20.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/17


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. Mai 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich — Österreich) — VO/Bezirkshauptmannschaft Tulln

(Rechtssache C-96/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Arbeitstage und Ruhetage - Digitale Fahrtenschreiber - Verordnung [EU] Nr. 165/2014 - Fehlende Aufzeichnung der Arbeitstage auf der Fahrerkarte und fehlende Schaublätter - Nationale Regelung, die unter diesen Umständen für den Fahrer eine Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vorsieht - Gültigkeit des Formblatts im Anhang des Beschlusses 2009/959/EU)

(2020/C 240/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VO

Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Tulln

Tenor

1.

Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den Lenker eines mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüsteten Kraftfahrzeugs bei Fehlen der automatischen und manuellen Aufzeichnungen in diesem Fahrtenschreiber zur Vorlage einer von seinem Arbeitgeber nach dem Formblatt im Anhang des Beschlusses 2009/959/EU der Kommission vom 14. Dezember 2009 zur Änderung der Entscheidung 2007/230/EG über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ausgestellten Tätigkeitsbescheinigung als subsidiären Nachweis seiner Tätigkeiten verpflichtet, nicht in den Geltungsbereich des in dieser Bestimmung festgelegten Verbots fällt.

2.

Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat keinen Umstand hervorgebracht, der die Gültigkeit des Formblatts im Anhang des Beschlusses 2009/959 beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.