201807060631994542018/C 259/663382018TC25920180723DE01DEINFO_JUDICIAL20180531495021

Rechtssache T-338/18: Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — Saleh Thabet/Rat


C2592018DE4910120180531DE0066491502

Klage, eingereicht am 31. Mai 2018 — Saleh Thabet/Rat

(Rechtssache T-338/18)

2018/C 259/66Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Suzanne Saleh Thabet (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly QC, J. Pobjoy, Barrister, G. Martin und C. Enderby Smith, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates vom 21. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen,

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten für unanwendbar zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen, und

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe durch seine Annahme, dass das Kriterium für die Aufnahme der Klägerin in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung erfüllt sei, Beurteilungsfehler begangen.

2.

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung seien rechtswidrig, da sie a) einer gültigen Rechtsgrundlage entbehrten und/oder b) gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen.

3.

Der Rat habe durch seine Annahme, dass die Gerichtsverfahren in Ägypten die grundlegenden Menschenrechte einhielten, die Rechte der Klägerin nach Art. 6 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 EUV und den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.