25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. November 2020 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-371/19) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführen, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind - Richtlinie 2008/9/EG - Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer - Art. 9 und 10 - Art. 15 Abs. 1 - Art. 20 - Keine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments - Systematische Zurückweisung unvollständiger Erstattungsanträge - Weigerung, nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Antrags den Steuerpflichtigen aufzufordern, seinen Antrag zu vervollständigen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Zulässigkeit)
(2021/C 28/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Jokubauskaitė und R. Pethke)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: S. Eisenberg und J. Möller)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die — erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende — Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer Kosten. |