Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 25. März 2019 –
Abaco Energy u. a./Kommission
(Rechtssache T‑186/18)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung zugunsten erneuerbarer Energien – Vorprüfungsverfahren – Beschluss, mit dem die Beihilferegelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage von Begünstigten – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
|
1. |
Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 25) |
|
2. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Beweislast (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 36-38) |
|
3. |
Nichtigkeitsklage – Klage eines von einer staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmens gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Rechtsschutzinteresse – Begriff (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 45) |
|
4. |
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage eines von einer staatlichen Beihilfe begünstigten Unternehmens gegen den Beschluss der Kommission, mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage, die nicht geeignet ist, diesem Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 52, 69, 80-84, 98) |
|
5. |
Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Klage- oder Verteidigungsgrund, der auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Fehlen – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 84 Abs. 1) (vgl. Rn. 90, 91) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 7384 final der Kommission vom 10. November 2017 über die von Spanien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.40348 (2015/NN) (Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärmekopplung und Abfall)
Tenor
|
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Entscheidung über die Anträge des Königreichs Spanien und der EDP España auf Zulassung als Streithelfer hat sich erledigt. |
|
3. |
Die Abaco Energy, SA und die weiteren Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und, mit Ausnahme der Kosten der Anträge auf Zulassung als Streithelfer, die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
|
4. |
Die Abaco Energy, SA und die weiteren Kläger, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind, die Kommission, das Königreich Spanien und die EDP España tragen hinsichtlich der Anträge auf Zulassung als Streithelfer jeweils ihre eigenen Kosten. |