5.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 399/54


Klage, eingereicht am 19. September 2018 — Sensient Colors Europe/Kommission

(Rechtssache T-556/18)

(2018/C 399/69)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sensient Colors Europe GmbH (Geesthacht, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Hagenmeyer, D. Zechmeister und W. Berlit)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom 31. Juli 2018 (DG Sante/E2/RP/amf(2018)4523972), den Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels in der Union und die Aktualisierung der Unionsliste gemäß Art. 9 Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) mit dem Az. NF 2018/0355 als ungültig einzustufen und das Antragsverfahren zu beenden, für nichtig zu erklären; und

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469 der Kommission (2), sowie gegen Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 oder i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2015/2283 beanstandet.

Diesbezüglich wird unter anderem vorgetragen, dass die Beklagte fälschlicherweise annehme, dass der dem Antrag zugrunde liegende färbende Extrakt auf Basis der getrockneten Blüten der Blauen Klitorie nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung 2015/2283 unterliege und ein Lebensmittelzusatzstoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1333/2008 sei.


(1)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. 2015, L 327, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an die Anträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. 2017, L 351, S. 64).