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9.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 77/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 22. Januar 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) – AT/Pensionsversicherungsanstalt
(Rechtssache C-32/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Recht auf Daueraufenthalt - Erwerb vor Ablauf eines ununterbrochenen Aufenthaltszeitraums von fünf Jahren - Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das für die Geltendmachung einer Altersrente vorgesehene Alter erreicht hat)
(2020/C 77/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AT
Beklagte: Pensionsversicherungsanstalt
Tenor
Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit dort zuletzt mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das in diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.