17.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/52


Klage, eingereicht am 13. Juli 2018 — Bax/EZB

(Rechtssache T-433/18)

(2018/C 328/71)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Annemieke Bax (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Direktoriums der EZB vom 14. Dezember 2017 aufzuheben, mit dem der Antrag der Klägerin auf Aufnahme in das von der EZB geschaffene Programm zur beruflichen Neuorientierung zurückgewiesen wurde;

erforderlichenfalls den Beschluss der EZB vom 8. Mai 2018 aufzuheben, mit dem ihr besonderer Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde;

anzuordnen, dass die EZB an sie 20 000 Euro als Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen hat;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Rechtssicherheit.

2.

Rechtswidrigkeit des Beschlusses SEC/EB/X/17/398a.rev-1/final („Allgemeine Methodik für die praktische Umsetzung des Programms zur beruflichen Neuorientierung [CTS]“), u. a. wegen Verstoßes gegen den Beschluss ECB/2017/NP 19 vom 17. Mai 2017.

3.

Nichterfüllung der ihr gegenüber bestehenden Fürsorgepflicht durch die Beklagte.

4.

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts unter Verstoß gegen die Richtlinie 2006/54 (1).

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anwendung unverhältnismäßiger Zulassungskriterien.


(1)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).