|
25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Heilbronn — Deutschland) — Strafverfahren gegen ZW
(Rechtssache C-454/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Besondere Strafbarkeit der internationalen Entführung Minderjähriger - Beschränkung - Rechtfertigung - Kindesschutz - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 28/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Heilbronn
Parteien des Ausgangsverfahrens
ZW
Beteiligte: Staatsanwaltschaft Heilbronn
Tenor
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Gesetzesbestimmung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der es, wenn ein Elternteil sein Kind dem bestellten Pfleger in einem anderen Mitgliedstaat vorenthält, selbst dann einen Straftatbestand darstellt, wenn dies nicht mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht, während ein entsprechendes Vorenthalten, wenn sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats befindet, nur dann strafbar ist, wenn es mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List geschieht.