15.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/14 |
Klage, eingereicht am 14. August 2018 — XB/EZB
(Rechtssache T-484/18)
(2018/C 373/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: XB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Champetier)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidungen vom 6. November 2017 und 4. Dezember 2017, mit denen ihm mitgeteilt wurde, dass er keinen Anspruch auf bestimmte Zulagen (Haushaltszulage, Kinderzulagen, Erziehungszulagen und Vorschulzulage) habe, aufzuheben; |
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dementsprechend die Zahlung der entsprechenden Beträge ab den beantragten Daten zuzüglich Verzugszinsen (Zinssatz der EZB + 2 Punkte) anzuordnen, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass Nachzahlungen, die sich nicht auf den Monat beziehen, in dem sie erfolgen, gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (1) der Steuer unterliegen sollten, die zu erheben gewesen wäre, wenn diese Zahlungen zum normalen Zeitpunkt geleistet worden wären; |
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erforderlichenfalls die Entscheidung vom 5. Juni 2018, mit der seine am 29. März 2018 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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erforderlichenfalls die Entscheidungen vom 2. Februar 2018, mit denen sein Antrag vom 15. Dezember 2017 auf verwaltungsinterne Überprüfung abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Rechtswidrigkeit der Bedingungen der EZB für kurzzeitige Beschäftigung und ihrer Regeln für kurzzeitige Beschäftigung (Einrede der Rechtswidrigkeit).
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2. |
Verletzung von Kollektivrechten, da die Personalvertretung der EZB bei der Annahme der Bedingungen und Regeln der EZB für kurzzeitige Beschäftigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. |
(1) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuern zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8).