10.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Asmel societá consortile a r.l./A.N.A.C. — Autorità Nazionale Anticorruzione

(Rechtssache C-3/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Zentrale Beschaffungsstellen - Kleine Gemeinden - Beschränkung auf lediglich zwei Organisationsmodelle für die zentralen Beschaffungsstellen - Verbot der Beauftragung einer privatrechtlichen zentralen Beschaffungsstelle, an der private Rechtssubjekte beteiligt sind - Geografische Beschränkung der Tätigkeit der zentralen Beschaffungsstellen)

(2020/C 262/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asmel Soc. cons. a r.l.

Beklagte: Autorità Nazionale Anticorruzione (ANAC)

Beteiligte: Associazione Nazionale Aziende Concessionarie Servizi entrate (Anacap)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts, durch die die Organisationsautonomie kleiner Gebietskörperschaften bei der Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle auf nur zwei rein öffentlich-rechtliche Organisationsmodelle ohne die Beteiligung von Privatpersonen oder Unternehmen der Privatwirtschaft beschränkt wird, nicht entgegenstehen.

2.

Art. 1 Abs. 10 und Art. 11 der Richtlinie 2004/18 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts, die das Betätigungsfeld der von den Gebietskörperschaften gegründeten zentralen Beschaffungsstellen auf das jeweilige Gebiet dieser Gebietskörperschaften beschränkt, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 164 vom 13.5.2019.