10.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 182/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. März 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — X/Kuoni Travel Ltd
(Rechtssache C-578/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich - Pauschalreisen - Pauschalreisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher - Haftung des Reiseveranstalters für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch andere Dienstleistungsträger - Schäden, die sich aus Handlungen eines Angestellten eines Dienstleistungsträgers ergeben - Haftungsbefreiung - Ereignis, das der Reiseveranstalter oder der Dienstleistungsträger nicht vorhersehen oder abwenden konnte - Begriff des Dienstleistungsträgers)
(2021/C 182/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X
Beklagte: Kuoni Travel Ltd
Beteiligte: ABTA Ltd
Tenor
Art. 5 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ist, soweit er in Bezug auf die Haftung des Veranstalters einer Pauschalreise für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus einem von der Richtlinie erfassten Pauschalreisevertrag zwischen diesem Veranstalter und einem Verbraucher einen Befreiungsgrund vorsieht, dahin auszulegen, dass im Fall einer Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung dieser Verpflichtungen, die sich aus den Handlungen eines Angestellten eines den Vertrag erfüllenden Dienstleistungsträgers ergibt,
— |
der Angestellte für die Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung nicht als ein Dienstleistungsträger angesehen werden kann und |
— |
der Veranstalter sich nicht in Anwendung dieser Bestimmung von seiner Haftung für die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung befreien kann. |