Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. Mai 2019 – Fujifilm Recording Media/EUIPO – iTernity (d:ternity)

(Rechtssache T‑609/18)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke d:ternity – Ältere Wortmarke iTernity – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung vor Klageerhebung – Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift

(vgl. Rn. 24)

2. 

Anfechtungsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Fehlen – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 25)

3. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage gegen die Entscheidung, mit der einem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben wird – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 131)

(vgl. Rn. 28, 29)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juli 2018 (Sache R 2324/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen iTernity und Fujifilm Recording Media

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.