20.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 240/15


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 30. April 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — „Оvergas Mrezhi“ AD, „Balgarska gazova asotsiatsia“/Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

(Rechtssache C-5/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie 2009/73/EG - Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 41 Abs. 16 - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Verpflichtung zur Speicherung von Erdgas, um die Versorgungssicherheit und die Regelmäßigkeit der Versorgung zu gewährleisten - Nationale Regelung, wonach die finanzielle Belastung hinsichtlich der den Erdgasunternehmen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf deren Kunden abgewälzt wird - Voraussetzungen - Erlass eines Rechtsakts, mit dem eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt wird, durch eine nationale Regulierungsbehörde - Verfahren - Art. 36 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

(2020/C 240/19)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger:„Оvergas Mrezhi“ AD, „Balgarska gazova asotsiatsia“

Beklagte: Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

Beteiligte: Prokuratura na Republika Bulgaria

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ist im Licht der Art. 36 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wonach die Kosten aufgrund der Erdgasspeicherungspflichten, die den Erdgasunternehmen auferlegt werden, um die Sicherheit der Erdgasversorgung und die Regelmäßigkeit der Versorgung mit Erdgas in diesem Mitgliedstaat zu gewährleisten, zur Gänze von den Kunden dieser Unternehmen, bei denen es sich um Privatpersonen handeln kann, getragen werden, sofern diese Regelung ein im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet und sofern die von ihr vorgesehenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen.

2.

Die Richtlinie 2009/73 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Regulierungsbehörde dieses Mitgliedstaats im Sinne dieser Richtlinie von der Einhaltung bestimmter Vorschriften des nationalen Rechts über das Verfahren zum Erlass normativer Rechtsakte befreit, wenn sie einen Rechtsakt erlässt, der eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auferlegt, sofern das geltende nationale Recht im Übrigen gewährleistet, dass dieser Rechtsakt den materiellen Anforderungen dieser Vorschrift entspricht, in vollem Umfang begründet ist, gegebenenfalls unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen veröffentlicht wird und gerichtlich überprüfbar ist.


(1)  ABl. C 93 vom 11.3.2019.