7.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 217/14


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 15. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Polen) — Grupa Warzywna Sp. z o.o./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

(Rechtssache C-935/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 273 - In der Steuererklärung zu hoch angesetzter Betrag der Mehrwertsteuererstattung - Beurteilungsfehler des Steuerpflichtigen bezüglich der Steuerbarkeit des Umsatzes - Berichtigung der Steuererklärung im Anschluss an eine Prüfung - Sanktion in Höhe von 20 % des Betrags, um den der Betrag der Mehrwertsteuererstattung zu hoch angesetzt wurde - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 217/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Grupa Warzywna Sp. z o.o.

Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

Tenor

Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Steuerpflichtigen, der einen mehrwertsteuerbefreiten Umsatz zu Unrecht als einen dieser Steuer unterliegenden Umsatz eingestuft hat, eine Sanktion in Höhe von 20 % des Betrags auferlegt wird, um den der zu Unrecht geforderte Betrag der Mehrwertsteuererstattung zu hoch angesetzt wurde, sofern diese Sanktion gleichermaßen für eine Situation gilt, in der sich die Unregelmäßigkeit aus einem Beurteilungsfehler der an dem Umsatz beteiligten Parteien bezüglich seiner Steuerbarkeit ergibt, die weder Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung bietet noch zum Verlust von Steuereinnahmen geführt hat, und für eine Situation, in der solche besonderen Umstände fehlen.


(1)  ABl. C 191 vom 8.6.2020.