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25.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 18. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino — Italien) — Techbau SpA/Azienda Sanitaria Locale AL
(Rechtssache C-299/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Begriff „Geschäftsverkehr“ - Begriffe „Lieferung von Gütern“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ - Art. 1 und Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 - Öffentlicher Bauauftrag)
(2021/C 28/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Techbau SpA
Beklagte: Azienda Sanitaria Locale AL
Tenor
Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Bauauftrag einen Geschäftsvorgang, der zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen führt, im Sinne dieser Bestimmung darstellt und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.