschriften der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers nur in einem einzigen Mitgliedstaat befinden kann?

6.

Sind die Vorschriften der Art. 4, 5, 7 und 22 der Verordnung Nr. 650/2012 (zusammen oder getrennt, jedoch ohne Beschränkung auf diese Artikel) dahin auszulegen und anzuwenden, dass im vorliegenden Fall im Einklang mit dem in der ersten Frage geschilderten Sachverhalt die betroffenen Parteien vereinbart haben, dass die Gerichte in Litauen zuständig sind und litauisches Recht anzuwenden ist?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

27.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 4. Februar 2019 beim Gerichtshof eingegangen. Die österreichische, die ungarische, die litauische, die spanische und die tschechische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

28.

Am 16. Januar 2020 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, an der die Bevollmächtigten der Regierungen Litauens und des Königreichs Spanien sowie der Europäischen Kommission teilgenommen haben.

IV. Prüfung

29.

Ich werde zuerst auf die (fünfte) Frage, ob sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts eines Verstorbenen in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden kann, eingehen. Um sie beantworten zu können, muss ich unweigerlich prüfen, ob die Verordnung auf den Rechtsstreit anwendbar ist.

30.

An zweiter Stelle gehe ich auf die (vierte) Frage zum Nachlasszeugnis ein, was wiederum bedeutet, dass geprüft werden muss, ob der Notar, der es ausstellt, als Gericht eingestuft werden kann.

31.

Schließlich wende ich mich der letzten (sechsten) Frage zur Zuständigkeit der litauischen Gerichte und der Anwendung litauischen Rechts auf die streitige Erbsache zu.

A.   Fünfte Vorlagefrage

1. Anwendbarkeit der Verordnung

a) Erbfälle mit „grenzüberschreitendem Bezug“

32.

Mit der Verordnung sollen die „Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, … ausgeräumt werden“ ( 6 ).

33.

Die Verordnung enthält weder eine Definition des „Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug“ noch eine Liste von Anhaltspunkten, die, über verschiedene Mitgliedstaaten verstreut, eine präzise Feststellung dieses Bezugs ermöglichen. Ich bin der Ansicht, dass das Ziel der Verordnung, das ich soeben im Wortlaut wiedergegeben habe, eine flexible Auslegung dieser Begriffe ratsam macht, so dass jede Erbsache, deren Organisation (durch den Erblasser) bzw. Abwicklung (nach seinem Tod) wegen des Vorliegens von Verbindungen zu mehr als einem Staat auf Hindernisse stößt, darunter fallen kann.

34.

Für die Kapitel II und III der Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers bei seinem Tod ( 7 ) das allgemeine Kriterium für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und Anknüpfungspunkt der Kollisionsnorm. Hiervon ausgehend ist festzustellen, ob der Erbfall aufgrund dessen, dass sich ein anderer Anknüpfungspunkt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Aufenthalts des Erblassers befindet, nicht rein inländisch ist.

35.

Zur Feststellung, welches dieser „andere Anknüpfungspunkt“ sein kann, regeln Einzelvorschriften der Verordnung hypothetische Erbfälle, die mehr als einen Gerichtsstand berühren, und enthalten nicht erschöpfende Regeln für die Feststellung ihres grenzüberschreitenden Charakters. Der Ort, an dem die Vermögenswerte belegen sind, die Erben, Vermächtnisnehmer oder engen Verwandten des Erblassers sowie dessen Staatsangehörigkeit sind weitere typische Anhaltspunkte, auf die abgestellt werden kann.

b) Zwingende Anwendung

36.

Die Anwendbarkeit der Verordnung ist nicht abdingbar, d. h., sie hängt nicht vom Willen der Parteien ab ( 8 ). Der Rechtsanwender muss sie anwenden, und sie kann auch nicht ausgeschlossen werden, wenn sich aus ihren Bestimmungen ergibt, dass ein bestimmter Erbfall Wirkungen an mehr als einem Gerichtsstand haben kann.

37.

Allerdings eröffnet die Verordnung den Parteien Wege, damit sie die Folgen des grenzüberschreitenden Charakters der Situation bis zu einem bestimmten Punkt mildern können.

38.

Insbesondere ermöglicht Art. 22 der Verordnung dem Erblasser, zu Lebzeiten die Initiative zu ergreifen, um die Folgen eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Staat als dem, in dem sich die für seine Erbfolge (voraussichtlich) relevanten Faktoren konzentrieren, zu mildern. Allerdings kann er dies nur in dem Rahmen tun, den die Verordnung vorgibt: nur wenn er Staatsangehöriger des zweiten Staats ist. In diesem Fall kann er das Recht dieses Staats wählen.

39.

Auch bei dieser Wahl bleibt die Erbsache international. Allerdings haben die betroffenen Parteien nach dem Tod des Erblassers die Möglichkeit, die internationale Zuständigkeit der Gerichte desselben Staats zu vereinbaren ( 9 ) (Art. 5 ff. der Verordnung).

2. Zum Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes“

40.

Das Gericht fragt zusammengefasst, ob der Erblasser nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Verordnung haben kann, oder es vielmehr denkbar ist, dass er mehrere gewöhnliche Aufenthalte hat ( 10 ).

a) Ein einziger gewöhnlicher Aufenthalt

41.

Ich habe bereits vorweggeschickt, dass in der Systematik der Verordnung der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig der „allgemeine Anknüpfungspunkt“ für die Feststellung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts ist. Meines Erachtens kann es nur einen einzigen und nicht mehrere solcher Aufenthalte geben.

42.

Die im 37. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Argumente der Vorhersehbarkeit, der Rechtssicherheit, der Vermeidung einander widersprechender Ergebnisse oder das Ziel, den gesamten Nachlass dem anzuwendenden Recht zu unterstellen, um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sprechen dafür, dass es nur einen gewöhnlichen Aufenthalt geben kann. Der 27. Erwägungsgrund, nach dem die Vorschriften der Verordnung so angelegt sind, dass sichergestellt wird, dass die mit der Erbsache befasste Behörde in den meisten Situationen ihr eigenes Recht anwendet, bestätigt diesen Gedanken.

43.

Die Verordnung regelt zwar den Fall, dass „der Erblasser abwechselnd in mehreren Staaten gelebt hat oder auch von Staat zu Staat gereist ist, ohne sich in einem Staat für längere Zeit niederzulassen“ ( 11 ). Für diese Fälle, die sie als komplex bezeichnet, schlägt sie aber eine Lösung vor, bei der verschiedene Faktoren miteinander kombiniert werden, um sämtliche objektiven Umstände im Hinblick auf die Feststellung, welches „der“ gewöhnliche Aufenthalt war, abschließend beurteilen zu können.

44.

Die Bestimmungen der Verordnung würden ihren Nutzen verlieren, wenn man es zuließe, dass zur Entscheidung der Probleme, die mit ihr gelöst werden sollen, eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt gleichzeitig in verschiedenen Staaten haben kann. Diese Möglichkeit würde einen Großteil der Bestimmungen der Verordnung überflüssig machen, die, wie ich betone, sich ein ums andere Mal auf „den“ gewöhnlichen Aufenthalt im Singular und nicht im Plural beziehen.

b) Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts

45.

Die Verordnung enthält auch keine Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“ vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden Erbfalls. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass er eine „besonders enge und feste Bindung“ zu einem Staat erkennen lassen sollte ( 12 ).

46.

Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts, der nicht auf die Begriffe verweist, die in den nationalen Rechtsordnungen zur Bezeichnung dieses Phänomens jeweils verwendet werden. Anderenfalls würde die einheitliche Anwendung der Verordnung gefährdet und anderen Ansichten der mit ihrer Anwendung betrauten Behörden die Tür geöffnet.

47.

Zwar kann der Rückgriff auf die Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts“, die in anderen unionsrechtlichen Bestimmungen verwendet wird, nicht ausgeschlossen werden, doch ist dieser Ort, der sich dadurch auszeichnet, dass er eine besonders enge und feste Bindung zu einem Staat erkennen lässt, unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung ( 13 ), die in ihrem siebten Erwägungsgrund genannt sind, zu beurteilen.

48.

Der Rechtsanwender muss daher den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers aus dieser Perspektive und mithin unter Berücksichtigung der Hinweise bestimmen, die ihm die Verordnung selbst gibt, und darf andere nur hilfsweise heranziehen.

49.

In der Verordnung ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts zwar nicht definiert, aber sie liefert in den Erwägungsgründen 23 und 24 nützliche Hinweise für seine Bestimmung. Zunächst heißt es dort, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorgenommen werden sollte.

50.

Damit diese Beurteilung möglich wird, sind sämtliche gesetzlich zulässigen und sachdienlichen Beweismittel heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund halte ich einfache, übereinstimmende und vor einer für den Erbfall zuständigen Behörde, die (wie ich weiter unten darlegen werde) keine Rechtsprechungsfunktionen wahrnimmt, abgegebene Erklärungen von Personen, die am Erbfall beteiligt sind, für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen für unzureichend.

51.

Die Gesamtheit der Lebensumstände des Erblassers, auf die sich der 23. Erwägungsgrund bezieht, ermöglicht die Entscheidung, welche der in diesem und dem folgenden Erwägungsgrund genannten Situationen der eines konkreten Erblassers entspricht.

52.

Die erste Situation ist die, in der die Tatsachen insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in einem Staat (objektive Faktoren) sowie der Umstände und Gründe für diesen Aufenthalt (subjektive Faktoren) bereits das Vorliegen einer „besonders engen und festen Bindung“ zu diesem Staat erkennen lassen ( 14 ).

53.

In diesem ersten Prüfungsabschnitt wird sicherlich nach der Beständigkeit gesucht. Jedoch bin ich der Ansicht, dass, nachdem sie festgestellt ist, noch nicht endgültig auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen geschlossen werden darf. Zur Bestimmung des Ortes, an dem er gewöhnlich seine Interessen wahrnahm, könnte es darüber hinaus erforderlich sein, die Umstände zu beurteilen, die sie belegen ( 15 ).

54.

Der Unionsgesetzgeber hat zwar dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts den Vorzug gegeben, aber die steigende Mobilität der Menschen darf nicht außer Acht gelassen werden. Daher ist der Zeitraum, in dem sie sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, für sich allein kein entscheidendes Kriterium: Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die das Ergebnis, auf das das zeitliche Element hindeutet, durch andere Indizien, die die familiäre und soziale Integration des Betroffenen oder seine Nähe zum in Rede stehenden Ort betreffen, bestätigt.

55.

Die zweite Situation, dass sich keine regelmäßige und andauernde Anwesenheit des Erblassers in einem bestimmten Staat feststellen lässt, wird im 24. Erwägungsgrund der Verordnung beschrieben ( 16 ). Ausgehend hiervon sind zwei Fälle denkbar:

Es könnte eine berufliche Entscheidung getroffen worden sein, die den Betroffenen zum Verlassen seines Heimatlands veranlasst hat, ohne „in familiärer und sozialer Hinsicht [seinen] Lebensmittelpunkt“ zu ändern.

Ebenso könnte das Leben des Erblassers zwischen mehreren Staaten verlaufen sein, ohne dass er mit einem von ihnen eine dauerhafte Verbindung begründet hat.

56.

In diesen Fällen können ein persönliches (die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen) oder ein wirtschaftliches Merkmal (der Ort, an dem sich sein wesentliches Vermögen befindet) in besonderer Weise zur allgemeinen Bewertung sämtlicher tatsächlicher Umstände beitragen.

57.

Ich glaube, der Gerichtshof sollte in Anbetracht der Ausführungen des vorlegenden Gerichts darauf hinweisen, dass die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen oder der Ort, an dem sich seine Vermögensgegenstände befinden, nur subsidiär ausschlaggebende Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind. Anders ausgedrückt: Die gemeinsame Prüfung der Tatsachen bezüglich der Beständigkeit der Situation des Erblassers und ihres Nachweises sind für die Feststellung, ob seine Situation im Sinne des Wortlauts des 24. Erwägungsgrundes „komplex“ ist, geeignet.

58.

Diese Prüfung hat notwendig Vorrang vor dem Rückgriff auf die Staatsangehörigkeit und den Ort, an dem sich die wesentlichen Vermögensgegenstände des Verstorbenen befinden, die innerhalb des Systems, das durch die Verordnung geschaffen wurde, zugunsten der Rechtssicherheit Ausnahmecharakter haben ( 17 ).

59.

Schließlich erinnere ich daran, dass der 25. Erwägungsgrund a. E. der Verordnung bezüglich der Bestimmung des anwendbaren Rechts selbst dann die Anwendung des Kriteriums „offensichtlich engste Verbindung“ des Verstorbenen zum Recht eines anderen Staates als dem seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts als subsidiären Anknüpfungspunkt verbietet, wenn sich seine Bestimmung als schwierig erweist ( 18 ). Meines Erachtens ergibt sich daraus eindeutig, dass die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthalts unausweichlich ist, so schwierig diese Operation auch sein mag.

3. Im vorliegenden Fall

a) Zum letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin: Deutschland oder Litauen?

60.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Angaben bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin „in den Verfahrensunterlagen ungenau dargestellt bzw. streitig“ sind ( 19 ). Es geht also offenbar nicht davon aus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs oder das Berufungsgericht diese Frage entschieden hat.

61.

In diesem Fall wäre die entstandene Situation eher durch das Fehlen von Informationen als das Vorliegen von Zweifeln aufgrund des gleichzeitigen Vorliegens einander widersprechender Angaben gekennzeichnet, die einer Überzeugungsbildung hinsichtlich des Orts des letzten gewöhnlichen Aufenthalts hinderlich sind.

62.

Sollte es im Rahmen der Kassationsbeschwerde nicht möglich sein, weitere Beurteilungselemente zu ermitteln, müsste der Rechtsstreit mit den vorhandenen gelöst werden, denn es kommt nicht in Betracht, den Nachlass abzuwickeln und diese Frage dabei offenzulassen. Sollten die Zweifel hinsichtlich dieser Tatsache letztendlich unüberwindbar sein, könnte der zweite im 24. Erwägungsgrund der Verordnung beschriebene Fall herangezogen werden. Die Staatsangehörigkeit der Erblasserin und der Ort, an dem sich die wesentlichen Nachlassgegenstände befinden, werden dann bei der Beurteilung sämtlicher objektiver Umstände in den Vordergrund treten.

b) Zum grenzüberschreitenden Bezug des Erbfalls

63.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Erbsache, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Erblasserin ungewiss ist, beim Zusammentreffen der übrigen bekannten Elemente (die die Erbsache betreffen) in einem einzigen Hoheitsgebiet (dem litauischen) als rein inländisch eingestuft werden darf. In diesem Fall würde die Verordnung keine Anwendung finden.

64.

Wie ich bereits ausgeführt habe, steht die Anwendung der Verordnung nicht zur Disposition. Aus dieser Prämisse folgt, dass die rechtliche Bedeutung bestimmter Erklärungen oder Verhaltensweisen wie die des Ehemanns der Erblasserin (der sein fehlendes Interesse an dem Nachlass bekundet und seiner Abwicklung in Litauen zugestimmt hat) sich aus der Verordnung ergibt, wenn sie anwendbar ist, und aus einer anderen rechtlichen Regelung, wenn sie es nicht ist.

65.

Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, über diesen Punkt zu befinden, aber dem grenzüberschreitenden Bezug der hier in Rede stehenden Erbsache lässt sich in Anbetracht dessen, dass sich einer der möglichen Erben in Deutschland befindet, der andere und der Nachlass in Litauen, und die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Staaten hatte (wahrscheinlich in Deutschland, wo sie nach ihren Angaben wohnte, als sie ihr Testament errichtete), kaum aus dem Weg gehen. Daher richtet sich diese Erbsache nach der Verordnung.

66.

Eine Antwort, die die Anwendbarkeit der Verordnung von Entscheidungen der jeweiligen Parteien über sie betreffende Aspekte des Nachlasses abhängig machen würde, würde eine außerordentlich unsichere Situation herbeiführen. Etwas anderes ist es, wenn diese Entscheidungen anhand der Bestimmungen der Verordnung beurteilt werden, nachdem deren Anwendbarkeit gewählt worden ist.

B.   Vierte Vorlagefrage

67.

Die vierte Vorlagefrage geht von der Annahme aus, dass die litauischen Notare keine „Gerichte“ im Sinne der Verordnung sind. Das vorlegende Gericht möchte auf der Grundlage dieser Prämisse wissen, ob diese Notare befugt sind, „ohne die Befolgung allgemeiner Zuständigkeitsregeln“ Nachlasszeugnisse auszustellen.

68.

Der zweite Teil der Frage betrifft die Einstufung von Nachlasszeugnissen als „öffentliche Urkunde“ im Sinne der Verordnung.

1. Unterwerfung der litauischen Notare unter die Zuständigkeitsregeln der Verordnung

a) Vorab: der Notar in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung

69.

Die Verordnung definiert „Gericht“ in Art. 3 Abs. 2. Dieser Begriff umfasst die Gerichte und andere Rechtsanwender mit Zuständigkeiten in Erbsachen.

70.

Im Bewusstsein, dass in den Mitgliedstaaten verschiedene Modelle der Zuständigkeitsverteilung für Erbsachen existieren, trägt der europäische Gesetzgeber diesem Umstand in der Verordnung Rechnung ( 20 ). Damit macht er deutlich, dass das System in Anlehnung an andere, ältere Instrumente, in denen ein Begriff des „Gerichts“ gebildet wird, indem eine institutionelle bzw. organische Perspektive und eine funktionelle Sichtweise unmittelbar oder durch Auslegung miteinander kombiniert werden, auf Neutralität ausgerichtet ist.

71.

Der Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass „die Ausübung gerichtlicher Funktionen voraussetzt, kraft eigener Befugnis über zwischen den Parteien etwa bestehende Streitpunkte entscheiden zu können“ ( 21 ).

72.

Im Urteil WB stützte sich der Gerichtshof zunächst auf seine Auslegung des Begriffs „Entscheidung“ im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 bezüglich eines gerichtlichen Vergleichs und seiner Einordnung für die Zwecke des Kapitels über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem Übereinkommen. Sodann bestätigte er seine frühere Rechtsprechung zu Art. 267 AEUV.

73.

Im Licht dieser Angaben verneinte er im Urteil WB, dass ein Notar, der nur im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung auf einstimmigen Antrag der Beteiligten unbeschadet der Vorrechte des Gerichts bei fehlender Einigkeit der Beteiligten tätig werden kann, die Eigenschaft eines „Gerichts“ hat ( 22 ).

b) Unterwerfung unter die Zuständigkeitsregeln der Verordnung?

74.

Die Einstufung einer nicht gerichtlichen Behörde (oder eines Angehörigen eines Rechtsberufs) als „Gericht“ im Sinne der Verordnung hat zwei Konsequenzen: eine im Zusammenhang mit der internationalen Zuständigkeit und eine andere im Zusammenhang mit der Regelung für den Verkehr des Ergebnisses ihrer Tätigkeit.

75.

Handelt eine nicht gerichtliche Behörde (oder ein Angehöriger eines Rechtsberufs) als „Gericht“, dann – und nur dann – unterliegt sie den internationalen Zuständigkeitsregeln der Verordnung ( 23 ). Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ihre Handlungen dem Erfordernis der Nähe zwischen der Behörde und dem Erbfall, das für eine geordnete Rechtspflege erforderlich ist, sowie der Notwendigkeit, materiell-rechtlich eine Nachlassspaltung zu vermeiden, genügen ( 24 ).

76.

Abgesehen von diesen Fällen unterliegt ein Notar nicht den internationalen Zuständigkeitsregeln der Verordnung. Ebenso wenig obliegt es ihm, festzustellen, ob die Gerichte des Hoheitsgebiets, in dem er tätig ist, allgemein zuständig sind, um in einem zweiten Schritt über seine eigene Zuständigkeit als Notar nach Maßgabe der in der lex fori geregelten örtlichen Zuständigkeit zu entscheiden.

77.

Das vorlegende Gericht ( 25 ) scheint die Verordnung in dem Sinne zu verstehen, dass der Notar ein nationales Nachlasszeugnis nicht ausstellen darf, wenn die Gerichte des Rechtssystems, in dem er tätig ist, nach der Verordnung nicht international zuständig sind. Die österreichische und die ungarische Regierung teilen diesen Standpunkt, der in der mündlichen Verhandlung inhaltlich erörtert wurde.

78.

Eine solche Auslegung würde die einheitliche Behandlung eines Erbfalls, der an mehrere Rechtsordnungen anknüpft, sicherlich gewährleisten. Gemäß Art. 64 der Verordnung ist dies überdies die einschlägige Regel, wenn die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses beantragt wird. Die Verordnung schreibt sie jedoch nicht vor, wenn der Antrag ein nationales Nachlasszeugnis betrifft.

79.

Im 32. Erwägungsgrund der Verordnung ist dargelegt, dass das Ziel der Einheitlichkeit mit dem Ziel, den Erben das Leben zu erleichtern, kombiniert wird; dies ergibt sich aus Bestimmungen wie Art. 13. Dass nicht gerichtliche Behörden (z. B. Notare, die diese Funktionen nicht haben) verschiedener Mitgliedstaaten Urkunden über die Erbenstellung oder die Rechte des Erben ausstellen, dürfte im Hinblick auf das materielle Ergebnis nicht zu einer Nachlassspaltung führen, denn alle wenden dasselbe Recht an.

80.

Die Vielfalt an Zeugnissen führt unter dem Gesichtspunkt der Nachlassabwicklung natürlich zu einer Spaltung. Die Verordnung nimmt diese (unvermeidliche) Möglichkeit, die sie im 36. Erwägungsgrund behandelt, um als Lösung auf die freiwillige Vereinbarung der Parteien über die Art und Weise des Vorgehens zu verweisen, aber in Kauf. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung – also in einem Streitfall – bedarf es der Entscheidung eines Gerichts: Das letzte Wort kommt einem nach Maßgabe der Verordnung zuständigen Gericht zu.

c) Im vorliegenden Fall

81.

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, ist ein litauischer Notar für die Entscheidung über die zwischen den Parteien streitigen Punkte nicht zuständig. Er ist weder befugt, tatsächliche Umstände festzustellen, die nicht klar und eindeutig sind, noch über streitige Tatsachen zu entscheiden. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Inhalts des Testaments, steht es ihm nicht zu, ihn zu klären, der Auslegung durch einen der Erben zu folgen oder bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zu entscheiden, welches Verständnis des Wortlauts dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht.

82.

Im Streitfall bzw. bei Zweifeln muss sich der litauische Notar einer Entscheidung enthalten; sie obliegt dem Gericht. In jedem Fall entscheiden die Justizbehörden über Rechtsstreite u. a. bezüglich des Orts des Eintritts des Erbfalls, die Gültigkeit des Testaments, seine Vollstreckung und die Nachlassverwaltung ( 26 ).

83.

Aus diesen Angaben (die das vorlegende Gericht bestätigen muss) ergibt sich, dass die Ausstellung eines nationalen Nachlasszeugnisses durch litauische Notare keine Ausübung von Rechtsprechungstätigkeit mit sich bringt. Diese Notare sind mithin kein „Gericht“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012.

84.

Demzufolge unterliegt der litauische Notar weder den internationalen Zuständigkeitsregeln der Verordnung noch wird er von dem Umstand beeinflusst, ob die litauischen Gerichte für Nachlassstreitigkeiten zuständig sind oder nicht.

2. Zweiter Teil der vierten Vorlagefrage. Die öffentliche Urkunde

85.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Zeugnis, das litauische Notare ausstellen, eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne der Verordnung ist, die Rechtsfolgen in anderen Mitgliedstaaten erzeugt ( 27 ).

86.

Der Gerichtshof hatte mehrmals Gelegenheit, sich zum Begriff der „öffentlichen Urkunde“, der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung definiert ist, zu äußern; so erst neulich im Urteil WB ( 28 ). Auch die Eigenschaft und die Tragweite der „Authentizität“, die ein wesentliches Element der öffentlichen Urkunde ist, werden in der Verordnung beschrieben, und der Gerichtshof ist in dem Urteil auf sie eingegangen ( 29 ).

87.

Nach dieser Rechtsprechung und den verfügbaren Informationen ( 30 ) scheint das Zeugnis des litauischen Notars die Voraussetzungen zu erfüllen, die für seine Einstufung als „öffentliche Urkunde“ im Sinne der Verordnung erforderlich sind, denn:

Der Notar ist nach Art. 26 des Gesetzes über das Notariat zur Ausstellung von Nachlasszeugnissen befugt;

nach demselben Artikel des Gesetzes über das Notariat gelten die Tatsachen, die in einer notariellen Urkunde angeführt werden, als bestehend und bedürfen keines Beweises, solange das Dokument nicht für ungültig erklärt worden ist;

laut Art. 40 des Gesetzes über das Notariat hat der Notar die Vornahme einer Handlung abzulehnen, wenn sie gegen das Gesetz verstößt;

das Nachlasszeugnis ist eine auf einem vom Justizministerium herausgegebenen Formblatt errichtete öffentliche Urkunde, die die Annahme der Erbschaft und die Rechte der Erben an den Nachlassgegenständen bescheinigt, und

vor seiner Ausstellung hat der Notar eine Reihe von Handlungen vorzunehmen, zu denen die Feststellung gehört, ob ein Testament existiert; wenn es existiert, obliegt ihm die Prüfung seines Inhalts und seiner Gültigkeit, die Feststellung des Nachlassvermögens, die Feststellung der Erben im Wege der Prüfung der Erklärungen über die Annahme der Erbschaft oder den Verzicht auf den Nachlass, die Beurteilung von Verwandtschafts- und Ehebanden sowie von Eigentumstiteln.

88.

Es ist wiederum Sache des vorlegenden Gerichts, dessen Kenntnis seines innerstaatlichen Rechts es in eine bessere Lage versetzt, diesen Aspekt zu klären, abschließend hierüber zu entscheiden. Sollte es entscheiden, dass dem Zeugnis die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukommt, müsste es gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung in anderen Mitgliedstaaten als beweiskräftig anerkannt werden.

C.   Sechste Vorlagefrage

89.

Vor dem Hintergrund des in seinem Vorlagebeschluss geschilderten Sachverhalts stellt das vorlegende Gericht in Wirklichkeit zwei miteinander zusammenhängende Fragen. Es möchte wissen, ob nach diesem Sachverhalt „die betroffenen Parteien vereinbart haben, dass die Gerichte in Litauen zuständig sind und litauisches Recht anzuwenden ist“.

90.

Die Antwort erfordert mithin die Auslegung von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung. Angesichts des Datums des Testaments, das vor dem 17. August 2015 errichtet wurde, gehe ich auch auf ihre Übergangsbestimmungen ein.

91.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung eröffnet das vom Erblasser gewählte Recht eines Mitgliedstaats den betroffenen Parteien die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen durch Vereinbarung die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte dieses Staats zu begründen. Art. 7 Buchst. c erweitert die Wahl, indem er gestattet, dass sie beim bereits angerufenen Gericht ausdrücklich anerkannt wird. Im Vorlagebeschluss wird auch um Auslegung dieser Bestimmungen ersucht.

1. Nicht ausdrücklich im Testament getroffene Rechtswahl

a) Ab dem 17. August 2015 errichtete letztwillige Verfügungen ( 31 )

92.

Die Anerkennung der freien Rechtswahl in Bezug auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist einer der herausragenden Aspekte der Verordnung. Die Gültigkeit dieser Wahl hängt jedoch von subjektiven, objektiven und formellen Voraussetzungen ab.

93.

Die Möglichkeit einer Rechtswahl wird aus offensichtlichen Gründen nur dem Erblasser eingeräumt. Dieser kann gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung nur das Recht des Staats wählen, dem er angehört ( 32 ).

94.

Um zu gewährleisten, dass der Wille zu einer Rechtswahl bestand und ihr Gegenstand klar war, stellt Art. 22 Abs. 2 der Verordnung formelle Anforderungen auf: Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Die letztgenannte Möglichkeit verursacht in der Praxis die meisten Schwierigkeiten.

95.

Die Feststellung, ob eine Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts erfolgt ist, erfordert besondere Umsicht, damit gewährleistet ist, dass der Wille einer Person (des Erblassers), die ihn definitionsgemäß beim Eintritt des Erbfalls weder bestätigen noch in Rede stellen kann, geachtet wird.

96.

Deshalb und wegen der bereits angeführten formellen Anforderungen bin ich der Auffassung, dass die Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts nicht aus Umständen abgeleitet werden kann, die außerhalb der letztwilligen Verfügung liegen. Dies gilt umso mehr, wenn sie vor einem Notar errichtet worden ist und daher eine Beratung hinsichtlich des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts stattgefunden hat (oder zumindest angenommen werden kann, dass sie stattgefunden hat).

97.

Daher sind Faktoren, die außerhalb der letztwilligen Verfügung liegen (wie beispielsweise eine Reise des Erblassers in ein bestimmtes Land, um dort sein Testament zu errichten, die Staatsangehörigkeit der Urkundsperson oder die Rechtsordnung, auf der ihre Zuständigkeit beruht), nicht entscheidend. Allenfalls taugen sie als Argumente ad abundantiam, also zur Stützung der sich aus der letztwilligen Verfügung selbst ergebenden Schlussfolgerung, ob eine Rechtswahl getroffen wurde oder nicht.

98.

Was die letztwillige Verfügung anbelangt, könnte nach dem 39. Erwägungsgrund eine Rechtswahl „als sich durch eine Verfügung von Todes wegen ergebend angesehen werden, wenn … der Erblasser in seiner Verfügung Bezug auf spezifische Bestimmungen des Rechts des Staates, dem er angehört, genommen hat oder das Recht dieses Staates in anderer Weise erwähnt hat“.

99.

Diese Folge hängt weitgehend davon ab, um welche spezifischen Bestimmungen es sich dabei handelt. Um feststellen zu können, bis zu welchem Punkt diese angeführten Bestimmungen nur für die Rechtsordnung typisch sind, deren Wahl streitig ist, muss ein Vergleich mit dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, das ergänzend anwendbar ist, vorgenommen werden.

b) Vor dem 17. August 2015 errichtete letztwillige Verfügungen

100.

Das bisher Gesagte kann sich aber bei Testamenten, die vor dem Datum der uneingeschränkten Anwendbarkeit der Verordnung errichtet wurden, ändern.

101.

Art. 83 der Verordnung enthält eine Übergangsregelung für letztwillige Verfügungen, die vor dem 17. August 2015 errichtet worden sind. Sein Zweck besteht darin, sie vor Gesetzesänderungen zu schützen, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Erblasser das Schicksal seines Vermögens für die Zeit nach seinem Tod organisiert hatte.

102.

Von dem Ziel geleitet, den Willen des Erblassers zu achten, regelt Art. 83 Abs. 2 die Gültigkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Wahl des nationalen oder eines anderen Rechts (wenn der Erblasser an diesem Tag oder danach verstirbt). Diese Rechtswahl ist wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung oder die zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, erfüllt.

103.

Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015„nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht“ (Art. 83 Abs. 4 der Verordnung).

104.

Die in dieser Bestimmung geregelte Fiktion macht eine Prüfung, ob in einer vor dem 17. August 2015 errichteten letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl getroffen wurde, unnötig, wenn sie sich nicht eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt (in diesem Fall wäre Art. 83 Abs. 2 einschlägig), sofern, versteht sich, die in der Bestimmung selbst geregelte Voraussetzung erfüllt ist.

c) Im vorliegenden Fall

105.

Es ist unstreitig, dass das Testament am 4. Juli 2013 bei einem Notar in Litauen errichtet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wies die Erbsache bereits ausländische Elemente auf, die der Erblasserin bekannt waren: ihre litauische Staatsangehörigkeit, ihr ständiger Aufenthalt in Deutschland, die Belegenheit ihres Vermögens in Litauen und die verschiedenen Staatsangehörigkeiten ihres Mannes bzw. ihres Sohnes.

106.

Zu diesem Zeitpunkt war die Verordnung überdies bereits in Kraft getreten. Eine ausdrückliche Rechtswahl oder eine Rechtswahl, die sich aus den Bestimmungen der letztwilligen Verfügung ergibt, wäre gemäß Art. 83 Abs. 2 möglich gewesen.

107.

Jedenfalls ermöglicht, wenn das Testament nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder zum Todeszeitpunkt gültig ist, Art. 83 Abs. 4 der Verordnung ohne Weiteres, die Fiktion, dass dieses Recht tatsächlich gewählt wurde, anzuwenden.

2. Wahl des Gerichtsstands, der der Rechtswahl folgt

a) Rechtfertigung und Voraussetzungen

108.

Für die Entscheidung über sämtliche Aspekte von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug sind gemäß Art. 4 der Verordnung ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

109.

Es ist anzunehmen, dass eine enge Verbindung zwischen den dergestalt bezeichneten Gerichten und dem Nachlassvermögen sowie den am Nachlass Beteiligten besteht. Und da das anzuwendende Recht im Regelfall das des letzten Aufenthaltsorts des Erblassers ist, kommt es auch automatisch zu einer Übereinstimmung forum/ius. Beide sind zentrale Zielsetzungen der Verordnung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 23 und 27 ergibt.

110.

Die zunehmende Mobilität des Einzelnen gemeinsam mit der Möglichkeit, die Anwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts auf den künftigen Erbfall zu wählen, gefährdet die Ziele, die ich gerade genannt habe, oder steht ihnen gar unmittelbar entgegen. Da der europäische Gesetzgeber sich dessen bewusst war, hat er Regeln über die internationale gerichtliche Zuständigkeit erlassen, die unter gewissen Voraussetzungen die in Art. 4 der Verordnung enthaltene Regel verdrängen.

111.

Eine dieser Regeln räumt den am Nachlass beteiligten Parteien die Befugnis ein, die Zuständigkeit der Gerichte des Staats, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte, zu begründen, wenn er das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat.

112.

Es stellt sich die Frage, ob die Wahlmöglichkeit, die den Berechtigten eingeräumt wird und die, wie gesagt, von einer vorangegangenen Rechtswahl durch den Erblasser abhängt, auch dann besteht, wenn ungewiss ist, ob die Rechtswahl ausdrücklich erfolgt ist, aber das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers aufgrund der in Art. 83 Abs. 4 der Verordnung (für vor dem 17. August 2015 errichtete Testamente) geregelten Fiktion anzuwenden ist.

113.

Meiner Auffassung nach ist dies zu bejahen. Eine formalistische Auslegung der Verordnung ist abzulehnen (obwohl sie immer von dem vom Erblasser „gewählten“ Recht spricht) und die Zuweisung der gerichtlichen Zuständigkeit an die Behörde, die das anzuwendende materielle Recht am besten kennt, zu fördern. Ich halte dies für die Lösung, die dem im 27. Erwägungsgrund der Verordnung dargestellten Ziel am ehesten entspricht.

114.

Ist das vom Erblasser für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien nach Art. 5 der Verordnung vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht dieses Staats zuständig sein soll.

115.

Diese ausdrückliche Vereinbarung unterliegt jedoch gemäß Art. 5 Abs. 2 strengen formellen Voraussetzungen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass jemand, der eine Vereinbarung über einen ausschließlichen Gerichtsstand schließt, deren Inhalt kennt, mit ihr einverstanden ist und sich ihrer Konsequenzen bewusst ist: die Vereinbarung der Zuständigkeit der gewählten Gerichte und der Ausschluss der Zuständigkeit der Gerichte des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.

116.

Art. 7 Buchst. c der Verordnung sieht ferner vor, dass die Verfahrensparteien die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (d. h. in einem bereits laufenden Verfahren) ausdrücklich anerkennen können. Art. 9 erweitert die Zuständigkeit des aufgrund einer Vereinbarung zuständigen Gerichts, bei dem das Verfahren bereits anhängig ist, auf Verfahrensparteien, die dieser Vereinbarung nicht angehörten, wenn sie sich auf das Verfahren einlassen, ohne den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts zu rügen.

117.

Die Verordnung sieht keine anderen Möglichkeiten einer Zuständigkeitsvereinbarung vor. Das Nichterscheinen einer Partei, der die Eröffnung des Nachlassverfahrens mitgeteilt worden ist, kann nicht ihrer rügelosen Einlassung gleichgestellt werden. Ebenso wenig hat eine Erklärung, die eine Partei außerhalb eines Verfahrens hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Nachlass abgibt, diese Wirkung.

118.

Der europäische Gesetzgeber schreibt in Art. 5 nicht dieselben strengen Formerfordernisse vor wie in Art. 7. Im letztgenannten Fall läuft das Verfahren bereits: Den Parteien, die zu ihm geladen werden und in diesem Moment die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts anerkennen, sind sämtliche einschlägigen Aspekte bekannt, und es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie ihre Zustimmung in Kenntnis der Sachlage erteilt haben.

119.

Die Anerkennung der Zuständigkeit muss gleichwohl ausdrücklich erfolgen, um jeden Zweifel hinsichtlich ihres Vorliegens auszuschließen. Es ist Sache des nationalen Gesetzgebers, weitere Fristen und Formalitäten für die Wirksamkeit dieser Anerkennung in einem laufenden Verfahren unter Wahrung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz festzulegen.

b) Im vorliegenden Fall

120.

Den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen lässt sich nicht entnehmen, ob die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung zugunsten der litauischen Gerichte getroffen haben. Hingegen liegen einseitige, in Deutschland abgegebene Erklärungen des Ehemanns der Erblasserin vor, wonach er auf alle Ansprüche am Nachlass verzichtet, der Zuständigkeit der litauischen Gerichte zustimmt und nicht an den in Litauen laufenden Verfahren teilnehmen will.

121.

Von Interesse ist lediglich die zweite dieser Erklärungen, da sie unter den in Art. 7 Buchst. c der Verordnung geregelten Tatbestand fallen könnte. Das vorlegende Gericht muss entscheiden, ob dies im Licht des Wortlauts dieser Erklärung und insbesondere der Tragweite der in ihr zum Ausdruck gebrachten Zustimmung der Fall ist. Ebenso muss es prüfen, ob die übrigen Fristen und Formalitäten beachtet worden sind, die seine Rechtsordnung vorsieht, damit eine derartige Erklärung die Zuständigkeit in einem laufenden Verfahren begründen kann.

122.

Bezüglich der Zuständigkeit aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien möchte ich daran erinnern, dass die Verordnung nicht in einer Weise ausgelegt werden darf, die die Parteien daran hindert, den Nachlass außergerichtlich in einem von ihnen gewählten Mitgliedstaat abzuwickeln, sofern dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaats möglich ist. Dies sollte auch dann möglich sein, wenn das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht nicht das Recht dieses Staates ist. Dieses Kriterium, das im 29. Erwägungsgrund der Verordnung klar zum Ausdruck kommt, kann für das vorlegende Gericht hilfreich sein.

V. Ergebnis

123.

Angesichts des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Lietuvos Aukščiausiasis (Oberster Gerichtshof, Litauen) wie folgt zu antworten:

1.

Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie die übrigen Bestimmungen bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers sind dahin auszulegen, dass es nur einen gewöhnlichen Aufenthalt geben kann.

2.

Wenn sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers in einem Staat befindet und andere wesentliche Elemente des Nachlasses auf einen oder mehrere andere Staaten verweisen, hat die Erbsache grenzüberschreitenden Bezug und ist die Verordnung Nr. 650/2012 folglich anwendbar.

3.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass ein Notar, der nicht als „Gericht“ im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann, nicht den Zuständigkeitsregeln der Verordnung unterliegt.

4.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Nachlasszeugnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das vom Notar auf Antrag auf einem Formblatt ausgestellt wird, nachdem er die Wahrhaftigkeit des Sachverhalts und der in ihm enthaltenen Erklärungen überprüft hat, eine „öffentliche Urkunde“ ist, der in anderen Mitgliedstaaten die entsprechende Beweiswirkung zukommt.

5.

Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass eine vom Erblasser getroffene Rechtswahl, die nicht ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgt ist, sich nur aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben kann.

6.

Art. 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass, wenn in einer vor dem 17. August 2015 errichteten letztwilligen Verfügung keine Rechtswahl getroffen wurde bzw. sie sich nicht aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergibt, das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, nach dem diese letztwillige Verfügung gültig ist, auf den Erbfall Anwendung findet, ohne dass geprüft werden muss, ob dieses Recht tatsächlich gewählt worden ist.

7.

Die Art. 7 Buchst. c und 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 sind dahin auszulegen, dass eine Erklärung, die eine beteiligte Partei außerhalb des Verfahrens abgegeben hat und nach der sie die Zuständigkeit der Gerichte für ein von anderen Parteien anhängig gemachtes, bereits laufendes Verfahren akzeptiert, der ausdrücklichen Anerkennung der Zuständigkeit dieser Gerichte gleichkommt, wenn sie im Einklang mit den Formvorschriften und Fristen erfolgt, die in den am Gerichtsort geltenden Verfahrensvorschriften geregelt sind.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107, im Folgenden: Verordnung).

( 3 ) Dieser tatsächliche Gesichtspunkt ist im Ausgangsverfahren streitig.

( 4 ) Sie hinterließ ihm ihr gesamtes unbewegliches Vermögen, gleich ob es in Litauen belegen war oder nicht, sowie ihr bei einer Bank in Litauen hinterlegtes Geld. Auch erklärte sie, in Deutschland zu wohnen.

( 5 ) Aus den Angaben in den Verfahrensunterlagen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Erblasserin nach dem 17. August 2015 verstarb.

( 6 ) Siebter Erwägungsgrund. Siehe auch Urteil vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 32, im Folgenden: Urteil Oberle).

( 7 ) Stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung im Rahmen der Feststellung des auf einen künftigen Erbfall anzuwendenden Rechts, muss bei der Antwort in der Regel davon ausgegangen werden, dass der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort der letzte sein wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Staat, in dem er sich befindet, Mitglied der Union oder an die Verordnung gebunden ist: vgl. Art. 10, der anwendbar ist, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hatte, in dem die Verordnung nicht gilt, sich aber Nachlassgegenstände in einem Staat befinden, in dem sie gilt, oder Art. 20 über die universelle Anwendung der Kollisionsnormen der Verordnung.

( 8 ) Nach der Verordnung kommt dem Willen des Erblassers und der anderen beteiligten Parteien hingegen eine gewisse Bedeutung zu: siehe unten, Nrn. 92 ff. zur sechsten Frage des vorlegenden Gerichts.

( 9 ) Sofern es sich um einen Mitgliedstaat der Union handelt, der an die Verordnung gebunden ist.

( 10 ) In Abschnitt 63 seines Vorlagebeschlusses räumt das vorlegende Gericht ein, dass aus der Verordnung hervorzugehen scheint, dass es nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt geben kann, fügt aber hinzu, dass „dieser Standpunkt nicht ausdrücklich geregelt ist, so dass es insoweit größerer Klarheit und Erläuterungen durch den Gerichtshof bedarf“. Sämtliche Teilnehmer der mündlichen Verhandlung bekräftigten, dass es nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt geben könne. Eine andere Frage, die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits entscheidend ist, besteht darin, wie er festzustellen ist.

( 11 ) 24. Erwägungsgrund.

( 12 ) 23. Erwägungsgrund.

( 13 ) 23. Erwägungsgrund a. E. Hervorhebung nur hier.

( 14 ) Insoweit bin ich der Ansicht, dass sich aus dem steuerlichen oder ehelichen Wohnsitz des Erblassers keine unmittelbare Schlussfolgerung ziehen lässt: Diese Aspekte sind gemeinsam mit den übrigen relevanten Indizien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu prüfen.

( 15 ) Neben anderen Faktoren insbesondere die vom Erblasser ausgeübte – entgeltliche oder unentgeltliche – Tätigkeit, der Ort ihrer Ausübung, ihre Dauer, (gegebenenfalls) die Natur des Vertrags, das Vorhandensein oder Fehlen einer dauerhaften Unterkunft, sein familiäres und soziales Umfeld, der Ort, an dem er ärztlich behandelt wurde, welche Verwaltung die damit verbundenen Kosten trägt.

( 16 ) Als Beispiel für diesen zweiten Fall werden üblicherweise Rentnerpaare angeführt, die über zwei Lebensmittelpunkte verfügen, einen im Norden und einen anderen im Süden Europas. Vgl. in diesem Sinne Urteil der Cour de cassation (Oberster Gerichtshof, Frankreich) vom 29. Mai 2019 (Cass. 1re civ., 29 mai 2019, n.o 18‑13.383, JurisData n.o 2019-009044).

( 17 ) Der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers ist das Kriterium für die Begründung der Zuständigkeit und die Bestimmung des anwendbaren Rechts, die in den Art. 4 bzw. 21 der Verordnung geregelt sind. Für die internationale Zuständigkeit hat der Ort des Nachlassvermögens nur subsidiären Charakter (vgl. Art. 10 der Verordnung), während er für das anwendbare Recht Ausnahmecharakter hat (Art. 30 und ggf. Art. 34). Die Staatsangehörigkeit ist vorbehaltlich einer Rechtswahl des Erblassers irrelevant (Art. 5 und 22 der Verordnung).

( 18 ) Diese Verbindung dient in Bezug auf das anwendbare Recht der Korrektur des Ergebnisses einer Heranziehung des gewöhnlichen Aufenthalts als Anknüpfungspunkt. Vgl. Art. 21 Abs. 2 der Verordnung.

( 19 ) Abschnitt 41 des Vorlagebeschlusses.

( 20 ) Dieser Wille kommt zwar im 20. Erwägungsgrund der Verordnung zum Ausdruck. Allerdings ergibt sich aus seinem Wortlaut die Überzeugung, dass die funktionelle Gleichstellung von Notaren (und anderen Angehörigen von Rechtsberufen) mit den Gerichten nur hilfsweise in Betracht kommt.

( 21 ) Urteil vom 23. Mai 2019, WB (C‑658/17, EU:C:2019:444, Rn. 55, im Folgenden: Urteil WB).

( 22 ) Urteil WB (Rn. 59 und Nr. 1 des Tenors).

( 23 ) 22. Erwägungsgrund der Verordnung. Nach dem Urteil Oberle unterliegt ein Gericht im eigentlichen Sinne (also nach einem organischen im Gegensatz zum funktionellen Kriterium) hingegen in jedem Verfahren in Nachlasssachen, das ihm zugewiesen ist, den Zuständigkeitsregeln, auch wenn es nicht an der Entscheidung eines Rechtsstreits beteiligt ist: Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es ein nationales Nachlasszeugnis ausstellt.

( 24 ) Das Argument der einheitlichen prozessualen Behandlung (im weiten Sinne unter Einschluss der Entgegennahme und Beurkundung von Willensäußerungen sowie der Ausstellung von Zeugnissen) eines grenzüberschreitenden Erbfalls ist nicht absolut. Würde man nur auf dieses Argument abstellen, müsste jede Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Erbfall, der unter die Verordnung fällt, in einem einzigen Mitgliedstaat erfolgen: konkret in demjenigen, dessen Gerichte nach der Verordnung für bei ihnen anhängig gemachte Verfahren zuständig sind. Dies ist aber nicht die Entscheidung, die der europäische Gesetzgeber getroffen hat.

( 25 ) Abschnitt 54 des Vorlagebeschlusses.

( 26 ) In der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellungen bezüglich des Adjektivs „ausschließlich“, das die Zuständigkeit des Notars begleitet: Sie ist darauf beschränkt, dass die Erben die Nachlasseröffnung bei einem Notar beantragen müssen.

( 27 ) Nach dem 22. Erwägungsgrund sind die notariellen Handlungen nach Maßgabe einer dualen Regelung konzipiert: Entweder sind es „Entscheidungen“, oder es sind „Urkunden“. Allerdings ist denkbar, dass sie weder das eine noch das andere sind.

( 28 ) Urteil WB (Rn. 67).

( 29 ) 62. Erwägungsgrund der Verordnung und Urteil WB (Rn. 68): „Darüber hinaus ergibt sich aus dem 62. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass der Begriff ‚Authentizität‘ autonom auszulegen ist und auf eine Reihe von Aspekten wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet, und das Verfahren, nach dem die Urkunde errichtet wird, verweist. Die Authentizität sollte ferner die von der betreffenden Behörde in der Urkunde beurkundeten Vorgänge erfassen, wie z. B. die Tatsache, dass die genannten Parteien an dem genannten Tag vor dieser Behörde erschienen sind und die genannten Erklärungen abgegeben haben.“

( 30 ) Neben den vom vorgelegten Gericht und in den Erklärungen der litauischen Regierung schriftlich und in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Informationen die Abhandlung von Beaumont, P., Fitchen, J., und Holliday, J., The evidentiary effects of authentic acts in the Member States of the European Union, in the context of successions, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/556935/IPOL_STU(2016)556935_EN.pdf, S. 152 ff.

( 31 ) Nach Art. 84 gilt die Verordnung „ab dem 17. August 2015“. Gemäß Art. 83 Abs. 1 findet die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind. Am 17. August 2015 selbst errichtete letztwillige Verfügungen fallen mithin in den Anwendungsbereich des europäischen Instruments.

( 32 ) Angesichts der Verweisung auf die zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, könnte die Wahlmöglichkeit in den in Art. 83 Abs. 2 geregelten Fällen weiter sein.