Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Januar 2019 – Prigent/Kommission
(Rechtssache T‑436/18)
„Nichtigkeitsklage – Einstellung des Verfahrens über eine Beschwerde – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Nicht anfechtbare Handlung – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 258 und 263 AEUV) (vgl. Rn. 10-15) |
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2. |
Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage – Verfahrensrechtliche Stellung der Beschwerdeführer, die von der in Wettbewerbssachen abweicht (Art 258 und 263 AEUV) (vgl. Rn. 16) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2018, die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Feststellung begehrt, dass die französischen Behörden gegen die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1) verstoßen haben, nicht weiter zu bearbeiten
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Claude Prigent trägt die Kosten. |