14.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 27. Januar 2022 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-788/19) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Kapitalverkehrsfreiheit - Informationspflicht in Bezug auf die Vermögenswerte oder Rechte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] - Verstoß gegen diese Pflicht - Verjährung - Sanktionen)

(2022/C 119/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst. Perrin, N. Gossement und M. Jáuregui Gómez, dann C. Perrin und N. Gossement)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: L. Aguilera Ruiz und S. Jiménez García)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es

vorgesehen hat, dass die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland die Besteuerung nicht erklärter Einkünfte, die dem Wert dieser Vermögenswerte entsprechen, als „ungerechtfertigte Vermögenszuwächse“ nach sich ziehen, ohne dass in der Praxis die Verjährung geltend gemacht werden kann,

die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit einer proportionalen Geldbuße von 150 % der auf die dem Wert dieser Vermögensgegenstände oder Rechte entsprechenden Beträge berechneten Steuer belegt hat, die mit pauschalen Geldbußen kumuliert werden kann,

und die Nichterfüllung oder die unvollständige oder verspätete Erfüllung der Informationspflicht hinsichtlich der Vermögensgegenstände und Rechte im Ausland mit pauschalen Geldbußen belegt hat, deren Höhe außer Verhältnis zu den Sanktionen steht, die in einem rein innerstaatlichen Kontext für vergleichbare Verstöße vorgesehen sind, und deren Gesamtbetrag nach oben nicht begrenzt ist,

gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 432 vom 23.12.2019.