3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/55 |
Klage, eingereicht am 25. September 2018 — Crédit agricole/EZB
(Rechtssache T-576/18)
(2018/C 436/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Crédit agricole SA (Montrouge, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Champsaur und A. Delors)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss ECB-SSM-2018-FRCAG-75 der EZB vom 16. Juli 2018 auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.
1. |
Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) vom 16. Juli 2018, mit dem gegen die Klägerin eine Verwaltungssanktion wegen andauernden Verstoßes gegen die Eigenmittelanforderungen nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) verhängt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss), sei ermessensmissbräuchlich. In diesem Zusammenhang bringt die Klägerin folgende Argumente vor:
|
2. |
Die EZB habe die Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt, indem sie den angefochtenen Beschluss auf Rügen gestützt habe, gegen die die Klägerin ihre Einwendungen nicht habe vorbringen können. |