12.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Februar 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State, Grondwettelijk Hof — Belgien) — Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV (C-407/19), Middlegate Europe NV (C-471/19)/Belgische Staat C-407/19), Ministerraad (C-471/19)
(Verbundene Rechtssachen C-407/19 und C-471/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Ausführung von Hafenarbeiten - Hafenarbeiter - Zugang zum Beruf und Einstellung - Modalitäten für die Anerkennung von Hafenarbeitern - Hafenarbeiter, die nicht zu dem von den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontingent gehören - Begrenzung der Dauer des Arbeitsvertrags - Mobilität der Hafenarbeiter zwischen den verschiedenen Hafengebieten - Arbeitnehmer, die logistische Arbeiten ausführen - Sicherheitsbescheinigung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Sicherheit in Hafengebieten - Schutz der Arbeitnehmer - Verhältnismäßigkeit)
(2021/C 128/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State, Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV (C-407/19), Middlegate Europe NV (C-471/19)
Beklagte: Belgische Staat (C-407/19), Ministerraad (C-471/19)
Beteiligte: Katoen Natie Bulk Terminals NV, General Services Antwerp NV, Koninklijk Verbond der Beheerders van Goederenstromen (KVBG) CVBA, MVH Logistics en Stuwadoring BV
Tenor
1. |
Die Art. 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die Personen oder Unternehmen, die Hafenarbeiten — einschließlich Tätigkeiten ohne Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Schiffen im strengen Sinne — in einem Hafengebiet ausführen möchten, dazu verpflichtet, dafür nur Hafenarbeiter einzusetzen, die gemäß den in Anwendung dieser Regelung festgelegten Bedingungen und Modalitäten als solche anerkannt sind, sofern diese Bedingungen und Modalitäten zum einen auf objektiven, diskriminierungsfreien und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die den Hafenarbeitern aus anderen Mitgliedstaaten den Nachweis ermöglichen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat Anforderungen erfüllen, die den für inländische Hafenarbeiter geltenden Anforderungen gleichwertig sind, und zum anderen kein begrenztes Kontingent von Arbeitern festlegen, die anerkannt werden können. |
2. |
Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der
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3. |
Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der ein Arbeitnehmer, sofern er nicht nachweisen kann, dass er in einem anderen Mitgliedstaat gleichwertige Bedingungen erfüllt, nur dann als Hafenarbeiter anerkannt werden kann, wenn er
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4. |
Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der Hafenarbeiter, die gemäß der gesetzlichen Regelung, die vor Inkrafttreten dieser Regelung für sie galt, als solche anerkannt wurden, in Anwendung der neuen Regelung den Status anerkannter Hafenarbeiter behalten und in das von dieser neuen Regelung vorgesehene Kontingent von Hafenarbeitern aufgenommen werden. |
5. |
Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der Transfer eines Hafenarbeiters in das Arbeitnehmerkontingent eines anderen Hafengebiets als desjenigen, in dem er seine Anerkennung erhalten hat, den in einem Tarifvertrag festgelegten Bedingungen und Modalitäten unterliegt, sofern sich diese im Hinblick auf das Ziel, die Sicherheit in allen Hafengebieten zu gewährleisten, als erforderlich und verhältnismäßig erweisen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
6. |
Die Art. 45, 49 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der logistische Arbeitnehmer über eine „Sicherheitsbescheinigung“ verfügen müssen, die auf Vorlage ihres Personalausweises und ihres Arbeitsvertrags ausgestellt wird, und die Modalitäten für die Ausstellung und das Verfahren für die Einholung einer solchen Bescheinigung in einem Tarifvertrag geregelt sind, vorausgesetzt, dass die Bedingungen für ihre Ausstellung in Bezug auf das Ziel, die Sicherheit in Hafengebieten zu gewährleisten, erforderlich und verhältnismäßig sind und das Verfahren für ihre Einholung keinen unzumutbaren und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert. |