25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — 5th AVENUE Products Trading GmbH / Hauptzollamt Singen
(Rechtssache C-775/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a - Art. 32 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. b - Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 - Art. 157 Abs. 2 - Ermittlung des Zollwerts - Transaktionswert der eingeführten Waren - Begriff „Bedingung des Kaufgeschäfts“ - Zahlung als Gegenleistung für die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts)
(2021/C 28/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: 5th AVENUE Products Trading GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Singen
Tenor
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass eine vom Käufer eingeführter Waren für einen begrenzten Zeitraum an den Verkäufer dieser Waren als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts zum Alleinvertrieb der Waren in einem bestimmten Gebiet erbrachte Zahlung, die sich nach dem in diesem Gebiet erzielten Umsatz berechnet, in den Zollwert dieser Waren einzubeziehen ist.