18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/47


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2018 — Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi/Europäische Kommission

(Rechtssache T-763/18)

(2019/C 103/62)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Lazarus Szolgáltató és Kereskedelmi Kft. (Lazarus Kft.) (Békés, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Szabó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

primär, den Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2011, SA. 29432 — CP 290/2009 — Ungarn — „Wegen diskriminierender Regelungen mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen“ (im Folgenden: primär angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

sekundär, den Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2017, SA.45498 (FC/2016) — „Beschwerde der OPS Újpest-lift Kft. im Zusammenhang mit zwischen 2006 und 2012 gewährten staatlichen Beihilfen für Unternehmen, die Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigen“ (im Folgenden: sekundär angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt jeden Klageantrag auf jeweils einen Klagegrund:

1.

Begründung des ersten Klageantrags: fehlerhafte Rechtsanwendung und fehlerhafte Würdigung der zur Verfügung stehenden Beweise

Die ungarischen Behörden hätten 21 begünstigten Unternehmen, die Wettbewerber der Klägerin seien, unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt. Diese Beihilfe habe sich nicht nur auf die Mehrkosten bezogen, die sich aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen ergäben, sondern die Gesamtkosten der begünstigten Unternehmen finanziert und damit den Wettbewerb verzerrt. Im primär angefochtenen Beschluss habe die Kommission festgestellt, dass der Gesamtbetrag der den begünstigten Unternehmen gewährten Beihilfe nicht den nach Art. 41 und 42 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (1) möglichen Gesamtbeihilfebetrag überschreite und die beanstandete Beihilfe infolgedessen von vornherein nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Der primär angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die negativen Auswirkungen der nationalen Beihilfemaßnahmen auf die Klägerin und verletze damit die Verfahrensrechte der Klägerin nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.

2.

Begründung des zweiten Klageantrags: fehlerhafte Rechtsanwendung und offensichtliche Verfälschung der zur Verfügung stehenden Beweise

Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen und die zur Verfügung stehenden Beweise offensichtlich verfälscht, als sie im sekundär angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass die Beschwerde der OPS Újpest-lift Kft. keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte enthalte, die die von der Kommission vorgenommene Würdigung der Sache SA. 29432 — CP 290/2009 ändern würden. Der sekundär angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die negativen Auswirkungen der nationalen Beihilfemaßnahmen auf die Klägerin und verletze damit die Verfahrensrechte der Klägerin nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] (ABl. 2008, L 214, S. 3).