BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
11. Juni 2019(*)
„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Zeit, der mit einer Auflösungsklausel versehen ist – Klausel, wonach der Vertrag endet, falls der Name des Bediensteten nicht in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens aufgenommen wird – Rein bestätigender Rechtsakt – Klagefrist – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑538/18
Sigrid Dickmanns, ehemalige Bedienstete auf Zeit beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, wohnhaft in Gran Alacant (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagter,
wegen einer Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO vom 14. Dezember 2017 sowie – „soweit hierfür notwendig“ – auf Aufhebung seiner Entscheidungen vom 28. November 2013 und vom 4. Juni 2014, mit denen der Dienstvertrag der Klägerin zum 30. Juni 2018 beendet wurde, und zum anderen auf Ersatz des der Klägerin nach ihrem Vorbringen entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann (Berichterstatter) und Z. Csehi,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Die Klägerin, Frau Sigrid Dickmanns, wurde 2001 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Bedienstete auf Zeit eingestellt, und zwar zunächst auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB), das dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) beigefügt ist, und dann auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. a der BSB.
2 Der letzte Vertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit enthielt eine Auflösungsklausel, nach der ihr Vertrag zu den in Art. 47 der BSB genannten Bedingungen aufgelöst werde, falls sie nicht in die Reserveliste des nächsten vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) für ihre Funktionsgruppe organisierten allgemeinen Auswahlverfahrens mit dem Spezialgebiet gewerbliches Eigentum aufgenommen werde.
3 Am 31. Oktober 2013 wurde die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens OHIM/AST/02/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für 60 Dienstposten der Besoldungsgruppe AST 3 im Bereich des geistigen Eigentums (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren) veröffentlicht (ABl. 2013, C 317 A, S. 1, im Folgenden: Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens). In Abschnitt VI dieser Bekanntmachung hieß es, dass die Reserveliste bis zum 31. Dezember 2017 gültig sei.
4 Am 28. November 2013 teilte der Präsident des EUIPO der Klägerin mit, dass die in Art. 5 ihres Vertrags als Bedienstete auf Zeit vorgesehene Auflösungsklausel infolge der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens als aktiviert gelte, falls ihr Name nicht auf der Reserveliste dieses Auswahlverfahrens erscheine.
5 Gegen die Entscheidung des Präsidenten des EUIPO vom 28. November 2013 erhob die Klägerin eine Aufhebungsklage, die unter der Rechtssachennummer F‑102/14 in das Register eingetragen und mit Urteil vom 15. Dezember 2015, Clarke u. a./HABM (F‑101/14 bis F‑103/14, EU:F:2015:151), für zulässig erklärt, aber als unbegründet abgewiesen wurde. Die Abweisung der Klage wurde im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 27. Juni 2017, Clarke u. a./EUIPO (T‑89/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:436), bestätigt, wodurch die Entscheidung vom 28. November 2013, die im Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin enthaltene Auflösungsklausel anzuwenden, bestandskräftig wurde.
6 Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 entschied der Präsident des EUIPO in Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin nicht in die Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens, an dem sie teilgenommen hatte, aufgenommen worden war, ihren Vertrag als Bedienstete auf Zeit mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beenden (im Folgenden: Entscheidung vom 4. Juni 2014). Diese Entscheidung nimmt auf die gegenüber der Klägerin ergangene Entscheidung vom 28. November 2013 Bezug und enthält u. a. folgende Begründung:
„… Ihr mit einer Auflösungsklausel versehener befristeter Vertrag als Bedienstete auf Zeit muss mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendet werden; die Grundlage für Ihre Einstellung ist nämlich entfallen, da das [EUIPO] nunmehr über eine Liste der erfolgreichen Bewerber des allgemeinen EPSO-Auswahlverfahrens OHIM/AST/02/13 verfügt, die die Voraussetzungen für eine Einstellung auf die zu vergebenden unbefristeten Stellen erfüllen, und Sie leider nicht auf der Reserveliste dieses Auswahlverfahrens stehen.
Gemäß Art. 47 Buchst. b Ziff. ii der BSB endet Ihr Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, die nach dem Ende der Gültigkeit der Reserveliste des genannten Auswahlverfahrens zu laufen beginnt. Der Zeitpunkt, zu dem die Liste ihre Gültigkeit verliert, wird Ihnen mitgeteilt werden, sobald er bekannt ist.“
7 Die Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens wurde im Amtsblatt vom 4. Juli 2014 (ABl. 2014, C 209 A, S. 7) mit dem Hinweis veröffentlicht, dass sie bis zum 31. Dezember 2017 gelte. Die Klägerin macht geltend, der Direktor der Personalabteilung des EUIPO habe geäußert, dass die Reserveliste des Auswahlverfahrens bis mindestens 31. Dezember 2017 gültig sein werde und ihre Gültigkeit verlängert werden könne.
8 Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung vom 4. Juni 2014 eine unter der Rechtssachennummer F‑65/15 in das Register eingetragene Klage, mit der sie die Aufhebung dieser Entscheidung und Schadensersatz begehrte. Mit Beschluss vom 3. September 2015, Dickmanns/HABM (F‑65/15, nicht veröffentlicht, EU:F:2015:97) stellte der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den Öffentlichen Dienst der Europäischen Union fest, dass der Gegenstand dieser Klage mit dem der die Entscheidung vom 28. November 2013 betreffenden Klage in der Rechtssache F‑102/14 verbunden sei. Das Verfahren in der Rechtssache F‑65/15 wurde deshalb bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung in den oben in Rn. 5 genannten verbundenen Rechtssachen F‑101/14 bis F‑103/14 ausgesetzt.
9 Die Klage der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juni 2014 (Rechtssache F‑65/15) wurde auf das Gericht übertragen und unter der Rechtssachennummer T‑550/16 in das Register eingetragen.
10 Am 3. August 2017 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass sie ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung vom 4. Juni 2014 zurücknehme. Mit Beschluss vom 6. September 2017, Dickmanns/EUIPO (T‑550/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:597), wurde die Rechtssache T‑550/16 im Register des Gerichts gestrichen.
11 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 (im Folgenden: angefochtene Handlung), das am selben Tag mit E‑Mail bekannt gegeben wurde, teilte die Personaldirektorin des EUIPO der Klägerin mit, dass die Reserveliste aufgrund der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens bis zum 31. Dezember 2017 gültig sei, dass beschlossen worden sei, ihre Gültigkeitsdauer nicht zu verlängern, und dass sie die Klägerin infolgedessen gemäß Art. 5 ihres Vertrags darüber informiere, dass dieser mit Ablauf von sechs Monaten nach dem 31. Dezember 2017, also am 30. Juni 2018, enden werde.
12 Am 12. Februar 2018 beantragte die Klägerin beim EUIPO Zugang zu bestimmten, ihren Vertrag betreffenden Dokumenten; diesem Antrag wurde teilweise stattgegeben. Der von der Klägerin am 28. März 2018 beim EUIPO gestellte Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten wurde am darauf folgenden 23. April teilweise abgelehnt.
13 Mit Schreiben vom 14. März 2018 legte die Klägerin gegen die angefochtene Handlung eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein.
14 Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 wies das EUIPO diese Beschwerde zurück.
15 Mit E‑Mail vom 13. Juni 2018 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass der Zeitpunkt der Beendigung ihres Vertrags unter Berücksichtigung ihrer Langzeiterkrankung auf den 30. September 2018 hinausgeschoben worden sei.
Verfahren und Anträge der Beteiligten
16 Mit Klageschrift, die am 14. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
17 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Handlung aufzuheben und, soweit hierfür notwendig, auch die Entscheidungen vom 28. November 2013 und vom 4. Juni 2014 aufzuheben;
– das EUIPO zu verurteilen, ihr Schadensersatz für den durch die angefochtene Handlung entstandenen moralischen und immateriellen Schaden zu leisten;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
18 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. November 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das EUIPO eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
19 Das EUIPO beantragt,
– die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
20 Am 9. Januar 2019 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts ihre schriftliche Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit eingereicht und beantragt, diese Einrede zurückzuweisen.
Rechtliche Würdigung
21 Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab entscheiden.
22 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
Zum Antrag auf Aufhebung
23 Die Klägerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Handlung und, soweit hierfür notwendig, der Entscheidungen vom 28. November 2013 und 4. Juni 2014. In diesem Zusammenhang beanstandet sie die Auflösung ihres Vertrags und die Anwendung der bei Verträgen auf bestimmte Dauer geltende Kündigungsfrist von sechs Monaten anstelle der für Verträge auf unbestimmte Dauer geltenden Kündigungsfrist von zehn Monaten und rügt einen Verstoß gegen Grundsätze und Praktiken, die in den Leitlinien für die Verlängerung von Verträgen der Bediensteten auf Zeit beim EUIPO (im Folgenden: Leitlinien) festgelegt seien. Sie macht sieben Klagegründe geltend, mit denen sie die Entscheidung beanstandet, ihren Vertrag zum 30. Juni 2018 zu beenden.
24 Konkret rügt die Klägerin mit dem ersten Klagegrund, das EUIPO habe in Bezug auf die Frage, ob ihr Vertrag verlängert werden müsse, sein Ermessen nicht ausgeübt. Sie beanstandet einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes vertritt sie die Ansicht, dass das EUIPO ihren Vertrag beendet habe, ohne einen rechtfertigenden Grund hierfür zu haben, und dass die Auflösungsklausel, die in ihren Vertrag in einer Zeit eingefügt worden sei, als die Personalpolitik des EUIPO auf anderen Grundlagen und unter anderen strukturellen Umständen betrieben worden sei, für nicht mehr gültig hätte erklärt werden müssen. Sie beanstandet namentlich eine Nichtbeachtung der Leitlinien, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, den Grundsatz, dass für die Beendigung des Vertrags eines Zeitbediensteten im Sinne von Art. 2 Buchst. a oder Art. 2 Buchst. f der BSB ein rechtfertigender Grund vorliegen müsse, einen Verstoß gegen Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43), gegen diese Rahmenvereinbarung sowie gegen Art. 4 des am 22. Juni 1982 verabschiedeten Übereinkommens Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, ihre Beurteilungen seien sehr positiv gewesen und die Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, sei unter Verstoß gegen die Leitlinien, gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, gegen das Recht auf Anhörung vor Erlass einer beschwerenden Entscheidung, gegen die Fürsorgepflicht des EUIPO und gegen die Pflicht zur Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen getroffen worden. Außerdem lägen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Abwägung ihrer Interessen mit dem dienstlichen Interesse sowie ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor. Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kündigung ihres Vertrags und seine Nichtverlängerung verstießen gegen das allgemeine Verbot von Kettenarbeitsverhältnissen und konkret gegen Art. 8 der BSB. Mit ihrem fünften Klagegrund vertritt sie die Auffassung, dass die Beibehaltung der Auflösungsklausel und ihre Anwendung im vorliegenden Fall rechtswidrig seien und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Fürsorgepflicht verstießen. Mit ihrem sechsten Klagegrund beanstandet die Klägerin die Nichtverlängerung ihres Vertrags, was dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe, die Fürsorgepflicht verletze und einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses darstelle. Bei der Nichtverlängerung ihres Vertrags seien ihre Verdienste und ihre persönliche Situation nicht berücksichtigt worden; auch wenn sie das Auswahlverfahren bestanden hätte und ihr ein neuer Vertrag zu den in der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens festgelegten Bedingungen angeboten worden wäre, hätte sie eine Minderung ihrer Vergütung und Nachteile bei Pensionsansprüchen hinnehmen müssen. Mit dem siebten Klagegrund schließlich macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Handlung aufzuheben sei, da sie die Kündigungsfrist mit sechs Monaten anstatt mit zehn Monaten festlege, was gegen Art. 5 ihres Vertrags verstoße, wonach Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB anwendbar sei.
25 Die Klägerin begehrt somit die Aufhebung der angefochtenen Handlung und, soweit hierfür notwendig, der Entscheidungen vom 28. November 2013 und vom 4. Juni 2014 sowie den Ersatz ihres moralischen und immateriellen Schadens infolge der Beendigung ihres Vertrags durch das EUIPO.
26 Das EUIPO macht mit gesondertem Schriftsatz geltend, dass die angefochtene Handlung keine anfechtbare Handlung darstelle, da der Vertrag der Klägerin mit der Entscheidung vom 4. Juni 2014 und nicht mit der angefochtenen Handlung aufgelöst worden sei. Die Entscheidung vom 4. Juni 2014, mit der der Vertrag der Klägerin aufgelöst worden sei, sei infolge der Klagerücknahme durch die Klägerin in der Rechtssache T‑550/16 bestandskräftig geworden, und mit der vorliegenden Klage werde versucht, ihre Bestandskraft in Frage zu stellen.
27 Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit geltend, dass ihre Klage zulässig sei. Die angefochtene Handlung beinhalte die Kündigung ihres Dienstvertrags zum 30. Juni 2018; dieser Zeitpunkt sei in der Entscheidung vom 4. Juni 2014 nicht angegeben worden. Die Entscheidung, die Gültigkeit der Reserveliste nicht zu verlängern, und die sich daraus ergebende Folge für den Zeitpunkt, zu dem ihr Vertrag ende, seien wesentliche Gesichtspunkte, die erst mit der angefochtenen Handlung mitgeteilt worden seien. Zudem hätte das EUIPO trotz der Entscheidung vom 4. Juni 2014 ihren Vertrag nicht auflösen müssen, und sie müsse die Möglichkeit haben, die Nichtverlängerung ihres Vertrags aufgrund der angefochtenen Handlung anzugreifen.
28 Das Gericht weist darauf hin, dass eine Aufhebungsklage gegen eine Handlung, mit der eine frühere nicht fristgerecht angefochtene oder bestandskräftig gewordene Entscheidung lediglich bestätigt wird, unzulässig ist, wobei diese Einstufung voraussetzt, dass die Handlung gegenüber dieser Entscheidung nichts Neues enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage ihres Adressaten vorausgegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, EU:T:2001:42, Rn. 44, und vom 14. Juni 2018, Spagnolli u. a./Kommission, T‑568/16 und T‑599/16, EU:T:2018:347‚ Rn. 51). Denn eine Handlung, die gegenüber einer vorhergehenden Handlung nichts Neues enthält, stellt eine diese lediglich bestätigende Handlung dar, die deshalb nicht bewirken kann, dass eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wird (vgl. Urteil vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 46).
29 Im vorliegenden Fall hat das EUIPO mit seiner Entscheidung vom 4. Juni 2014 zum einen die Auflösung des Vertrags der Klägerin vorgenommen und zum anderen klargestellt, dass ihr Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist, die mit dem Ende der Gültigkeit der Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens zu laufen beginne, enden werde.
30 Mit der angefochtenen Handlung wird der Klägerin, nachdem noch einmal der Sachverhalt des vorliegenden Falles dargestellt worden ist, mitgeteilt, dass ihr Vertrag mit Ablauf von sechs Monaten nach dem 31. Dezember 2017, also am 30. Juni 2018, enden werde.
31 Daher ist davon auszugehen, dass mit der angefochtenen Handlung der Inhalt der Entscheidung des EUIPO vom 4. Juni 2014 lediglich bestätigt wird, ohne dass eine erneute Prüfung der Lage der Klägerin vorgenommen worden ist.
32 Zwar weist das EUIPO – wie die Klägerin bemerkt – in der angefochtenen Handlung darauf hin, dass der Vertrag der Klägerin am 30. Juni 2018 enden werde.
33 Damit zieht es jedoch nur die Konsequenzen aus Gesichtspunkten, die der Klägerin bereits mitgeteilt worden waren. Der genannte Zeitpunkt ergibt sich nämlich zum einen daraus, dass der Endzeitpunkt der Gültigkeit der Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens, wie er im Amtsblatt vom 31. Oktober 2013 veröffentlicht worden war, auf den 31. Dezember 2017 festgesetzt worden war (siehe oben, Rn. 3), und zum anderen daraus, dass die Kündigungsfrist, die sich aus dem Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin ergab, sechs Monate betrug, was bereits in der Entscheidung vom 4. Juni 2014 angegeben worden war.
34 Daher enthält die angefochtene Handlung – entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht – gegenüber der Entscheidung vom 4. Juni 2014 keinen neuen Gesichtspunkt.
35 Das Vorbringen der Klägerin, der Direktor der Personalabteilung des EUIPO habe kurz nach dem 4. Juni 2014 erklärt, dass die Gültigkeit der Reserveliste des Auswahlverfahrens frühestens am 31. Dezember 2017 enden und möglicherweise verlängert werde, stellt, selbst wenn es als wahr unterstellt wird, keinen neuen Gesichtspunkt dar, der geeignet wäre, der angefochtenen Handlung den Charakter eines anfechtbaren Rechtsakts zu verleihen. Denn abgesehen davon, dass diese Verlängerung hypothetisch blieb, war der einzige Zeitpunkt des Ablaufs der Reserveliste, das zu berücksichtigen und der Klägerin bekannt war, das im Amtsblatt mit der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens veröffentlichte Datum, nämlich der 31. Dezember 2017. Zudem ist – auch wenn es in der Entscheidung vom 4. Juni 2014 heißt, dass der Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeit der Liste ablaufe, der Klägerin mitgeteilt werde, sobald er bekannt sei – festzustellen, dass der 31. Dezember 2017 als Zeitpunkt des Endes der Gültigkeit der Reserveliste im Amtsblatt vom 4. Juli 2014, mit der die betreffende Liste veröffentlicht wurde, eindeutig genannt wurde.
36 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeutet die Tatsache, dass dieser Zeitpunkt letztlich nicht hinausgeschoben wurde, eine einfache Anwendung ihres Vertrags und eine einfache Berücksichtigung des Endzeitpunkts der Gültigkeit der Reserveliste, wie er in der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens veröffentlicht wurde, und stellt keinen neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt dar, der die Rechtsstellung der Klägerin verändert.
37 Die angefochtene Handlung stellt somit eine Maßnahme dar, die die Entscheidung vom 4. Juni 2014, die bestandskräftig geworden ist, nachdem die Klägerin ihre Aufhebungsklage in der Rechtssache T‑550/16 zurückgenommen hatte (siehe oben, Rn. 10), lediglich bestätigt. Das Vorbringen der Klägerin, diese Klagerücknahme sei auf die Notwendigkeit zurückzuführen, das Kostenrisiko zu vermeiden, ist als unerheblich zu verwerfen.
38 Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf das Vorliegen einer Reihe von individuellen Entscheidungen zu Gesichtspunkten, die eng miteinander verbunden seien, und macht geltend, dass das konkrete Datum der Beendigung ihres Vertrags ein wesentlicher Gesichtspunkt sei und sich die gesamte Entscheidung über die Beendigung ihres Vertrags erst aus der angefochtenen Handlung ergebe.
39 Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sich die Angabe des 30. Juni 2018 als Beendigungszeitpunkt für den Vertrag der Klägerin aus der Anwendung von der Klägerin bereits bekannten Daten ergibt, bei der ihre Situation nicht erneut überprüft wurde. Das Vorbringen, dass es sich dabei um einen wesentlichen Gesichtspunkt handele, ist daher unzutreffend und zurückzuweisen.
40 Der Umstand, dass die verschiedenen Handlungen miteinander in Zusammenhang gebracht werden können und dass insbesondere die angefochtene Handlung auf die früheren Entscheidungen vom 28. November 2013 und vom 4. Juni 2014 Bezug nimmt, kann keine neue Klagefrist gegen sie eröffnen. Im Übrigen betreffen die im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragenen Sachargumente nicht den genauen Zeitpunkt, zu dem ihr Vertrag endet, als solchen, sondern die Auflösung ihres Vertrags und die Dauer ihrer Kündigungsfrist, also Gesichtspunkte, die Gegenstand der Entscheidung vom 4. Juni 2014 waren, die bestandskräftig geworden ist.
41 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die angefochtene Handlung die bestandskräftig gewordene Entscheidung vom 4. Juni 2014 bestätigt und daher nicht Gegenstand einer Aufhebungsklage nach Art. 263 AEUV sein kann.
42 Schließlich ist auch das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Entscheidungen vom 28. November 2013 und vom 4. Juni 2014 unzulässig. Soweit die vorliegende Klage die genannten Entscheidungen betrifft, ist sie daher als verspätet zurückzuweisen.
43 Daher ist der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und der Aufhebungsantrag insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die von der Klägerin beantragten prozessleitenden Maßnahmen zu erlassen.
Zum Schadensersatzantrag
44 Die Klägerin macht geltend, sie habe durch die rechtswidrige Beendigung ihres Vertrags und wegen der Unsicherheit, des Stresses und des Verlusts an Lebensqualität, die damit einhergegangen seien, einen immateriellen Schaden erlitten.
45 Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen, wenn sie mit Aufhebungsanträgen eng zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil vom 15. Mai 1997, N/Kommission, T‑273/94, EU:T:1997:71‚ Rn. 159, und Beschluss vom 16. November 2018, OT/Kommission, T‑552/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:807‚ Rn. 89).
46 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Klageschrift, dass der Schadensersatzantrag in engem Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag steht. Der immaterielle Schaden, für den die Klägerin Ersatz begehrt, wird nämlich mit den Rechtsverstößen begründet, mit denen die angefochtene Handlung behaftet sein soll.
47 Daher ist, nachdem die Aufhebungsklage für unzulässig erklärt worden ist, der Schadensersatzantrag ebenfalls zurückzuweisen.
48 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
49 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
50 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Frau Sigrid Dickmanns trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem EUIPO entstandenen Kosten.
Luxemburg, den 11. Juni 2019
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Der Kanzler |
Der Präsident |
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E. Coulon |
G. Berardis |
* Verfahrenssprache: Deutsch.