31.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 287/18


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 29. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni/BT Italia SpA u. a.

(Rechtssache C-399/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 12 - Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen erhoben werden, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen - Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörde, die durch Abgaben gedeckt werden können - Jährlicher Überblick über die Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben)

(2020/C 287/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

Beklagte: BT Italia SpA, Basictel SpA, BT Enia Telecomunicazioni SpA, Telecom Italia SpA, Postepay SpA, vormals PosteMobile SpA, Vodafone Italia SpA,

Beteiligte: Telecom Italia SpA, Fastweb SpA, Wind Tre SpA, Sky Italia SpA, Vodafone Omnitel BV, Vodafone Italia SpA

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste („Genehmigungsrichtlinie“) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die durch eine Verwaltungsabgabe, die nach dieser Vorschrift einen elektronischen Kommunikationsdienst oder ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellenden Unternehmen auferlegt werden kann, gedeckt werden können, nur die Kosten sind, die sich auf die drei in dieser Bestimmung genannten Tätigkeitsbereiche der nationalen Regulierungsbehörde, einschließlich der Funktionen Regulierung, Überwachung, Streitschlichtung und Verhängung von Sanktionen, beziehen, ohne auf die durch die Tätigkeit der Vorabregulierung des Marktes anfallenden Kosten beschränkt zu sein.

2.

Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge zum einen der in dieser Bestimmung vorgesehene jährliche Überblick nach Abschluss des Haushaltsjahrs, in dem die Verwaltungsabgaben eingenommen wurden, veröffentlicht wird und zum anderen entsprechende Berichtigungen in einem Haushaltsjahr vorgenommen werden, das nicht unmittelbar auf das Haushaltsjahr folgt, in dem diese Abgaben erhoben wurden.


(1)  ABl. C 312 vom 16.9.2019.