BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

22. Januar 2020 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Entzug von zertifizierten CO2-Einsparungen – Ökoinnovationsregelung – Verordnung (EG) Nr. 443/2009 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 – Nicht anfechtbare Handlung – Vorbereitende Maßnahme – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑751/18

Daimler AG mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte N. Wimmer, C. Arhold und G. Ollinger,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und A. Becker als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens Ares(2018) 5413709 der Kommission vom 22. Oktober 2018, mit dem der Entzug der CO2-Einsparungen von Ökoinnovationen für die mit den hocheffizienten Wechselstromgeneratoren Bosch HED EL7-150 und 175 plus ausgestatteten Fahrzeuge der Daimler AG mitgeteilt wird,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović (Berichterstatterin), der Richterin P. Škvařilová-Pelzl und des Richters I. Nõmm,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1

Im Rahmen des von der Europäischen Union festgelegten Ziels, den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu verringern und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. 2009, L 140, S. 1).

2

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht Art. 4 dieser Verordnung vor, dass jeder Hersteller von Personenkraftwagen für das am 1. Januar 2012 beginnende Kalenderjahr und für jedes folgende Kalenderjahr sicherstellt, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die gemäß Anhang I der Verordnung festgesetzte Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen nicht überschreiten oder, bei Herstellern, denen eine Ausnahme nach Art. 11 der Verordnung gewährt wurde, dieser Ausnahme entsprechen.

3

Die Festsetzung der Zielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers erfolgt gemäß Art. 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung Nr. 443/2009. Im Übrigen ermitteln die Mitgliedstaaten zur Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Angaben nach Art. 8 in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung, insbesondere die CO2-Emissionen, wie sie im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens ermittelt werden und in der Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1) ausgewiesen sind, für alle in ihrem Hoheitsgebiet im Vorjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen.

4

Die Europäische Kommission nimmt diese Daten in ein öffentlich einsehbares Verzeichnis auf. Ferner stellt sie gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 443/2009 bis zum 30. Juni jeden Jahres eine vorläufige Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen, der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen sowie der Differenz zwischen diesen Werten im vorangegangenen Kalenderjahr für jeden Hersteller an und teilt die betreffenden Daten den Herstellern mit.

5

Nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab dieser Mitteilung, innerhalb deren die Hersteller etwaige Fehler mitteilen können, ändert oder bestätigt die Kommission die vorläufig berechneten Daten gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 443/2009 bis zum 31. Oktober jeden Jahres. Sie legt die endgültigen Daten in einem förmlichen Beschluss fest, und veröffentlicht sie in Form der in Art. 10 dieser Verordnung genannten Liste, in der für jeden Hersteller die Zielvorgabe für das vorangegangene Kalenderjahr, die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Vorjahr sowie die Differenz zwischen diesen beiden Werten angegeben sind.

6

Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers seine Zielvorgabe für dasselbe Kalenderjahr, erhebt die Kommission die in Art. 9 der Verordnung Nr. 443/2009 festgelegte Abgabe wegen Emissionsüberschreitung. Bei Erhebung dieser Abgabe stützt sich die Kommission auf die gemäß Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung bestimmten und förmlich festgelegten Daten.

7

Die von der Verordnung Nr. 443/2009 vorgesehene Verringerung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen verfolgt neben dem Umweltschutz auch ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts bzw. speziell den Zweck, Anreize für Investitionen in neue Technologien zu geben. Zugunsten einer langfristigen Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie „fördert [diese Verordnung daher] aktiv die Ökoinnovation und trägt künftigen Technologieentwicklungen Rechnung“ (vgl. den 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 443/2009).

8

Dementsprechend sieht Art. 12 der Verordnung Nr. 443/2009 betreffend die Ökoinnovationen vor, dass CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, berücksichtigt werden. Dazu werden sie bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers von den spezifischen CO2-Emissionen der Fahrzeuge, in denen diese Technologien eingesetzt werden, abgezogen.

9

Die Kommission hat zu diesem Zweck am 25. Juli 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung Nr. 443/2009 (ABl. 2011, L 194, S. 19) erlassen.

10

Um bei der Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers in den Genuss von CO2-Einsparungen aufgrund einer innovativen Technologie zu kommen, kann der Hersteller bei der Kommission die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation beantragen. Dafür muss er einen Antrag auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation stellen, der die in Art. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 aufgezählten Einzelheiten umfasst. Die Kommission prüft sodann den Antrag gemäß Art. 10 dieser Verordnung und erlässt gegebenenfalls einen Beschluss über die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation. Dieser Beschluss bestimmt, welche Informationen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Art. 11 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 erforderlich sind, vorbehaltlich der Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

11

Ein Fahrzeughersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung seiner durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen aus einer Ökoinnovation nach Art. 12 der Verordnung Nr. 443/2009 profitieren will, kann daraufhin – unter Verweis auf den Beschluss der Kommission über die Genehmigung einer konkreten Ökoinnovation – bei einer nationalen Genehmigungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2007/46 die Zertifizierung der durch Einsatz dieser Ökoinnovation in seinen Fahrzeugen erzielten CO2-Einsparungen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 beantragen. Die für Fahrzeugtypen zertifizierten CO2-Einsparungen werden sowohl in die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen, die von der nationalen Genehmigungsbehörde ausgestellt werden, als auch in die vom Hersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigungen der betroffenen Fahrzeuge aufgenommen.

12

Hinsichtlich der von den nationalen Genehmigungsbehörden vorgenommenen Zertifizierung der CO2-Einsparungen und der Berücksichtigung der zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Bestimmung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers sieht die Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 in ihrem Art. 12 eine Überprüfung der Zertifizierungen durch die Kommission auf einer Ad-hoc-Basis vor. Die Modalitäten dieser Ad-hoc-Überprüfung und die sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen sind in den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels geregelt.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

13

Am 30. Januar 2015 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 über die Genehmigung von zwei hocheffizienten Generatoren der Robert Bosch GmbH als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung Nr. 443/2009 (ABl. 2015, L 26, S. 31).

14

Die Klägerin, die Daimler AG, ist ein deutscher Automobilhersteller, der bestimmte Personenkraftwagen mit hocheffizienten Wechselstromgeneratoren von Robert Bosch (im Folgenden: streitige Ökoinnovationen) ausstattet.

15

Die Klägerin beantragte nach Art. 11 („Zertifizierung der CO2-Einsparungen von Ökoinnovationen“) der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA; Deutschland) mit Erfolg die Zertifizierung der durch den Einsatz der streitigen Ökoinnovationen in manchen ihrer Fahrzeuge erzielten CO2-Einsparungen.

16

Im Laufe des Jahres 2017 nahm die Kommission gemäß Art. 12 („Überprüfung der Zertifizierungen“) der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 eine Ad-hoc-Überprüfung der Zertifizierungen der CO2-Einsparungen der Klägerin durch den Einsatz der streitigen Ökoinnovationen vor.

17

Die Kommission stellte fest, dass die vom KBA zertifizierten CO2-Einsparungen sehr viel höher waren als die CO2-Einsparungen, die mit der Prüfmethode nachgewiesen werden konnten, die nach Art. 1 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses 2015/158 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/341/EU der Kommission vom 27. Juni 2013 über die Genehmigung des Wechselstromgenerators „Valeo Efficient Generation Alternator“ als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung Nr. 443/2009 (ABl. 2013, L 179, S. 98) vorgeschrieben ist.

18

Mit Schreiben vom 7. März 2018 informierte die Kommission die Klägerin über die festgestellten Abweichungen und setzte ihr eine Frist von 60 Tagen zur Erbringung des Nachweises der Richtigkeit der zertifizierten CO2-Einsparungen.

19

Am 16. März 2018 bestätigte die Klägerin den Eingang des Schreibens vom 7. März 2018 und schlug der Kommission eine telefonische Erörterung vor.

20

Am 6. April 2018 fand ein erstes Telefonat statt, in dem die Klägerin die Beibringung von Tatsachen zur Erklärung der von der Kommission bei ihrer Ad-hoc-Überprüfung festgestellten Abweichung in Aussicht stellte.

21

Nach einem Austausch zwischen der Klägerin und der Herstellerin der streitigen Ökoinnovationen und einem Austausch der Klägerin mit der Kommission fasste die Kommission am 28. Mai 2018 den Stand der Dinge zusammen und bat die Klägerin um Übermittlung weiterer Erklärungen und bestimmter Unterlagen.

22

Nach einem neuerlichen Austausch zwischen der Klägerin und der Kommission fand am 24. Juli 2018 ein zweites Telefongespräch statt, an dem die Klägerin, die Herstellerin der streitigen Ökoinnovationen und die Kommission teilnahmen und in dem die Gründe für die Abweichungen zwischen den zertifizierten und den von der Kommission im Rahmen ihrer Ad-hoc-Überprüfung nachgewiesenen CO2-Einsparungen ausgiebig erörtert wurden.

23

Mit dem Schreiben Ares(2018) 5413709 vom 22. Oktober 2018, mit dem der Entzug der CO2-Einsparungen von Ökoinnovationen für die mit den hocheffizienten Wechselstromgeneratoren Bosch HED EL7-150 und 175 plus ausgestatteten Fahrzeuge der Daimler AG mitgeteilt wird (im Folgenden: angefochtene Handlung), informierte die Kommission die Klägerin im Wesentlichen darüber, dass sie nach ihrem Austausch mit der Klägerin und der Herstellerin der streitigen Ökoinnovationen zu dem Schluss gelangt sei, dass die festgestellten Unterschiede bei der Höhe der CO2-Einsparungen der Anwendung unterschiedlicher Prüfmethoden geschuldet seien. Infolgedessen wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass die unter Bezugnahme auf den Durchführungsbeschluss 2015/158 zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der die Klägerin betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das Jahr 2017 nicht berücksichtigt werden könnten. Schließlich forderte die Kommission die Klägerin auf, die Liste der betroffenen Fahrzeuge zu überprüfen und ihr Fehler oder Auslassungen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen.

24

Mit Schreiben vom 22. November 2018 bestätigte die Klägerin die Liste der betroffenen Fahrzeuge und wandte sich gegen die Feststellungen der Kommission in der angefochtenen Handlung.

25

Die Kommission antwortete darauf mit Schreiben vom 7. Februar 2019.

26

Des Weiteren erließ die Kommission am 3. April 2019 den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2017 und für bestimmte Hersteller, die Mitglieder der Volkswagen-Emissionsgemeinschaft sind, für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 gemäß der Verordnung Nr. 443/2009 (ABl. 2019, L 100, S. 66). Im 13. Erwägungsgrund dieses Durchführungsbeschlusses heißt es, dass die den streitigen Ökoinnovationen zugeordneten und von der Klägerin in Anspruch genommenen zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Klägerin nicht berücksichtigt werden sollten.

Verfahren und Anträge der Parteien

27

Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

28

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 18. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

29

Die Klägerin hat zu dieser Einrede am 6. Mai 2019 Stellung genommen.

30

Sie beantragt in der Klageschrift,

die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31

Die Kommission beantragt in der Einrede der Unzulässigkeit,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

32

Die Klägerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

der Kommission eine neue Frist für die Klagebeantwortung zu setzen.

33

Das Gericht (damalige Siebte Kammer) hat die Kommission im Rahmen prozessleitender Maßnahmen um schriftliche Beantwortung von drei Fragen gebeten. Die Kommission ist dem fristgemäß nachgekommen.

34

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Zweiten Kammer zugewiesen worden.

Rechtliche Würdigung

35

Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, dass über die Unzulässigkeit entschieden wird, beschließt das Gericht, das sich für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

36

Die Kommission macht für ihre Einrede der Unzulässigkeit im Kern erstens geltend, dass die angefochtene Handlung keine verbindlichen Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin erzeuge, so dass es in Ermangelung einer beschwerenden Maßnahme an einem tauglichen Klagegegenstand im Sinne des Art. 263 AEUV fehle. Sie bringt insoweit im Wesentlichen vor, dass allein der Durchführungsbeschluss 2019/583, mit dem sie die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Klägerin für das Jahr 2017 rechtsverbindlich festgelegt habe, Rechtswirkungen entfalte. Zweitens beruft sie sich darauf, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

37

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Sie macht geltend, die angefochtene Handlung greife bereits an sich – unabhängig vom Durchführungsbeschluss 2019/583 – unmittelbar in ihre Rechtsstellung ein. In der Tat habe die Kommission bereits in der angefochtenen Handlung grundsätzlich und rechtsverbindlich entschieden, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen aus den streitigen Ökoinnovationen bei der Klägerin nicht zu berücksichtigen seien. Daher könne die Klägerin nicht auf die Anfechtung der Umsetzung dieses Beschlusses im Durchführungsbeschluss 2019/583 verwiesen werden.

38

Gemäß Art. 263 AEUV ist die Nichtigkeitsklage gegen Handlungen statthaft, bei denen es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt und die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten.

39

Für die Feststellung, ob eine Handlung Gegenstand einer solchen Klage sein kann, ist auf das Wesen dieser Handlung abzustellen, da die Form, in der sie ergangen ist, grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Insoweit stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 35 und 36).

40

Genauer liegt im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen eines internen Verfahrens ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs bei Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 10, und vom 27. Juni 1995, Guérin automobiles/Kommission, T‑186/94, EU:T:1995:114, Rn. 39).

41

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn Handlungen oder Entscheidungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von demjenigen unterscheidet, das dem Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11, und Beschluss vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T‑96/03, EU:T:2004:172, Rn. 30).

42

Eine Zwischenmaßnahme kann auch dann nicht Gegenstand einer Klage sein, wenn feststeht, dass die Rechtswidrigkeit dieser Handlung im Rahmen einer Klage gegen die endgültige Entscheidung, deren Vorbereitung sie dient, geltend gemacht werden kann. Unter derartigen Umständen bietet die Klage gegen die das Verfahren abschließende Entscheidung einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 53; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12, und vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, EU:C:1986:256, Rn. 19).

43

Zu prüfen ist also, ob die angefochtene Handlung die Interessen der Klägerin durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt und als solche eine beschwerende Maßnahme darstellt.

44

Um dies zu beantworten, ist als Erstes der Regelungsrahmen zu untersuchen, in den sich die angefochtene Handlung und der Durchführungsbeschluss 2019/583 einfügen, bevor als Zweites das Wesen der angefochtenen Handlung zu prüfen ist.

45

Zuerst ist zum Regelungsrahmen darauf hinzuweisen, dass es vorliegend um die Ökoinnovationsregelung geht, die mit Art. 12 der Verordnung Nr. 443/2009 errichtet und mit der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 reglementiert wird.

46

Wie oben in den Rn. 7 und 8 ausgeführt, fördert die Verordnung Nr. 443/2009 die Entwicklung von Ökoinnovationen, indem sie in ihrem Art. 12 vorsieht, dass den Herstellern eine Verringerung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zugutekommen kann, wenn sie ihre Fahrzeuge mit innovativen Technologien ausstatten, die die Einsparung von CO2-Emissionen ermöglichen. Es handelt sich somit um eine Anreizregelung, die geschaffen wurde, um die Hersteller zu fördern, die in Ökoinnovationen investieren. Im Übrigen erlässt nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 443/2009 die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Genehmigung der innovativen Technologien, mit denen sich CO2-Einsparungen bei Personenkraftwagen erreichen lassen.

47

Dies ist der Zusammenhang, in dem die Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 erlassen wurde. Nach ihrem Art. 1 soll sie das Verfahren für die Beantragung, Prüfung, Genehmigung und Zertifizierung von innovativen Technologien regeln, die CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 443/2009 mindern.

48

Folglich sind die in der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 vorgesehenen Verfahren zur Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation und zur Zertifizierung der CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation untrennbar mit der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller gemäß der Verordnung Nr. 443/2009 verbunden. Die Genehmigung als Ökoinnovation und die Zertifizierung der CO2-Einsparungen, die ein Hersteller nach der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 erhält, verfolgen kein anderes Ziel als die Verringerung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers und gelangen in keinem anderen Zusammenhang als dem der Verordnung Nr. 443/2009 zum Einsatz.

49

In diesem Sinne ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsbeschlüsse, die die Kommission auf das in der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 vorgesehene Genehmigungsverfahren hin erlässt, auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 443/2009 gestützt sind und in ihren Titeln ausdrücklich erwähnen, dass sie der Genehmigung einer Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen dienen.

50

Die Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 errichtet somit den Rechtsrahmen der Ökoinnovationsregelung im Kontext der Anwendung der Verordnung Nr. 443/2009 und insbesondere für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller.

51

Sodann ist hinsichtlich des Wesens der angefochtenen Handlung festzustellen, dass, wie oben in den Rn. 16 bis 23 ausgeführt, das betreffende Schreiben nach einer von der Kommission gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 vorgenommenen Ad-hoc-Überprüfung an die Klägerin gesandt wurde. Die Kommission informierte die Klägerin damit im Wesentlichen darüber, dass sie nach ihrem Austausch mit der Klägerin und der Herstellerin der streitigen Ökoinnovationen zu dem Schluss gelangt sei, dass die festgestellten Unterschiede bei der Höhe der CO2-Einsparungen der Anwendung unterschiedlicher Prüfmethoden geschuldet seien. Infolgedessen wies die Kommission die Klägerin darauf hin, dass die unter Bezugnahme auf den Durchführungsbeschluss 2015/158 zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der die Klägerin betreffenden durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für das Jahr 2017 nicht berücksichtigt werden könnten. Schließlich forderte die Kommission die Klägerin auf, die Liste der betroffenen Fahrzeuge zu überprüfen und ihr Fehler oder Auslassungen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen.

52

Die Klägerin bringt vor, dass Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011, auf den die angefochtene Handlung gestützt sei, der Kommission ein spezifisches Ad-hoc-Überprüfungsverfahren bereitstelle und ihr die Befugnis verleihe, zu beschließen, die zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers für das folgende Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen. Die Befugnis zum Erlass eines Beschlusses über die Nichtberücksichtigung der zertifizierten Einsparungen sei somit der Gesetzessystematik nach der Schlusspunkt in dem gegenüber Art. 12 der Verordnung Nr. 443/2009 eigenständigen Überprüfungsverfahren nach Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011. Vor diesem Hintergrund müsse der Verweis der Kommission in der angefochtenen Handlung auf Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 zusammen mit der Aussage, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht berücksichtigt werden könnten, als Beschluss auf der Rechtsgrundlage des Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 verstanden werden, welcher der Kommission ja gerade diese Befugnis übertrage.

53

Insbesondere sei die Wendung „may not“ im vierten Absatz der angefochtenen Handlung in dem Satz „As a result, the Commission hereby notifies you of the eco-innovation CO2 savings certified by reference to Implementing Decision (EU) 2015/158 that may not be taken into account for the calculation of the average specific emissions of Daimler AG in 2017“ (Infolgedessen teilt Ihnen die Kommission hiermit die unter Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 zertifizierten ökoinnovationsbedingten CO2-Einsparungen mit, die bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Daimler AG für 2017 nicht berücksichtigt werden können) in Anbetracht ihres Sinnzusammenhangs und des Verweises auf Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 als eine normative Aussage und nicht als bloße „Vorankündigung“ oder Möglichkeit einer zukünftigen Maßnahme zu verstehen.

54

Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.

55

Insoweit ist erstens auf den Wortlaut von Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 hinzuweisen:

„(1)   Die Kommission sorgt dafür, dass die Zertifizierungen und die CO2-Einsparungen einzelner Fahrzeuge auf einer Ad-hoc-Basis überprüft werden.

Stellt sie fest, dass eine Differenz zwischen den zertifizierten CO2-Einsparungen und den Einsparungen besteht, die sie bei der Überprüfung mit Hilfe des/der einschlägigen Prüfverfahren(s) nachgewiesen hat, unterrichtet die Kommission den Hersteller über ihre Ergebnisse.

Stellt die Kommission fest oder wird sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Prüfverfahren oder die innovative Technologie Abweichungen oder Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Angaben aufweist, die sie mit dem Antrag auf die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation erhalten hat, so kann sie dies dem Hersteller mitteilen.

Der Hersteller kann innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Kommission den Nachweis erbringen, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen richtig sind. Auf Verlangen der Kommission wird der Bericht über die Wechselwirkungen von verschiedenen Ökoinnovationen gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorgelegt.

(2)   Wird der Nachweis im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb der angegebenen Frist erbracht oder hält die Kommission ihn für unzureichend, kann sie beschließen, die zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers für das folgende Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen.

(3)   Ein Hersteller, für den die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht mehr berücksichtigt werden, kann eine neue Zertifizierung der Fahrzeuge nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 beantragen oder kann gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung des Genehmigungsbeschlusses gemäß Artikel 12a stellen und dabei die Belege übermitteln, die erforderlich sind, um die Eignung des Prüfverfahrens und die Höhe der mit der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen zu bestätigen.“

56

Zweitens ist festzustellen, dass im Rahmen der vom 22. Oktober 2018 datierenden angefochtenen Handlung der Hinweis der Kommission, dass ihre Überprüfungen der Einsparungen im Zusammenhang mit den streitigen Ökoinnovationen sie nicht zu den gleichen Ergebnissen hätten gelangen lassen, wie sie von der Klägerin vorgelegt worden seien, und sie sich folglich veranlasst sehe, die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Klägerin für das Jahr 2017 erfolgte.

57

Auch wenn außerdem der Klägerin mit der angefochtenen Handlung die Folgen der Feststellungen der Kommission für das Jahr 2017 mitgeteilt werden, besteht dennoch, wie auch aus der angefochtenen Handlung hervorgeht, die einzige Konsequenz, die im vorliegenden Fall für die Feststellung von Unzulänglichkeiten hinsichtlich der CO2-Einsparungen in Aussicht genommen ist, in der Nichtbeachtung der zertifizierten CO2-Einsparungen durch die Kommission bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers.

58

Die Kommission wird also zur Vornahme dieser Berechnung bestimmen, ob die fraglichen Einsparungen nicht berücksichtigt werden sollten. Unter diesem Blickwinkel sind die zertifizierten CO2-Einsparungen genauso Daten wie die anderen Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 443/2009 erfasst und der Kommission übermittelt werden. So stellt, wie die Kommission auf eine Frage im Wege einer prozessleitenden Maßnahme herausgestellt hat, die Prüfung, ob die durch den Einsatz von Ökoinnovationen erreichte CO2-Einsparung gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 443/2009 bei der Bestimmung der Emissionsleistung eines Herstellers berücksichtigt worden ist, einen integrierenden Bestandteil der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des jeweiligen Herstellers nach Art. 8 der Verordnung Nr. 443/2009 dar. Damit fällt, wie von der Kommission ausgeführt, die Entscheidung, ob zertifizierte CO2-Einsparungen berücksichtigt werden oder nicht, zwangsläufig mit der Annahme des Beschlusses nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 443/2009 zusammen.

59

In diesem Sinne umfasst das in Art. 8 der Verordnung Nr. 443/2009 vorgesehene Berechnungsverfahren sowohl die Ermittlung der zu berücksichtigenden Daten als auch die Anwendung mathematischer Formeln auf diese Daten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission einen Beschluss über die zu berücksichtigenden Daten und einen weiteren, gesonderten Beschluss über die Berechnung selbst erlässt. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Handlung, soweit damit ins Auge gefasst wird, die fraglichen Einsparungen nicht zu berücksichtigen, nur eine vorbereitende Maßnahme in dem Verfahren, das zum Erlass des Beschlusses über die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers auf der Grundlage von Art. 8 der Verordnung Nr. 443/2009 führt.

60

Der Umstand, dass aus der angefochtenen Handlung tatsächlich hervorgeht, dass die Kommission zu einer Schlussfolgerung in Bezug auf die zertifizierten CO2-Einsparungen gelangt war, die geeignet war, die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Klägerin zu beeinflussen, bedeutet jedoch nicht, dass es sich etwa um einen endgültigen Beschluss handelt, der nach einem anderen Verfahren erlassen worden wäre als dem, das zur Annahme des Durchführungsbeschlusses 2019/583 führte. Dass in der angefochtenen Handlung gerade die künftige Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Klägerin angesprochen wird, die zu folgen hatte, veranschaulicht nämlich den nicht endgültigen Charakter der angefochtenen Handlung, die nur einem Abschnitt des Verfahrens zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Klägerin entspricht. In diesem Sinne ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 443/2009 jedem Hersteller ihre vorläufige Berechnung für ihn mitteilt, damit er ihr gemäß Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung etwaige Fehler bei den Daten mitteilen kann, die bei der Berechnung berücksichtigt werden. Somit ist die Mitteilung, die im Wege der angefochtenen Handlung an die Klägerin erging, Teil des Dialogs, der zwischen der Kommission und den Herstellern zur Berechnung von deren durchschnittlichen spezifischen Emissionen stattfindet.

61

Herauszustellen ist insoweit auch, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 11 bis 13 des Durchführungsbeschlusses 2019/583 ihre Ad-hoc-Überprüfung der von der Klägerin eingesetzten streitigen Ökoinnovationen, das Ergebnis dieser Überprüfung, nämlich, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen von zwei in Fahrzeuge der Klägerin eingebauten effizienten Generatoren nicht bestätigt worden seien, und schließlich die Folge dieser Feststellung, die Nichtberücksichtigung dieser zertifizierten Einsparungen bei der den Gegenstand dieses Durchführungsbeschlusses bildenden Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Klägerin für das Jahr 2017, erwähnt.

62

Darüber hinaus legt die angefochtene Handlung, auch wenn sie den Standpunkt der Generaldirektion „Klimapolitik“ der Kommission nach Abschluss der Ad-hoc-Überprüfung der Zertifizierungen gemäß Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 zum Ausdruck bringt, nicht endgültig den Standpunkt der Kommission selbst fest. Allein der Standpunkt, der von Letzterer im Durchführungsbeschluss 2019/583 festgelegt wurde, kann die Rechtsstellung der Adressaten dieses Durchführungsbeschlusses oder jeder anderen davon unmittelbar und individuell betroffenen Person – wie der Klägerin – qualifiziert ändern (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 22. November 2007, Investire Partecipazioni/Kommission, T‑418/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:354, Rn. 39).

63

Die angefochtene Handlung ist daher, obwohl sie eine Beurteilung der zertifizierten CO2-Einsparungen der Klägerin enthält, gleichwohl nicht der endgültige Beschluss, da es sich dabei um denjenigen handelt, der die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller umfasst, hier der Durchführungsbeschluss 2019/583, in dem die Nichtberücksichtigung der zertifizierten CO2-Einsparungen konkrete Gestalt annimmt. Somit ist der Durchführungsbeschluss 2019/583 die einzige Maßnahme, die die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Hersteller, einschließlich der Klägerin, klar bestimmt und daher Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin haben wird.

64

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die der angefochtenen Handlung möglicherweise anhaftende Rechtswidrigkeit in einer Nichtigkeitsklage gegen den Durchführungsbeschluss 2019/583 geltend machen kann, da dieser gerade auf die Schlussfolgerungen der Kommission verweist, die bei der Ad-hoc-Überprüfung der streitigen Zertifizierungen formuliert wurden.

65

Was schließlich drittens speziell das Argument der Klägerin betrifft, dass die angefochtene Handlung ein Beschluss sei, mit dem von den Befugnissen Gebrauch gemacht worden sei, die der Kommission auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 übertragen worden seien, ist festzustellen, dass sich dieser Absatz ausschließlich auf die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers für das folgende Kalenderjahr bezieht, während die angefochtene Handlung die Berechnung dieser Emissionen für das Jahr 2017 betrifft.

66

Darüber hinaus ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn sich die angefochtene Handlung auf die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers für das folgende Kalenderjahr, nämlich 2019, auswirken können sollte, die Klägerin die der angefochtenen Handlung möglicherweise anhaftende Rechtswidrigkeit immer noch in einer Nichtigkeitsklage gegen den Durchführungsbeschluss zur Bestätigung oder Änderung der vorläufigen Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für jenes Jahr geltend machen kann.

67

Daher ist die angefochtene Handlung eine vorbereitende Maßnahme im Verfahren zur Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2- Emissionen der Klägerin und mithin nicht mit der Nichtigkeitsklage anfechtbar.

68

Dieses Ergebnis kann nicht durch das weitere Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, mit dem dargetan werden soll, dass die angefochtene Handlung bereits Wirkungen entfaltet habe, die ihre Rechtsstellung beeinträchtigt hätten.

69

Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Handlung greife schon für sich genommen und unabhängig vom Durchführungsbeschluss 2019/583 unmittelbar in ihre Rechtsstellung ein, da sie die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht mehr in der Übereinstimmungsbescheinigung ausweisen dürfe und das KBA diese Einsparungen nicht mehr zu ihren Gunsten in den Typgenehmigungsunterlagen anführen dürfe.

70

Hierzu ist festzustellen, dass diese Wirkungen in Art. 12 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 nicht ausdrücklich vorgesehen sind und sich weder zwangsläufig noch ohne Weiteres aus der Feststellung der Kommission ergeben, die zur Nichtberücksichtigung der zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers führt. Nach Abs. 3 dieses Artikels, der die Handlungsoptionen des Herstellers in einer solchen Situation betrifft, kann dieser nämlich entweder eine neue Zertifizierung beantragen oder einen Antrag auf Änderung des Genehmigungsbeschlusses stellen. Eine Änderung oder Überprüfung der vom Hersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigungen und der von der nationalen Genehmigungsbehörde ausgestellten Typgenehmigungsunterlagen ist jedoch in diesem Stadium nicht erforderlich. Schließlich hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts im Wege einer prozessleitenden Maßnahme bestätigt, dass die Typgenehmigungsunterlagen und die Übereinstimmungsbescheinigung nicht unrichtig würden, wenn festgestellt worden sei, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers nicht berücksichtigt werden könnten.

71

Zweitens weist die Klägerin darauf hin, dass Art. 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011, indem er den Hersteller auf die Neu-Zertifizierung verweise, die Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses über die Nichtberücksichtigung der zertifizierten CO2-Einsparungen belege.

72

Dieses Argument geht ins Leere, wenn es um die Feststellung geht, ob die angefochtene Handlung eine vorbereitende Maßnahme ist oder nicht. Die dem Hersteller mit Art. 12 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 725/2011 eingeräumte Möglichkeit berührt nämlich jedenfalls nicht das Verfahren zur Berechnung seiner durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen für ein Jahr, in dem die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht berücksichtigt wurden. Die Tatsache, dass sich der genannte Artikel auf den „Hersteller, für den die zertifizierten CO2-Einsparungen nicht mehr berücksichtigt werden“, bezieht, zeigt, dass die Möglichkeit, eine neue Zertifizierung zu beantragen, dem Hersteller offen steht, dessen Situation endgültig feststeht, mit anderen Worten dem Hersteller, dessen zertifizierte CO2-Einsparungen sicher nicht berücksichtigt wurden, was sich, wie oben in den Rn. 58 und 63 ausgeführt, aus dem endgültigen Beschluss über die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller ergibt.

73

Was drittens das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die angefochtene Handlung unmittelbar in ihre Rechtsstellung eingreife, weil sie ihre Fahrzeuge nicht mehr mit einer Übereinstimmungsbescheinigung verkaufen könne, in der die CO2-Einsparung ausgewiesen werde, so wird zum einen, wie oben in Rn. 70 festgestellt, die Übereinstimmungsbescheinigung nicht unrichtig. Selbst wenn zum anderen, wie von der Klägerin geltend gemacht, im derzeit gegebenen Kontext, in dem die Verbraucher zunehmend auf die Umweltauswirkung der Nutzung von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen achten, die Zertifizierung der CO2-Einsparung ein Verkaufsargument darstellen können sollte, bedeutet dies jedenfalls nicht, dass der Entzug einer solchen Zertifizierung unter diesem Gesichtspunkt als Eingriff in die Rechtsstellung der Klägerin angesehen werden könnte. Der Wegfall der Möglichkeit, sich auf ein Verkaufsargument zu berufen, kann nämlich nicht als Beleg für die Verletzung eines von der Klägerin etwa erworbenen Rechts angesehen werden. Überdies steht es der Klägerin nach wie vor frei, ihre Fahrzeuge zu verkaufen. Sie kann daher nicht geltend machen, dass ihre Rechtsstellung beeinträchtigt worden wäre.

74

Viertens bringt die Klägerin vor, in der angefochtenen Handlung sei ein weiterer Austausch zwischen ihr und der Kommission nur noch in der Frage der Liste der betroffenen Fahrzeuge vorgesehen gewesen. Die Kommission habe somit einen Schlusspunkt unter die inhaltliche Streitfrage der Nichtberücksichtigung der zertifizierten CO2-Einsparungen gesetzt. Die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom 22. November 2018 ausdrücklich die Rücknahme der getroffenen Entscheidung begehrt und nicht den vorherigen Austausch von Argumenten fortgesetzt.

75

In der Tat ergibt sich aus der angefochtenen Handlung, dass die Kommission eine Stellungnahme der Klägerin nur zu der Liste der betroffenen Fahrzeuge erwartete. Der fünfte Absatz der angefochtenen Handlung bezieht sich nämlich auf etwaige Fehler oder Auslassungen in dieser Liste, was darin Bestätigung findet, dass er im Wesentlichen damit schließt, dass die Liste in Ermangelung einer Äußerung seitens der Klägerin als zutreffend angesehen werde. Auch wenn die Kommission die Klägerin nur zur Überprüfung der Liste der betroffenen Fahrzeuge aufforderte, tat sie ihr damit aber nichtsdestoweniger ihre Absicht kund, den Dialog mit ihr fortzusetzen. Es blieb auch nicht dabei, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. November 2018 erläuterte, weshalb sie den Schlussfolgerungen der Kommission zu den Überprüfungen der vorliegend in Rede stehenden zertifizierten CO2-Einsparungen nicht zustimme, sondern die Kommission ging in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2019 auf die Ausführungen der Klägerin ein und zeigte damit, dass der betreffende Dialog mit der Klägerin nicht abgeschlossen war. Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission in der Schlussformel des Schreibens vom 7. Februar 2019 im Wesentlichen darauf hinwies, dass sie dabei sei, den Durchführungsbeschluss 2019/583 fertigzustellen, für den sie eine nähere Begründung für die Nichtberücksichtigung der zertifizierten CO2-Einsparungen ankündigte.

76

Nach alledem stellt die angefochtene Handlung, wie von der Kommission geltend gemacht, eine vorbereitende Maßnahme dar und ist daher keine anfechtbare Handlung. Die Klage ist deshalb mangels einer die Klägerin beschwerenden Maßnahme als unzulässig abzuweisen.

Kosten

77

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

78

Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

 

2.

Die Daimler AG trägt die Kosten.

 

Luxemburg, den 22. Januar 2020

Der Kanzler

E. Coulon

Die Präsidentin

V. Tomljenović


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.