15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/14


Klage, eingereicht am 14. August 2018 — XB/EZB

(Rechtssache T-484/18)

(2018/C 373/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: XB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 6. November 2017 und 4. Dezember 2017, mit denen ihm mitgeteilt wurde, dass er keinen Anspruch auf bestimmte Zulagen (Haushaltszulage, Kinderzulagen, Erziehungszulagen und Vorschulzulage) habe, aufzuheben;

dementsprechend die Zahlung der entsprechenden Beträge ab den beantragten Daten zuzüglich Verzugszinsen (Zinssatz der EZB + 2 Punkte) anzuordnen, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen, gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (1) der Steuer unterliegen sollten, die zu erheben gewesen wäre, wenn diese Zahlungen zum normalen Zeitpunkt geleistet worden wären;

erforderlichenfalls die Entscheidung vom 5. Juni 2018, mit der seine am 29. März 2018 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

erforderlichenfalls die Entscheidungen vom 2. Februar 2018, mit denen sein Antrag vom 15. Dezember 2017 auf verwaltungsinterne Überprüfung abgelehnt wurde, aufzuheben;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Rechtswidrigkeit der Bedingungen der EZB für kurzzeitige Beschäftigung und ihrer Regeln für kurzzeitige Beschäftigung (Einrede der Rechtswidrigkeit).

Die Bedingungen der EZB für kurzzeitige Beschäftigung und ihre Regeln für kurzzeitige Beschäftigung verletzten erstens die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes und Grundsätze des Schutzes der Familie und der Nichtdiskriminierung, zweitens den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen befristet und dauerhaft Beschäftigten und, drittens, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

2.

Verletzung von Kollektivrechten, da die Personalvertretung der EZB bei der Annahme der Bedingungen und Regeln der EZB für kurzzeitige Beschäftigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.


(1)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).