10.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/24


Klage, eingereicht am 18. Juli 2018 — Ryanair u. a./Kommission

(Rechtssache T-448/18)

(2018/C 319/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair DAC (Swords, Irland), Airport Marketing Services Ltd (Dublin, Irland) und FR Financing (Malta) Ltd (Douglas, Isle of Man) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I. Metaxas-Maranghidis sowie B. Byrne, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 5 und 6 des Beschlusses (EU) 2018/628 der Kommission vom 11. November über die von Österreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), sowie die Art. 9, 10 und 11 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt.

1.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Bestimmungen über die Fristen in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) und gegen Art. 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 AEUV (2) und leide an einem Begründungsmangel, da die Zehnjahresfrist für zwei Vereinbarungen von 2002 gegolten habe, die aber dennoch in dem Beschluss behandelt worden seien.

2.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission den Klägerinnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in eine Lage versetzt habe, in der sie ihre eigene Sichtweise sachdienlich hätten darlegen können.

3.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission den Abschluss der Vereinbarungen mit den Klägerinnen fälschlicherweise dem Staat zugerechnet habe.

4.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission keine Selektivität dargetan habe.

5.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission fälschlicherweise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Übereinkünfte zwischen dem Flughafen und den Klägerinnen letzteren einen Vorteil gebracht hätten. Die Kommission habe die Möglichkeit, dass ein Teil der Marketingdienstleistungen für Zwecke des Allgemeininteresses erworben worden sein könnte, fälschlicherweise außer Acht gelassen, sich fälschlicherweise geweigert, die von den Klägerinnen vorgeschlagene Vergleichsanalyse zuzulassen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und ihre Rentabilitätsanalyse nicht begründet, da sie ihre Schlussfolgerungen auf unvollständige, unzuverlässige und ungeeignete Daten gestützt habe. Weiterhin habe sie den gemäß den Vereinbarungen über Marketingdienstleistungen erbrachten Dienstleistungen keinen angemessenen Wert zuerkannt, die Beweggründe der Entscheidung des Flughafens, Marketingdienstleistungen zu erwerben, fälschlicherweise übergangen und die allgemeineren Vorteile der Tätigkeiten von Ryanair für den Flughafen fälschlicherweise nicht berücksichtigt.

6.

Hilfsweise liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV vor, als die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler bei der Festsetzung des Anteils der zurückzufordernden Beihilfe, bei ihren Anweisungen an den Mitgliedstaat, die eine mögliche Anpassung des Anteils der zurückzufordernden Beihilfe einschließe, und auch deshalb begangen habe, weil ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Beschlusses und seinem verfügenden Teil bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).