6.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 357/2


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2021 Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo no 24 de Madrid, Spanien) — Sindicato Único de Sanidad e Higiene (SUSH) de la Comunidad de Madrid und Sindicato de Sanidad de Madrid de la Confederación General del Trabajo (CGT)/Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid

(Rechtssache C-103/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 Nr. 1 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Gesundheitssektor - Begriff „sachliche Gründe“ - Begriff „gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zur Missbrauchsverhinderung“ - Ersetzung der Eigenschaft als statutarisches Aushilfspersonal durch die Eigenschaft als statutarisches Interimspersonal - Ständiger Bedarf an statutarischem Interimspersonal)

(2021/C 357/02)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado Contencioso-Administrativo no 24 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sindicato Único de Sanidad e Higiene (SUSH) de la Comunidad de Madrid und Sindicato de Sanidad de Madrid de la Confederación General del Trabajo (CGT)

Beklagte: Consejería de Sanidad de la Comunidad de Madrid

Tenor

1.

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahingehend auszulegen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einklang mit allen anwendbaren Regeln seines nationalen Rechts zu beurteilen, ob nationale Maßnahmen, die vorsehen, dass eine Kategorie von Bediensteten auf Zeit neueingestuft wird, indem die Eigenschaft als statutarische Aushilfskräfte durch die Eigenschaft als statutarisches Interimspersonal ersetzt wird, und dass diese Bediensteten am Ende der Auswahlverfahren, die dazu dienen, die von ihnen vorübergehend besetzten Stellen dauerhaft zu besetzen, gegebenenfalls zu Beamten ernannt werden, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse oder gleichwertige gesetzliche Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es Sache dieses Gerichts, zu prüfen, ob es nach dieser anwendbaren nationalen Regelung andere effektive Maßnahmen zur Verhinderung dieser Missbräuche gibt.

2.

Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach nur Bedienstete, die die Eigenschaft als statutarische Aushilfskräfte besitzen, die Möglichkeit haben, zu erreichen, dass diese Eigenschaft durch die Eigenschaft als statutarisches Interimspersonal ersetzt wird, sofern diese Ersetzung eine geeignete Maßnahme zur Verhinderung und gegebenenfalls zur Ahndung von Missbräuchen durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse oder eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn es in der nationalen Rechtsordnung andere wirksame Maßnahmen gibt, um solche Missbräuche gegenüber befristet beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht zur Kategorie der statutarischen Aushilfskräfte gehören, zu verhindern und zu ahnden, was das nationale Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 319 vom 23.9.2019.