7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 4/34


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2018 — ZK/Kommission

(Rechtssache T-627/18)

(2019/C 4/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZK (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die bestätigende Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens EPSO/AD/323/16 vom 1. Februar 2018, den Namen der Klägerin nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber aufzunehmen, für nichtig zu erklären;

erforderlichenfalls die bestätigte Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 12. Dezember 2017 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage bringt die Klägerin zwei Gründe vor:

1.

Zum einen Verstoß gegen Art. 30 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie Art. 3 seines Anhangs III und zum anderen Verstoß gegen die Regelungen über die Organisation der Prüfungen des Auswahlverfahrens. In dieser Hinsicht sei die Klägerin während ihrer Prüfungen insbesondere nur von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses und nicht vom gesamten aus der Vorsitzenden und sechs Mitgliedern zusammengesetzten Prüfungsausschuss angehört worden. Im Übrigen habe die Vorsitzende an den Arbeiten des Prüfungsausschusses nur als bloße Beobachterin teilgenommen, was auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Statuts darstelle.

2.

Verstoß der im vorliegenden Fall angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aufgrund mangelnder Kontinuität des Prüfungsausschusses und des Rückgriffs auf unterstützende Beurteiler, die keine entsprechende spezielle Ausbildung genossen hätten.