17.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — „KOB“ SIA/Madonas novada pašvaldības Administratīvo aktu strīdu komisija

(Rechtssache C-206/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Lettland zu Zwecken ihrer Nutzung - Regelung der Vorabgenehmigung für juristische Personen - Besondere Voraussetzungen, die nur für juristische Personen gelten, die von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats kontrolliert oder vertreten werden - Wohnsitzerfordernis und Erfordernis der Beherrschung der Amtssprache der Republik Lettland - Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit)

(2020/C 271/20)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā rajona tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„KOB“ SIA

Beklagte: Madonas novada pašvaldības Administratīvo aktu strīdu komisija

Tenor

Die Art. 9, 10 und 14 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die das Recht einer juristischen Person, deren Alleingesellschafter oder deren Gesellschafter, die zusammen mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Kapitals der betreffenden Gesellschaft vertreten, und deren vertretungsberechtigte Personen Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, Eigentum an einer landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet dieses Mitgliedstaats zu erwerben, davon abhängig macht, dass diese Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen zum einen eine Meldebescheinigung als Ansässige dieses Mitgliedstaats und zum anderen ein Dokument vorlegen, das nachweist, dass sie die Amtssprache dieses Mitgliedstaats auf einem Niveau beherrschen, das es ihnen zumindest erlaubt, ein Gespräch über alltägliche oder berufliche Themen zu führen.


(1)  ABl. C 155 vom 6.5.2019.