7.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 423/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Potsdam — Deutschland) — Möbel Kraft GmbH & Co. KG/ML

(Rechtssache C-529/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 16 Buchst. c - Widerrufsrecht - Ausnahmen - Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind - Waren, mit deren Herstellung der Unternehmer begonnen hat)

(2020/C 423/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Potsdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Möbel Kraft GmbH & Co. KG

Beklagte: ML

Tenor

Art. 16 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Ausnahme vom dort geregelten Widerrufsrecht einem Verbraucher, der außerhalb von Geschäftsräumen einen Kaufvertrag über eine Ware geschlossen hat, die nach seinen Spezifikationen herzustellen ist, unabhängig davon entgegengehalten werden kann, ob der Unternehmer mit deren Herstellung begonnen hat oder nicht.


(1)  ABl. C 348 vom 14.11.2019.