Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 23. Mai 2019 – Fujifilm Recording Media/EUIPO – iTernity (d:ternity)
(Rechtssache T‑609/18)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke d:ternity – Ältere Wortmarke iTernity – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung vor Klageerhebung – Hinfälligkeit der angefochtenen Entscheidung – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teils unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“
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1. |
Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift (vgl. Rn. 24) |
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2. |
Anfechtungsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 25) |
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3. |
Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage gegen die Entscheidung, mit der einem Antrag auf Nichtigerklärung stattgegeben wird – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 131) (vgl. Rn. 28, 29) |
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juli 2018 (Sache R 2324/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen iTernity und Fujifilm Recording Media
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |