12.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/57


Klage, eingereicht am 12. September 2018 — Changmao Biochemical Engineering/Kommission

(Rechtssache T-541/18)

(2018/C 408/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und P. Billiet)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese die Klägerin betrifft,

oder, hilfsweise, die angefochtene Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission (1) gerichtet.

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Die Kommission sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe durch die Anwendung der Vergleichsmethode einen offensichtlichen Fehler bei der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung begangen.

2.

Die Kommission habe, als sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Wirtschaftszweig der Union während des Referenzzeitraums nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China anfällig sei, einen offensichtlichen Fehler bei der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung begangen, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie entgegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (2) sowie Art. 11.3 und Art. 3.1 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) die Leistung des mit Abstand größten Weinsäureherstellers der EU außer Acht gelassen habe.

3.

Die Kommission habe, als sie festgestellt habe, dass eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich erneut auftreten werde, wenn die Antidumpingmaßnahmen der EU gegen Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China beendet würden, einen offensichtlichen Fehler bei der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung begangen, da die angewandte Methode erstens nicht auf eindeutigen Beweisen, sondern auf unbegründeten mechanistischen Annahmen und Mutmaßungen beruhe und zweitens das Verhalten von Hangzhou Bioking völlig außer Acht lasse, obwohl es sich dabei um einen führenden Weinsäurehersteller der Volksrepublik China und in Bezug auf die EU den größten Weinsäureausführer der Volksrepublik China handele, von dem seit dem 20. April 2012 keine EU-Antidumpingzölle erhoben worden seien. Überdies würden die Auswirkungen des Klimawandels auf die natürliche Weinsäureherstellung nicht berücksichtigt, was gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 sowie gegen Art. 11.3 und Art. 3.1 des Antidumping-Übereinkommens verstoße.

4.

Die Kommission habe eine die Verteidigungsrechte der Klägerin betreffende wesentliche Formvorschrift verletzt und damit gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 2 und 4, Art. 21 Abs. 5 und 7 der Verordnung (EU) 2016/1036, die Art. 3.1, 5.3, 6.1, 6.1.2, 6.4, 6.5.1, 6.6, 6.9, 9.2 und 11.3 des Antidumping-Übereinkommens und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/921 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 29.6.2018, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).