14.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — J. K./Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

(Rechtssache C-703/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 98 Abs. 2 - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden - Einstufung einer Geschäftstätigkeit als „Dienstleistung“ - Anhang III Nr. 12a - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 - Art. 6 - Begriff „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ - Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr vor Ort in den Geschäftsräumen des Verkäufers oder in einem Gastronomiebereich - Mitnahmemahlzeiten zum sofortigen Verzehr)

(2021/C 228/06)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. K.

Beklagter: Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach

Beteiligter: Rzecznik Małych i Średnich Przedsiębiorców

Tenor

Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit deren Anhang III Nr. 12a und Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Abgabe von Speisen unter den Begriff „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ fällt, wenn sie mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen einhergeht, die deren sofortigen Verzehr durch den Endkunden ermöglichen sollen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Entscheidet sich der Endkunde dafür, die materiellen und personellen Mittel, die ihm vom Steuerpflichtigen neben dem Verzehr der bereitgestellten Speisen angeboten werden, nicht in Anspruch zu nehmen, so ist davon auszugehen, dass keine unterstützende Dienstleistung mit der Abgabe dieser Speisen einhergeht.


(1)  ABl. C 27 vom 27.1.2020.