15.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 53/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2020 — Französische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-404/19 P) (1)

(Rechtsmittel - Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] - Durchführungsbeschluss [EU] 2017/2014 - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Französischen Republik getätigte Ausgaben - Pauschale Berichtigung mit einem Satz von 100 % - Verhältnismäßigkeit - Leitlinien der Europäischen Kommission für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens)

(2021/C 53/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A.-L. Desjonquères, C. Mosser und D. Colas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. A. Lewis, A. Sauka und J. Aquilina)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. März 2019, Frankreich/Kommission (T-26/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:153), wird aufgehoben, soweit das Gericht zum einen die Klage der Französischen Republik betreffend den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 der Kommission vom 8. November 2017 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, soweit der Französischen Republik gegenüber unter Angabe des Grundes „Erhebliche Mängel im Kontrollsystem — Korsika“ pauschale Berichtigungen mit einem Satz von 100 % vorgenommen wurden, die wegen Mängeln im Kontrollsystem für flächenbezogene Beihilfen in Haute-Corse auf in diesem Departement für die Antragsjahre 2013 und 2014 gewährte direkte Flächenbeihilfen angewendet wurden, abgewiesen hat und soweit es zum anderen über die Kosten entschieden hat.

2.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 wird für nichtig erklärt, soweit unter Angabe des Grundes „Erhebliche Mängel im Kontrollsystem — Korsika“ gegenüber der Französischen Republik pauschale Berichtigungen mit einem Satz von 100 % vorgenommen wurden, die wegen Mängeln im Kontrollsystem für flächenbezogene Beihilfen in Haute-Corse auf in diesem Departement für die Antragsjahre 2013 und 2014 gewährte direkte Flächenbeihilfen angewendet wurden.

3.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im Rechtsmittelverfahren und einem Viertel ihrer Kosten im ersten Rechtszug die Kosten der Französischen Republik im Rechtsmittelverfahren sowie ein Viertel der Kosten, die diesem Mitgliedstaat im ersten Rechtszug entstanden sind.

4.

Die Französische Republik trägt neben drei Vierteln ihrer eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs drei Viertel der Kosten, die der Kommission im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 238 vom 15.7.2019.