30.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 414/8


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Vodafone España SAU/Diputación Foral de Gipuzkoa

(Rechtssache C-443/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen - Nationale Branchenregelung, nach der für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen eine Gebühr erhoben wird - Nationale Regelung, nach der auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern eine Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen erhoben wird)

(2020/C 414/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia del País Vasco

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vodafone España SAU

Beklagte: Diputación Foral de Gipuzkoa

Tenor

Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften vorsehen, dass auf das Nutzungsrecht für Funkfrequenzen eine Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen erhoben wird, nicht verbietet, die Erteilung von Konzessionen an diesem öffentlichen Eigentum zusätzlich mit einer Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen zu belegen, die allgemein auf die Erteilung verwaltungsrechtlicher Konzessionen an öffentlichem Eigentum nach einer Regelung erhoben wird, die nicht spezifisch für den Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste gilt, wenn der Entstehungstatbestand dieser Steuer an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen anknüpft, sofern diese Gebühr und diese Steuer insgesamt die in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen erfüllen, insbesondere bezüglich der Angemessenheit des Betrags, der als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen erhoben wird; dies zu prüfen, ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 328 vom 30.9.2019.