3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/63 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2018 — ZH/ECHA
(Rechtssache T-617/18)
(2018/C 436/87)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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ihre Beurteilung für 2016 aufzuheben; |
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soweit erforderlich, auch die ihr am 3. Juli 2018 bekanntgegebene Entscheidung der ECHA vom 2. Juli 2018, mit der ihre Beschwerde gegen die Beurteilung für 2016 zurückgewiesen wird, aufzuheben; |
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den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 2.2 des Beschlusses der ECHA vom 18. Juni 2015 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 15 Abs. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) und zur Durchführung von Art. 44 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union. |
2. |
Verstoß gegen den Verfahrensrahmen für die Durchführung von Beurteilungen gemäß dem Beschluss der ECHA, insbesondere gemäß Art. 7, sowie Verstoß gegen Art. 43 des Statuts, der gemäß Art. 15 BSB für Zeitbedienstete entsprechend gilt. |
3. |
Offensichtliche Beurteilungsfehler durch den beurteilenden Bediensteten im Hinblick auf die negative Beurteilung der Klägerin. |
4. |
Verletzung der Begründungspflicht. |