17.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/20


Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Vert Marine SAS/Premier ministre, Ministre de l'Économie et des Finances

(Rechtssache C-472/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen - Richtlinie 2014/23/EU - Art. 38 Abs. 9 - System von Abhilfemaßnahmen, die die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit eines von einem Ausschlussgrund betroffenen Wirtschaftsteilnehmers belegen sollen - Nationale Regelung, die es den von einem zwingenden Ausschlussgrund betroffenen Wirtschaftsteilnehmern für fünf Jahre verbietet, an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen teilzunehmen - Ausschluss jeglicher Möglichkeit für diese Wirtschaftsteilnehmer, den Nachweis für getroffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen)

(2020/C 271/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vert Marine SAS

Beklagte: Premier ministre, Ministre de l'Économie et des Finances

Tenor

1.

Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Wirtschaftsteilnehmer, der wegen einer Straftat im Sinne von Art. 38 Abs. 4 dieser Richtlinie rechtskräftig verurteilt und deshalb kraft Gesetzes mit einem Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen belegt ist, die Möglichkeit verwehrt, den Nachweis zu erbringen, dass er Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, die Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit zu belegen.

2.

Art. 38 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 2014/23 ist dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, Gerichte mit der Prüfung der Geeignetheit der von einem Wirtschaftsteilnehmer getroffenen Abhilfemaßnahmen zu befassen, sofern die zu diesem Zweck eingeführte nationale Regelung alle in Art. 38 Abs. 9 dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen erfüllt und das anzuwendende Verfahren mit den Fristen des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionsverträgen vereinbar ist. Im Übrigen ist Art. 38 Abs. 9 der Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die es den Gerichten erlaubt, eine Person von einem kraft Gesetzes eintretenden Verbot der Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung zu befreien, ein solches Verbot aufzuheben oder eine Erwähnung der Verurteilung im Strafregister auszuschließen, nicht entgegensteht, sofern diese gerichtlichen Verfahren den in dieser Regelung aufgestellten Bedingungen und dem mit ihr verfolgten Ziel entsprechen und es insbesondere erlauben, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen teilnehmen möchte, das ihn betreffende Verbot allein im Hinblick auf die Geeignetheit der von diesem Wirtschaftsteilnehmer geltend gemachten und vom zuständigen Gericht im Einklang mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Anforderungen bewerteten Abhilfemaßnahmen rechtzeitig aufzuheben, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 280 vom 19.8.2019.