201806220411970822018/C 240/663122018TC24020180709DE01DEINFO_JUDICIAL20180514565722

Rechtssache T-312/18: Klage, eingereicht am 14. Mai 2018 — Dentsply De Trey/EUIPO — IDS (AQUAPRINT)


C2402018DE5620120180514DE0066562572

Klage, eingereicht am 14. Mai 2018 — Dentsply De Trey/EUIPO — IDS (AQUAPRINT)

(Rechtssache T-312/18)

2018/C 240/66Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Dentsply De Trey GmbH (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Clark, Solicitor)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: IDS SpA (Savona, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelder der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Unionswortmarke „AQUAPRINT“ — Anmeldung Nr. 12 272 407.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Februar 2018 in der Sache R 1438/2017-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung mit Ausnahme der Feststellung der Beschwerdekammer, dass die Waren identisch/ähnlich sind und die angesprochenen Verkehrskreise im Zahnbereich spezialisiert sind, aufzuheben;

das EUIPO und gegebenenfalls die Streithelferin gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die Dentsply im vorliegenden Verfahren entstehen;

die Entscheidung auch im Hinblick auf die Kostentragung zu ändern und dem EUIPO gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzutragen, der unterliegenden Streithelferin die vor der Beschwerdekammer und der Widerspruchsabteilung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2017/1001.