10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/17


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Association One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux/Ministre de la Transition écologique et solidaire

(Rechtssache C-900/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Art. 5 und 8 - Untersagung sämtlicher Methoden zum Fang von Vögeln - Art. 9 Abs. 1 - Genehmigung, hiervon abweichend eine traditionell übliche Methode anzuwenden - Voraussetzungen - Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung - Begründung des Fehlens einer „anderen zufriedenstellenden Lösung“ allein mit der Bewahrung dieser traditionellen Methode - Selektivität des Fangs - Nationale Rechtsvorschriften, die den Fang von Vögeln unter Verwendung von Leimruten zulassen)

(2021/C 182/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Association One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux

Beklagter: Ministre de la Transition écologique et solidaire

Beteiligte: Fédération nationale des Chasseurs

Tenor

1.

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ist dahin auszulegen, dass der traditionelle Charakter einer Vogelfangmethode für sich genommen nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass diese Methode nicht durch eine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne dieser Bestimmung ersetzt werden kann.

2.

Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die in Abweichung von Art. 8 der Richtlinie eine zu Beifängen führende Fangmethode erlaubt, sofern die Beifänge, auch wenn sie geringen Umfang haben und für begrenzte Zeit vorkommen, geeignet sind, den nicht zu den Zielarten gehörenden Exemplaren andere als unbedeutende Schäden zuzufügen.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.