3.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/55


Klage, eingereicht am 25. September 2018 — Crédit agricole/EZB

(Rechtssache T-576/18)

(2018/C 436/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss ECB-SSM-2018-FRCAG-75 der EZB vom 16. Juli 2018 auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

1.

Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) vom 16. Juli 2018, mit dem gegen die Klägerin eine Verwaltungssanktion wegen andauernden Verstoßes gegen die Eigenmittelanforderungen nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) verhängt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss), sei ermessensmissbräuchlich. In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin folgende Argumente vor:

Die EZB habe Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Institute nicht verpflichte, die vorherige Zustimmung der EZB einzuholen, um Stammaktien in das Kernkapital einzustufen, rechtsfehlerhaft ausgelegt;

hilfsweise, sollte das Gericht der Ansicht sein, dass die Einstufung von Stammaktien in das Kernkapital ohne vorherige Zustimmung der EZB gegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstoße, habe die Klägerin bei der Anwendung dieser Bestimmung keinen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß begangen, und der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

höchst hilfsweise, sollte das Gericht die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegeben sei und der Klägerin eine Sanktion auferlegt werden könne, verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der angeblich begangene Verstoß nicht schwerwiegend sei und Klägerin kooperiert habe.

2.

Die EZB habe die Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt, indem sie den angefochtenen Beschluss auf Rügen gestützt habe, gegen die die Klägerin ihre Einwendungen nicht habe vorbringen können.