29.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 215/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken — Deutschland) — JC/Kreissparkasse Saarlouis

(Rechtssache C-66/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Widerrufsrecht - Frist für die Ausübung dieses Rechts - Anforderungen an die zwingenden Angaben in den Verträgen - Angabe, die sich auf eine Kaskadenverweisung auf nationale Bestimmungen beschränkt)

(2020/C 215/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Saarbrücken

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JC

Beklagte: Kreissparkasse Saarlouis

Tenor

1.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.

2.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.


(1)  ABl. C 139 vom 15.4.2019.