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9.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 378/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — JP/Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Rechtssache C-651/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wird - Rechtsbehelfsfrist - Zustellungsmodalitäten)
(2020/C 378/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: JP
Beklagter: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
Tenor
Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gilt, die ab der Notifizierung dieses Beschlusses läuft, auch dann, wenn eine solche Notifizierung am Sitz der für die Prüfung dieser Anträge zuständigen nationalen Behörde erfolgt, weil der betreffende Antragsteller in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz bestimmt hat, nicht entgegensteht, sofern diese Antragsteller erstens davon unterrichtet werden, dass in ihrem Fall, wenn sie für die Zwecke der Notifizierung des ihren Antrag betreffenden Beschlusses keinen Wohnsitz bestimmt haben, davon ausgegangen wird, dass sie ihren Wohnsitz für diese Zwecke am Sitz der fraglichen nationalen Behörde bestimmt haben, zweitens die Bedingungen für ihren Zugang zu diesem Sitz die Entgegennahme der sie betreffenden Beschlüsse nicht übermäßig erschweren, drittens gewährleistet ist, dass sie innerhalb einer solchen Frist die für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien effektiv in Anspruch nehmen können, und viertens der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung diesen Anforderungen entspricht.