7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — WV/Landkreis Harburg

(Rechtssache C-540/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung (EG) Nr. 4/2009 - Art. 3 Buchst. b - Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten - Regressantrag einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten)

(2020/C 423/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: WV

Beklagter: Landkreis Harburg

Tenor

Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die im Regresswege Beträge einfordert, die sie als Unterhalt an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt hat, dessen Ansprüche gegen den Unterhaltsverpflichteten auf sie übergegangen sind, kann begründeterweise die Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen geltend machen.


(1)  ABl. C 348 vom 14.10.2019.